Beschluss
8 XIV(L) 7/18 A
Amtsgericht Lennestadt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGOE2:2018:0221.8XIV.L7.18A.00
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Tenor
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Von einer Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen. Von einer Erhebung der Kosten wird abgesehen. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der Durchsuchung. Die Antragsgegner reisten nach eigenen Angaben am 14.11.2015 illegal in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 05.01.2016 stellten die Antragsgegner beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Am 25.06.2016 erklärten die Antragsgegner im Rahmen einer Anhörung zwecks Begründung des Asylantrages, dass alle Unterlagen der Familie aufgrund eines Bootunglücks verloren gegangen seien. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid vom 24.11.2016 abgelehnt und die Abschiebung in den Libanon angeordnet. Eine hiergegen gerichtete Klage der Antragsgegner beim zuständigen Verwaltungsgericht wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 10.10.2017 abgewiesen. Am 24.07.2017 wurde dem Antragsteller von der Führerscheinstelle mitgeteilt, dass einer der Antragsgegner – Herr L2 (im Folgenden: Vater der Antragsgegner) einen libanesischen Führerschein vorgelegt habe, der vom Antragsteller eingezogen wurde. Bei einem Gespräch am 14.12.2017 wurden die Antragsgegner vom Antragsteller auf die nunmehr bestehende Pflicht bei der Mitwirkung an der Identifizierung bzw. Beschaffung von Heimreisedokumenten mündlich und schriftlich hingewiesen. In diesem Zusammenhang wurde den Antragsgegnern auch ein Schreiben mit einer Belehrung über die Mitwirkungspflichten und die Folgen der fehlenden Mitwirkung ausgehändigt. Eine freiwillige Ausreise lehnten die Antragsgegner jedoch ab. Während dieses Gespräches wurden die Antragsgegner auf ihre libanesischen Reisepässe angesprochen. Daraufhin teilten die Antragsgegner mit, dass die Reisepässe und Personalausweise im Meer verloren gegangen sein, wobei die Antragsgegner während dieser Thematik heftig auf Arabisch untereinander diskutierten. Den Antragsgegnern wurde sodann mitgeteilt, dass sie sich Pässe bei der libanesischen Botschaft besorgen müssten. Dies lehnten die Antragsgegner aber ab. Der Antragsteller erteilte sodann die Duldung des Aufenthaltes für eine Woche, um den Antragsgegnern die Chance einzuräumen, freiwillig Reisepässe vorzulegen und über eine freiwillige Ausreise nachzudenken. Auch am nächsten Termin vom 21.12.2017 lehnten die Antragsgegner eine freiwillige Ausreise ab, so dass Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Außerdem wurde den Antragsgegnern mitgeteilt, dass sie bei der libanesischen Botschaft vorzusprechen hätten. In diesem Zusammenhang wurde den Antragsgegnern auch vier Passersatzpapieranträge übergeben. Am selben Tag erhielt der Antragsteller einen Anruf von einer Mitarbeiterin der Stadt Lennestadt. Diese Mitarbeiterin teilte mit, dass der Vater der Antragsgegner ihr gegenüber erwähnt habe, dass alle Antragsgegner Reisepässe besitzen würden, diese aber nicht abgeben würden. Beim nächsten Termin mit dem Antragsteller teilten die Antragsgegner mit, dass sie die Passersatzpapieranträge nicht ausfüllen würden. Außerdem würden sie nicht zur libanesischen Botschaft fahren. Der Antragsteller verlängerte die Duldung bis zum 04.01.2018, damit die Antragsgegner eine ED-Behandlung bei der Polizei durchführen konnten, da die libanesische Botschaft auch Fingerabdrücke benötigt. Am 04.01.2018 erklärte der Vater der Antragsgegner, dass er am 08.01.2018 zur Botschaft fahre. Dieser Termin bei der Botschaft wurde eingehalten. Die libanesische Botschaft stellt jedoch nur libanesische Reisepässe aus, wenn die Personen einen Aufenthaltstitel vorlegen können. Ein Passersatzpapierverfahren wird von der Botschaft aber eingeleitet, wenn die Personen freiwillig zurück wollen, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Antragsgegner füllten im weiteren Verlauf die Passersatzpapieranträge nicht vollständig aus. Auch auf die mündliche Aufforderung des Antragstellers, vorhandene Reisepässe herauszugeben, erfolgte keine Reaktion. Der Antragsteller behauptet, es sei davon auszugehen, dass die Antragsgegner libanesische Reisepässe zu Hause verstecken würden. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegner seien insgesamt unglaubwürdig. Der Durchsuchungsantrag sei zur Gefahrenabwehr erforderlich und finde seine Ermächtigungsgrundlage in §§ 14, 24 OBG NRW i.V.m. § 34-46 PolG NRW. Die Sicherstellung der Pässe sei erforderlich, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, so dass aus diesem Grund auch die Durchsuchung zulässig sei. Die gegenwärtige Gefahr sei darin zu sehen, dass ein rechtswidriger Zustand in Form des absichtlichen Verbleibens in der Bundesrepublik trotz vollziehbarer Ausreisepflicht bestehen würde. Im Rahmen der Durchsuchung können die Handys und möglicherweise weitere Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse sichergestellt werden, die Ausschluss auf die Herkunft der Antragsgegner geben können. Mit diesen voraussichtlich auffindbaren Daten könne bei der libanesischen Botschaft ein Passersatz erfolgreich beantragt werden. Der Antragsteller beantragt, der Ausländerbehörde des Kreis Olpe ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner die Durchsuchung der Antragsgegner und der Wohn- und Nebenräume der Antragsgegner sowie der sonst von ihnen genutzten oder ihnen gehörenden Sachen zu gestatten, ferner die Beschlagnahme aufgefundener Beweismittel (§§ 94, 98 StPO) anzuordnen, und zwar in ihrer Wohnung M-Straße in 57368 Lennestadt. II. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig (hierzu 1. ) und im Übrigen unbegründet (hierzu 2. ). 1. a) Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 42 Abs. 1, S. 1 PolG NRW, da der Antragsteller seinen Antrag auf § 24 Nr. 13 OBG NRW i.V.m § 41 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 PolG NRW stützt und sich die Wohnung, die durchsucht werden soll, im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts befindet. b) Der Antrag ist dahingehend auszulegen, dass keine Beschlagnahme nach §§ 94, 98 StPO beantragt wird, sondern eine Durchsuchung der Wohnung zwecks Sicherstellung nach OBG/PolG NRW, da es sich offensichtlich nicht um Beweismittel i.S.d. StPO handelt und der Antragsteller seine Antrag in der Begründung jedenfalls auf die Gefahrenabwehr unter Verweis auf die Vorschriften des OBG/PolG NRW stützt. Bei Prozesserklärungen ist nämlich nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen ist. Im Zweifel ist dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, NJW 2014, 155; BGH, BauR 2017, 915; BVerfG, NJW 2014, 291). Dabei bestimmen allerdings nicht allein die tatsächlichen Interessen der erklärenden Partei das Verständnis der abgegebenen Erklärung. Vielmehr müssen sich diese aus den im Zeitpunkt der Erklärung äußerlich in Erscheinung tretenden Umständen ersehen lassen. Maßgebend ist unter Beachtung der durch die gewählte Formulierung gezogenen Auslegungsgrenzen der objektiv zum Ausdruck kommende Wille des Erklärenden (BVerfG, a.a.O.; BGH, MDR 2017, 1074). Ob der Antrag darüber hinaus nicht bereits unzulässig ist, weil er zu unbestimmt ist, da er nur von „Beweismitteln“ spricht, kann zunächst dahinstehen, da der Antrag auch in dieser Hinsicht unter Zuhilfenahme der Begründung dahingehend ausgelegt werden kann, dass die Durchsuchung zum Zweck des Auffindens der Reisepässe und weiterer Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse/Mobiltelefone erfolgen soll. Jedoch ist der Antrag nach der Ansicht des Gerichts auch nach dieser Auslegung teilweise zu unbestimmt und daher teilweise unzulässig. Die Verwendung der Begriffe Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse ist derartig unbestimmt, dass eine Anordnung unter Verwendung dieser Begriffe dazu führen würde, dass der Antragsteller eine umfassende Erlaubnis zur Sicherstellung von sämtlichen Gegenstände erhalten würde, die entweder aus beschriftetem Papier bestehen, auf denen Daten gespeichert werden