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Beschluss

06 AR 139/12

Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLE:2012:0622.06AR139.12.00
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Leitsätze

Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung

Folgeentscheidung: OLG Hamm, I-15 W 305/12, erlassen am 08.10.2013

Tenor

Herr Rechtsanwalt pp. wird zum Notvorstand der Stiftung "  pp.   " mit Satzungssitz in pp. bestellt

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Notvorstandes für eine Stiftung Folgeentscheidung: OLG Hamm, I-15 W 305/12, erlassen am 08.10.2013 Herr Rechtsanwalt pp. wird zum Notvorstand der Stiftung " pp. " mit Satzungssitz in pp. bestellt Mit Schreiben vom 19.4.2012 hat die Bezirksregierung pp. einen Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes gem. §§ 86, 29 BGB gestellt. Die Bezirksregierung als Stiftungsbehörde ist nach der Kommentierung im Münchener Kommentar 6. Auflage, RNr. 11-14 zu § 86 BGB antragsberechtigt. Bei Errichtung der Stiftung bestellten sich die beiden Stifter pp. und pp. zu Vorständen der Stiftung. Dies erfolgte am 26.6.2000 (pp.) bzw. am 31.5.2001 (pp.). Nach § 7 der Stiftungssatzung wird der Vorstand auf höchstens 5 Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig und muss durch ein Kuratorium erfolgen. Die erste Amtszeit der Vorstände ist abgelaufen. Eine Wiederbestellung ist nicht erfolgt. Diese konnte auch nicht erfolgen, da das zuständige Organ, das Kuratorium, nie bestellt wurde, wie Herr pp. in seiner Stellungnahme vom 10.6.2012 auch bestätigt. Die von Herrn pp. in seinen Einlassungen aufgeführte Satzungsänderung ist nicht wirksam geworden. Mit Schreiben vom 10.12.2003 wurde seinerzeit eine geänderte Satzung bei der Bezirksregierung eingereicht. Gem. StiftG 1977, § 12 bedurfte diese Satzungsänderung zur Wirksamkeit der Genehmigung der Stiftungsaufsicht. Die Akte der Bezirksregierung wurde angefordert und eingesehen. Aus ihr ist ersichtlich, dass die Einreichung mit dem handschriftlichen Vermerk versehen ist, dass die Satzung so nicht genehmigt werden kann und dies auch telefonisch mitgeteilt wurde. Ein Genehmigungsbeschluss ist auch in der Folgezeit nicht mehr erlassen worden. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch Änderungen der Satzung durch das Kuratorium zu erfolgen haben, § 9f der Satzung. Die Stiftung verfügt damit über keinen Vorstand mehr. Gem. § 29 BGB muss weiterhin ein dringender Fall vorliegen. Trotz wiederholter Aufforderungen durch die Stiftungsaufsicht wurde bisher kein Kuratorium bestellt. Eine solche Bestellung scheint derzeit auch nicht beabsichtigt. Ohne Notvorstand ist die Erfüllung gesetzlicher Pflichten gefährdet. Hier kann die Stiftung aktuell ihrer in § 7 des Stiftungsgesetzes für das Land NRW auferlegten Pflicht nach Übersendung der Jahresabrechnung nicht nachkommen (Rpfleger 2008, 140ff.). Die Bestellung eines Notvorstandes wird vorliegend als ausreichend angesehen. Zwar regelt § 7 Nr. 3 der Satzung, dass jeweils zwei Vorstandsmitglieder die Stiftung gemeinsam vertreten. Hiernach hätte es der Bestellung zweier Notvorstände bedurft. § 7 Nr. 1 stellt jedoch klar, dass der Vorstand auch aus nur einer Person bestehen kann. Die Kombination beider Absätze kann nur so verstanden werden, dass das einzige Vorstandsmitglied allein vertritt. Nur wenn mehrere Vorstandsmitglieder bestellt sind, vertreten jeweils zwei gemeinsam. Mit der ordnungsgemäßen Bestellung eines Vorstandes durch das zuständige Organ endet das Amt des Notvorstandes. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lemgo, Am Lindenhaus 2, 32657 Lemgo schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Lemgo eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.