Beschluss
3b IN 414/14 Lu
AG Ludwigshafen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUDWI:2015:0722.3BIN414.14LU.0A
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Leitsätze
1. Der vorläufige Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Regelvergütung in Höhe von 15% der Vergütung eines Insolvenzverwalters.(Rn.12)
2. Der vorläufige Sachwalter hat auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der vorläufigen Eigenverwaltung einen eigenständigen Vergütungsanspruch. Dabei kommt es weder darauf an, ob im Anschluss ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, noch darauf, ob dieser personenidentisch mit dem vorläufigen Sachwalter ist.(Rn.15)
3. Da der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters - unabhängig von demjenigen des vorläufigen Sachwalters - zunächst in voller Höhe entsteht, muss bei einem Wechsel im Eröffnungsverfahren die Arbeits- und Zeitersparnis durch entsprechende Abschläge bei beiden Vergütungsansprüchen berücksichtigt werden.(Rn.24)
4. Der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Sachwalters bei den Verhandlungen über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist auch dann vergütungsrechtlich unbeachtlich, wenn es zutrifft, dass die vorfinanzierende Bank und die Arbeitsagentur nur unter der Prämisse einer Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters zur Mitarbeit zu bewegen waren.(Rn.48)
5. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält keinen Zuschlag für die Prüfung von Anfechtungsansprüchen, wenn diese wesentlicher Gegenstand des Eröffnungsgutachtens waren. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem erklärten Verzicht des vorläufigen Insolvenzverwalters auf seine Sachverständigenvergütung.(Rn.54)
Tenor
1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalter wird auf 45.882,37 € festgesetzt.
2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 152.159,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der vorläufige Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Regelvergütung in Höhe von 15% der Vergütung eines Insolvenzverwalters.(Rn.12) 2. Der vorläufige Sachwalter hat auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der vorläufigen Eigenverwaltung einen eigenständigen Vergütungsanspruch. Dabei kommt es weder darauf an, ob im Anschluss ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, noch darauf, ob dieser personenidentisch mit dem vorläufigen Sachwalter ist.(Rn.15) 3. Da der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters - unabhängig von demjenigen des vorläufigen Sachwalters - zunächst in voller Höhe entsteht, muss bei einem Wechsel im Eröffnungsverfahren die Arbeits- und Zeitersparnis durch entsprechende Abschläge bei beiden Vergütungsansprüchen berücksichtigt werden.(Rn.24) 4. Der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Sachwalters bei den Verhandlungen über eine Insolvenzgeldvorfinanzierung ist auch dann vergütungsrechtlich unbeachtlich, wenn es zutrifft, dass die vorfinanzierende Bank und die Arbeitsagentur nur unter der Prämisse einer Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters zur Mitarbeit zu bewegen waren.(Rn.48) 5. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält keinen Zuschlag für die Prüfung von Anfechtungsansprüchen, wenn diese wesentlicher Gegenstand des Eröffnungsgutachtens waren. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem erklärten Verzicht des vorläufigen Insolvenzverwalters auf seine Sachverständigenvergütung.(Rn.54) 1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalter wird auf 45.882,37 € festgesetzt. 