können oder die ein Foto darstellen. Es mag zwar zutreffen, dass der Antragsteller nur Gegenstände sicherstellen will, die im Zusammenhang mit der Abschiebung stehen. Im Ergebnis würde ein Durchsuchungsbeschluss nach der bereits ausgelegten Formulierung des Antragstellers aber dazu führen, dass es in die Hand des Antragstellers gelegt wird, erst vor Ort zu entscheiden, was genau sichergestellt wird, ohne dass das Gericht einen Einfluss darauf hat. Selbst wenn das Gericht den Antrag weiter dahingehend auslegen würde, dass nur Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse gemeint sind, die im Rahmen der Abschiebung behilflich sind, ist der Antrag weiterhin zu unbestimmt, da er auch dann noch den Umfang in die Hand des Antragstellers legt, ohne dass das Gericht überprüfen kann, was der Antragsteller überhaupt sucht. Gerade unter Berücksichtigung des erheblichen Eingriffs in die Grundrechte in Form der Durchsuchung der Wohnung muss für das Gericht aber bereits im Rahmen der Anordnung konkret ersichtlich sein, was der Antragsteller sicherstellen will. c) Soweit der Antragsteller die Anordnung der Durchsuchung der Antragsgegner begehrt, ist hierfür grundsätzlich keine gerichtliche Entscheidung erforderlich, so dass der dahingehende Antrag unzulässig ist. Selbst wenn der Antragsteller hiermit die Durchsuchung der Antragsgegner in ihrer Wohnung meint, bleibt nur das Betreten der Wohnung genehmigungsbedürftig, was aber bereits Gegenstand des weiteren Antrages ist. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Beschlagnahme/Sicherstellung. 2. Eine Durchsuchung nebst Sicherstellung ist nicht zulässig. a) Die vom Antragsteller hierzu herangezogenen Anspruchsgrundlagen sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig und können eine Durchsuchung/Sicherstellung nicht rechtfertigen. aa) Im öffentlichen Recht und insbesondere im hier einschlägigen (besonderen) Ordnungsrecht gilt nämlich der Grundsatz, dass zunächst die Spezialermächtigungsgrundlagen vorrangig sind und nicht direkt auf die Standartmaßnahmen zurückgegriffen werden kann. Erst wenn es keine Spezialermächtigungsgrundlagen gibt oder diese im vorliegenden Fall nicht einschlägig sind, kann auf die Standartmaßnahmen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts zurückgegriffen werden. Im vorliegenden Fall geht es dem Antragsteller darum, dass die Antragsgegner ihren Mitwirkungspflichten gem. § 48 AufenthG nachkommen. § 48 AufenthG ist im konkreten Fall auch anwendbar und wird insbesondere nicht durch die Vorschriften des AsylVfG (§ 15) verdrängt, da das Asylverfahren der Antragsgegner bereits rechtskräftig beendet ist. Soweit vertreten wird, dass die asylrechtlichen Vorschriften auch nach Beendigung des Asylverfahrens Anwendung finden (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, AuAS 2015, 68 m.w.N.; a.A. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02. November 2017 – OVG 11 B 8.16 –, juris), hat diese Ansicht auf die nunmehr folgende Begründung keinen Einfluss. In diesem Fall wäre § 48 AufenthG mit § 15 AsylG auszutauschen, da durch beide Vorschriften die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden, um im Falle ihrer Nichterfüllung eine Grundlage für Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zu schaffen. § 48 Abs. 1, S. 1, Nr. 1 AufenthG bzw. § 15 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 1 AsylG verpflichten den Ausländer, seinen Pass auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen. § 48 Abs. 3, S. 1 AufenthG bzw. § 15 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 5 u. 6 AsylG verpflichtet den Ausländer, der über keinen gültigen Pass verfügt, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. § 46 AufenthG enthält sodann eine Ermächtigungsgrundlage, mit der diese Pflichten durch ordnungsrechtliche Verfügungen (sog. Passverfügung: vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Januar 2017 – A 4 K #####/#### –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. September 2016 – 13 ME 155/16 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 K #####/#### –, juris) durchgesetzt werden können. Insbesondere enthält § 48 AufenthG über mehrere Absätze verschiedene Voraussetzungen, die vorliegen müssen, bevor die zuständige Behörde von ausreisepflichtigen Personen die Vorlage von Reisepässen u.