Urteil
1 OWi 51 Js 23378/22
AG Leutkirch, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug zu der Geldbuße von 75,- € verurteilt.
2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 12.5.1 BKat
Entscheidungsgründe
1. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des Mindestabstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug zu der Geldbuße von 75,- € verurteilt. 2. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG, 12.5.1 BKat I. Der 1961 geborene Betroffene lebt in geordneten Einkommensverhältnissen. Im Fahreignungsregister weist er keine Voreintragungen auf. II. Am 17.05.2022 fuhr der Betroffene gegen 10:49 Uhr mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn (BAB) 96 von M. in Richtung L.. Kurz nach der Anschlussstelle L.-West bei Kilometer 40,500 befuhr der Betroffene den linken Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von 85 km/h und hielt hierbei lediglich einen Abstand von 21 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Der Betroffene hätte die Abstandsunterschreitung erkennen können und müssen. Bei der BAB 96 handelt es sich um eine mit 2 Fahrspuren und Standstreifen für jede Fahrtrichtung versehene Autobahn. Geschwindigkeitsbeschränkungen sind in diesem Bereich nicht vorhanden. Die Abstandsmessung des Betroffenen erfolgte mittels einer Auswertung mit dem Messsystem VKS der Firma V. Systems in der Softwareversion VKS 4.5. Das Messgerät VKS 4.5.war bis 31.12.2022 geeicht. III. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den Angaben des Verteidigers, die dieser für den von der Erscheinungspflicht entbundenen Betroffenen gemacht hat. Das Fehlen von Voreintragungen ergibt sich aus der verlesenen Auskunft aus dem Fahreignungsregister. Der Verteidiger hat für den Betroffenen dessen Fahrereigenschaft eingeräumt. Die gemessene Geschwindigkeit und der festgestellte Abstandswert ergeben sich aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 6 der Akte) und dem hierzu verlesenen Datensatz. Dort ist festgehalten, dass die gemessene Geschwindigkeit des Betroffenen bei 88 km/h lag. Die dem Gerät insoweit zugeordnete Toleranz beträgt 3 km/h bis 100 km/h bzw. 3 % über 100 km/h. Abzgl. 3 % ergibt sich die festgestellte Geschwindigkeit von 85 km/h. Der Abstandswert wurde von dem auf dem Gerät geschulten Polizeibeamten PHMZ ... mit 23,6 m ermittelt. Hiervon wurde ein Wert von 2,7 m für das dem Betroffenen vorausfahrende Fahrzeug in Abzug gebracht, was zu einem Resultat von 20,9 m führt und einem (aufgerundeten) vorwerfbaren Wert von 21 m. Soweit der Betroffene die Vorwerfbarkeit des Verstoßes infrage gestellt und hierzu beantragt hat, ein Sachverständigengutachten einzuholen, war dieser Beweisantrag - über die eingeholte Stellungnahme des Sachverständigen ... vom 31.03.2023 - abzulehnen, da die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Bei der Abstandsmessung mit dem Messsystem VKS 4.5 der Firma V. Systems GmbH handelt es sich nach einheitlicher obergerichtlicher Rechtsprechung um ein sogenanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Messprotokoll (Bl. 8 der Akte) und der hierin enthaltenen Zeugenerklärung des Mess- und Auswertebeamten PHMZ ... ist zu entnehmen, dass dieser das Gerät gemäß der zugehörigen Gebrauchsanweisung des Herstellers V. Systems GmbH sowie den Vorgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgestellt und betrieben hat. Weiter ergibt sich aus dem Messprotokoll, dass das Messgerät auf der BAB 96 bei Kilometer 40,500 außerhalb geschlossener Ortschaften aufgestellt war und es sich hierbei um eine 2D Messstelle handelte. Die Mindestaufstellhöhe wurde nach dem verlesenen Messstellenprotokoll (Bl. 8 der Akte) eingehalten, der erforderliche Zeitabgleich durchgeführt; die Unversehrtheit der Sicherungsmarken und Eichplomben wurde nach Überprüfung durch den Messbeamten von diesem festgestellt und seit der letzten Eichung fanden auch keine eichrelevanten Eingriffe statt. Der Messbeamte PHMZ ... ist ausweislich des verlesenen Zertifikates (Bl. 11 der Akten) erfolgreich auf dem Gerät geschult. Bei dem vorliegenden System der Videodistanzauswertung erfolgt nach dem (händischen) Anlegen von Messlinien durch den Auswertebeamten eine Berechnung der Geschwindigkeit und des Abstandes durch das System selber. Anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 6 der Akte) konnte sich das Gericht einen eigenen Eindruck davon machen, dass die Messlinien durch den Auswertebeamten jeweils korrekt am Fahrzeug des Betroffenen und an dem vorausfahrenden Fahrzeug angelegt worden sind. Der Abzug von 2,7 m für die Länge des vorausfahrenden Fahrzeugs ist großzügig zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt worden. Aus den korrekt angelegten Messlinien ergibt sich, dass der Betroffene bei einer Entfernung von ca. 70 m zur Nulllinie einen Abstand von 22,3 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten hatte und bei einer Entfernung von ca. 27 m zur Nulllinie einen Abstand von 23,6 m (jeweils ohne Berücksichtigung des Abzugswertes für das vorausfahrende Fahrzeug). Die Geschwindigkeit wurde mit (unkorrigiert) 88 km/h für das Fahrzeug des Betroffenen und mit 91 km/h für das vorausfahrende Fahrzeug ermittelt. Zugrunde gelegt wurde der größere Abstand von 23,6 m. Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß §§ 71 Abs. 1 OWiG, 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf diese Fotos verwiesen. Die Gültigkeit der Eichung zum Zeitpunkt der Messung des Betroffenen ergibt sich aus den in der Hauptverhandlung verlesenen Eichscheinen vom 23.09.2021 (Bl. 7 der Akte), woraus sich eine Gültigkeit der Eichung bis 31.12.2022 ergibt. Danach ist das Gericht davon überzeugt, dass sowohl der Geschwindigkeitswert als auch der Abstandswert zutreffend ermittelt worden sind. Da der Betroffene in seinem Beweisantrag behauptet hat, dass sein Fahrverhalten durch das anderer Verkehrsteilnehmer beeinflusst worden sei, und insbesondere nicht nachvollzogen werden könne, ob es sich über die von der Rechtsprechung geforderte „nicht nur ganz vorübergehende Wegstrecke“ von 250 m bis 300 m um ein konstantes Abstandsverhalten in der vorgeworfenen Größenordnung handle, wurden die gefertigten 23 Lichtbilder (Bl. 6a der Akte) in der Hauptverhandlung in Augenschein - auch kurz hintereinander in der Art eines Filmes - genommen. Die Lichtbilder beginnen bei 10:49:51 Uhr, Frame 08. Die letzte Abstandsmessung erfolgte bei 12:50:00 Uhr, Frame 10. Die Entfernung der übersehbaren Strecke beträgt unter Zuhilfenahme der Leitpfosten ca. 350 bis 400 m vor der Nulllinie. Ab dem Lichtbild um 10:49:53, Frame 08 ist der Betroffene erkennbar und es ist erkennbar, dass sich der Betroffene bereits auf der linken Spur befindet und vor ihm ein Fahrzeug ebenfalls auf der linken Spur. Nachdem sich auf der rechten Spur aber durchgängig Fahrzeuge, im Wesentlichen LKWs, befinden und kein Fahrspurwechsel stattfand, steht darüber hinaus fest, dass der Betroffene bis zum Abschluss der Messung folglich mehrere Sekunden, ca. 7 Sekunden, Zeit hatte, um den erforderlichen Mindestabstand herzustellen. Ersichtlich ist, dass im weiteren Verlauf das vorausfahrende Fahrzeug und auch der weitere vorausfahrende weiße LKW der Marke D. auf der linken Spur nicht erheblich verzögert haben. Der D.-LKW ist bereits bei der ersten Aufnahme um 10:49:45 Uhr auf der linken Spur zu erkennen; auch dies führt zu der Feststellung, dass der Betroffene mehr als ausreichend Zeit hatte, um den erforderlichen Mindestabstand einzuhalten. Außerdem ergibt sich aus den ausgewerteten Daten, dass der Betroffene im Auswertebereich mit einer niedrigeren Geschwindigkeit als das vorausfahrende Fahrzeug gefahren ist und sich der Abstand zwischen den beiden Messungen hierdurch vergrößert hat, wobei zu Gunsten des Betroffenen der höhere Abstandswert berücksichtigt worden ist. Der Betroffene hätte als ausreichend Zeit und Strecke gehabt, um bis zur Messung den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug herzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der in Augenschein genommenen DVD gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, 267 Absatz 1 S. 3 StPO verwiesen. Soweit der Betroffene darauf abstellt, dass, wie vom gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... festgestellt (das Schreiben vom 31.3.2023, Bl. 63 der Akte, wurde mit Einverständnis der Verteidigung verlesen), dass das Messsystem VKS 4.5. prinzipbedingt viele Fehlermöglichkeiten aufweise, die hier dazu führen würden, dass kein bußgeldbewehrter Verstoß mehr vorläge (die Ahndungsgrenze ist lediglich um 0,25 m überschritten), so ist festzuhalten, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt und die Messwerte somit wie sie sind heranzuziehen sind. Soweit die vielen Fehlermöglichkeiten nach dem Sachverständigen ... konsequent berücksichtigt würden, würde dies letztlich dazu führen, dass kein konkreter Abstandsverstoß mehr mit dem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen Messgerät VKS 4.5 aufgedeckt werden könnte, da die Grenze für einen bußgeldbewehrter Verstoß erheblich aufgeweicht wäre (welche Toleranz ist zu berücksichtigen?), wie auch die weiteren Grenzen bei der Bußgeldfestsetzung (4/10-Verstoß, 3/10-Verstoß usw.). Entgegen der Ansicht des Betroffenen fordert die Rechtsprechung kein konstantes Abstandsverhalten innerhalb der sogenannten Beobachtungsstrecke. Dies wäre auch praktisch fast nicht möglich, außer wenn beide Fahrzeuge mit genau der gleichen Geschwindigkeit unterwegs wären und diese exakt beibehalten würden, was wohl nur mit eingeschaltetem Tempomat bei zufällig genau der gleichen Geschwindigkeit möglich wäre. Kleinere Abstandsveränderungen sind in der Beobachtungsstrecke und auch im Auswertebereich deshalb in der Regel der Fall. Jedenfalls ist ein abruptes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs oder ein Spurwechsel im Beobachtungsbereich gerade nicht zu erkennen und angesichts des vorausfahrenden D.-LKWs - diese fahren regelmäßig mit einer mehr oder minder gleichförmigen Geschwindigkeit um die 85 bis 90 km/h - fernliegend. Dann ist es Aufgabe des Betroffenen, der ja schon in einem größeren Entfernungsbereich den erforderlichen Abstand nicht eingehalten hatte, diesen herzustellen. Hätte er diesen nicht bereits vorher unterschritten gehabt, würden selbst kleinere Verzögerungen des Vorausfahrenden nicht zu einer längeren Unterschreitung des Sicherheitsabstandes führen. Angesichts der obigen Feststellungen ist auch nicht nur von einer nur 'ganz vorübergehenden' Abstandsunterschreitung auszugehen, wobei sich das Gericht sich an der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (vergleiche Beschluss vom 30. 8. 2012 - III-1 RBs 122/12) orientiert wonach eine Strecke mit einer Abstandsunterschreitung von mindestens 150 m ausreicht. Der Betroffene fuhr bei einer Geschwindigkeit von 85 km/h innerhalb von 7 Sekunden rund 165 m. Diese Berechnung steht im Einklang mit den Lichtbildern; der Betroffene fährt nämlich an 4 Leitpfosten (die im Abstand von 50 m stehen) vorbei. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Betroffene die Abstandsunterschreitung hätte erkennen können und müssen; er hätte auch die Möglichkeit gehabt, einen korrekten Mindestabstand herzustellen. Damit war die Abstandsunterschreitung für ihn vorhersehbar und vermeidbar. Danach ergibt sich bei einer gefahrenen Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 85 km/h zum vorausfahrenden Fahrzeug statt des gebotenen Mindestabstandes von 21,25 m lediglich ein solcher von maximal 21 m und damit von weniger als 5/10 des halben Tachowertes von 21,25 m. IV. Der Betroffene hat sich somit einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Unterschreitens des erforderlichen Sicherheitsabstandes gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4, 24 StVG schuldig gemacht. V. Die zu verhängende Geldbuße entnimmt das Gericht dem Geldbußenrahmen des § 24 Abs. 2 StVG i.V.m. § 17 Abs. 2 OWiG. Der Geldbußenrahmen liegt somit zwischen 5,- € und 1.000,- €. Bei der Bemessung der Geldbuße orientiert sich das Gericht an der in Tab. 2, laufende Nr. 12.5.1 des Bußgeldkataloges für den Regelfall vorgesehenen Geldbuße von 75,- €. Der Betroffene weist keine Voreintragungen im Fahreignungsregister auf. Deshalb hält das Gericht zur Ahndung des Verstoßes die Geldbuße von 75,- € für angemessen. VI. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.