2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf 152.159,70 € festgesetzt. I. Die Schuldnerin hat nach einer Vorbesprechung mit dem Insolvenzgericht am 04.11.2014 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und die Anordnung der Eigenverwaltung beantragt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Insolvenzgericht eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und den Insolvenzverwalter zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Am 11.11.2014 hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Mit Beschluss vom 18.11.2014 hat das Gericht dem vorläufigen Sachwalter aufgefordert, Bericht zu erstatten, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin mit Beschluss vom 19.11.2014 ermächtigt, im Rahmen der Betriebsfortführung Verpflichtungen zu Lasten der späteren Insolvenzmasse in Höhe von bis zu 940 T€ eingehen zu dürfen. Dabei hat das Gericht dem vorläufigen Sachwalter explizit aufgegeben, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung unverzüglich bei Gericht anzuzeigen, wenn die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen 940 T€ voraussichtlich übersteigen wird. Nachdem am 28.11.2014 ein Erörterungstermin mit der Geschäftsführung, dem vorläufigen Sachwalter und Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses stattgefunden hat, ist die vorläufige Eigenverwaltung mit Beschluss vom 01.12.2014 aufgehoben, der Schuldnerin ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom 01.02.2015 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter beantragt, 1. seine Vergütung und Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer für die Zeit als vorläufiger Sachwalter auf 65.578,76 € festzusetzen (Schriftsatz vom 22.05.2015, Bl. 1319 d.A.). 2. seine Vergütung für die Zeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß § 11 InsVV auf 268.359,31 € festzusetzen (Schriftsatz vom 22.05.2015, Bl. 1166 d.A.). II. 1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird entsprechend der nachfolgenden Aufstellung auf 45.882,37 € festgesetzt: Vergütung 38.431,62 € Auslagen 125,00 € Zwischensumme: 38.556,62 € Umsatzsteuer 7.325,75 € Gesamt 45.882,37 € a) Der vorläufige Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Zwar kann weder der InsO, noch der InsVV eine ausdrückliche Regelung zur Bemessung der Vergütungshöhe entnommen werden, dass die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters aber dem Grunde nach zu vergüten ist, ergibt sich aus §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1 InsO. Zur Ausfüllung der Regelungslücke bezüglich der Höhe der Vergütung zieht das Gericht § 63 Abs. 3 S. 2 InsO (n.F.) analog heran. Dieser ist gemäß Art. 103h S. 3 EGInsO auch auf das vorliegende Insolvenzverfahren anwendbar, weil es nach dem 19.07.2013 beantragt worden ist. Mithin ergibt sich im Grundsatz eine Vergütungshöhe von 15 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, denn der vorläufige Sachwalter erhält - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 1 InsVV - eine Vergütung von 60 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, so dass die daran anknüpfende Vergütung des vorläufigen Sachwalters - in entsprechender Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 2 InsO - 25 % der Vergütung des Sachwalters beträgt (ebenso u.a.: LG Dessau-Roßlau, ZInsO 2015, 1234; LG Bonn, ZInsO 2013, 2341; AG Köln, ZIP 2013, 426; AG Essen, ZInsO 2015, 973; AG Wuppertal, Beschluss vom 23.03.2015. Az. 145 IN 458/14 - Juris; Uhlenbruck-InsO/Zipperer, 14. Aufl. 2015, § 270a, Rh. 32; FK-InsO/Foltis, 8. Aufl. 2015, § 270a, Rn. 28). Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung, der vorläufige Sachwalter erhalte in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von 60 % der Vergütung des Insolvenzverwalters, mithin also die Regelvergütung eines Sachwalters (AG Potsdam, ZInsO 2015, 975; AG Hamburg, ZInsO 2014, 569; AG Göttingen, ZInsO 2012, 2413). Diese beruft sich unter anderem darauf, man dürfe die rechtliche Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung nicht zu Lasten des vorläufigen Sachwalters lösen. Sie verkennt aber, dass es keine Auslegungsregel gibt, die - angesichts methodischer Schwierigkeiten beim Ausfüllen einer Gesetzeslücke - das Gericht auf diejenige Auslegung festlegt, die dem vorläufigen Sachwalter die höchste Regelvergütung sichert. Im Gegenteil