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Beschluss

15 Lw 55/19

Amtsgericht Lennestadt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGOE2:2020:0520.15LW55.19.00
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Leitsätze

1. Wird ein Jagdpachtvertrag nach Beanstandung durch die zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BJagdG nicht mehr innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist geändert, sondern erst im (fristgerecht) eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 BJagdG, bleibt der Vertrag gleichwohl wirksam.

2. Im Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsumfang regelmäßig darauf, ob die Vorschriften über die Pachtdauer beachtet sind und ob durch eine vertragsmäßige Jagdausübung eine Verletzung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG droht. Die Prüfung, ob andere jagdrechtliche Vorschriften verletzt wurden, bleibt grundsätzlich dem in § 9 BJagdG, §§ 7, 47 LJG-NRW vorgesehenen Verfahren vorbehalten.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der zwischen der Jagdgenossenschaft H. und Herrn W. abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderung vom 12.10.2019 über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H., Revier II, nicht zu beanstanden ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Jagdpachtvertrag nach Beanstandung durch die zuständige Behörde gemäß § 12 Abs. 1 und 2 BJagdG nicht mehr innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist geändert, sondern erst im (fristgerecht) eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gemäß § 12 Abs. 3 BJagdG, bleibt der Vertrag gleichwohl wirksam. 2. Im Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG beschränkt sich der gerichtliche Prüfungsumfang regelmäßig darauf, ob die Vorschriften über die Pachtdauer beachtet sind und ob durch eine vertragsmäßige Jagdausübung eine Verletzung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG droht. Die Prüfung, ob andere jagdrechtliche Vorschriften verletzt wurden, bleibt grundsätzlich dem in § 9 BJagdG, §§ 7, 47 LJG-NRW vorgesehenen Verfahren vorbehalten. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Jagdgenossenschaft H. und Herrn W. abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 20.07.2019 in der Fassung der Änderung vom 12.10.2019 über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H., Revier II, nicht zu beanstanden ist. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. I. Die Antragstellerin verfügt als Jagdgenossenschaft über mehrere Jagdbögen, die sie mit separaten Jagdpachtverträgen verpachtet hat. Bereits mit Jagdpachtvertrag vom 21.02.2015 hatte sie den streitgegenständlichen Jagdbogen (Revier II) an Herrn W. zur Jagdausübung verpachtet; dieser Jagdpachtvertrag wurde allerdings wegen eines Formverstoßes durch das Landgericht Siegen mit rechtskräftigem Urteil vom 15.07.2019 (Az. 1 O 469/18) für nichtig erklärt. Am 20.07.2019 schloss die Antragstellerin deshalb mit Herrn W. einen neuen Jagdpachtvertrag. Dieser Vertrag wurde dem Antragsgegner als zuständige Behörde gemäß § 12 BJagdG angezeigt. Der Antragsgegner beanstandete den Vertrag mit Bescheid vom 12.08.2019, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 19 ff. der Akte). Die Beanstandung beruht im Wesentlichen darauf, dass die gesetzliche Mindestjagdpachtdauer nicht eingehalten sei; zum anderen seien drei Flächen mitverpachtet worden, die nicht hätten verpachtet werden dürfen, weil sie zum Eigenjagdbezirk von Frau H. gehörten. Der Antragsgegner setzte der Antragstellerin eine Frist zur Behebung der Mängel bis zum 30.09.2019. Mit Schreiben vom 19.09.2019 (Bl. 64 ff. der Akte) übersandte die Antragstellerin an den Antragsgegner eine nachträgliche Änderung des Pachtvertrags (Bl. 66 der Akte), worin zwischen der Antragstellerin und Herrn W. eine Pachtdauer bis zum 31.03.2025 vereinbart wurde. Mit Schreiben vom 01.10.2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass seiner Ansicht nach die Beanstandungen nicht ausreichend behoben worden seien. Die Antragstellerin übersandte am 12.10.2019 eine weitere nachträgliche Änderung des Pachtvertrags an den Antragsgegner (Bl. 71 der Akte), worin eine Pachtzeit bis zum 31.03.2029 vereinbart wurde. Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schreiben vom 18.10.2019, dass der Nachtrag nicht rechtzeitig eingereicht worden sei und die weiteren Beanstandungen bestehen blieben. Der Antragsteller meint, jedenfalls mit dem zweiten Nachtrag vom 12.10.2019 bestehe kein Grund mehr zur Beanstandung der Pachtdauer. Bezüglich der angeblich zu Unrecht verpachteten Flächen bestehe nach § 12 BJagdG gar kein Beanstandungsrecht des Antragsgegners. Der Antragsteller beantragt mit seinem am 27.09.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag, festzustellen, dass der zwischen der Jagdgenossenschaft H. und Herrn W. abgeschlossene Jagdpachtvertrag vom 20.07.2019 über den gemeinschaftlichen Jagdbezirk H., Revier II, nicht zu beanstanden ist. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen bzw. den Jagdpachtvertrag vom 20.07.2019 zwischen der Jagdgenossenschaft H. und Herrn W. für den Gemeinschaftsjagdbezirk H. Revier II (…) aufzuheben. Der Antragsgegner meint, maßgeblich sei die in dem Bescheid vom 12.08.2019 gesetzte Frist; auf die nachträgliche Verlängerung der Pachtzeit komme es nicht an, weshalb der Pachtvertrag schon wegen Verstoßes gegen die Regelungen zur Mindestpachtdauer aufzuheben sei. Bezüglich der verpachteten Flächen meint der Antragsgegner, den erkannten Rechtsverstoß nicht hinnehmen zu müssen. Er müsse vielmehr einschreiten bzw. ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde veranlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat die Akte des Landgerichts Siegen mit dem Aktenzeichen 1 O 469/18 beigezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Für die Entscheidung über den Antrag ist gemäß § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG, § 8 LPachtVG, §§ 1 Nr. 1, 2, 9, 15 Abs. 1 S. 1 LwVfG das Amtsgericht Lennestadt als Landwirtschaftsgericht sachlich und örtlich zuständig, wobei ohne ehrenamtliche Richter zu entscheiden ist. Deshalb kann gemäß § 15 LwVfG auch ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, nachdem auf entsprechenden Hinweis keiner der Beteiligten die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. Jedenfalls im vorliegenden Verfahren nach § 12 Abs. 3 S. 3 BJagdG ist der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag nicht zu beanstanden. a) Soweit es um die Pachtdauer geht, liegt nach der Änderung vom 12.10.2019 kein Beanstandungsgrund mehr vor, weil die Mindestpachtzeit aus § 11 Abs. 4 S. 2 BJagdG von neun Jahren nunmehr eingehalten ist. Der Antragsgegner kann sich nicht darauf berufen, dass dies nicht innerhalb der von ihm in dem Beanstandungsbescheid vom 12.08.2019 gesetzten Frist geschehen ist. Denn nur wenn innerhalb dieser Frist weder eine Änderung des Pachtvertrags erfolgt noch einer der Vertragsteile einen Antrag auf Entscheidung durch das Amtsgericht stellt, gilt der Vertrag gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 BJagdG mit Ablauf der Frist als aufgehoben. Aufgrund der Einleitung des vorliegenden Verfahrens bestand der Vertrag also fort und konnte dementsprechend auch noch abgeändert werden. Wenn dann im laufenden Verfahren die Beanstandungen behoben werden, kann dies nicht mehr zu einer Aufhebung des Vertrags führen. Entscheidend ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung (§ 9 LwVfG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FamFG). b) Hinsichtlich der Frage der Einbeziehung der streitgegenständlichen Flächen „Frau H.“ besteht ebenfalls kein Beanstandungsgrund. Denn der Antragsgegner durfte insoweit gar keine Beanstandung im Rahmen des Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 BJagdG aussprechen. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 BJagdG kann die zuständige Behörde den Vertrag nur beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet sind oder wenn zu erwarten ist, dass durch eine vertragsmäßige Jagdausübung die Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG verletzt werden. Die Beanstandung bezüglich der Jagdpachtdauer greift nicht mehr (siehe oben); eine drohende Verletzung der Vorschriften des § 1 Abs. 2 BJagdG ist nicht erkennbar. (1) § 1 Abs. 2 BJagdG regelt das sogenannte Hegeziel, nämlich die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung dessen Lebensgrundlagen. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischerei-wirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden. (2) Nach dem Vortrag der Parteien gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Hegeziel gefährdet wird, wenn die streitgegenständlichen Flächen in den Jagdpachtvertrag einbezogen werden und dem Pächter die Hegepflicht übertragen wird. Es ist im Hinblick auf das Hegeziel kein Unterschied erkennbar, ob die Flächen zum Eigenjagdbezirk der Frau H. gehören oder an den Herrn W. verpachtet werden. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für ein das Hegeziel gefährdendes Verhalten des vorgesehenen Jagdpächters. Ob die Flächen überhaupt von der Antragstellerin verpachtet werden können oder nicht, ist keine Frage des § 1 Abs. 2 BJagdG. c) Die Regelung des § 12 Abs. 1 BJagdG zur Beanstandung von Jagdpachtverträgen lässt ihrem Wortlaut nach zwar auch die Auslegung zu, dass die Beanstandung eines Jagdpachtvertrags auch aus anderen Gründen möglich ist, wenn nur zusätzlich entweder die Regelungen zur Mindestjagdpachtdauer nicht eingehalten sind oder das Hegeziel gefährdet wird. Dies entspricht jedoch nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung. Durch die Vorschrift des § 12 BJagdG wird das behördliche – und im Übrigen auch das landwirtschaftsgerichtliche Verfahren nach § 12 Abs. 3 BJagdG – vielmehr auf die Prüfung der Frage nach der Mindestpachtdauer und der Erfüllung des Hegeziels beschränkt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach § 9 BJagdG, §§ 7, 47 LJG-NRW ein separates Verfahren betreffend die Aufsicht über die Jagdgenossenschaften besteht, das die Klärung von Streitigkeiten erlaubt, die nicht unter § 12 BJagdG fallen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde – der Antragsgegner als untere staatliche Verwaltungsbehörde – den Vorsitzenden einer Jagdgenossenschaft anweisen, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft zu beanstanden, die das geltende Recht verletzen. Für den Rechtsschutz gegen einen solchen Verwaltungsakt, an dem es hier fehlt, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Zwar mag im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht im Einzelfall auch eine Prüfung der Wirksamkeit des Vertrags unter zivilrechtlichen Aspekten möglich sein (vgl. Lüdtke-Handjery, in: Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, Landpachtrecht, § 8 LPachtVG Rn. 6, und auch AG Dannenberg, AgrarR 2014, 111 – zum GrstVG bei offensichtlicher Nichtigkeit; jeweils zitiert nach Nomos-BR/Klein-Blenkers, LPachtG 1. Aufl. 2014, LPachtVG § 8 Rn. 10). Für genuin jagdrechtliche Fragen bleibt es aber in dem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht bei dem von § 12 Abs. 1 S. 2 BJagdG vorgegebenen Prüfungsumfang. Die Kostenentscheidung folgt aus § 44 Abs. 1 LwVfG und beruht darauf, dass der Antrag erst durch die nachträgliche Änderung des Pachtvertrags begründet geworden ist. Der Verfahrenswert wird auf 9.191,27 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lennestadt, Kölner Straße 104, 57368 Lennestadt, oder dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von einem Monat bei dem Amtsgericht Lennestadt oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . C