Leitsatz: 1) Verfahrensfehler rechtfertigen die Besorgnis der Befangenheit eines Richters nur dann, wenn es sich um grobe Verfahrensfehler handelt, die Verfahrensführung mithin willkürlich erscheint.2) Einen groben Verfahrensfehler begründet die Einholung von Auskünften nach § 236 FamFG durch den Familienrichter auch dann nicht, wenn ein Schriftsatz des Auskunftspflichtigen mit Auskünften zu seinem Einkommen zwar vor der Beschlussfassung des Richters zur Einholung von Auskünften gemäß § 236 FamFG bei Gericht eingeht, dem Richter aber wegen verzögerter Sachbearbeitung durch die Geschäftsstelle erst nach der Beschlussfassung vorgelegt wird und zur Kenntnis gelangt.3) Ein Richter hat eine verzögerte Sachbearbeitung seitens der Geschäftsstelle weder zu verantworten noch lässt sich eine Besorgnis der Befangenheit hierauf stützen. Der Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 15. 5. 2023 gegen den Richter am Amtsgericht wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist der nichteheliche Sohn des Antragsgegners und betreibt durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin ein Kindesunterhaltsverfahren gegen den Antragsgegner. Im Wege des Stufenverfahrens hat er mit der Antragsschrift vom 19.07.2022 zunächst die Auskunft über die Einkommens – und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners verlangt. Der Kindesunterhalt ist durch Jugendamtsurkunde der Stadt .. vom 23.02.2022 mit einer 5 % des Mindestunterhaltes abzüglich des hälftigen Kindergeldes tituliert. Das Gericht hat mit Beschluss vom 29. 8. 2022 nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner erfolgte am 31.08.2022. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Verteidigungsanzeige durch den Antragsgegner erfolgte, hat das Gericht durch Teilversäumnisbeschluss vom 22. 9. 2022 über die erste Stufe (Auskunft) entschieden und den Antragsgegner zur entsprechenden Auskunft verpflichtet. Dieser Teilversäumnisbeschluss wiederum ist dem Antragsgegner 29.09.2022 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 hat sich sodann für den Antragsgegner der Verfahrensbevollmächtigte gemeldet und Akteneinsicht beantragt, die ihm auch gewährt worden ist. Am 09.11.2022 sandte der Verfahrensbevollmächtigte die Akte wieder nach Einsichtnahme zurück. Mit Schriftsatz vom 08.12.2022 hat dann der Antragsteller einen Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG gestellt. Diesen Schriftsatz hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners erhalten. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 05.01.2023 hat das Gericht einen Beschluss nach § 235 FamFG erlassen, soweit es um Auskünfte zum Vermögen und zu Einkünften für die Zeit ab dem 01.11.2020 geht. Wegen des genauen Inhalts wird auf den Beschluss Bezug genommen. In diesem Beschluss ist auf die Möglichkeit des § 236 FamFG hingewiesen worden. Die Zustellung dieses Beschlusses erfolgte am 02.02.2023. Mit Schriftsatz vom 24.01.2023 hat der Antragsteller seinen Leistungsantrag beziffert. Er begehrt nunmehr in Abänderung der bestehenden Jugendamtsurkunde mit Wirkung ab dem 01.05.2022 einen Kindesunterhalt i.H.v. 115 % des Mindestkindesunterhalts abzüglich des anzurechnenden hälftigen Kindergeldes. Am 08.03.2023 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung ist die Sach- und Rechtslage ausweislich des Protokolls ausführlich erörtert worden. Das Gericht wies danach darauf hin, dass trotz Bezifferung noch ein unbezifferter Antrag zum Teil offen sein dürfte. Anträge sind in diesem Termin nicht gestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23.03.2023 hat dann der Antragsgegner zu den Erörterungen näher Stellung genommen und auch Auskünfte zu seinen Einkommens – und Vermögensverhältnissen erteilt. Mit Schriftsatz vom 30.03.2023 hat dann der Antragsteller beantragt, dass das Gericht die geforderten Auskünfte selbst einholen soll. Mit Verfügung vom 30.03.2023 hat sodann das Gericht gemäß § 236 FamFG den Arbeitgeber und das Finanzamt X. angeschrieben. Diese Vorgehensweise hat der zuständige Richter mit Verfügung vom 24.04.2023 dann näher erläutert und mitgeteilt, dass der Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.03.2023 erst jetzt zur Akte gelangt sei. Er habe erst jetzt Kenntnis genommen. Der Befangenheitsantrag wird insbesondere mit Verfahrensfehlern begründet, die der zuständige Richter begangen haben soll. § 