Urteil
103 C 147/11
AG Lichtenberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Haftung für Erfüllungshilfen bei vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. (Rn.18)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits sowie den Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin ¾ zu tragen. Die Beklagte hat mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils anderen Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haftung für Erfüllungshilfen bei vertraglichen Verkehrssicherungspflichten. (Rn.18) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 700,00 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits sowie den Kosten der Nebenintervenientin hat die Klägerin ¾ zu tragen. Die Beklagte hat mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die jeweils anderen Partei Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist in Höhe von 700,00 € begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht ein Schmerzensgeld zu §§ 535 Abs. 1, 280, 253 Abs. 2 BGB, jedoch nur in Höhe von 700,00 €. Die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf den Zugängen des Hauses, hierzu gehört auch die Außentreppe vor dem Hauseingang, gehört zu den Pflichten, die der Vermieter gegenüber seinen Mietern zu erfüllen hat. Soweit sich der Vermieter hierzu der Mitwirkung Dritter auf vertraglicher Grundlage bedient, handelt es sich insoweit um Erfüllungsgehilfen, für deren Verschulden er gem. § 278 BGB einzustehen hat, vgl. AG Schöneberg, Urteil vom 7.6.2011 - 3 C 37/11 -, GE 2011, S. 956. Die Beklagte kann sich deswegen nicht darauf berufen, sie hafte keinesfalls da sie die Ausführung des Winterdienstes auf die Nebenintervenientin übertragen habe und nur noch Kontroll- und Überwachungspflichten wahrzunehmen habe. Dies ist zwar für Verkehrssicherungspflichten eines Grundeigentümers richtig, vgl. BGH, Urteil vom 17.1.1989 - VI ZR 186/88 -, NJW-RR 1989, S. 394, jedoch nur insoweit diese im Fall einer Verletzung der Pflichten zu einer Haftung aus Deliktsrecht, § 823 BGB, führen. Die Haftung gegenüber der Allgemeinheit mag in dieser Weise beschränkt werden. Hier jedoch fußt die Verkehrssicherungspflicht auf der mietvertraglichen Sonderverbindung der Parteien. Dieser Fall ist, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden. In diesem Fall verbietet es das Wesen des Vertrages die Erfüllung von Vertragspflichten ohne Zustimmung und Kenntnis des anderen Vertragspartners im Ergebnis vollständig auf Dritte zu übertragen mit der Wirkung einer nahezu vollständigen Freistellung des eigentlichen Vertragspartners. Dies ist auch § 414 BGB zu entnehmen. Es wäre schließlich auch unbillig, dem Mieter das etwaige Insolvenzrisiko eines vom Vermieter nach Belieben ausgewählten Dritten aufzubürden. Soweit die Ausführung von Verkehrssicherungspflichten somit auch mietvertraglich geschuldet ist, schuldet der Vermieter damit genauso wie bei der Erfüllung jeder seiner sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag auch bei der Beauftragung eines Dritten deren Erfüllung. Nach dem Vortrag der Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, daß die Klägerin aufgrund von Eisglätte auf der Außentreppe am 6.1.11 zu Fall kam und sich dabei am Rücken verletzt hat. Die Zeugin ... bekundete, sie habe als sie aus der Haustür heraustrat, die Klägerin auf der rechten Seite der Treppe liegen gesehen. Angesichts dieser Angaben kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Klägerin unmittelbar zuvor dort zu Fall gekommen war. Die Zeugin ... und der Zeuge ... bekundeten weiter beide übereinstimmend, daß die Treppe vereist gewesen sei. Soweit die Zeugin ... zunächst angab, die linke Seite der Treppe sei eisfrei gewesen, hat sie dies im weiteren Verlauf ihrer Aussagen nicht aufrechterhalten, sondern angegeben, auch dort sei es, wenn auch weniger, glatt gewesen. Beide Zeugen bekundeten, daß die Klägerin über Schmerzen im Bereich des Rückens klagte. Unstreitig hat die Nebenintervenientin in der ... am Morgen des 6.1.11 vor dem Sturz der Klägerin