Beschluss
17 XIV(B) 21/21
Amtsgericht Leverkusen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLEV:2021:0723.17XIV.B21.21.00
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Tenor
Bezüglich des Betroffenen wird gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 415, 416, 417 Abs. 1, 428 Abs. 1 FamFG längstens bis zum 01.09.2021, 24 Uhr, Abschiebehaft angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscher-Kosten, die der Staatskasse auferlegt werden.
Entscheidungsgründe
Bezüglich des Betroffenen wird gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG i.V.m. §§ 415, 416, 417 Abs. 1, 428 Abs. 1 FamFG längstens bis zum 01.09.2021, 24 Uhr, Abschiebehaft angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet (§ 422 Abs. 2 FamFG). Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Dolmetscher-Kosten, die der Staatskasse auferlegt werden. G r ü n d e : Die zuständige Ausländerbehörde der Stadt Leverkusen hat am 23.07.2021 die Anordnung von Abschiebehaft gegen den Betroffenen beantragt und dazu folgendes vorgetragen: I. Der Betroffene ist gem. § 50 Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 4 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Herr V. reiste am 16.02.2018 erstmals in das Bundesgebiet ein. Herr V. stellte am 23.02.2018 einen Asylantrag der am 12.03.2018 als unzulässig abgelehnt wurde und es wurde die Abschiebung nach Polen angeordnet. Gegen den unzulässig abgelehnten Bescheid wurde am 17.03.2018 Klage erhoben. Ebenfalls wurde am 17.03.2018 ein Eilantrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Der Eilantrag wurde mit Beschluss des VG Gelsenkirchen am 30.04.2018 unanfechtbar abgelehnt. Durch den abgelehnten Eilantrag wurde die Abschiebeandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.03.2018 vollziehbar. Ein erster Überstellungsversuch, durch die damalige zuständige Ausländerbehörde (Zentrale Ausländerbehörde der Stadt Unna), hätte am 10.10.2018 stattfinden sollen. Über diesen Termin soll die gesamte Familie Informiert worden sein. Laut der Stornomitteilung habe die gesamte Familie am Vorabend gegen 21:30 Uhr die Notunterkunft verlassen und sei untergetaucht. Aufgrund der angekündigten Überstellung wurde die Frist für die Überstellung seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bis zum 30.10.2019 verlängert. Die Familie wurde dann mit Entscheidung vom 05.11.2018 der Stadt Leverkusen zugewiesen. Zwei weitere Überstellungsversuche scheiterten ebenfalls: Am 03.07.2019 durch untertauchen des Herrn V. und am 12.08.2019 durch den Eintritt in das Kirchenasyl. Das Härtefalldossier der Kirchengemeinde „Gemeindebezirk Thomaskirche und Christuskirche“ in Köln wurde mit Mitteilung vom 12.09.2019 abgelehnt. Die Kirchengemeinde sollte bis zum 15.09.2019 mitteilen, ob das Kirchenasyl beendet wurde. Am 18.09.2019 wurde, durch das BAMF, mitgeteilt, dass Herr V. das Kirchenasyl nicht verlassen habe und daher als flüchtig gelte, da sich die Kirchengemeinde nicht an die Vereinbarung, die zwischen den Vertretern der Kirchengemeinden und dem Bundesamt geschlossen wurden, gehalten habe. Nachdem das Asylverfahren in das nationale Verfahren übergegangen ist (seit dem 01.11.2019) wurde dieses am 13.12.2019 unzulässig abgelehnt. Auch gegen diese Entscheidung des BAMF wurden Klage sowie ein Eilantrag, gem. § 80 Abs. 5 VwGO, erhoben. Mit Beschluss vom 10.01.2020 wurde der Eilantrag abgelehnt. Herr V. gab am 05.02.2020 an, die Bundesrepublik freiwillig verlassen zu wollen. Da er seiner Ausreisebereitschaft nicht nachgekommen ist und auch keine Bemühungen zeigte dieser nachkommen zu wollen, wurde ein neuer Termin zur Rückführung, nach Russland, angefragt. Der Betroffene wurde für einen Sammelcharter am 28.08.2020 vorgesehen. Dieser wurde von den russischen Behörden jedoch storniert. Am 24.07.2020 stellte der Betroffene bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission einen Härtefallantrag gem. § 23a AufenthG. Die Kommission sah sich jedoch laut Mitteilung vom 26.11.2020 nicht in der Lage ein Ersuchen abzugeben. Herr V. wurde am 18.12.2020 nochmals über die Ausreisepflicht informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass er dieser Ausreisepflicht bis zum 