Beschluss
7 F 21/18
Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLE:2019:0118.7F21.18.00
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Tenor
Die Anträge auf Auskunft und Belegvorlage werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Verfahrenswert: 300,00 EUR
Entscheidungsgründe
Die Anträge auf Auskunft und Belegvorlage werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. Verfahrenswert: 300,00 EUR Gründe I. Die Beteiligten sind seit dem 02.03.2017 getrennt lebende Eheleute. Sie heirateten am 11.05.1994 und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Der Antragsteller begehrt die Scheidung. Sein Scheidungsantrag ist der Antragsgegnerin am 06.02.2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 16.08.2018 macht die Antragsgegnerin im Wege des Stufenantrags Zugewinnausgleichsansprüche geltend. Mit Schreiben vom 30.05.2017 (Bl. 94 f. d.A.) forderte die jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Antragsteller zur Auskunft über sein Trennungsvermögen zum 01.03.2017 auf, worauf dieser mit Schreiben vom 19.06.2017 (Bl. 96 ff. d.A.) reagierte. Mit weiterem Schreiben vom 22.08.2017 (Bl. 100 f. d.A.) korrigierte die Antragsgegnerin den Trennungszeitpunkt auf den 02.03.2017, woraufhin der Antragsteller seine Auskunft mit Schreiben vom 05.10.2017 (Bl.102 f. d.A.) seinerseits korrigierte. Mit Schreiben vom 03.09.2018 (Bl. 90 ff. d.A.) legte der Antragsteller jeweils Aufstellungen von Vermögenswerten zum 11.05.1994 und 06.02.2018 vor. Auf den Inhalt all dieser Schreiben wird verwiesen. Im Termin vom 20.11.2018 sowie mit Schriftsatz vom 27.11.2018 (Bl. 154 ff. d.A.) hat der Antragsteller seine Auskünfte zum Trennungszeitpunkt und zum Endvermögen noch um ein Konto bei der bank ergänzt. Die Antragsgegnerin beantragt im Wege des Stufenantrags zunächst, den Antragsteller zu verpflichten, ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Vermögens per 06.02.2018, per 02.03.2017 sowie per 11.05.1994 und hierbei jeweils ein vollständiges, systematisches und nachprüfbares Bestandsverzeichnis vorzulegen, in dem sämtliche Aktiva und Passiva seines Vermögens an diesen Tagen jeweils unter Angabe des Wertes der angegebenen Vermögensgegenstände und bei Krediten des konkreten Verwendungszwecks zusammengestellt sind, und den Antragsteller zu verpflichten, zum Nachweis der angegebenen Vermögenswerte geeignete Belege beizufügen und diese den einzelnen Positionen nachvollziehbar zuzuordnen. Der Antragsteller beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässigen Anträge auf Auskunftserteilung sowie Belegvorlage sind unbegründet. Die zweifelsfrei gemäß § 1379 Abs. 1 BGB bestehenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und auf Belegvorlage sind durch Erfüllung untergegangen, § 362 Abs. 1 BGB. Zur Überzeugung des Gerichts hat der Antragsteller zu allen Zeitpunkten eine erschöpfende Auskunft erteilt und diese durch die notwendigen Belege und Unterlagen belegt. Zum Zeitpunkt der Heirat liegt eine Auskunft mit Schreiben vom 03.09.2018 (Bl. 91 d.A.) vor. Als Beleg ist dort der Kaufvertrag aufgeführt. Welche Unterlagen der Antragsgegnerin fehlen, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Mehr als die genauen Daten des Fahrzeugs und einen Kaufvertrag kann die Antragstellerin insoweit nicht verlangen. Eine Wertangabe ist nicht geschuldet (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage 2017, § 1379 Rn. 22; beck-online). Hinsichtlich des Trennungszeitpunkt liegt eine Auskunft vor und zwar einmal eine zum zunächst geforderten Zeitpunkt 01.03.2017 (Bl. 98 d.A.), ergänzt noch um einen anderen Kontensaldo vom 02.03.2017 durch Schriftsatz vom 05.10.2017. Auch dies ist ausreichend. In dieser Auskunft verweist der Antragsteller auf beigefügte Saldenmitteilungen. Dass sie diese nicht bekommen hätte, behauptet auch nicht die Antragsgegnerin. Insoweit ist auch an dieser