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Urteil

4 C 393/20 (10)

AG Limburg 4. Zivilabteilung, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLIMBU:2020:1109.4C393.20.10.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist berechtigt die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Der Kläger trägt ¾, der Beklagte ¼ der Kosten des Rechtstreites. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner ist berechtigt die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage und die zulässige Widerklage sind nicht begründet. Rücktritt vom Kaufvertrag Ein Sachmangel des Kaufgegenstandes liegt nicht vor. Ein Sachmangel, § 434 BGB, liegt dann vor, wenn die vereinbarte Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit abweicht. Eine besondere Vereinbarung oder eine ausdrückliche Zusicherung einer besonderen Eigenschaft wurde zwischen den Parteien nicht getroffen. Der typische Verwendungszweck eines Kraftfahrzeuges ist jedoch die Teilnahme am Straßenverkehr und die Fahrtüchtigkeit. Aufgrund des Motorschadens ausgelöst durch den Defekt der Zylinderkopfdichtung ist die übliche Verwendung des Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben. Gleichwohl liegt nach Auffassung des Gerichtes eine Abweichung der Soll- von der Ist-Beschaffenheit nicht vor. Bei der Beurteilung ist darauf abzustellen, welchen Fahrzeugzustand/welche Fahrzeugbeschaffenheit gemäß dem objektiven Käuferhorizont der Kläger erwarten durfte. Bei einem Fahrzeug, dass erstmals zum Straßenverkehr zugelassen wurde im Jahre 2005 und im Jahre 2019 veräußert wird muss jeder Käufer mit üblichen Alterungsprozessen im Bereich von Getriebe und Dichtungen ausgehen. Zwar ist ein Defekt der Zylinderkopfdichtung keine Verschleißerscheinung im engeren Sinne wie Bremsen, Reifen und ähnliches, aber eine typische Erscheinung bei über zehn Jahre alten Kraftfahrzeugen unabhängig vom Kilometerstand, der bei dem vorliegenden Fahrzeug mit 58.295 bei Abschluss des Kaufvertrages relativ gering war. Der jeweilige Käufer eines sehr alten Fahrzeuges muss damit rechnen, dass verschiedene wichtige Fahrzeugteile aufgrund des üblichen Alterungsprozesses ausfallen bzw. Defekte auch nach einer relativ kurzen Gebrauchszeit, hier 3 ½ Monate, auftreten. Aufgrund des nicht Vorliegens eines Sachmangels liegt eine Berechtigung zum Rücktrittes nicht vor. Sachverständigenkosten Der Beklagte verfügt gegenüber dem Kläger über keinen Anspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Eine Pflichtverletzung seitens des Klägers durch Erklärung des Rücktrittes liegt nicht vor. Zwar ist, wie oben gezeigt, aufgrund des nicht vorliegenden Sachmangels der Rücktritt nicht berechtigt. Die nicht berechtigte Geltendmachung von Rechten führt jedoch nicht zu einer Pflichtverletzung hinsichtlich des streitgegenständlichen Vertrages. Daher besteht gemäß § 280 BGB kein Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Sachverständigenkosten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Parteien schlossen am 01.02.2019 einen schriftlichen Kaufvertrag, Bl. 6 d. Akte, über einen PKW Marke D., Erstzulassung 2005, abgelesener Tachostand 58.295 km zum Kaufpreis von 1.500,00 €. Im schriftlichen Kaufvertrag ist unter anderem aufgeführt: … unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. Am 21.05.2019 nahm der Kläger Kontakt zum Beklagten auf und teilte mit, dass der Motor sehr heiß werde und Wasser verliere. Für den Kläger schien die Zylinderkopfdichtung defekt zu sein. Der Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass er das Fahrzeug nach Limburg bringen müsse, um ggf. eine Nachbesserung durchzuführen, falls ein Gewährleistungsfall vorliege. Der Beklagte teilte dem Kläger ausdrücklich mit, dass dieser keinesfalls mit dem Fahrzeug nach Limburg fahren dürfe, da sich sonst der Motor festfahre, was zu einem Motorschaden führe. In der Folgezeit gelangte das Fahrzeug zum Beklagten. Im Auftrag des Beklagte wurde ein Sachverständigengutachten über den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeuges erstellt. Hinsichtlich des Sachverständigengutachtens wird auf die schriftliche Ausarbeitung vom 13.01.2020 Bezug genommen. Der Sachverständige berechnete für sein Gutachten am 13.01.2020 513,84 €. Der Kläger erklärte sodann den Rücktritt vom Kaufvertrag mit Schreiben vom 23.12.2019. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Durchführung der Reparatur/Mangelbeseitigung verweigert. Der Kläger beantragt daher, der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 16.01.2020 zu zahlen; den Beklagten weiter zu verurteilen an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 513,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Wegen des Parteivorbringens im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.