Beschluss
32 F 356/15
Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLEV:2017:0516.32F356.15.00
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Tenor
Die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder I, geboren am 0, und J, geboren am 0, wird dem Kindesvater alleine übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die elterliche Sorge für die minderjährigen Kinder I, geboren am 0, und J, geboren am 0, wird dem Kindesvater alleine übertragen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe: I. Die Kindesmutter ist Inhaberin des Sorgerechts für die beiden Kinder I und J. Seit der Trennung der Kindeseltern im November 2013 leben die Kinder im Haushalt der Mutter. Seitdem gibt es Probleme mit dem Umgang zwischen dem Vater und den Kindern. Durch den Kinderschutzbund waren begleitete Umgänge durchgeführt worden. Vor dem Amtsgericht Gummersbach, Az. 23 F 423/13, und dem Oberlandesgericht Köln, Az. 26 UF 138/14, war bereits ein Sorgerechtsverfahren anhängig. Die Kindeseltern schlossen eine Elternvereinbarung insbesondere zum Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern. Dennoch hielten die Probleme mit den Umgangskontakten in der Folgezeit an. Übergaben der Kinder erfolgten nicht reibungslos und eskalierten. Es kam zu Polizeieinsätzen. I verweigerte den Umgang mit dem Kindesvater, das Kind J nahm in jüngster Vergangenheit ebenfalls eine Verweigerungshaltung ein. I ist in kinderpsychologischer Therapie. Beratungsstellen waren nicht imstande, zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Leverkusen vom 19.02.1016 ist eine Umgangspflegschaft eingerichtet worden und Herr T2 zum Umgangspfleger bestellt worden. Dieser führte im April 2016 zwischen dem Vater und den Kindern einen Umgangskontakt durch. Ein weiterer Umgangskontakt am 20.04.2016 konnte nicht umgesetzt werden, da die Kinder den Haushalt der Kindesmutter nicht verlassen wollten und angaben, den Vater nicht sehen zu wollen. Durch Beschluss vom 13.06.2016 ist die Umgangspflegschaft aufgehoben worden. Der Kindesvater ist der Auffassung, dass die Kindesmutter die Umgangskontakte des Antragstellers mit seiner Tochter unterbinde und die Umgangskontakte mit seinem Sohn beeinträchtige. Die Kindesmutter habe eine Boykotthaltung und sei erziehungsunfähig. Der Kindesvater beantragt, ihm die alleinige elterliche Sorge für die beiden gemeinsamen minderjährigen Kinder der Beteiligten, I, geboren am 0, und J, geboren am 0, zu übertragen. Die Kindesmutter beantragt Zurückweisung. Sie trägt vor, dass die Kinder ihren Vater nicht sehen wollten. Außerdem habe der Kindesvater den Sohn ein jugendgefährdendes Computerspiel spielen lassen. Ihr Therapeut habe empfohlen, die Umgänge auszusetzen. Die Kindeseltern sind in den Erörterungsterminen vom 18.02.2016, 13.06.2016 und 15.05.2017 persönlich angehört worden. Das Jugendamt hat sich mündlich und schriftlich geäußert. Der Verfahrensbeistand ist angehört worden. Die Kinder I und J sind am 15.05.2017 persönlich angehört worden. Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 13.06.2016 zu der Frage, welche Sorgerechtsregelung und Umgangsregelung dem Wohl der betroffenen Kinder am besten dient, ein Sachverständigengutachten der Sachverständigen Diplom-Psychologin M eingeholt. Zum Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten vom 31.01.2017 (Bl. 210 ff. der Akte) und die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 23.03.2017 (Bl. 318 ff. der Akte) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachstand wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akte 23 F 423/13 AG Gummersbach ist beigezogen worden. II. Die elterliche Sorge war gemäß § 1671 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB auf den Kindesvater zu übertragen. Dem Antrag war stattzugeben, da nach dem Ergebnis der Ermittlungen zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass eine gemeinsame Sorge mit der Kindesmutter nicht in Betracht kommt und dass die Übertragung auf den Kindesvater dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Die Anhörung der Kindeseltern in den Erörterungsterminen hat ergeben, dass eine Einigung über den Lebensmittelpunkt der Kinder beim Vater oder bei der Mutter nicht möglich ist. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Ausübung der übrigen elterlichen Sorge nicht möglich, da die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Elternteilen voraussetzt und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen erfordert. Beides ist bei dem Antragsteller und der Antragsgegnerin nicht gegeben. Eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern bleibt im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für die Kinder alleine zu übertragen, damit die Kinder durch Uneinigkeit und Zwist der Eltern keinen Schaden nehmen. Wesentliche Gesichtspunkte für die Entscheidung in streitigen Sorgerechtsverfahren stellen der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen und Beziehungen der Kinder, die Beachtung des Kindeswillens sowie der Förderungsgrundsatz dar. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die Kinder seit Jahren im Haushalt der Kindesmutter leben und zu ihr auch eine starke Bindung entwickelt haben. Ferner verkennt das Gericht ebenfalls nicht, dass die Kinder im Rahmen ihrer Anhörung gegenüber dem Gericht und anderen Verfahrensbeteiligten äußern, ihren Vater nicht sehen zu wollen. Dennoch entspricht es dem Wohl der Kinder am besten, das Sorgerecht auf den Kindesvater zu übertragen. Die Sachverständige M ist nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter aufgrund ihres zwanghaften Persönlichkeitsstils, eines kontrollierenden und überdurchschnittlich strafenden Erziehungsstils sowie einer fehlenden Bindungstoleranz eingeschränkt sei. Dieser kontrollierende und überdurchschnittlich strafende Erziehungsstil behindere bei beiden Kindern langfristig den Aufbau einer eigenen Persönlichkeit. I habe bereits gravierende Verhaltensauffälligkeiten entwickelt, z.B. eine Verdrängungs- und Vermeidungsreaktion, Schulschwierigkeiten, eine eingeschränkte Problemlösekompetenz, Konflikte mit Gleichaltrigen sowie Loyalitätskonflikt in Bezug auf ihre Eltern. I benötige dringend eine Psychotherapie, um wieder ihren Entwicklungsaufgaben nachkommen zu können. Die Kindesmutter sei bisher nicht in der Lage gewesen, die aktuelle Therapie bei der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Frau T emotional zu unterstützen. J sei bisher unbelastet. Bei ihm zeige sich aber auch im Hinblick auf die Besuchskontakte mit dem Vater eine bedenkliche Entwicklung. Die Kindesmutter sei nicht in der Lage, die Besuchskontakte zwischen Kindesvater und beiden Kindern zu fördern, da ein Aufenthalt der Kinder beim Kindesvater ihrem Kontrollbedürfnis widerspreche. Die Sachverständige kommt weiter zu dem Ergebnis, dass der von den Kindern ausgesprochene Wille, ihren Vater nicht sehen zu wollen, nicht der Erlebniswelt der Kinder entspreche und nicht zu berücksichtigen sei. Dies folgert die Sachverständige unter anderem daraus, dass die Kinder ihre ablehnende Haltung im direkten Kontakt mit dem Kindesvater aufgegeben hätten und von gemeinsamen Treffen emotional profitiert hätten. Beim Kindesvater konnte die Sachverständige keine Einschränkungen in seiner Erziehungsfähigkeit feststellen. Er sei bereit und in der Lage, für beide Kinder ein Kindeswohl förderndes psychosoziales Umfeld zu gestalten. Die Sachverständige hat festgestellt, dass alle zur Verfügung stehenden professionellen Maßnahmen ausgeschöpft seien und dass die Kinder in den Haushalt des Vaters wechseln sollten, da aufgrund eines zwanghaften Persönlichkeitsstils der Kindesmutter eine latente Kindesgefährdung vorliege. Die Ausführungen der Sachverständigen waren in sich geschlossen und überzeugend. Die Sachverständige hat ihr Gutachten klar und übersichtlich erstattet. Sie ist von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, soweit dies für die Begutachtung relevant war. Ihre Ausführungen enthielten keine Widersprüche und keine Verstöße gegen Denkgesetze. Das Gericht hat sich mit den Ausführungen der Sachverständigen mit ihren Ergebnissen gründlich auseinandergesetzt. Das Gericht hat