Beschluss
42 F 134/07
AG LANGENFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erheblicher Vermögensungleichheit kann der rechnerische Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs.1 BGB unterbleiben.
• Zur Beurteilung der groben Unbilligkeit sind Umstände zu berücksichtigen, die die Zahlung der Ausgleichssumme für den Zahlenden besonders belastend machen.
• Bei der Bewertung von Vermögenspositionen sind nach dem Stichtag abgeschlossene Verträge nur dann maßgeblich, wenn aufschiebende Bedingungen nicht das Risiko der Unwirksamkeit begründen.
• Wer sich auf eine Unbilligkeit nach § 1381 BGB beruft, muss konkrete Umstände vortragen, die den wegfallenden Zweck des Zugewinnausgleichs und eine besondere Belastung belegen.
Entscheidungsgründe
Grobe Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs bei erheblicher Vermögensungleichheit • Bei erheblicher Vermögensungleichheit kann der rechnerische Zugewinnausgleich wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs.1 BGB unterbleiben. • Zur Beurteilung der groben Unbilligkeit sind Umstände zu berücksichtigen, die die Zahlung der Ausgleichssumme für den Zahlenden besonders belastend machen. • Bei der Bewertung von Vermögenspositionen sind nach dem Stichtag abgeschlossene Verträge nur dann maßgeblich, wenn aufschiebende Bedingungen nicht das Risiko der Unwirksamkeit begründen. • Wer sich auf eine Unbilligkeit nach § 1381 BGB beruft, muss konkrete Umstände vortragen, die den wegfallenden Zweck des Zugewinnausgleichs und eine besondere Belastung belegen. Die Parteien heirateten 1995; die Ehe wurde 2011 geschieden. Streitgegenstand ist der Zugewinnausgleich nach Trennung (Stichtag 15.11.2007). Beide Parteien legten umfangreiche Vermögensaufstellungen vor; das Gericht ließ Beweis erheben und holte Sachverständigengutachten ein. Die Antragsgegnerin (Ehemann) verlangt Zahlung von 132.183,23 EUR nebst Zinsen vom Antragsgegnerin (Ex-Frau), weil diese einen rechnerischen Zugewinn erzielt habe. Die Antragstellerin (Ex-Frau) bestreitet die Forderung und rügt für den Fall einer rechnerischen Feststellung die Verwirkung bzw. beruft sich auf grobe Unbilligkeit des Ausgleichs. Das Gericht bewertete die einzelnen Vermögenspositionen, berücksichtigte Sachverständigengutachten und erkannte einen Zugewinn der Antragstellerin von 207.687,42 EUR; der Antragsgegner erzielte keinen Zugewinn. • Rechnerischer Zugewinn: Das Gericht stellte das Anfangs- und Endvermögen beider Parteien zum Stichtag fest. Die Antragstellerin erzielte einen Zugewinn von 207.687,42 EUR; der Antragsgegner keinen Zugewinn, sodass ein rechnerischer Ausgleichsanspruch von 103.843,71 EUR bestünde. • Bewertung von Vermögenspositionen: Sachverständigengutachten und Gutachterausschuss wurden zugrunde gelegt; nachträgliche Kaufverträge mit aufschiebenden Bedingungen sind am Stichtag nicht als werthaltig anzusehen. • Grobe Unbilligkeit nach § 1381 Abs.1 BGB: Wegen der großen Vermögensungleichheit (Endvermögen Antragsgegner >> Antragstellerin) und der Folgen einer Ausgleichszahlung würde die Antragstellerin einen wesentlichen Teil ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage verlieren. Zusätzliche Umstände (geringes Renteneinkommen, Abhängigkeit von Kapitaleinkünften) machen den Ausgleich für sie besonders belastend. • Abgrenzung schenkungsrechtlicher und verschwenderischer Verringerungen: Übertragungen an Dritte und Aufwendungen für Hobbies wurden geprüft; nur solche Zuwendungen bzw. Ausgaben wurden berücksichtigt, die den strengen Anforderungen des § 1375 Abs.2 BGB gerechtfertigt bzw. substantiiert dargetan wurden. • Prozessuale Wertung: Die Kostenentscheidung folgt § 150 Abs.4 S.1 FamFG; Form und Umfang der Beweisaufnahme sowie Vergleichsangebote wurden dokumentiert. Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Begründung: Zwar ergab die rechnerische Bilanz einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Antragsgegners in Höhe von 103.843,71 EUR, das Gericht hielt die Durchführung des Zugewinnausgleichs wegen grober Unbilligkeit nach § 1381 Abs.1 BGB für nicht geboten. Die erhebliche Vermögensungleichheit und die daraus für die Antragstellerin resultierende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage sowie ihr geringes Renteneinkommen rechtfertigen es, den Ausgleich nicht durchzusetzen. Bewertungsfragen zu einzelnen Vermögenspositionen wurden anhand von Gutachten und Belegen entschieden; nach diesen Feststellungen wäre eine Zahlung der Ausgleichssumme für die Antragstellerin existenzgefährdend, während der Antragsgegner dadurch kaum beeinträchtigt würde. Daher bleibt der rechnerische Anspruch ohne Durchsetzung und der Antrag ist abzuweisen.