Urteil
19 C 81/06
Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGLE:2006:0912.19C81.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 2 Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. 3 Die Klägerin ist Halterin des am 14.12.2005 gegen 05.15 Uhr auf der E. Straße in S. verunfallten Fahrzeugs Fiat Cinquecento mit dem amtlichen Kennzeichen. 4 Gegen 05.15 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Fahrzeug die E. Straße in Richtung E. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem vom rechten Straßenrand umgefallenen Baum, der im Eigentum der Beklagten stand. Die Einzelheiten des Unfallhergangs und der dabei möglicherweise entstandene Schaden sind zwischen den Parteien streitig. 5 Bei dem umgefallenen Baum handelte es sich um eine Wildkirsche, der bereits ein leichtes Übergewicht zum Straßenraum hin hatte. Am Tag des Unfalls herrschte weder Sturm, noch waren die Witterungsverhältnisse widrig. 6 Mit Schreiben vom 06.02.2006 lehnte die Beklagte die Haftung für aufgrund des Vorfalls vom 14.12.2005 entstandene Schäden ab. 7 Der Klägerin sind im Rahmen von Arztbesuchen aufgrund des Unfalls ärztliche Attestkosten in Höhe von insgesamt 50,28 € entstanden. 8 Die Klägerin trägt vor: 9 Sie sei Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs. 10 Vor einer langgezogenen Linkskurve sei vom rechten Straßenrand ein Baum auf die Fahrbahn gefallen. Der Baum sei krank und in der Wurzel morsch gewesen. Dies habe bei einer ordnungsgemäßen Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht von der Beklagten erkannt werden müssen. Wegen des leichten Übergewichts der Wildkirsche in Richtung Straße hätte der Baum von der Beklagten besonders überprüft werden müssen. Es reiche nicht aus, die Rinde eines Baumes zu überprüfen. Vielmehr hätte die Beklagte das Wurzelwerk anschauen müssen, da sich der Baum zur Seite geneigt habe. Bei Bäumen dieser Größe und Schräglage sei eine Wurzelkontrolle erforderlich gewesen. 11 Nach dem Umsturz sei sie mit normaler Geschwindigkeit auf den Baum aufgefahren. Sie habe nicht mehr bremsen können und sei dabei verletzt worden. Sie habe ein HWS-Schleudertrauma erlitten und sich in ärztlicher Behandlung befunden. Sie sei eine Woche arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Das Fahrzeug sei beim Unfall am Dach und an der Motorhaube vorne rechts beschädigt worden. Aufgrund des Verkehrsunfalls habe das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten. Die Laufleistung des Wagens habe im Unfallzeitpunkt bei ca. 80.000 Kilometern gelegen. Der Wiederbeschaffungswert liege bei 2.000,00 €. 12 Die Klägerin beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.050,28 € nebst Zinsen aus 2.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2006 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld nicht unter 500,00 € und außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 96,46 € zu zahlen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie trägt vor: 17 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei ihr nicht vorzuwerfen. Die Beklagte habe die streitgegenständliche Wildkirsche neben den übrigen im Bereich der Unfallstelle stehenden Bäume regelmäßig durch ihren Gärtnermeister B. überprüfen lassen, zuletzt im August 2005. Bei der dabei durchgeführten Sichtkontrolle seien keine Anhaltspunkte festgestellt worden, die nach der Erfahrung auf eine Gefahr durch den Baum hingewiesen hätten. Der Stamm sei gesund gewesen und habe keine äußeren Verletzungen oder Beschädigungen aufgewiesen. Verdächtige Umstände wie trockenes Laub, dürre oder verdorrte Äste seien bei der Überprüfung nicht festgestellt worden. Auch habe es keinen Hinweis auf Wurzelschäden gegeben. Die Bäume im Bereich der Unfallstelle seien auch vom Landschaftsverband im Rahmen von Straßenkontrollen überprüft worden. Auch bei diesen Kontrollen seien von dem Mitarbeiter der Stadt S. keine Mängel an dem Baum festgestellt worden. 18 Eine eingehendere Prüfung als eine regelmäßige sorgfältige äußere Sichtkontrolle auf Gesundheit und Zustand des Baumes habe die Beklagte im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht geschuldet. 19 Beim Umsturz des Baumes habe sich der Wurzelteller teilweise aus der Erde gehoben. Der Umfang des Wurzeltellers lasse den Schluss zu, dass die Bewurzelung der Wildkirsche für seine Größe zu schwach gewesen sei. Dies sei jedoch am stehenden Baum nicht zu erkennen gewesen. 20 Auch nach dem Umsturz des Baumes, bei Aufarbeitung des Stammes im Dezember 2005 seien keine Mängel festgestellt worden, die darauf hätten schließen lassen, dass die Wildkirsche krank gewesen sei. 21 Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs ist und dass sie mit an die Witterungsbedingungen und Dunkelheit und Örtlichkeit angepasste Geschwindigkeit gefahren ist, bevor sie den auf der Straße liegenden Baum bemerkt habe. Sie bestreitet ebenfalls die Beschädigungen an dem Fahrzeug der Klägerin. 22 Das geforderte Schmerzensgeld sei nicht, jedenfalls in der Höhe nicht gerechtfertigt. 23 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 24 Das Gericht hat durch Vernehmung der Zeugen S., B. und K. Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2006 (Bl. 58 ff. d.A.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 25 Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 26 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 2000,00 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. 27 Die Klägerin ist zwar Eigentümerin des verunfallten Fahrzeugs. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. 28 Dieses Eigentum hat die Beklagte jedoch nicht schuldhaft verletzt. Sie hat vielmehr ihre Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die streitgegenständliche Wildkirsche ordnungsgemäß beachtet. Die Beklagte als städtische GmbH ist grundsätzlich verpflichtet, einen Baum, der in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Straße steht, eingehend zu überwachen und zu überprüfen. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in angemessenen Zeitabständen Bäume, von denen eine Gefahr ausgehen kann, auf Krankheitsbefall prüfen und fällen, wenn Anzeichen dafür erkennbar sind, dass sie nicht mehr standfest sind (OLG Köln, Urteil vom 8. Februar 1988, Az: 7 U 153/87; OLG Bamberg, Urteil vom 3. Oktober 1978, Az: 5 U 55/78; OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1993, Az: 9 U 152/92; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1977, Az: 9 U 31/77). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bezüglich der von Bäumen ausgehenden Gefahr liegt nur dann vor, wenn Anzeichen für eine Erkrankung verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine Gefährdung durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973, Az: VI ZR 115/72). Der Eigentümer des an einer öffentlichen Straße liegenden Waldgrundstücks ist mit Rücksicht auf den Straßenverkehr verpflichtet, schädliche Einwirkungen auf die Verkehrsteilnehmer durch umstürzende Bäume zu vermeiden, soweit er die Gefahr nach Einsicht eines besonnenen, auf dem Gebiete der Forstwirtschaft fachlich beratenen und gewissenhaften Menschen erkennen konnte (Vergleiche BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973, Az: VI ZR 115/72; BGH, Urteile vom 22. September 1959, VI ZR 168/58 = VersR 1960, 32 und vom 21. Januar 1965, III ZR 217/63 = VersR 1965, 475). Er ist daher verpflichtet, den Baumbestand in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsbefall überwachen. 