ist der Richter gerade in solchen Fällen dazu berufen, auf Basis der Wertungen des Gesetzes eine begründete Antwort auf die offen gebliebene Rechtsfrage zu suchen, was regelmäßig eine zurückhaltende Lückenfüllung bedingt (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 220f.). Dementsprechend muss gerade angesichts der offenen Auslegungsfrage davon Abstand genommen werden, dem vorläufigen Sachwalter die höchste noch begründbare Regelvergütung zuzusprechen. Gesteht man dem vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 60 % zu, führt dies zu einem offenkundigen Wertungswiderspruch zur Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Regelvergütung mit 25 % weniger als die Hälfte der Vergütung des vorläufigen Sachwalters betragen würde. Der Gesetzgeber hat aber mit § 12 Abs. 1 InsVV selbst anerkannt, dass die Stellung als Sachwalter im eröffneten Verfahren mit einem geringeren Tätigkeitsumfang und einer geringeren Haftungsgefahr ausgestattet ist, als die Tätigkeit eines Insolvenzverwalters. Dasselbe gilt für das Verhältnis von vorläufigem Sachwalter zu vorläufigem Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren. b) Dem vorläufigen Sachwalter kann eine Vergütung nicht unter Verweis auf seine zu vergütende Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwehrt werden. Der vorläufige Sachwalter hat nämlich auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der vorläufigen Eigenverwaltung einen eigenständigen Vergütungsanspruch (ebenso: Graeber/Graeber, ZInsO 2015, 891, 892). Dabei kommt es weder darauf an, ob im Anschluss ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, noch darauf, ob dieser personenidentisch mit dem vorläufigen Sachwalter ist. Denn mit der Erbringung seiner Leistung hat der vorläufige Sachwalter einen eigenständigen Anspruch erworben. Der Wechsel vom vorläufigen Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter setzt sich zusammen aus der Entlassung des vorläufigen Sachwalters gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 59 Abs. 1 InsO und der Neubestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO. Dabei ist anerkannt, dass der aus dem Amt Entlassene gleichwohl für die bisherige Tätigkeit eine Vergütung erhält (vgl. BGH, NZI 2006, 165). Diese muss eigenständig und nicht lediglich als Quote von einer Gesamtvergütung berechnet werden, schon weil die Höhe der Gesamtvergütung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht feststeht (Uhlenbruck-InsO/Vallender, 14. Aufl. 2015, § 59, Rn. 29 m.w.N.). Der Wechsel wirkt sich daher bei der Ermittlung der Vergütungshöhe dahingehend aus, dass ein substanzieller Minderaufwand bei beiden Vergütungen durch Abschläge oder gekürzte Zuschläge zu berücksichtigen ist. c) Ausgehend von dem Regelvergütungssatz hat das Gericht den Besonderheiten des Verfahrens, die zu einem Mehr- oder Minderaufwand beim vorläufigen Sachwalter geführt haben, durch Gewährung von Zu- und Abschlägen gemäß § 3 InsVV Rechnung getragen (vgl. LG Dessau-Roßlau, a.a.O.; AG Potsdam ZInsO 2015, 975). Demnach war im vorliegenden Fall die Regelvergütung antragsgemäß um 25 Prozentpunkte zu erhöhen, jedoch auch um 5 Prozentpunkte zu reduzieren, sie beträgt mithin 35 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Höhe des Gesamtzuschlags aus einer wertenden Gesamtwürdigung zu ermitteln ist (vgl. BGH, ZInsO 2006, 642, 643). Gleichwohl ist eine einzelne Festsetzung der Zu- und Abschläge im vorliegenden Fall angebracht, um dem Gebot einer nachvollziehbaren Berechnung des Gesamtzuschlags (vgl. hierzu: BGH, ZInsO 2007, 766, 768) zu genügen. Nichtsdestotrotz hat das Gericht jeweils bei der Bemessung der einzelnen Zu- und Abschläge die Auswirkung auf den Gesamtzuschlag gewürdigt. aa) Zu Recht begehrt der vorläufige Sachwalter eine Vergütungserhöhung von 10 Prozentpunkten im Hinblick auf die Übertragung besonderer Überwachungsaufgaben gemäß dem Beschluss vom 19.11.2014. Durch die auferlegte Verpflichtung zur engen Überwachung