Stelle unklar, was der Antragsgegnerin fehlt. Soweit gemeinsame Vermögensgegenstände beauskunftet sind, sieht das Gericht keine Verpflichtung zur Belegvorlage. Die Belegvorlage ist kein Selbstzweck. Sie dient der Kontrolle und des Nachweises der erteilten Auskünfte. Kann der auskunftsberechtigte sich die notwendigen Belege selbst besorgen, was bei gemeinsamen Vermögensgegenständen und/oder gemeinsamen Darlehen problemlos möglich ist, kann ein Auskunftsanspruch bzw. ein Anspruch auf Belegvorlage nicht darauf erstreckt werden. Dies wäre widersinnig und entspricht nicht dem Zweck des Auskunftsanspruchs. Zwar taucht das Konto bei der bank in der systematischen und den Anforderungen des § 260 BGB ohne Frage gerecht werdenden Aufstellung zum Trennungsvermögen zunächst nicht auf. Da es sich aber um einen einzelnen Vermögensgegenstand handelt, zu dem nachträglich eine Auskunft ergänzt wurde, bleibt es dabei, dass die Auskunft erteilt und der Auskunftsanspruch damit erfüllt ist. Einen Beleg für dieses Konto hat der Antragsteller auch vorgelegt. Es gilt insoweit das gleiche wie vorher gesagt. Der Auskunftsanspruch ist kein Selbstzweck. Die Antragsgegnerin ist trotz des nachgereichten Kontos bei der bank ohne Frage in der Lage nachzuvollziehen, welche Vermögensgegenstände vorhanden waren. Es wäre bloße Förmelei, müsste der Antragsteller nun ergänzt um ein einziges Konto eine komplett neue Aufstellung machen. Die Auskunft ist auch nicht deshalb unvollständig, weil der Antragsteller vermeintlich nicht ausdrücklich erklärt hat, dass die Auskunft abschließend ist. Abgesehen davon dass er das unter A. III (Bl. 98 d.A.) zu den Aktiva sogar ausdrücklich getan hat, kann – wie der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des BGH (Beschluss vom 22.10.2014, Az.: XII ZB 385/13) unter der genannten Rz. 18 entnommen werden kann – die Erklärung auch konkludent erfolgen. Die Auskunft des Antragstellers kann gar nicht anders verstanden werden, insbesondere angesichts des Hinweises, dass kein weiteres Aktivvermögen vorhanden sei, als dass sie abschließend ist. Insofern dringt die Antragsgegnerin mit diesem Einwand nicht durch. Soweit die Antragsgegnerin meint, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass illoyale Vermögensverschiebungen vorlägen, die der Antragsteller zu beauskunften hätte, folgt das Gericht dem nicht. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Zahlungen auf das Konto bei der bank hat der Antragsteller plausibel mit einer Anstellung in den USA, wofür er Steuern zahlen musste, erläutert. Er hat sogar die entsprechenden Verträge vorgelegt. Ausdrücklich hat der Antragsteller erklärt, dass er kein Vermögen in den USA hat. Die schlichte Behauptung der Antragsgegnerin, die Steuerzahlung im Dezember 2016 hätte für Vermögen erfolgen müssen, ist vollkommen ins Blaue hinein und hat im Vortrag der Antragsgegnerin im Übrigen keinerlei Grundlage. Es ist reine Spekulation. Der Antragsteller hat die Zahlungen – wie erläutert – plausibel mit seiner zeitweiligen Anstellung in den USA erklärt. Auch die Auskunft zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ist in ausreichender Form mitsamt Belegen erteilt worden, womit auch dieser Auskunftsanspruch erloschen ist. Inhaltlich gilt das Gleiche wie zum Trennungszeitpunkt. Zu weiterer Auskunft ist der Antragsteller nicht verpflichtet. Er hat eine Aufstellung mit Schriftsatz vom 03.09.2018 (Bl. 92 f. d.A.) vorgelegt, ergänzt durch die Erläuterungen zum Konto bei der bank. Ebenso wie bei der Auskunft zum Trennungszeitpunkt ist dies ausreichend. Eine zukünftig zu erwartende Steuererstattung ist kein Vermögensgegenstand. Dementsprechend ist sie auch nicht zu beauskunften. Die Frage, wie es zu einem negativen Kontostand kommen kann, wenn der Antragsteller doch ein so hohes Gehalt hat, ist fraglos keine Frage, die auf der Auskunftsstufe zu beantworten wäre.