Urteil
2c C 491/12
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUDWI:2013:1010.2CC491.12.0A
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der berechtigte Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist in das für dieses Fahrzeug durch einen anderen Versicherungsnehmer begründete Haftpflichtversicherungsverhältnis als Mitversicherter einbezogen. Deshalb besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 116 Abs. 1 VVG nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, vielmehr kann der Versicherer in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch den mitversicherten Fahrer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen.(Rn.16)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2012 sowie weitere 489,45 € zu bezahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der berechtigte Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist in das für dieses Fahrzeug durch einen anderen Versicherungsnehmer begründete Haftpflichtversicherungsverhältnis als Mitversicherter einbezogen. Deshalb besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 116 Abs. 1 VVG nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, vielmehr kann der Versicherer in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auch den mitversicherten Fahrer wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen.(Rn.16) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2012 sowie weitere 489,45 € zu bezahlen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 116 Abs. 1 VVG zu. Die Klägerin hat wegen des Unfalls vom 16.12.11 Leistungen an den Geschädigten erbracht, wozu sie als Haftpflichtversicherer verpflichtet war. Sie war indes von der Leistungspflicht wegen des Obliegenheitsverstoßes des Beklagten frei geworden und kann daher bei ihm Rückgriff nehmen. Die Klägerin hat wegen des Unfalls insgesamt 5.135,36 € an den Geschädigten geleistet. Sie hat die Summe ins einzelne gehend aufgeschlüsselt und dazu vorgetragen. Das pauschale Bestreiten des Beklagten dazu ist unsubstantiiert und mithin unbeachtlich. Die Klägerin hat erklärt, in welcher Reihenfolge sie die Teilforderungen ihrer Regressforderung unterlegt, so dass die einzelnen Teilforderungen auch hinreichend abgegrenzt sind, was ihre Berücksichtigung bei dem Rückgriff angeht. Versicherungsnehmerin und Vertragspartnerin der Klägerin in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ist die Ehefrau des Beklagten. Der Rückgriff steht dem Versicherer aber auch gegen den mitversicherten Fahrer des Kraftfahrzeuges zu, wenn dieser gegen die vertraglichen Obliegenheiten verstoßen hat. Unter der Geltung des § 3 PflVersG in seiner Fassung bis zum 31.12.7 war dies anerkannt (BGH, Urt. v. 24.10.7, IV ZR 39/06, Urt. v. 14.9.5, IV ZR 216/04). Nach der Neuregelung des Pflichtversicherungsrechts gilt nichts anderes. Die Interessenlage hat sich nicht geändert und eine Absicht des Gesetzgebers, die Regressmöglichkeit des Versicherers gegen den mitversicherten Fahrer durch die Gesetzesänderung abzuschaffen, ist nicht ersichtlich. Der berechtigte Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist in das, für dieses Fahrzeug durch einen anderen Versicherungsnehmer bestehende, Haftpflichtversicherungsverhältnis einbezogen. Er erwirbt einen eigenen Deckungsanspruch gegen den Versicherer und ist somit als Mitversicherter in den Versicherungsvertrag einbezogen. So treffen auch ihn Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag. Demgemäß besteht die Leistungsfreiheit des Versicherers nach § 116 Abs. 1 VVG nicht nur dem Versicherungsnehmer gegenüber. Die Norm findet entsprechende Anwendung auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer (OLG Celle, Beschluss vom 26.7.12, 8 W 39/12, zitiert nach juris). Der Beklagte hat gegen seine Obliegenheiten verletzt. Diese ergeben sich auch gegenüber ihm aus den AKB, die dem Versicherungsvertrag zwischen seiner Ehefrau und der Klägerin zugrunde liegen. Eine der wesentlichen Obliegenheiten ist dort zu D.2.1 festgeschrieben und lautet: „Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.“ Diese Pflicht galt ausweislich F und F.1 der AKB auch für den Beklagten, denn dort ist geregelt (F): „Für Mitversicherte Personen(...) finden alle Regelungen dieses Vertrages entsprechende Anwendung“ und konkret (F.1): „Mitversicherte Personen haben alle für sie als Versicherungsnehmer geltenden Pflichten entsprechend zu beachten. Die dann folgenden, einzeln benannten Ausnahmen von dieser entsprechenden Geltung beziehen sich auf ureigenste Pflichten des Versicherungsnehmers, so die Pflicht zur Beitragszahlung und die Pflicht, keine unberechtigten, fahrerlaubnislosen oder fahruntüchtigen Fahrer fahren zu lassen. Diese Ausnahmen gelten mithin nicht für den Beklagten, erfassen aber auch nicht sein ihm hier vorgehaltenes eigenes Verhalten. Der Beklagte verstieß gegen die Pflicht, das Fahrzeug nicht zu fahren, wenn er alkoholbedingt fahruntüchtig war. Er führte das Fahrzeug mit einer BAK von 0,91 Promille, also schon im nahen Bereich zur strafrechtlichen absoluten Fahruntüchtigkeit. Zudem verursachte er den Verkehrsunfall aufgrund seiner alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, was unstreitig ist. Überdies besteht als Indiz, das auf die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit schließen lässt, dass die zur Unfallstelle gekommenen Polizisten Atemalkoholgeruch beim Beklagten wahrnahmen und deshalb sogleich die Feststellung der Alkoholisierung des Beklagten veranlassten. Die Klägerin kann sich auf die Obliegenheitsverletzung berufen und sich auf die daraus ergebende Leistungsfreiheit gegenüber dem Beklagten, was sich aus F.3 der AKB ergibt, denn die Umstände, die zur Leistungsfreiheit führen, lagen in der Person des Mitversicherten, also des Beklagten vor. Die Zinsforderung ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet, §§ 286, 288 BGB. Der Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit steht der Klägerin als weiterer Verzugsschadensersatz zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Die Klägerin macht Regressansprüche geltend wegen Leistungen, die sie als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer wegen eines Unfalls erbracht hat, bei dem der Beklagte Fahrer war. Die Ehefrau des Beklagten ist Vertragspartnerin der Klägerin in einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mit dem versicherten Fahrzeug verursachte der Beklagte am 16.12.11 gegen 6.00 Uhr einen Verkehrsunfall an der Kreuzung der Bundesstraße x mit der Bundesstraße y. Der Unfall ereignete sich, weil der Beklagte das Fahrzeug unter Alkoholeinwirkung führte. Die unfallaufnehmenden Polizeibeamten bemerkten Alkoholgeruch beim Beklagten und führten eine Atemalkoholmessung durch. Die daraufhin entnommene Blutprobe wies eine BAK von 0,91 Promille aus. Aufgrund des Unfalls leistete die Klägerin an den geschädigten Unfallgegner insgesamt 5.135,36 €. Die Klägerin fordert unter Berufung auf die dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsvertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) den von ihr geleisteten Betrag bis zur Grenze ihrer Leistungsfreiheit zurück. Sie forderte unter Fristsetzung bis zum 22.9.12 den Beklagten zur Zahlung auf. Als weitere Nebenforderung macht sie die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.9.2012 sowie weitere 489,45 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt dazu vor, dass nach seiner Ansicht ausschließlich seine Ehefrau im Wege eines Regresses belangt werden könnte, wenn ihr gegenüber die Voraussetzungen vorlägen. Nur sie sei Versicherungsnehmerin, nicht er selbst, gegenüber dem ein Rückgriff ausgeschlossen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gelangten Schriftsätze mit ihren Anlagen, sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.