Urteil
1 C 329/04
AG LUDWIGSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nichterbringung eines reservierten und bezahlten Business-Class-Platzes besteht ein Minderungsanspruch nach § 651b BGB.
• Die Minderung bemisst sich anteilig am Reisepreis für den von dem Mangel betroffenen Reisetag und kann nach § 651d i.V.m. § 638 BGB geschätzt werden.
• Anerkannte Rückforderungen der Beklagten sind zu berücksichtigen; Zinsen werden wegen Verzug zugesprochen.
• Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit ist zulässig.
Entscheidungsgründe
Minderung bei Nichterbringung bezahlten Business-Class-Platzes (anteilige Bewertung) • Bei Nichterbringung eines reservierten und bezahlten Business-Class-Platzes besteht ein Minderungsanspruch nach § 651b BGB. • Die Minderung bemisst sich anteilig am Reisepreis für den von dem Mangel betroffenen Reisetag und kann nach § 651d i.V.m. § 638 BGB geschätzt werden. • Anerkannte Rückforderungen der Beklagten sind zu berücksichtigen; Zinsen werden wegen Verzug zugesprochen. • Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit ist zulässig. Die Klägerin Ziff.2 hatte für den Rückflug einen Business-Class-Platz reserviert und einen Aufschlag von 300,00 EUR bezahlt; der Kläger Ziff.1 war mitreisend. Beim Rückflug am 26.10.2003 wurde der Business-Class-Platz nicht bereitgestellt. Die Kläger verlangen Rückzahlung des Aufschlags und eine Minderung des Reisepreises wegen des Mangels. Die Beklagte hat 300,00 EUR anerkannt, bestreitet aber die Höhe der weiteren Minderung. Streitgegenstand ist die Höhe der zu leistenden Rückzahlung und der weiteren Minderung sowie die Zinsberechtigung. Es wurde unstreitig festgestellt, dass der Mangel nur den Rückreisetag betraf. Die Kläger haben den Mangel substantiiert vorgetragen; die Einwendungen der Beklagten zur Mangelsbestreitung blieben unsubstantiiert. • Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. • Die Beklagte hat die Rückforderung des Business-Class-Aufschlags in Höhe von 300,00 EUR anerkannt, sodass dieser Betrag zu erstatten ist. • Nach § 651b BGB steht den Reisenden wegen des nicht erfüllten Leistungsversprechens ein Minderungsanspruch zu. Da der Mangel lediglich den Rückreisetag betraf, ist der ursprüngliche Reisepreis anteilig auf diesen Tag zu verteilen. • Das Gericht ermittelte den anteiligen Reisepreis für den Rückreisetag (267,00 EUR) ausgehend vom Gesamtreisepreis abzüglich versicherungsbedingter Leistungen und Zuschläge und schätzt die Minderung nach § 651d i.V.m. § 638 BGB. • Daraus folgt eine Minderung für die Klägerin Ziff.2 in Höhe von 30,00 EUR (entsprechend ca. 10–15 % des anteiligen Preises) und für den Kläger Ziff.1 in Höhe von 10,00 EUR (ca. 4 %). • Zinsforderungen beruhen auf Verzug; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Berufung wurde nicht zugelassen (§ 511 Abs. 4 ZPO). Die Klage wird teilweise stattgegeben: Die Beklagte hat an die Klägerin Ziff.2 330,00 EUR nebst Verzugszinsen und an den Kläger Ziff.1 10,00 EUR nebst Verzugszinsen zu zahlen. Anerkannt wurden 300,00 EUR Rückforderung des Business-Class-Aufschlags und darüber hinaus eine gerichtlich geschätzte Minderung von 30,00 EUR bzw. 10,00 EUR wegen des beim Rückflug fehlenden Business-Class-Platzes. Die weitergehenden Forderungen der Kläger wurden abgewiesen, weil der Mangel nur einen Reisetag betraf und die Minderung deshalb anteilig zu bemessen ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.