Urteil
12 C 1392/06 (X)
AG LINGEN EMS, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen einer vorderen Leiste an offen gelagerten Bohlen im Selbstbedienungsbereich, wenn die Gefahr für den Kunden erkennbar war.
• Kunde im Selbstbedienungsladen hat erhöhte Sorgfaltspflicht; offensichtliche Gefahren müssen nicht von dem Betreiber beseitigt werden.
• Ein allgemeines Lebensrisiko bei erkennbarer Gefahr kann nicht über Verkehrssicherungspflichten auf den Betreiber abgewälzt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Betreibers für erkennbares Risiko beim Selbstbedienungsverkauf von langen Bohlen • Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Unterlassen einer vorderen Leiste an offen gelagerten Bohlen im Selbstbedienungsbereich, wenn die Gefahr für den Kunden erkennbar war. • Kunde im Selbstbedienungsladen hat erhöhte Sorgfaltspflicht; offensichtliche Gefahren müssen nicht von dem Betreiber beseitigt werden. • Ein allgemeines Lebensrisiko bei erkennbarer Gefahr kann nicht über Verkehrssicherungspflichten auf den Betreiber abgewälzt werden. Der Kläger betrat einen Baumarkt der Beklagten und betrachtete im Außenbereich offen gelagerte, rund 3 m lange Bohlen, die stehend an die Rückwand eines Regals gelehnt auf einem Podest lagen. An der Vorderkante des Regals war keine Schutzleiste angebracht. Beim Entnehmen eines Brettes geriet eines der Bohlenbretter in Bewegung und fiel auf den Fuß des Klägers; er erlitt eine Schwellung und eine Fraktur der dritten Zehe rechts, wurde ärztlich behandelt und beansprucht Schmerzensgeld sowie Ersatz von Unkosten und Arztkosten. Der Kläger behauptet, das Regal sei übervoll gewesen, sodass die Bretter nahezu senkrecht standen und beim Herausnehmen nachgerutscht seien. Die Beklagte hält die Lagerung für branchenüblich und bringt vor, das Brett sei dem Kläger aus der Hand geglitten; eine Leiste sei nicht erforderlich und würde den Zugriff behindern. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. • Grundsatz: Im Selbstbedienungsbereich ist vom Kunden zu erwarten, dass er typische Risiken erkennt und durch erhöhte Aufmerksamkeit für die eigene Sicherheit sorgt. • Erscheinung der Gefahr: Das Regal war für den Kläger erkennbar sehr voll; damit war die Gefahr eines Nachrutschens beim Herausnehmen eines Brettes offenkundig. • Pflichtenkreis des Betreibers: Wegen der Erkennbarkeit der Gefahr durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass Kunden erhöhte Vorsicht walten lassen; eine Pflicht, alle potentiellen Gefahrenquellen umfassend zu entschärfen, besteht nicht. • Verhältnismäßigkeit: Die Anbringung einer vorderen Leiste wäre zum einen hinderlich für den Zugriff anderer Kunden und zum anderen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden; daher war eine solche Maßnahme nicht zumutbar. • Rechtsfolge: Mangels Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht kein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld. • Anwendbare Grundsätze: Verkehrssicherungspflicht nach allgemeinem deliktrechtlichem Haftungsrecht und die Rechtsprechung zur Selbstbedienung, wonach offensichtliche Gefahren nicht zwingend zu beseitigen sind. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld, weil die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Gefahr des Nachrutschens der Bohlen war für den Kunden erkennbar, sodass dieser erhöhte Sorgfalt hätte walten lassen müssen; eine Verpflichtung der Beklagten, eine Leiste anzubringen, bestand nicht, da dies unzumutbar und unverhältnismäßig wäre. Folglich bleibt es beim allgemeinen Lebensrisiko des Klägers, und die Beklagte haftet nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.