Ä. verlangen kann. Insbesondere gilt dies für § 48 Abs. 3a AufenthG, der die Auswertung von Daten betrifft, was der Antragsteller durch die Sicherstellung von Daten bzw. Mobiltelefonen begehrt. Ob darüber hinaus § 15 AsylG selbst eine VA-Befugnis enthält, kann dahinstehen, da jedenfalls allgemein anerkannt ist, dass eine Passverfügung zur Durchsetzung der Pflichten aus § 15 AsylG erlassen werden kann. Die gesamten besonderen Voraussetzungen würden umgangen werden, wenn der Antragsteller über die Standartmaßnahmen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts (schneller) zu demselben Ergebnis kommen würde und so auch die besonderen Voraussetzungen des Vollstreckungsrechts umgehen könnte. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man sich anschaut, dass § 43 Nr. 1 PolG NRW nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit erfordert. Nach der Argumentation des Antragstellers würde daher das gesamte allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht sofort einschlägig sein, wenn eine ausreisepflichtige Person nicht ausreist, was von dem Gesetzgeber jedenfalls in NRW nicht gewollt ist. Besonders deutlich wird dies, wenn man sich die Gesetze der anderen Länder anschaut. So enthält § 47 Abs. 5 HOSG die Regelung, dass die Durchsuchung einer Wohnung zulässig ist, um einen Verwaltungsakt durchzusetzt. Genau dies ist auch hier das Begehren des Antragstellers. Im Ergebnis will er nämlich, dass die Antragsgegner ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, was in Form einer Passverfügung erzwungen werden kann. In NRW gibt es aber keine ausdrückliche Regelung, die es erlaubt, eine Durchsuchung durchzuführen, um einen Verwaltungsakt durchzusetzen, wobei im vorliegenden Fall bereits fraglich ist, ob überhaupt ein (wirksamer) Verwaltungsakt vorliegt, da dieser gem. § 20 Abs. 1 OBG der Schriftform unterliegt. Im Ergebnis versucht der Antragsteller durch seinen Antrag zu umgehen, dass er einen schriftlichen Verwaltungsakt gegen die Antragsgegner erlassen und diesen vollstrecken müsste. Für die vom Gericht vertretene Ansicht spricht weiterhin, dass sowohl § 46 AufenthG als auch § 15 AsylG jeweils eine Ermächtigung zur Durchsuchung des Ausländers und der mitgeführten Sachen enthalten. Eine solche Ermächtigung wäre aber nicht erforderlich, wenn die Durchsuchung bereits auf das Polizeirecht gestützt werden könnte. bb) Der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass für eine Wohnungsdurchsuchung im Rahmen der Vollstreckung eines Verwaltungsaktes, der keine Geldforderung betrifft, nicht die Zivilgerichte zuständig sind, sondern die Verwaltungsgerichte. Dies folgt aus dem Umstand, dass das VwVG NRW keine entsprechende Regel enthält. § 14 Abs. 4, S. 1 VwVG NRW gilt ausdrücklich nur für die Vollstreckung von Geldforderungen. Aus diesem Grund greift § 40 Abs. 1, S. 1 VwGO ein, da es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt (vgl. hierzu: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, NJW 1995, 610; VG Berlin, NVwZ-RR 2012, 167; AG Tiergarten, Beschluss vom 14. Februar 2012 – 382 XIV 37/12 –, juirs). b) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass überhaupt die Voraussetzungen einer Sicherstellung vorliegen, die aber Voraussetzung für eine Wohnungsdurchsuchung ist. Eine solche ist gem. § 43 Nr. 1 PolG NRW nämlich nur zulässig, wenn von der sicherzustellenden Sache oder durch deren Verwendungen eine Gefahr ausgeht. Weiterhin sind sichergestellte Sachen gem. § 44 PolG NRW in Verwahrung zu nehmen, so dass die Entziehung der tatsächlichen Gewalt den Zweck der Begründung neuer tatsächlicher Gewalt durch die Polizei-/Ordnungsbehörde haben muss. Ähnlich wie im Rahmen des Abschleppens von verkehrswidrig geparkten Fahrzeugen würde jedenfalls eine spätere Verwahrung nicht mehr