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Urteil

25 C 156/02

AG LEVERKUSEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Drittwiderspruchsklage des Testamentsvollstreckers gegen eine wegen Besitzes erwirkte Verfügung ist zulässig, kann aber scheitern, wenn kein die Vollstreckung hinderndes Recht des Testamentsvollstreckers besteht. • Ein Titul gegen die Erben, der Besitzherausgabe zum Gegenstand hat, richtet sich nicht gegen den Nachlass im Sinne des § 748 ZPO und hemmt die Vollstreckung in den Nachlass nicht. • Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB sind Ansprüche gegen den Störer/Erben und nicht Nachlassschulden nach § 748 ZPO; der Testamentsvollstrecker kann hiergegen nicht immer die Vollstreckung verhindern.
Entscheidungsgründe
Drittwiderspruchsklage des Testamentsvollstreckers gegen Herausgabetitel scheitert • Die Drittwiderspruchsklage des Testamentsvollstreckers gegen eine wegen Besitzes erwirkte Verfügung ist zulässig, kann aber scheitern, wenn kein die Vollstreckung hinderndes Recht des Testamentsvollstreckers besteht. • Ein Titul gegen die Erben, der Besitzherausgabe zum Gegenstand hat, richtet sich nicht gegen den Nachlass im Sinne des § 748 ZPO und hemmt die Vollstreckung in den Nachlass nicht. • Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht nach § 861 BGB sind Ansprüche gegen den Störer/Erben und nicht Nachlassschulden nach § 748 ZPO; der Testamentsvollstrecker kann hiergegen nicht immer die Vollstreckung verhindern. Die Klägerin ist Testamentsvollstreckerin des verstorbenen Erblassers; der Beklagte ist Sohn der Erblasserin und nutzte zwei Zimmer im Haus als Lager/Büro. Nach Untersagung durch die Erbinnen tauschten diese die Türschlösser; der Beklagte erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung gegen die Erbinnen mit Herausgabe der Schlüssel. Die Verfügung ist rechtskräftig und vollstreckbar; der Beklagte betrieb Zwangsvollstreckung gegen die Erbinnen. Die Klägerin hält die Vollstreckung für unzulässig, weil es sich um einen Titel nach § 748 ZPO handeln solle, und rügt Treu und Glauben. Sie klagte auf Unzulässigkeit der gegen die Erbinnen betriebenen Zwangsvollstreckung. Der Beklagte beantragte Abweisung. • Die Klage ist zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. • Nach § 748 ZPO wären Vollstreckungshindernisse gegeben, wenn in den Nachlass selbst vollstreckt würde; hier richtet sich der Titel jedoch allein gegen die Testamentserben und betrifft die Herausgabe wegen verbotener Eigenmacht (§ 861 BGB). • Somit handelt es sich nicht um eine Nachlassschuld nach § 748 ZPO, sondern um einen Anspruch gegen den Störer/Erben, der nach § 847 ff. ZPO durchgesetzt wird. • Der Testamentsvollstrecker hat kein persönliches Recht, das die Vollstreckung des gegen die Erben gerichteten Herausgabetitels hindert; ein obsiegender Titel gegen die Klägerin nach § 748 ZPO hätte wegen fehlender Besitzstörungstatbestände (§ 861 BGB) nicht erlangt werden können. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO; der Streitwert wurde mit 4.000 Euro angesetzt. Die Klage der Testamentsvollstreckerin wird abgewiesen; sie hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Leverkusen gegen die Erbinnen ist kein Titel im Sinne des § 748 ZPO, da sie einen Herausgabeanspruch wegen verbotener Eigenmacht gegen die Erben und nicht eine Forderung gegen den Nachlass betrifft. Daraus folgt, dass der Testamentsvollstrecker kein die Vollstreckung hinderndes Recht geltend machen konnte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung nur durch Sicherheitsleistung abwenden.