Beschluss
42 F 108/13
AG LANGENFELD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind derzeit nicht erkennbar; Maßnahmen nach §§1666,1667 BGB sind nicht erforderlich.
• Ohne hinreichende Mitarbeit der Eltern und ohne tragfähiges Sachverständigengutachten rechtfertigt eine Herausnahme des Kindes zum alleinigen Zweck der Begutachtung nicht den Eingriff in das Sorgerecht.
• Bei stabiler psychischer Verfassung der Mutter und positiver Entwicklung des familiären Umfelds sind mildere, ambulante Maßnahmen vorrangig gegenüber ergänzenden Fremdunterbringungen.
Entscheidungsgründe
Keine derzeitige Kindeswohlgefährdung; Maßnahmen nach §§1666,1667 BGB nicht geboten • Konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind derzeit nicht erkennbar; Maßnahmen nach §§1666,1667 BGB sind nicht erforderlich. • Ohne hinreichende Mitarbeit der Eltern und ohne tragfähiges Sachverständigengutachten rechtfertigt eine Herausnahme des Kindes zum alleinigen Zweck der Begutachtung nicht den Eingriff in das Sorgerecht. • Bei stabiler psychischer Verfassung der Mutter und positiver Entwicklung des familiären Umfelds sind mildere, ambulante Maßnahmen vorrangig gegenüber ergänzenden Fremdunterbringungen. Eltern beantragten bzw. war ein Verfahren zur ergänzenden Pflegschaft nach einstweiliger Anordnung anhängig, nachdem 2013 das Jugendamt und eine psychiatrische Stellungnahme Gefahren für das Kind durch psychische Erkrankung der Mutter und elterliche Spannungen sahen. Ein gerichtliches Gutachten im Hauptsacheverfahren konnte bislang nicht erstellt werden, weil die Eltern die vom Gericht bestellten Sachverständigen ablehnten und die einzige akzeptierte Sachverständige nicht zur Verfügung stand. Nach einer Entscheidung und Abänderung durch das Oberlandesgericht 2014 kehrte das Kind in den Elternhaushalt zurück; seither habe sich die psychische Lage der Mutter laut behandelndem Arzt stabilisiert. Jugendamt, Kindergarten und Familienhelfer berichten keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung; ambulante Hilfen wurden eingestellt. Das Gericht prüfte, ob Eingriffe in das Sorgerecht oder mildere Maßnahmen erforderlich sind, und zog dazu die einschlägigen Feststellungen und aktuellen Berichte heran. • Keine aktuellen konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung ersichtlich; auch keine Hinweise auf eine latente Gefährdung. • Frühere Entscheidung des Gerichts beruhte auf Bericht des Jugendamts (22.5.2013) und psychiatrischer Stellungnahme (2.5.2013), die damals akute Gefahren durch impulsive Aggressionen der Mutter und elterliche Spannungen sahen; diese Umstände konnten durch ein Gutachten im Hauptsacheverfahren nicht weiter abgeklärt werden, weil die Eltern die Begutachtung verhinderten. • Nach dem Oberlandesgerichts-Beschluss von Juni 2014 ist die psychische Verfassung der Mutter nach Angaben ihres Psychiaters stabil; die elterlichen Verhältnisse haben sich verbessert, und das Zusammenwirken der Eltern ist erkennbar. • Das Gericht hat eine erneute Herausnahme des Kindes ausschließlich zum Zweck der Begutachtung abgelehnt, weil dies dem Kindeswohl wahrscheinlich geschadet hätte und ohne Mitarbeit der Eltern keine sachgerechte Begutachtung möglich gewesen wäre. • Aktuelle Berichte des Jugendamts (6.2.2015), der Kindergartenleitung und der Familienhelfer zeigen keine kindeswohlgefährdenden Auffälligkeiten; das Kind ist altersgerecht entwickelt und integriert. • Die Einschätzung der psychischen Erkrankung der Mutter erfordert grundsätzlich ein Sachverständigengutachten, doch sind derzeitige Auswirkungen auf das Kind nicht erkennbar; das Jugendamt würde erkennbare Verschlechterungen melden. • Das Gericht entscheidet nach §1666, §1667 BGB zugunsten des Kindeswohls und kündigt eine erneute Überprüfung gemäß §166 Abs.3 FamFG an. Das Gericht stellt fest, dass derzeit Maßnahmen nach §§1666,1667 BGB nicht erforderlich sind. Begründend führt es an, dass aktuelle Berichte von Jugendamt, Kindergarten und Familienhelfern keine Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen lassen und die psychische Verfassung der Mutter nach Angaben ihres Psychiaters stabil ist. Eine Herausnahme des Kindes allein zur Durchsetzung einer Begutachtung ohne elterliche Mitarbeit wäre dem Kindeswohl voraussichtlich abträglich; zudem wäre ohne Mitarbeit kein aussagekräftiges Gutachten zu erwarten. Das Verfahren bleibt kostenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht wird die Lage in angemessenem Abstand erneut überprüfen.