10.01.2021 nachkommen müsse und ab dem 11.01.2021 mit einer unangekündigten Rückführung zu rechnen habe. Durch den Betroffenen wurde lediglich mitgeteilt, dass er zwar unterschrieben habe freiwillig auszureisen, dies aber nur getan habe, da er andernfalls abgeschoben worden wäre. Weiter wurde mitgeteilt, dass er noch immer auf einen Anruf der Diakonie (Ausreise- und Perspektivberatung) warte. Nach Rücksprache bei der zuständigen Sachbearbeiterin wurde mitgeteilt, dass lediglich über eine berufliche Qualifizierung gesprochen wurde. Mit dieser Qualifizierung erhoffte sich der Betroffene eine Ausbildungsduldung gem. § 60c AufenthG. Als ihm diese versagt wurde, hatte er auch kein Interesse mehr an einer solchen Maßnahme. Ein Antrag auf Gewährung finanzieller Mittel für die Ausreise, wurde jedoch durch den Betroffenen nie gestellt. Die durch die hiesige Stelle gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise ist am 10.01.2021 abgelaufen. Herr V. hat seine gesetzliche Ausreisefrist zudem erheblich überschritten. Nach rechtskräftigem negativem Abschluss des Eilrechtsschutzverfahrens am 10.01.2020, hatte der Betroffene gemäß Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.12.2019 eine Woche um seiner Ausreisepflicht nachzukommen. Herr V. hätte am 11.01.2021 geplant in Ausreisegewahrsam genommen werden sollen. Ein entsprechender Beschluss zur vorläufigen Freiheitsentziehung lag vor. Bei dieser Vorsprache legte der Betroffene jedoch ein Flugticket vor, aus dem hervorging, dass er am 14.01.2021 um 01:05 Uhr ausreisen würde. Der Pass wurde diesseitig am Flughafen bei der Bundespolizei hinterlegt, da zu befürchten stand, dass er erneut untertauchen würde. Laut Mitteilung der Bundespolizei und Zurücksendung des Passes, kam Herr V. der Ausreiseaufforderung wiederholt nicht nach und tauchte unter. Mit Mitteilung des BAMF vom 10.02.2021 war ein Übernahmeersuchen aus Belgien am 08.02.2021 eingegangen. Es ist hierdurch belegt, dass Herr V. nach Belgien ausgereist war, um sich der Rückführung der deutschen Behörden zu entziehen. Er leistete der Aufforderung nach Russland auszureisen wiederholt keine Folge und tauchte in die Illegalität unter. Am 06.07.2021 wurde mir auf Nachfrage durch den Hausmeister der Asylunterkunft „C.-straße“, mitgeteilt, dass Herr V. in der Unterkunft sei. Laut Aussage der Familienmitglieder jedoch immer nur kurz, da er immer nur Kleidung hole und bringe. Der Hausmeister bat die Familienmitglieder dem Betroffenen auszurichten, dass er sich bei ihm melden solle bzgl. der Anmeldung. Eine Meldung seitens Herrn V. bei dem zuständigen Hausmeister oder der Einrichtungsbetreuerin erfolgte nicht. Er nahm auch keinen Kontakt zur hiesigen Behörde auf. Sodann sprach er heute spontan im Rahmen der offenen Sprechstunde im Beisein seiner Mutter in der Ausländerbehörde vor. Bei beiden Gesprächen, am 05.02.2020 und am 18.12.2020, war ein Dolmetscher für die russische Sprache anwesend, sodass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Herr V. ist bereits in den untergebrachten Unterkünften negativ aufgefallen. Am 02.03.2018 wurde erstmals durch den Sicherheitsdienst der Unterkunft aktenkundig, dass er einen Angriff gegen einen anderen Bewohner der Unterkunft getätigt haben soll. So zumindest gemäß Zeugenaussagen anderer Bewohner. Ein zweiter Vorfall ereignete sich sodann am 08.08.2018 indem er sich in einen Streit zwischen dem Vater und einem Sicherheitsmitarbeiter einmischte. Auch strafrechtlich ist Herr V. bereits aufgefallen. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Köln ist ein Strafbefehl am 09.12.2020 rechtskräftig geworden. Um ein weiteres Untertauchen des Betroffenen zu verhindern und eine Abschiebung zu sichern, soll gegen diesen Abschiebungshaft beantragt werden. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebehaft liegen hier vor: 1. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn Fluchtgefahr besteht. Da die Sicherungshaft die Abschiebung gemäß § 58 f. AufenthG sichern soll, ist zunächst Voraussetzung, dass die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs.2 AufenthG vollziehbar ist. Gemäß §58 Abs.2 Satz 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist. Die Ausreisepflicht des Herrn V. ergibt sich im vorliegenden Fall aus dem unzulässig abgelehnten Bescheid des BAMF vom 13.12.2019 und dem abgelehnten Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und der damit verbundenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung vom 25.01.2020. Seiner Ausreisepflicht ins Heimatland bzw. in einen Staat, der zu seiner Aufnahme bereit ist, die sich zuletzt aus dem Bescheid des BAMF vom 13.12.2019 ergeben hat und binnen einer Woche zu erfolgen hatte, ist der Betroffene nicht nachgekommen. Vielmehr hat er durch sein Verhalten, das Untertauchen in Verbindung mit dem unerlaubten Aufenthalt seit dem 26.01.2020, gezeigt, dass er behördlichen Aufforderungen keine Folge leisten und im Ergebnis nicht ausreisen wird. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr.3 AufenthG wird Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 u. a. widerleglich vermutet, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Herr V. ist laut Auskunft der Bundespolizei am Flughafen Köln/Bonn nicht ausgereist. Seither hat der Betroffene keinen Kontakt zu der hiesigen Behörde gesucht. Daher wurde er zum 14.01.2021 nach unbekannt abgemeldet und gilt seitdem als untergetaucht. Eine Anzeige seinerseits über seinen Aufenthaltsort gemäß § 50 Abs. 4 AufenthGerfolgte nicht. Es liegt zumindest die Vermutung nahe, dass er sich durch sein Untertauchen derAbschiebung entziehen wollte und es sich bei der Vorlage des Flugtickets lediglich um eine Schutzbehauptung handelte, um die Abschiebung zu verhindern. Die vollziehbare Ausreisepflicht sowie die bestehende Fluchtgefahr bilden den unmittelbaren Haftgrund. Ohne die Inhaftnahme ist zu befürchten, dass sich Herr V. den nunmehr zu treffenden ausländerbehördlichen Maßnahmen erneut durch Untertauchen zu entziehen versuchen wird. 2. Weiterhin erfüllt er den Tatbestand des § 62 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Betroffene ist nach negativem Abschluss des Asylverfahrens unerlaubt eingereist und spätestens seit dem 10.01.2020 mit Ablehnung des Antrages auf Eilrechtschutz vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen der Sicherungshaft gem. §62 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. 3. Die Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig. Gemäß § 15 OBG NRW unterliegt das Verwaltungshandeln dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beantragung von Sicherungshaft ist dann verhältnismäßig, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen ist. Geeignet ist die Maßnahme, wenn das angestrebte Ziel, hier die Abschiebung des Betroffenen, erreicht werden kann. Durch die beantragte Abschiebehaft ist sichergestellt, dass die eingeleitete Abschiebung des Betroffenen auch tatsächlich vollzogen werden kann. Weiterhin definiert sich die Erforderlichkeit insoweit, dass kein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks, hier die Sicherung der Abschiebung, vorhanden ist. Ein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel als die Abschiebungshaft beispielsweise in Form einer Kautionszahlung kommt nicht in Betracht. Auch eine Unterbringung in einer Gemeinschaftseinrichtung und/oder eine Meldeauflage kommt bzw. kommen angesichts der in der Vergangenheit gemachten Erfahrungen nicht in Betracht. Hintergrund hierfür ist, dass der Betroffene u.a. seit dem 14.01.2021 unbekannten Aufenthalts war (vgl. obige Ausführungen). Eine Überwachung der Ausreise als milderes Mittel unterhalb der Abschiebung kommt daher nicht in Betracht. Nach den einschlägigen Erfahrungen der hiesigen Ausländerbehörde und nach Auskunft des Behördenportals „ZAIPORT“ ist eine Abschiebung nach Russland innerhalb von 3 Monaten möglich. Es wurde heute unmittelbar ein Flug für den 31.08.2021 gebucht. Die schriftliche Bestätigung über die Buchung liegt vor. Aufgrund des vorliegenden gültigen Reisepasses wird kein Passersatzpapier benötigt. Die Sicherungshaft soll in der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige (UfA) Büren vollzogen werden. 4. Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. 5. Die sofortige Vollziehung des Haftbeschlusses nach § 422 Abs. 2 FamFG wird angeordnet, weil nur so die Sicherung der Abschiebung gewährleistet werden kann.