Urteil
11 C 290/09
Amtsgericht Langenfeld, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGME2:2010:0428.11C290.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von geleisteter Vergütung für einen Partnervermittlungsvertrag in Anspruch. Die Beklagte zu 1) betreibt ein Institut für Partnerschaftsvermittlung in I, deren geschäftsführende Gesellschafterinnen die Beklagten zu 2) und 3) sind. Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1) unter dem18.06.2007/15.07.2007 einen Partnerschaftsvermittlungsvertrag. Darin verpflichtete sich die Beklagte zu 1) dazu, ein eigenes Persönlichkeitsprofil des Klägers zu erstellen, ein Wunschpartnerprofil nach den Vorgaben des Klägers auszuarbeiten und anhand der vorzunehmenden Profilvergleiche eine individuell abgestimmte Auswahl von Partnervorschlägen auszuarbeiten. Die Beklagte sollte 20 Partnerschaftsvorschläge unterbreiten. Der Kläger verpflichtete sich zur Zahlung von 3.000,00 € „Vorlaufkosten“ zzgl. 500,00 € Betreuungshonorar zzgl. 19 % MWSt, insg. 4.165,00 € . Er gab als Geburtsdatum 00.00.1947 und als Wünsche „ keine farbigen Personen, deutschsprechende Personen, schlank bis Konfektionsgröße max. 38 eher weniger – groß – “ an. Weitere Vereinbarung des Vertrags waren: „ Die mündlich getroffenen Vereinbarungen sind alle in Ihren Unterlagen festgehalten. Es werden die Partnervorschläge nicht sofort unterbreitet, sondern auf Abruf des Kunden. Vermittlung bis zum Erfolg, keine Begrenzung auf 20 Partnervorschläge. Welcher Typ Frau in Frage kommt, haben wir festgelegt, ebenso das Alter bis 40 Jahre plus/minus. “ Der Kläger überwies den vereinbarten Betrag. Die Beklagte schlug 56 Kontakte vor. Auf Rüge des Klägers wurden ihm auch Fotos übersandt. Der Kläger rügte textlich, dass die Vorschläge ohne Bezug auf ein Persönlichkeitsprofil erstellt wurden. Er traf sich mit einigen der vorgeschlagenen Damen. Unter dem 07.01.2009 kündigte der Kläger den Vertrag und verlangte die Zahlung unter Fristsetzung zum 21.01.2009 zurück. 3 Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe kein Persönlichkeitsprofil und auch kein Wunschpartnerprofil des Klägers erstellt. Eine Begrenzung von Vorschlägen enthalte der Vertrag nicht. 4 Der Kläger beantragt, 5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 4.165,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 und 446,13 € vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2009 zu zahlen. 6 Die Beklagten beantragen, 7 die Klage abzuweisen. 8 Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1) habe sowohl Persönlichkeitsprofil und Wunschpartnerprofil erstellt. Zur Vorlage der Profile sei die Beklagte nicht verpflichtet. Sie sei nur zu zwanzig Vorschlägen verpflichtet gewesen. 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. 10 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 11 Die Klage ist unbegründet. 12 Dem Kläger steht gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Vergütung gemäß §§ 628, 812 BGB zu. Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund § 626 oder des § 627 BGB gekündigt, so kann der Verpflichtete gemäß § 628 BGB einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst worden zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teils, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346, oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Der Vertrag wurde unstreitig wirksam geschlossen und auch wirksam gekündigt. Da der Kläger jedoch vorliegend die Rückzahlung der geleisteten Vergütung begehrt, ist er für seinen Anspruch aus §§ 628, 812 BGB darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die von den Beklagten erbrachte Leistung für ihn keinen Wert hatte. Nur, wer sich zur Vermittlung einer ehewilligen Partnerin mit Erfolgsgarantie verpflichtet, hat die Vergütung zurückzuzahlen, wenn der Erfolg nicht eintritt (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1993, 888). Eine Erfolgsgarantie wurde hier aber unstreitig nicht abgegeben. Daher ist die Vergütung pro rata temporis zu berechnen (vgl. BGH NJW 1991, 2763, 2764), das heißt die Vergütung für die Partnerschaftsverträge richtet sich nach dem Verhältnis der Vorschläge zur vereinbarten Gesamtzahl (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 445). Die Beklagten unterbreiteten unstreitig über fünfzig Vorschläge. Der Vertrag sah lediglich zwanzig vor. Zwar sah der Vertrag auch vor, dass „nicht nur zwanzig“ Vorschläge unterbreitet werden sollten. Da aber keine abweichende Zahl im Vertrag vereinbart und die Vereinbarung „20 Vorschläge“ im Vertrag auch nicht durchgestrichen wurden, also weiter im Text enthalten sind, ist die Vereinbarung nach dem wie von einem unbeteiligten Dritten (§§ 133, 157 BGB) so auszulegen, dass die zwanzig Vorschläge weiterhin der Maßstab sein sollten. Der Vertrag sollte aber nicht schon nach der Übersendung von zwanzig Vorschlägen beendet sein. Der Kläger hat auch ausreichend vorgetragen, dass die Vorschläge untauglich gewesen seien. Der Dienstherr muss vortragen, dass die Vorschläge unbrauchbar waren (vgl. OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 445). Sein Vortrag ist diesbezüglich widersprüchlich und treuwidrig. So rügt er die angebliche Untauglichkeit der Vorschläge, hat sich aber nachweislich mit zahlreichen der vorgeschlagenen Frauen getroffen, von den meisten lagen ihm vorher Fotos vor. Die vorgelegten Bilder überzeugen das Gericht nicht, dass diese Frauen für den Kläger untauglich waren. 13 Auch der Vorwurf, die Beklagten hätten keine Profile für den Kläger oder die vorgeschlagenen Frauen erstellt oder vorgelegt, rechtfertigt keine Rückzahlung. Es handelt sich allenfalls um eine Nebenpflicht. Auch die Vorschläge, auf die der Kläger in vielen Fällen auch nach Vorlage der Fotos und Daten einging, werden durch ein nicht erstelltes Profil nicht untauglich; selbst wenn es nicht erstellt sein sollte. 14 Die Nebenforderungen aus Verzug entfallen demnach. 15 Die Verhandlung war wegen der nach mündlicher Verhandlung gewechselten Schriftsätze nicht mehr nach § 156 ZPO wieder zu eröffnen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 17 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 18 Streitwert: 4.165,00 €