235 Abs. 2 FamFG habe noch gar keine Anwendung finden können. Mit seiner Vorgehensweise habe der zuständige Richter grundsätzliche Verfahrensregeln wie die Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen außer Kraft gesetzt. Der zuständige Richter habe sich nicht mit dem Schriftsatz vom 23.03.2023 auseinandergesetzt. Dazu hat zuständige Richter eine dienstliche Stellungnahme unter dem 30.05.2023 abgegeben und seiner Vorgehensweise nochmals erläutert. Gleichwohl hält der Antragsgegner an seinem Befangenheitsantrag fest, wie er mit Schriftsatz vom 20.06.2023 mitteilt. II. Der Befangenheitsantrag ist unbegründet, weil die Voraussetzungen von § 42 ff. ZPO nicht vorliegen. Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit dann abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Das ist hier nicht der Fall. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der unterzeichnende Richter in seiner Eigenschaft als stellvertretener Direktor des hiesigen Gerichts befugt ist, über den Befangenheitsantrag gegen den Richter am Amtsgericht zu entscheiden. Zwar können grundsätzlich schwere Verfahrensverstöße eine Befangenheit rechtfertigen. Einfache Verstöße gegen das Verfahrensrecht hingegen rechtfertigen keine Befangenheit, weil in diesem Verfahren keine rechtliche Überprüfung der Rechtsansicht des zuständigen Richters erfolgt. Dies bleibt dem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache vorbehalten. Das ist allgemein anerkannt. Ein schwerer Verfahrensverstoß liegt nur dann vor, wenn die Vorgehensweise des zuständigen Richters schlechthin willkürlich erscheint. Hier stützt sich der Richter auf §§ 235, 236 FamFG und hat die Vorgehensweise im Einzelnen erläutert. Damit hat er nicht gegen grundsätzliche Regeln des Verfahrensrechts verstoßen, wobei diese im Einzelnen gesetzlich kaum klar definiert sind, soweit es um die Dispositionsmaxime geht. Dass die Regelungen der §§ 235, 236 FamFG faktisch eine Durchbrechung der Dispositionsmaxime stellen darstellen, ist ebenfalls allgemein anerkannt. Wie man das dann genau dogmatisch einordnet, kann aber nicht ernsthaft Gegenstand eines Befangenheitsverfahrens sein. Hier müssen aber auch die Besonderheiten des Verfahrens berücksichtigt werden. Der Antragsgegner hat nur sehr schleppend, wenn man es zurückhaltend formuliert, Auskünfte über sein Einkommen und sein Vermögen erteilt. Letztendlich hat er erst konkret mit Schriftsatz vom 23.03.2023 dazu Auskünfte erteilt. Das Auskunftsbegehren des Antragstellers datiert aber bereits aus Juli 2022. Der Antragsgegner war also schon lange Zeit hinsichtlich seine Auskunftsverpflichtung aus § 1605 BGB in Verzug (§ 286 BGB). Der zuständige Richter hat im Übrigen dem Antragsgegner ausreichend Gelegenheit gegeben, zu dem beantragten Beschluss nach § 235 FamFG Stellung zu nehmen. Auch da ist vom Antragsgegner nichts gekommen. Das hätte ja auch Anlass sein können, endlich einmal Auskunft zu erteilen. Dass erhebliche nachvollziehbare Hinderungsgründe bestanden, ist auch nach dem Befangenheitsantrag nicht ansatzweise ersichtlich. Der Antragsgegner war von vornherein über die beabsichtigte Vorgehensweise des zuständigen Richters informiert und hätte sie ohne weiteres durch Auskunftserteilung abwenden können. Der zuständige Richter hat auch nachvollziehbar erläutert, dass bei seiner Entscheidung vom 30.03.2023 der Schriftsatz des Antragsgegners vom 23.03.2023 nicht bekannt war. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Familienabteilung des Amtsgerichts X. derzeit erhebliche Schwierigkeiten hat, die eingehenden Schriftsätze sachgerecht zu bearbeiten und dem zuständigen Richter in angemessener Zeit vorzulegen. Das führt dann immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten in der Bearbeitung der Verfahren, die sicherlich vermeidbar wären. Diese Schwierigkeiten in der Organisation der Serviceeinheiten können dem zuständigen Richter aber nicht angelastet werden, sondern sind Aufgabe der Verwaltung. Dass seit geraumer Zeit diese Probleme vorliegen, ist der hiesigen Anwaltschaft auch hinlänglich bekannt. Bei objektiver Betrachtungsweise besteht also kein Anlass, den zuständigen Richter wegen Befangenheit abzulehnen. Bei Kenntnis des Schriftsatzes vom 23.03.2023 hätte der zuständige Richter kaum die Verfügung vom 30.03.2023 so getroffen. Dies müsste eigentlich klar sein. Rechtsbehelfsbelehrung: ….