dazu dienen, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Insbesondere ist es nicht das bezweckte Ziel des Antragstellers, den Reisepass oder andere Gegenstände für immer aus dem Verkehrs zu ziehen bzw. zu verwahren. Ziel ist es, in den Besitz dieser Gegenstände zu kommen, damit die Antragsgegner abgeschoben werden können. Hierfür müssen die Gegenstände aber wieder an die Antragsgegner herausgegeben werden, so dass eine Sicherstellung nicht gewollt ist, sondern nur eine tatsächliche Nebenfolge der Entziehung darstellt. Weiterer Zweck der Sicherstellung und Verwahrung muss es sein, andere von jeder Einwirkungs- oder Nutzungsmöglichkeit der Sache auszuschließen. Aus den bereits genannten Gründen ist dies aber gerade nicht gewollt, vielmehr sollen die sicherzustellenden Gegenstände zu Abschiebung genutzt werden, so dass der Zweck gerade die ordnungsgemäße Benutzung der Gegenstände sein soll. Aus den bereits unter a) genannten Gründen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Standartermächtigungen als Ausnahmevorschriften zu der Generalermächtigung nach allgemeinen methodischen Grundsätzen eng ausgelegt werden müssen, überwiegen daher die Vollzugselemente der Passverfügung, so dass die vom Antragsteller gewollte Maßnahme nicht als Sicherstellung angesehen werden kann, sondern als Vollstreckung einer (gegebenenfalls noch zu erlassenen) Passverfügung (vgl. LG Heilbronn, InfAuslR 2003, 394; VG Ansbach, Beschluss vom 21. August 2017 – AN 5 X 17.01617 –, juris). c) Selbst wenn die vom Antragsteller herangezogenen Anspruchsgrundlagen einschlägig wären, würde der Sachvortrag des Antragstellers höchsten die Durchsuchung zum Zweck des Auffindens der Reisepässe zulassen. Eine Durchsuchung nach § 41 PolG NRW setzt nämlich voraus, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesuchten Gegenstände auch gefunden werden können. Allein die generelle Möglichkeit, dass sich in der Wohnung einer Person Gegenstände finden lassen, die Rückschlüsse auf die Identität zulassen, reicht nicht aus (vgl. OLG Frankfurt, FGPrax 2007, 42; LG Ravensburg, NVwZ-RR 2003, 650) Diese Anhaltspunkte hat der Antragsteller höchstens in Bezug auf die Reisepässe dargelegt, da hierzu vorgetragen wird, dass die Antragsgegner gegenüber einer anderen Person angegeben hätten, Reisepässe zu haben. In Bezug auf weitere Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse/Mobiltelefone fehlt bereits jeglicher konkreter Vortrag dahingehen, was der Antragsteller überhaupt sucht oder gedenkt in der Wohnung auffinden zu können und worauf er den Verdacht stützt. Dokumente/Daten/Foto/Zeugnisse/Mobiltelefone hat nämlich jeder in seiner Wohnung, so dass ohne nähere Konkretisierung eine Durchsuchung immer zulässig sein müsste, was gerade nicht der Fall ist. Unabhängig davon trägt der Antragsteller nicht vor, dass die Identität der Antragsgegner überhaupt im Streit steht. Vielmehr enthält der Antrag für jeden Antragsgegner sogar einen vollständigen Namen mit Geburtstag, Geburtsort und Geburtsland. Weiterhin geht es vorliegend nur um die Vorlage der Reisepässe zum Zweck der Abschiebung und um die Weigerungshaltung der Antragsgegner sich um Passersatzpapiere zu kümmern bzw. die entsprechenden Anträge auszufüllen. Dass die Ausstellung der Passersatzpapieren von weiteren Dokumenten oder Identitätsnachweisen abhängig ist, wird vom Antragsteller aber gerade nicht vorgetragen. Im Gegenteil hätte die Antragsgegner nach den Angaben der libanesischen Botschaft nur erklären müssen, dass sie zurück in den Libanon wollen, damit ein Passersatzpapierverfahren eingeleitet worden wäre. Darüber hinaus trägt der Antragsteller vor, dass es einen Führerschein des Vaters der Antragsgegner gebe, so dass ein Dokument vorliegt, mit dem Aufklärung der Identität zumindest möglich erscheint. Von einer Kostenentscheidung wird gem. § 42 Abs. 1, S. 1 PolG NRW i.V.m. § 81 Abs. 1, S. 2 FamFG abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Lennestadt - Postfach 3040 - 57347 Lennestadt, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend. T Richter