keine Räum- oder Streuarbeiten ausgeführt. Das Unterlassen jedweder Streumaßnahmen war pflichtwidrig. Dabei ist auch nach dem Vortrag der Beklagten unstreitig, daß es am Morgen des 6.1.11 in Berlin zu Blitzeis gekommen ist. Dem Vortrag der Beklagten und der Nebenintervenientin kann nicht entnommen werden, daß es der Nebenintervenientin unmöglich gewesen wäre, vor dem Unfall der Klägerin Streumaßnahmen durchzuführen. Nach den Angaben des Zeugen ... ist es bewiesen, daß der Unfall wie von der Klägerin behauptet um ca. 10.15 Uhr geschah, denn der Zeuge ... gab an, er habe das Haus nach 10 und vor halb 11 Uhr erreicht. Die Zeitangaben der Zeugin ... passen hierzu. Bis zum 1.2.12 war auch zwischen den Parteien unstreitig, daß der Eisregen spätestens zwischen 9.00 und 9.30 zu Ende war. Dabei ist, da es sich insoweit um Angaben zu ihrer Entlastung handelt zu Lasten der Beklagten von 9.00 Uhr als Ende des Eisregens auszugehen. Daß der Zeitraum zwischen 9.00 Uhr und ca. 10.15 Uhr nicht ausgereicht haben sollte, in der erforderlichen Weise umgehend tätig zu werden, haben weder die Beklagte noch die Streitverkündete hinreichend substantiiert dargelegt. Die Beklagtenseite hat zu den ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten und andererseits Verpflichtungen sowie ihren tatsächlichen Bemühungen am Unfalltag nichts vorgetragen. Der Hinweis auf die von der Berliner Feuerwehr ausgerufene Ausnahmesituation genügt als Vortrag nicht. Soweit die Beklagtenseite im Termin am 1.2.12 erstmals unter Bezugnahme auf die Angaben des Zeugen ... vorgetragen haben, der Regen habe zum Sturzzeitpunkt noch angedauert – so daß Streumaßnahmen nutzlos und damit zu diesem Zeitpunkt nicht geschuldet gewesen wären – ist dieser streitige Vortrag verspätet, denn er ist nicht in der gebotenen Rechtzeitigkeit erfolgt, § 282 Abs. 1 ZPO. Die Erhebung weiteren Beweises hierüber würde zu einer Verzögerung des Verfahrens führen. Dies hat, da eine hinreichende Entschuldigung nicht vorliegt, zu unterbleiben, § 296 Abs. 1 ZPO. Hinzu kommt, daß substantiierter Sachvortrag zu den konkreten Wetterverhältnissen die Vorlage etwa einer Auskunft des Wetterdienstes oder die Beiziehung sonstiger frei zugänglicher, schriftlicher Unterlagen von geeigneter Stelle hierüber erfordern dürfte. Es ist auch nicht als bewiesen davon auszugehen, daß es um 10.15 noch oder wieder geregnet hat, denn diese Angaben des Zeugen ... widersprechen den Angaben der Zeugin ..., die sich sicher war, daß es zum Zeitpunkt des Unfalles der Klägerin nicht regnete. Die Haftung der Beklagten ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil sie in Ziffer 5.11 des Mietvertrages jegliche Schmerzensgeldansprüche abbedungen hat. Diese Klausel ist gem. § 309 Nr. 7 a BGB unwirksam. Die Beklagte haftet sonach dem Grunde nach für den Unfall. Die Klägerin trifft jedoch an dem Unfall ein Mitverschulden. Allerdings trifft sie ein Mitverschulden nicht wegen der Auswahl des Schuhwerkes. Auch wenn die Klägerin tatsächlich wie von der Zeugin ... bekundet Turnschuhe trug, ist dies nicht zu beanstanden. Turnschuhe mögen zwar keinen geeigneten Schutz gegen kältere Temperaturen bieten, ihre Sohlen sind jedoch im allgemeinen aus Kunststoff und profiliert und damit eher gut griffig, so daß sie jedenfalls nicht besonders ungeeignet bei Glätte sind. Ein Mitverschulden trifft die Klägerin jedoch da sie bei objektiv erkennbarer erheblicher Glätte, die ersichtlich nicht mit abstumpfenden Mitteln behandelt worden war ohne Not das Haus verließ. Blitzeis hält in der Regel nur stundenweise an, so daß es im eigenen Interesse zumutbar erscheint, nicht unbedingt erforderliche Wege nach Möglichkeit zu verschieben. Eine Eiskruste von ca. 4 cm sowie das Fehlen von Streugut mußte der Klägerin auch mindestens bei der gebotenen allgemeinen Aufmerksamkeit schon vor dem ersten Betreten der Treppe auffallen. Die Klägerin wußte schließlich auch von der baulich bedingten schlechten Erreichbarkeit des Geländers, so daß sie ganz besondere Vorsicht beim Betreten der vereisten Treppe hätte walten lassen müssen. Das Mitverschulden der Klägerin ist mit 50 % zu bewerten. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes ist von den in den Befundberichten des Unfallkrankenhauses enthaltenen Verletzungen der Wirbelkörper 7 und 9 der Brustwirbelsäule auszugehen. Daß die Klägerin sich in dieser Weise verletzt hat, ist von der Beklagten nach Vorliegen der Unterlagen nicht länger bestritten worden. Daß die Verletzung mit Schmerzen einhergeht, davon ist auszugehen. Ob diese sowie als weitere Folge ein Drehschwindel tatsächlich in gewissem, nicht nähre geschilderten Umfang noch bis November 2011 angehalten haben, kann dabei letztlich dahinstehen. Inwieweit die bestehende psychische Beeinträchtigung der Klägerin durch den Sturz relevant verschlimmert wurde, kann dem vorgelegten Attest vom 7.3.11 (Bl. 15 d. A.) nicht entnommen werden. Insgesamt erscheint ein Schmerzensgeld von 1.400,00 € angemessen. Unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens stehen der Klägerin damit 700,00 € zu. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld. Die am 7.10.1945 geborene Klägerin ist Mieterin einer Wohnung im Haus ..., deren Vermieterin die Beklagte ist. Mit Vertrag vom 23.6.2008 der Beklagten und der Nebenintervenientin (Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7.6.11, Bl. 32 d. A.) ist diese verpflichtet, den Winterdienst am Haus ... zu verrichten. Gem. Ziffer 5.11 des Mietvertrages der Parteien (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 23.6.11, Bl. 58 ff. d. A.) ist ein Schmerzensgeldanspruch ausgeschlossen. Aufgrund des in den Morgenstunden des 6.1.11 gefallenen Eisregens war in Berlin von 8.45 Uhr bis 12.00 Uhr von der Berliner Feuerwehr der Ausnahmezustand ausgerufen. Die Klägerin erlitt am 6.1.2011 Sinterungsfrakturen am 7. und 9. Brustwirbelkörper. Sie war deswegen vom 6.1.11 bis zum 12.1.11 stationär im Unfallkrankenhaus .... Am 13.2.11 begab sich die Klägerin wegen eines erstmals aufgetretenen Drehschwindels in ambulante Behandlung des Unfallkrankenhauses. Die Klägerin beansprucht deswegen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 €. Die Klägerin behauptet, es sei am 6.1.11 bereits in der Nacht, spätestens jedoch um 8.00 Uhr morgens zur Bildung von sog. Blitzeis gekommen. Sie habe dies nicht bemerkt. Sie habe gegen 10.15 das Haus verlassen. Die Außentreppe des Hauses sei mit einer ca. 4 cm dicken Eisschicht bedeckt und nicht gestreut gewesen. Sie sei dort zu Fall gekommen und habe sich dabei die im Unfallkrankenhaus festgestellten Verletzungen zugezogen. Aufgrund dieser Verletzungen habe sie bis mindestens März 2011 unter erheblichen Schmerzen im Brustwirbelbereich gelitten, wodurch auch ihre Fähigkeit zur Erledigung von Hausarbeiten eingeschränkt gewesen sei. Bis November 2011 habe sie weiter unter Schmerzen gelitten. Sie habe aufgrund des Unfalls darüber hinaus Angstgefühle entwickelt und leide seither unter Drehschwindel Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld wegen des vor dem Wohnhaus der Klägerin erlittenen Unfalls vom 6.1.2011 zu zahlen. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Eisregen habe erst um 9.00 bis 9.30 Uhr aufgehört. Die Beklagte meint, eine Haftung ihrerseits bestehe schon deshalb nicht, weil sie die Nebenintervenientin mit der Ausführung des Winterdienstes beauftragt habe. Die ihr ausschließlich noch obliegenden Kontrollpflichten habe sie durch ihren Hausmeister regelmäßig ausgeführt. Grund zu Beanstandungen habe es nie gegeben. Die Beklagte meint hilfsweise, die Klägerin treffe ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz. Der ..., die nach eigenen Angaben nunmehr als ... firmiert, ist unter dem 14.9.11 der Streit verkündet worden. Sie ist der Beklagten als Streithelferin im Prozeß beigetreten. Das Gericht hat über den Unfallhergang Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen K und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzungen vom 16.11.2011 (Bl. 100 ff. d. A.) und vom 1.2.12 (Bl. 117 ff. d. A.) Bezug genommen.