der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin, ist dessen Haftungsrisiko erhöht worden. Zudem handelt es sich auch um eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, denn normalerweise kann sich der vorläufige Sachwalter auf eine nachlaufende Kontrolle des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin beschränken (HambKomm-InsO/ Fiebig, 5. Aufl. 2015, § 270a, Rn. 15), die Anordnung des Gerichts hat aber im vorliegenden Fall zur Notwendigkeit einer begleitenden Kontrolle geführt. bb) Nicht zu beanstanden ist ferner das Begehren eines Zuschlags von 5 Prozentpunkten im Hinblick auf den Beschluss vom 18.11.2014 und den daran anschließenden Erörterungstermin. Zwar gehört es zu den originären Pflichten eines vorläufigen Sachwalters tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen, die geeignet erscheinen, die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung als nachteilhaft für die Gläubiger anzusehen. Im vorliegenden Fall war die Bewertung aber im Hinblick auf die Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Geschäftsführung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Der vorläufige Sachwalter musste sich daher im Gegensatz zum Normalfall auch mit vorgeschobenen Anteilsübernahmen und angeblichen Auftragserteilungen durch internationale Organisationen auseinandersetzen. cc) Schließlich ist auch durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ein erhöhter Aufwand beim vorläufigen Sachwalter angefallen, da dieser an den wöchentlichen Sitzungen im Zeitraum vom 04.11.2014 bis 30.11.2014 teilgenommen hat, was zur Überwachung der eigenverwaltenden Schuldnerin unabdingbar war. Entsprechend dem Antrag des vorläufigen Sachwalters hat das Gericht diesen - auch unter Berücksichtigung der zur gerichtlichen Sonderakte gereichten Protokolle der Ausschusssitzungen - mit einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten bewertet (vgl. AG Wuppertal, a.a.O.). dd) Im Hinblick auf die verkürzte Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wegen des Wechsels zur vorläufigen Insolvenzverwaltung hält das Gericht einen Abschlag von 5 Prozentpunkten für angemessen, denn der Regelsatz bildet eine vorläufige Sachwaltung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Durch die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung hatte der vorläufige Sachwalter bereits in zeitlicher Hinsicht weniger Aufwand. Da der Vergütungsanspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters - unabhängig von demjenigen des vorläufigen Sachwalters - zunächst in voller Höhe entsteht, muss bei einem solchen Wechsel die Arbeits- und Zeitersparnis durch entsprechende Abschläge bei beiden Vergütungsansprüchen berücksichtigt werden (vgl. Uhlenbruck-InsO/Zipperer, 14. Aufl. 2015, § 270a, Rn. 33). Denn regelmäßig ist im Eröffnungsverfahren von einer Arbeitsersparnis bei kürzerer Dauer der vorläufigen Sachwaltung auszugehen (a.A. Graeber/Graeber, ZInsO 2015, 891, 893). Dies ergibt sich bereits aus den Überwachungspflichten des vorläufigen Sachwalters, die maßgeblich seinen Aufwand bestimmen. Sie sind aber in ihrem Arbeitsaufwand direkt davon abhängig, ob das Verfahren kürzer oder länger läuft. Im konkreten Fall hätte der vorläufige Sachwalter zum Zeitpunkt des Wechsels noch 2 Monate die eigenverwaltende Schuldnerin überwachen müssen, war durch den Wechsel aber lediglich knapp ein Monat im Amt. Das Eröffnungsverfahren dauerte im vorliegenden Fall auch nicht vom Regelfall abweichend besonders lange, da im Regelfall eine Eröffnung des Eröffnungsverfahrens bei vorläufiger Eigenverwaltung nach Ausschöpfung des Insolvenzgeldzeitraums, also drei Monaten, erfolgt. Zu Recht ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige Eigenverwaltung regelmäßig eine Betriebsfortführung voraussetzt (LG Bonn, ZInsO 2013, 2341, 2343), die wiederum eng mit dem Insolvenzgeldzeitraum verknüpft ist. d) Die Anwendung des ermittelten Vergütungssatzes auf die Insolvenzverwaltervergütung ergibt eine