Beschluss
170a II 1192/10
AG Lichtenberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBELB:2010:0406.170AII1192.10.0A
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Tenor
In der Beratungshilfesache der ..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... ,- wird der unbefristeten Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem zuständigen Richter vorgelegt.
Entscheidungsgründe
In der Beratungshilfesache der ..., Antragstellerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ... ... ,- wird der unbefristeten Erinnerung nicht abgeholfen und die Akte dem zuständigen Richter vorgelegt. I. Die vorgetragenen Gründe des eingelegten Rechtsmittels vom 25.3.2010 vermochten nicht zu überzeugen. Insbesondere wurde nicht dargelegt, weshalb die andere Art der Hilfe unzumutbar sei. Die freie Wahl des § 12 II BerHG meint nur die Wahl zwischen einer vom Land Berlin offiziell eingerichteten öffentlichen Beratungsstelle und dem Rechtsanwalt. Öffentliche Beratungsstellen sind zum Beispiel diese Beratungsstellen in den Bürgerämtern. Bei diesen Stellen werden die dort tätigen Rechtsanwälte durch das Land Berlin zur Rechtsberatung bezahlt und beauftragt. Die genaue Organisation und Struktur einer solchen öffentlichen Rechtsberatungsstelle kann z.B. der Kommentierung zu Schoreit/Groß, Beratungshilfe, 9. Auflage, § 12 BerHG, Rn. 41 entnommen werden. Auf solch eine Stelle wurde gerichtlicherseits nicht verwiesen. Die anderen Arten der Hilfen sind daher von § 12 II BerHG nicht erfasst, da es sich durchweg um freie Träger und Vereine handelt und nicht um öffentliche Beratungsstellen bei den Sozialämtern im Sinne des § 12 BerHG. Eine Rechtsauffassung des AG Wedding ist nicht bindend für das AG Lichtenberg, Zweigstelle Hohenschönhausen. Dies muss vor allem dann gelten, weil einzelfallbezogen zu entscheiden ist und nicht klar ist, ob das AG Wedding sich auch mit der anderen Art der Hilfe befasst hat. Das Vorhandensein einer anderen Art der Hilfe ist ein deutlicher Ausschlusstatbestand, die zur Versagung der Beratungshilfe führt. Den Tatbestand des § 1 BerHG zu ignorieren wäre rechtswidrig. II. Der antragstellende Rechtsanwalt wurde gebeten, die Fälligkeit der Forderung nachzuweisen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Vielmehr bestätigte dieser, dass die Angelegenheit nicht beendet sei, da zum Abschluss des Verfahrens der Bescheid der angegriffenen Behörde fehlt. Aus § 47 Abs. 2 RVG ergibt sich, dass der Anwalt in der Beratungshilfe gegenüber der Staatskasse keinen Anspruch auf einen Vorschuss hat (NJW-Schriftenreihe, Kalthiener/Büttner/Wrobel-Sachs, "Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage Verlag C. H. Beck, Rn 1011 a, Seite 436; Schoreit/Groß, Beratungshilfe Prozesskostenhilfe, 9. Auflage, Verlag C. F. Müller, § 47 RVG Rn 47, Seite 230. Nur dann, wenn der Rechtsanwalt einen Vorschuss gegenüber der Staatskasse fordern kann, kann er für die bereits entstandenen Gebühren und die voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern, § 47 Abs. 1 RVG. Vorschuss auf Gebühren bedeutet, dass der Anwalt für die vollen bereits entstandenen Gebühren und für die vollen voraussichtlich entstehenden Auslagen Vorschuss fordern kann (Beck'sche Kurzkommentar, Peter Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 47 RVG Rn. 1). Der Rechtsanwalt soll im Rahmen einer bestehenden Vorschusspflicht nicht zu lange auf seine Vergütung warten müssen, (Beck'sche Kurzkommentar, Peter Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 47 RVG Rn. 1). Denn grundsätzlich wird die Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, § 8 Abs. 1 S. 1 RVG. Zu unterscheiden ist immer zwischen Vorschuss, der Entstehung eines Vergütungsanspruchs, seiner Fälligkeit, seiner Klagbarkeit und seiner Verjährung (Beck'sche Kurzkommentar, Peter Hartmann, Kostengesetze, 38. Auflage 2008, § 8 RVG Rn. 1). Der Gebührenanspruch entsteht, sobald der Anwalt die gebührenpflichtige Tätigkeit vorzunehmen beginnt, z.B. mit der Entgegennahme der Information. Bei einer Pauschgebühr - wie in der Beratungshilfe - entsteht der Anspruch also schon durch die erste Tätigkeit, die zu der mit ihr abgegoltenen Tätigkeit gehört (Frankfurt am Main, RR 04, 1665). Das gilt unabhängig davon, ob der Anwalt ihn bereits jetzt klageweise geltend machen kann. Denn die Klagbarkeit ist gerade eine Frage der Fälligkeit. Grundsätzlich ist die Erledigung des Auftrags seine Beendigung, BGH NJW 06, 2703, also die vollständige Erfüllung der eigentlichen anwaltlichen Leistung, BGH, AnwBl 85, 257; AG Köln, JB 99, 528. Im Verfahren zu § 44 SGB X gehört zum Einen Antrag gem. § 44 SGB X zu der geforderten anwaltlichen Tätigkeit, darüber hinaus auch eventuell weiter erforderlicher Schriftverkehr im Verfahren sowie letztendlich die Entgegennahme und Prüfung des Bescheides über den Antrag nach § 44 SGB X: Dies alles geschieht im gleichen Rahmen und stellt eine Angelegenheit dar. Erst dann ist die anwaltliche Tätigkeit abgeschlossen und die Gebühren des Anwaltes gem. § 8 Abs. 1 S. 1 RVG fällig. Da das Verfahren noch nicht beendet ist, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt unklar, ob gegebenenfalls die Kosten - bei Aufhebung eines rechtswidrigen Bescheides, nicht dann durch die Verwaltungsbehörde übernommen werden. In diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Auszahlung der Vergütung gegen die Kosteneinziehungsstelle der Justiz (AG Konstanz, Beschluss vom 11.98.2007, Az. UR II 81/07), da der Erstattungsanspruch gegenüber dem JobCenter vorrangig wäre. Daher war der Antrag auf Festsetzung der anwaltlichen Vergütung zum jetzigen Zeitpunkt mangels Fälligkeit zurückzuweisen.