Beschluss
7 F 85/15
Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLE:2015:0722.7F85.15.00
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Leitsätze
Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt.
Tenor
Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen.
Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende.
Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, wenn zwischen Anzunehmenden und Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kind vorliegt. Herr Dr. A. H. und Herr C. H., werden von Herrn M., wohnhaft L. als Kind angenommen. Die Angenommenen erhalten gemäß § 1757 Abs. 1 BGB den Geburtsnamen M. Die Kosten des Verfahrens trägt der Annehmende. Verfahrenswert: 5.000,00 EUR (§ 42 Abs. 3 FamGKG). Die Beteiligten haben vor Notar G. in B. (UR-Nr. /2015) beantragt auszusprechen, dass die Anzunehmenden von dem Annehmenden als Kind angenommen werden. Der Antrag ging dem Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo am 2015 zu. Die Annahme beruht auf den Vorschriften über die Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB). Die Volljährigenadoption ist sittlich gerechtfertigt, weil zwischen den Anzunehmenden und dem Annehmenden ein Verhältnis besteht, wie es sonst üblicherweise zwischen Vater und Kindern besteht. Davon hat sich das Gericht in der persönlichen Anhörung einen Eindruck verschafft.