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Beschluss

15 M 7/22

Amtsgericht Lemgo, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLE:2022:0105.15M7.22.00
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Tenor

Die Erinnerung des Schuldners vom 29.11.2021 gegen die am 24.11.2021 durch Gerichtsvollzieher S. vorgenommene  Taschenpfändung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung des Schuldners vom 29.11.2021 gegen die am 24.11.2021 durch Gerichtsvollzieher S. vorgenommene Taschenpfändung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet Gründe: Die nach § 766 ZPO statthafte Erinnerung ist unbegründet. I. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 02.11.2020, 18 C 279/19. Der zuständige Gerichtsvollzieher pfändete im Wege der Taschenpfändung bei dem Schuldner am 24.11.2021 einen Betrag in Höhe von 3.170,00 EUR. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit Schreiben vom 29.11.2021. Er hält den Gläubiger für nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu betreiben, da der Gläubiger nicht sein Vermieter gewesen sei. Im Übrigen wird auf das Schreiben vom 29.11.2021 Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist teilweise unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das Schreiben des Schuldners vom 29.11.2021 ist zunächst als Erinnerung i.Sd. § 766 ZPO auszulegen. Der Schuldner wehrt sich gegen die am 24.11.2021 vorgenommene Taschenpfändung, also eine Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers. Für Einwände gegen die Art und Weise der von einem Gerichtsvollzieher durchgeführten Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich die Erinnerung nach § 766 ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Die Erinnerung ist indes unzulässig, soweit sich der Schuldner gegen den titulierten Anspruch selbst wendet, mithin das Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 02.11.2020 für fehlerhaft und den Gläubiger für nicht vollstreckungsberechtigt erachtet. Einwände gegen den titulierten Anspruch selbst sind ausschließlich durch Erhebung der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen. Ungeachtet dessen gehen die Einwände des Schuldners im Übrigen ins Leere: Wie dem Gericht aus eigener Zuständigkeit für das Verfahren 18 C 279/19 bekannt ist, ist das Urteil vom 02.11.2020 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsgründe, dort zu I. 1., ist damit auch rechtskräftig festgestellt, dass der Gläubiger Vermieter des Schuldners war und damit anspruchsberechtigt ist. Dass der Schuldner offenbar nicht gewillt ist, dies zu akzeptieren, ändert an den rechtskräftigen Feststellungen nichts. Im Übrigen sind begründete Einwände gegen die Zulässigkeit der Taschenpfändung weder dargetan noch ersichtlich. Nach § 704 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteilen statt. Die Zwangsvollstreckung darf nach § 750 Abs. 1 ZPO beginnen, wenn dem Schuldner das mit einer Vollstreckungsklausel versehene Urteil zugestellt worden ist. Das Fehlen dieser Voraussetzungen behauptet der Schuldner indes nicht. Auch im Übrigen sind begründete Einwände gegen die Taschenpfändung nicht ersichtlich. Namentlich ist es nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, Forderungen des Schuldners zu prüfen und durchzusetzen. Auch insoweit ist es zunächst Sache des Schuldners, vermeintliche Forderungen gegen den Gläubiger, vorliegend einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution, titulieren zu lassen. Sollte der Schuldner einen Vollstreckungstitel gegen den Gläubiger erwirken, kann er anschließend hieraus die Zwangsvollstreckung betreiben. Der Zwangsvollstreckung steht schließlich eine etwaig unrichtige Angabe der Adresse des Gläubigers nicht entgegen, weshalb es dahinstehen kann, ob der Gläubiger noch unter der Anschrift … oder unter …. wohnhaft bzw. geschäftsansässig ist. Die weiteren Ausführungen des Schuldners stehen offenbar in keinem Sachzusammenhang mit der Vollstreckungsmaßnahme, weshalb insoweit Ausführungen entbehrlich sind. Die Kostentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: pp. Lemgo, 05.01.2022