keine Bedenken, sich ihnen anzuschließen und sie sich zu eigen zu machen. Soweit die Antragsgegnerin beantragt, den Therapeuten der Kindesmutter, die Therapeutin von I und die Großeltern zu vernehmen oder ein Gegengutachten einzuholen, ist dies aus Sicht des Gerichts nicht erforderlich. Das Sachverständigengutachten ist, wie bereits ausgeführt, in sich stimmig. Erkenntnisse, die zu einer anderen rechtlichen oder tatsächlichen Bewertung führen, sind nicht zu erwarten. Insbesondere harmonieren die Feststellungen der Sachverständigen, dass die Kinder am 27.11.2016 bei einem von der Sachverständigen begleiteten Umgangskontakt nicht dazu zu bewegen waren, das Auto zu verlassen, um den Termin mit ihrem Vater wahrzunehmen, nachdem zuvor ein Umgangskontakt der Kinder mit dem Vater in der Praxis der Sachverständigen stattgefunden hatte, mit den Feststellungen des Umgangspflegers. Nachdem im April 2016 ein Umgangstermin zwischen dem Kindesvater und den Kindern aus Sicht des Umgangspflegers erfreulich abgelaufen war, verweigerten die Kinder am 20.04.2016 den Umgang mit dem Kindesvater. Begründbar mit einer freien Willensbildung der Kinder ist so ein Verhalten, das sich schematisch zu wiederholen scheint und seine Ursache offensichtlich im Verhalten bzw. Erziehungsstil der Kindesmutter hat, nicht. Beide Kinder konnten im Rahmen ihrer Anhörung bei Gericht keine nachvollziehbaren Gründe, weshalb sie ihren Vater nicht sehen wollten, nennen. I gab im Rahmen ihrer Anhörung an, von ihrem Vater alleine gelassen worden zu sein, als er auf einem Fest mit Leon Achterbahn gefahren sei. Weitere Gründe konnte sie nicht benennen. J sagte, sein Vater habe gelogen, als er sechs Jahre alt gewesen sei. Auf Nachfrage erklärte er, der Kindesvater habe ihn nicht zu Samanthas siebtem Geburtstag gebracht. Auf weitere Nachfrage, was daran die Lüge sei, antwortete J, dass der Kindesvater zuvor gesagt habe, er werde ihn zu Samanthas Geburtstag bringen. J stand zu Beginn der Anhörung und, als das Gespräch auf seinen Vater, den er „alten Papa" nennt, gelenkt wurde, unter Spannung und spielte während der gesamten Anhörung mit einem Kugelschreiber, indem er diesen an der Innenseite seiner Jacke und der Innenseite seiner Jackentasche hin und her schob. Auf die Frage, ob sonst noch irgendetwas vorgefallen sei zwischen ihm und seinem Vater, antwortete J, das wisse er nicht mehr. Beide Kinder erklärten übereinstimmend, dass ihre Mutter ihnen gesagt habe, wenn sie ihren Vater sehen wollen, würde sie ihn anrufen. Beide Kinder teilten auf Nachfrage mit, dass ihre Mutter sie nicht zu überreden versuche, ihren Vater zu besuchen oder Kontakt zu ihm zu haben. Diese Angaben der Kinder bestätigen auch die Feststellungen der Sachverständigen, dass die Kindesmutter nicht in der Lage sei, den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater zu fördern. Angesichts des Alters der Kinder wäre es jedoch zwingend geboten, dass die Kindesmutter den erst sieben- und neunjährigen Kindern gut zuredet und sie dazu bewegt, Umgang mit ihrem Vater haben zu wollen. Sie kommt dieser Pflicht jedoch nicht nach. Aufgrund der Gesamtumstände ist es geboten, den Kindesvater durch Übertragung des Sorgerechts in allen Angelegenheiten der Kinder handlungsfähig zu machen. Der von beiden Kindern geäußerte Wille, ihren Vater nicht sehen zu wollen, entspricht nach dem Sachverständigengutachten und auch nach dem Eindruck des Gerichts nicht der Erlebniswelt der Kinder und wird daher nicht berücksichtigt. I bedarf dringend der erforderlichen Psychotherapie. Die Kindesmutter hat diese in der Vergangenheit nicht konsequent umgesetzt und nicht hinreichend emotional unterstützt. Beide Kinder werden sich durch einen Wechsel in den Haushalt des Kindesvaters an eine neue Umgebung, eine neue Schule sowie ein neues soziales Umfeld gewöhnen müssen, jedoch ist dies zur Abwendung der bestehenden Kindeswohlgefährdung notwendig. Der Verfahrensbeistand hat sich dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens ebenfalls angeschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Verfahrenswert: 5000 €