Beschluss
32 F 388/12
Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLEV:2013:0122.32F388.12.00
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Tenor
Der Antrag auf Übertragung des Familiennamensbestimmungsrechts auf die Kindesmutter wird zurückgewiesen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Übertragung des Familiennamensbestimmungsrechts auf die Kindesmutter wird zurückgewiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 Euro Die Voraussetzungen für eine Übertragung des Familiennamensbestimmungsrechts auf die Kindesmutter nach § 1617 BGB liegen nicht vor, da die Kindesmutter bereits Inhaberin des alleinigen Sorgerechts und damit Inhaberin des Familiennamensbestimmungsrechts für das Kind A, geb. am 15.10.2012, ist. Ein gemeinsames Sorgerecht der Kindesmutter und ihres geschiedenen Ehemannes, Herr B, besteht nicht. Dieser ist nicht gem. § 1592 Abs. 1 BGB als gesetzlicher Vater des Kindes A anzusehen, da die bereits seit dem 07.05.2012 und damit vor der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden ist. 1592 Abs. 1 BGB ist anwendbar, da die Abstammung des Kindes gem. Art. 19 EGBGB dem deutschen Recht unterliegt. Art 19 Abs 1 EGBGB sieht drei Anknüpfungsmöglichkeiten vor, die zur Ermittlung der maßgeblichen Rechtsordnung alternativ herangezogen werden können. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB richtet sich die Abstammung nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, d.h. vorliegend nach deutschem Recht. Auch Art. 19 Abs. 1 Satz 3 BGB führt vorliegend zur Anwendung deutschen Abstammungsrechts, da die Ehe der Kindesmutter bereits vor der Geburt des Kindes rechtskräftig geschieden worden ist, die Kindesmutter also bei der Geburt des Kindes nicht mehr verheiratet war. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB kann die Abstammung des Kindes im Verhältnis zu jedem Elternteil jedoch auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Dies führt aufgrund der mazedonischen Staatsangehörigkeit des geschiedenen Ehemannes der Kindesmutter vorliegend zur Anwendung mazedonischen Abstammungsrechts, da Art. 50 des mazedonischen Familiengesetzes die Ehelichkeitsvermutung auf bis zu 300 Tage nach der Scheidung erstreckt. Die Anwendung der verschiedenen Anknüpfungsmöglichkeiten in Art. 19 Abs. 1 EGBGB führt somit nicht zu einer eindeutigen Regelung. Der Wortlaut der Norm lässt keinen Rückschluss auf ein vorgegebenes Rangverhältnis der einzelnen Anknüpfungsalternativen zu. Nach allgemeiner Ansicht entscheidet daher das Günstigkeitsprinzip, d.h. zur Anwendung berufen ist das Recht, das für das Kindeswohl günstiger ist (vgl. Beck`scher Online-Kommentar BGB/Heiderhoff. Art. 19 EGBGB Rn. 20). Um die Günstigkeit dem Kind gegenüber zu wahren, ist nach wohl herrschender Meinung primär das Statut maßgeblich, auf Grund dessen eine Abstammung zuerst wirksam festgestellt worden ist z.B. durch Vermutung oder Anerkennung der Vaterschaft (vgl. Palandt/Thorn, 72. Auflage, 2013, Art. 19 EGBG Rn. 6). Die Anwendung dieses sog. Prioritätsprinzips führt vorliegend jedoch nicht zu einer eindeutigen Lösung. Zwar würde die Ehelichkeitsvermutung des mazedonischen Rechts dazu führen, dass die Vaterschaft des geschiedenen Ehemannes bereits von Gesetzes wegen bestehen würde. Da der biologische Vater des Kindes, Herr C, die Vaterschaft jedoch bereits gegenüber dem Jugendamt der Stadt Leverkusen anerkannt hat, würde auch nach deutschem Recht bereits eine Vaterschaft bestehen. Die Kindesmutter und Herr C haben in dem Sorgerechtsverfahren 32 F 392/12 eidesstattlich versichert, dass nur Herr C als Vater des Kindes A in Betracht kommt. Eine Vaterschaft ihres geschiedenen Ehemannes hat die Kindesmutter glaubhaft ausgeschlossen. Sie habe diesen zuletzt am Tag ihrer Hochzeit, am 22.09.2008, gesehen. Herr C hat zudem glaubhaft versichert, die Vaterschaft für das Kind A bereits anerkannt zu haben. Hinzu kommt, dass das Prioritätsprinzip dann nicht entscheidend sein kann, wenn die alternativ zur Anwendung berufenen Rechtsordnungen wie vorliegend die Vaterschaft verschiedener Männer im Zeitpunkt der Geburt begründen. Auch in diesem Fall gilt das Günstigkeitsprinzip, es wirkt sich jedoch anders aus. Die für das Kind günstigste Alternative wird im Regelfall darin zu sehen sein, dem Kind die Feststellung der Abstammung von seinem biologischen Vater zu ermöglichen (vgl. Beck`scher Online-Kommentar BGB/Heiderhoff. Art. 19 EGBGB Rn. 22). Dies führt hier zur Anwendung deutschen Rechts, da der biologische Vater nicht der geschiedene Ehemann der Kindesmutter, sondern Herr C ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.