29 Die Pflicht, öffentlichen Verkehr gegen das Umbrechen von Bäumen zu sichern, ist dahin zu begrenzen, dass der Verkehrssicherungspflichtige sich mit einer sorgfältigen äußeren Zustandsprüfung und Gesundheitsprüfung begnügen kann und eine eingehende fachmännische Untersuchung nur bei Feststellung besonderer, verdächtiger Umstände (Wachstumsauffälligkeit, Pilzbefall, spärliche Belaubung etc.) veranlassen muss (BGH, 30. Oktober 1973, VI ZR 115/72, VersR 1974, 88; OLG Hamm, Urteil vom 26. Januar 1993, Az: 9 U 152/9; OLG Köln, Urteil vom 28. Januar 1993, Az: 7 U 136/92 ; OLG Koblenz, Urteil vom 5. Mai 1986, Az: 12 U 1312/85; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 1982, 18 U 257/81, VersR 1983, 61; OLG Hamm, Urteil vom 7. April 1992, Az: 9 U 179/91; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 1980, Az: 18 U 149/80; BGH, 21. Januar 1965, III ZR 217/63, VersR 1965, 475, OLG Oldenburg, 3. Februar 1977, 1 U 173/76, VersR 1977, 845, OLG Düsseldorf, 14. Februar 1980, 18 U 163/79, VersR 1980, 875). Die Baumsicherungspflicht umfasst die gewissenhafte Vorsorge zur Abwehr der bei Anlegung eines realistischen Beurteilungsmaßstabes vernünftigerweise in Betracht zu ziehenden Gefahren. Der Ausschluss aller überhaupt vorstellbaren, ganz ungewöhnlichen Gefährdungskonstellationen ist hingegen nicht zu verlangen (OLG München, Urteil vom 29. September 1988, Az: 1 U 2987/88; OLG Köln, Urteil vom 18. September 1991, Az: 11 U 28/91). Straßenbäume sind regelmäßig zweimal jährlich, in belaubtem und unbelaubtem Zustand, zu untersuchen (optische Überprüfung) (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juli 2001, Az: 2 U 99/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 12. Januar 1999, Az: 2 U 40/98; OLG Dresden, Urteil vom 1. März 1995, Az: 6 U 1170/94; OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 1990, Az: 18 U 228/89). Dabei kann sich die Untersuchung durch hinreichend qualifiziertes Personal normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17. Juli 2001, Az: 2 U 99/00). Bei Anzeichen für eine Erkrankung muss der fragliche Baum angebohrt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 1990, Az: 18 U 228/89). Erst bei verdächtigen Umständen wie trockenem Laub, dürren Ästen, äußeren Verletzungen oder Beschädigungen, hohem Alter, Erhaltungszustand, Eigenart oder Stellung, statischem Aufbau und Ähnlichem bedarf es der eingehenden Untersuchung (OLG Hamm 9, Urteil vom 5. November 2002, Az: 9 U 72/02; OLG Koblenz, Urteil vom 14. Februar 2001, Az: 1 U 1161/99). Die Verkehrssicherungspflicht für Straßen erfordert es auch nicht, den Bestand großer Bäume an Verkehrsflächen zu beseitigen (OLG Koblenz, Urteil vom 2. März 1998, Az: 12 U 246/97). 30 Dass die Beklagte der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß Genüge getan hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. 31 Der Zeuge B., der als Mitarbeiter der Beklagten die Baumkontrollen durchführt, hat insofern überzeugend ausgesagt, dass er den streitgegenständlichen Baum halbjährlich kontrolliert habe, einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Er habe die Wildkirsche zuletzt im August 2005 angesehen. Der Zeuge hat den Zustand des Baumes in allen Einzelheiten geschildert. Er hat den Sachverhalt in sich geschlossen und widerspruchsfrei erläutert. Er hat sich genau daran erinnert, dass er keine Auffälligkeiten feststellen konnte. Schäden an der Rinde sind demnach nicht vorhanden gewesen, ebenso wenig Todholz oben im Baum. Auch sei keine Pilzkrankheit vorhanden gewesen. Zwar habe der Baum ein Übergewicht zur Straße hin aufgewiesen. Dies liege allerdings daran, dass dort der Lichteinfall besonders stark ausgeprägt sei und der Baum in Richtung Licht gewachsen sei. Der Baum hat sich auch nicht im Ballen bewegt und ist auch nicht mit dem Ballen aus dem Erdreich ausgetreten. Der Zeuge hat ferner überzeugend angegeben, dass der Baum kein derart hohes Alter aufwies, dass erkennbar bzw. vorauszusehen gewesen wäre, dass er im Absterben begriffen war. In diesem Zusammenhang hat der Zeuge ausgeführt, dass bei Wildkirschen üblicherweise vor dem Absterben viel Todholz in der Krone vorhanden ist. Auch dies war bei der streitgegenständlichen Wildkirsche nicht der Fall. Als der Baum umgefallen ist, waren keine Auffälligkeiten wie morsche Stellen zu sehen gewesen. Lediglich der Wurzelteller habe sich herausgehoben. 32 Dies hat auch der Zeuge K. bestätigt, der den Baum besichtigt hat, als er bereits umgestürzt war. Er hat in diesem Zusammenhang angegeben, dass das Holz des Baumes gesund war und der Baum nicht morsch war. Der Baum sei seiner Ansicht nach umgefallen, da der Wurzelteller zu klein gewesen sei. An der Wildkirsche waren nach seiner Schätzung zuvor keine Auffälligkeiten erkennbar. Der Zeuge hat überzeugend ausgesagt, dass es sich um einen gesunden Baum gehandelt habe, dessen kleiner Wurzelteller nicht zu erkennen gewesen sei, da dieser sich in der Erde befunden hat und daher nicht zu übersehen war. 33 Auch aufgrund des Alters des Baumes bzw. seiner Schräglage war die Beklagte nicht zu einer noch umfassenderen Untersuchung verpflichtet. 34 Hervorragende Wurzeln oder eine außergewöhnliche Höhe des Baumes sind für sich genommen noch keine Anzeichen einer besonderen Gefährdung des Baumes bei Stürmen (OLG Köln, Urteil vom 18. September 1991, Az: 11 U 28/91). Die lichtbedingte Schrägstellung eines Baumes sowie der Standort eines Baumes in Hanglage begründen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Standfestigkeit. Es entspricht der Erfahrung, dass auch gesunde Bäume bei nicht allzu schwerem Sturm umgeweht werden können. Die sich daraus ergebenen Folgen müssen als Auswirkung der Naturgewalt als eigenes Risiko hingenommen werden (BGH, 30. Oktober 1973, VI ZR 115/72, VersR 1974, 88). 35 Die Beklagte war auch nicht gehalten, die Wildkirsche wegen ihres leichten Übergewichts in Richtung Straße weitergehend zu überprüfen. 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin war es insofern ausreichend, die Rinde, Baumkrone und einen etwaigen Pilzbefall des Baumes zu untersuchen. Anhaltspunkte, weitere Untersuchungen vorzunehmen, bestanden für die Beklagte bereits deshalb nicht, da weder Auffälligkeiten an der Rinde noch Todholz noch Pilzkrankheiten bei dem streitgegenständlichen Baum vorhanden waren. 37 Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, bei Bäumen dieser Größe und Schräglage sei eine Wurzelkontrolle erforderlich gewesen, war das Gericht nicht gehalten, weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu betreiben. Allein aufgrund der lichtbedingten Schrägstellung eines Baumes sowie der Standort eines Baumes in Hanglage sind grundsätzlich keine Bedenken im Hinblick auf die Standfestigkeit zu erheben (OLG Köln, Urteil vom 18. September 1991, Az: 11 U 28/91). Vielmehr ist das Gesamtbild des Baumes maßgeblich, das hier nach der Überzeugung des Gerichts und nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme unauffällig war. 38 Ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Attestkosten in Höhe von insgesamt 50,28 € besteht nicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB, da die Beklagte ihren Verkehrssicherungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 39 Mangels Verzugs mit einer Hauptforderung besteht der Zinsanspruch nicht gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 40 Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten auch kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. 41 Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld besteht nicht, denn die Beklagte hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie die streitgegenständliche Wildkirsche jeweils zweimal im Jahr im belaubten und unbelaubten Zustand kontrollierte und keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass eine verstärkte Kontrolle erforderlich war. 42 Der Klägerin steht ferner kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 286 BGB, Nr. 2400 VV RVG, Vorb. 3 Nr. 4 RVG zu. 43 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 91 ZPO sowie hinsichtlich der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 44 Der Streitwert wird auf 2550,28 € festgesetzt. 45 Richterin