Vergütung des vorläufigen Sachwalters in Höhe von 38.431,62 € (netto). Die zur Berechnung der Vergütungshöhe heranzuziehende Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt 109.804,63 €. Der Vergütungsantrag ist insoweit nicht zu beanstanden, das Gericht kann sich mithin auf das vorgelegte Zahlenwerk stützen. Der Wert des von Drittrechten freien Aktivvermögens der Schuldnerin betrug 4.214.572,14 €. Darin sind keine Vermögensgegenstände enthalten, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Abzuziehen waren jedoch die Anfechtungsansprüche in Höhe von 111.840,50 €, da diese erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und daher denklogisch nicht Gegenstand der vorläufigen Eigenverwaltung gewesen sein können. Dementsprechend errechnet sich der Staffelsatz gemäß § 2 InsVV folgendermaßen: 40 % aus 25.000,00 € = 10.000,00 € 25 % aus 25.000,00 € = 6.250,00 € 7 % aus 200.000,00 € = 14.000,00 € 3 % aus 250.000,00 € = 7.500,00 € 2 % aus 3.602.731,64 € = 72.054,63 € d.h. aus 4.102.731,64 € = 109.804,63 € 35 % von 109.804,63 € ergeben eine Vergütung von 38.431,62 € (netto). e) Weiterhin steht dem vorläufigen Sachwalter gemäß §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 125,00 € (netto) zu. Die beantragte pauschale Abgeltung in Höhe von 1,25 % der Regelvergütung in Höhe von 205,88 € war insoweit zu reduzieren, da § 12 Abs. 3 InsO die Auslagen des Sachwalters für jeden angefangenen Monat auf maximal 125,00 € begrenzt (vgl. AG Potsdam, a.a.O.). f) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist gemäß § 7 InsVV noch 19 % Umsatzsteuer festzusetzen. 2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter wird entsprechend der nachfolgenden Aufstellung auf 152.159,70 € festgesetzt: Vergütung 127.365,30 € Auslagen 500,00 € Zwischensumme: 127.865,30 € Umsatzsteuer 24.294,40 € Gesamt 152.159,70 € a) Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält für seine Tätigkeit (zusätzlich zur separat abzurechnenden Sachverständigenvergütung) regelmäßig eine Vergütung von 25 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§§ 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 InsO; § 11 Abs. 1 InsVV). b) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, was durch Zu- und Abschläge auf den Regelsatz erfolgen kann (§§ 11 Abs. 3, 10, 3 InsVV). Dabei erhöhen die Zu- und Abschläge unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (BGH, ZInsO 2004, 265, 266). Demnach war im vorliegenden Fall die Regelvergütung um 115 Prozentpunkte zu erhöhen, jedoch auch um 20 Prozentpunkte zu reduzieren, sie beträgt mithin 120 % der Vergütung eines Insolvenzverwalters. Auch hier hat das Gericht eine Gesamtwürdigung entsprechend den dargelegten Grundsätzen (s. o. Ziff. II. 1. b) vorgenommen. aa) Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter begehrte, ausgleichende Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung in Höhe von weiteren 47 Prozentpunkten der Insolvenzverwaltervergütung ist lediglich in Höhe von 30 Prozentpunkten zu gewähren. Dass die Betriebsfortführung regelmäßig zu einem Zuschlag führt, ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 1 lit. b InsVV. Die Höhe hängt von Art und Umfang, insbesondere auch der Dauer der Betriebsfortführung ab (OLG Köln, ZInsO 2002, 873). Letztlich können abstrakte Kennzahlen aber nur einen Ausgangspunkt für die maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters bilden. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Betrieb zwei Monate mit ca. 110 Arbeitnehmern fortgeführt. Nach Umsatz und Arbeitnehmerzahl war die Schuldnerin eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB. In vergleichbaren Fällen bewegt sich die Spanne der veröffentlichten Rechtsprechung im Bereich von 25 bis 50 Prozentpunkten (vgl. bspw. LG Neubrandenburg, ZInsO 2003, 26; LG Cottbus, ZInsO 2009, 2114). Dabei ist es im vorliegenden Fall nicht ausreichend, den vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch die Betriebsfortführung zu verweisen, da der erwirtschaftete Gewinn in Höhe von ca. 95 T€ lediglich zu einer Erhöhung der Regelvergütung um ca. 1,8 % geführt hat (Regelvergütung ohne Betriebsgewinn: 26.055,05 €, Regelvergütung mit Betriebsgewinn: 26.534,43 €). Stattdessen hat das Gericht den wirtschaftlichen Erfolg unter Berücksichtigung der besonderen Erschwernisse des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Betriebsfortführung mit einer Erhöhung von 30 Prozentpunkten bemessen. Dabei war insbesondere die eher kurze Dauer der Betriebsfortführung (zwei Monate) zu berücksichtigen. bb) Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahmen der Bearbeitung und dem Vollzug der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 110 Mitarbeiter war die begehrte Vergütungserhöhung um 25 Prozentpunkte auf 15 Prozentpunkte zu kürzen. Zwar folgt bereits aus § 3 Abs. 1 lit. d), dass die erhebliche Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen vergütungsrechtlich zu beachtenden Aufwand bedeutet. Auch verkennt das Gericht nicht, dass in der Rechtsprechung üblicherweise Zuschläge von 5 bis 30 Prozentpunkten zugebilligt werden. Im vorliegenden Fall blieb der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters aber hinter dem Normalfall einer Insolvenzgeldvorfinanzierung zurück. Da die Insolvenzgeldvorfinanzierung unter der Ägide der vorläufig eigenverwaltenden Schuldnerin mit dem finanzierenden Kreditinstitut abschließend ausverhandelt und die notwendige Zustimmung der Agentur für Arbeit gemäß § 118 Abs. 4 SGB II ebenfalls bereits vorlag, hat der vorläufige Insolvenzverwalter diese Arbeiten erspart. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vorläufige Insolvenzverwalter zuvor als vorläufiger Sachwalter tatsächlich eine wesentliche Rolle beim Zustandekommen der Insolvenzgeldvorfinanzierung gespielt hat. Selbst wenn es zutrifft, dass die vorfinanzierende Bank und die Arbeitsagentur nur unter der Prämisse einer Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters zur Mitarbeit zu bewegen waren, entsteht dadurch kein Vergütungsanspruch. Denn einerseits kann der vorläufige Sachwalter keine Vergütung für etwas verlangen, was außerhalb seiner zugewiesenen Kompetenzen liegt und nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenkreis gehört, und andererseits kann der vorläufige Insolvenzverwalter keine Vergütung für Tätigkeiten verlangen, die vor seiner Bestellung erfolgten. Wenn die Schuldnerin aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Insolvenzgeldvorfinanzierung sicherzustellen, muss der vorläufigen Sachwalter notfalls gemäß §§ 274 Abs. 3 S. 1, 270a Abs. 1 S. 2 InsO anzeigen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird und auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinwirken. Der vergütungsrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Aufklärung der Belegschaft auf mehreren Betriebsversammlungen, der Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Erörterung einzelner Problemfälle ist mit einer Erhöhung von 15 Prozentpunkten ausreichend abgegolten. cc) Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist eine einheitliche Vergütungserhöhung von 30 Prozentpunkten ausreichend und angemessen, die sowohl die begehrte Erhöhung für die Vorbereitung einer übertragenen Sanierung (30 Prozentpunkte), als auch die begehrte Erhöhung für die Mitwirkung an der Entwicklung eines Insolvenzplans (10 Prozentpunkte) umfasst. Zunächst ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzugestehen, dass es auf den Erfolg seiner Sanierungsbemühungen im Eröffnungsverfahren nicht ankommt, weil die Bemessung des Zuschlages gemäß § 3 InsVV tätigkeitsbezogen erfolgt (vgl. BGH, ZInsO 2007, 439). An der Erarbeitung des Insolvenzplanes war der vorläufige Insolvenzverwalter aber nur begleitend beteiligt. Er ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Schuldnerin konzipiert worden, so dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter lediglich die rechtliche Überprüfung oblag. Insoweit liegen Überschneidungen zur Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung der übertragenen Sanierung nahe. Die umfangreichen Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die unter anderem im Rahmen der Durchführung des gesamten Investorenprozesses mit 10 Übernahmeinteressenten notwendig waren und die Einrichtung eines Datenraums erforderten, sind aus Sicht des Gerichts mit der festgesetzten Erhöhung hinreichend abgegolten. Insoweit hat das Gericht die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ausgewertet. So hat beispielsweise das LG Bielefeld bei intensiven Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 20 Prozentpunkten gewährt (ZInsO 2004, 1250), das LG Braunschweig bei Verhandlungen mit zwei großen Mitbewerbern 25 Prozentpunkte (ZInsO 2001, 552, 554) und das LG Cottbus bei besonderen Schwierigkeiten und Verhandlungen in den USA, Kanada und England 25 Prozentpunkte (ZInsO 2009, 2114, 2119). dd) Die begehrte Vergütungserhöhung von 10 Prozentpunkten im Hinblick auf die Prüfung und Feststellung von mehr als 25 Anfechtungsansprüchen kann nicht gewährt werden. Zwar kann sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf künftige Anfechtungsansprüche erstrecken und zur Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung des § 3 InsVV führen (BGH, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, a.a.O.). Im vorliegenden Fall war die Prüfung der Anfechtungsansprüche wesentlicher Gegenstand des Eröffnungsgutachtens (s. dort S. 31, Bl. 380 d.A.), weil der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende Masse vorhanden ist, zu prüfen hatte, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nicht jegliche Bemühungen um die Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen zwangsläufig von der Sachverständigenvergütung abgegolten sind, nur weil in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben, um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem JVEG auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß §§ 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsetzung künftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist, so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren (BGH, ZInsO 2006, 143, 145). Eine zusätzliche Tätigkeit in diesem Sinne hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht dargelegt. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem erklärten Verzicht des vorläufigen Insolvenzverwalters auf seine Sachverständigenvergütung. Im Rahmen der Prüfung des Erhöhungstatbestandes kommt es nicht auf die tatsächliche Geltendmachung an, sondern darauf, ob der vorläufige Sachwalter seine Tätigkeit auch als Sachverständiger abrechnen könnte, mithin auf die Abrechenbarkeit der Tätigkeit nach dem JVEG. Ansonsten könnte der Sachverständige je nach Höhe der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung wählen, ob für ihn eine Vergütung nach dem JVEG oder der InsVV günstiger ist. Dies widerspricht jedoch dem Ziel des Gesetzgebers des JVEG eine einheitliche Vergütung gruppenbezogen festzulegen. ee) Zu Recht begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütungserhöhung im Hinblick auf die drei Betriebsstätten der Schuldnerin von 10 Prozentpunkten (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom 23.05.2005, Az. 7 T 173/03, JurionRS 2005, 35723). Zwar lassen sich dem Antrag insoweit keine konkreten Ausführungen zum Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entnehmen, der Mindestaufwand liegt aber auf der Hand und kann vom Gericht ohne weiteres geschätzt werden. Die Betriebsfortführung hat jedenfalls Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters an allen Betriebsstätten nötig gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des schuldnerischen Vermögens. Die Betriebsstätte in Schwarzheide ist vom Sitz des Insolvenzgerichts und dem Hauptsitz der Schuldnerin 590 km und die Betriebsstätte in Leuna 450 km entfernt. Selbst für die Fahrt zwischen den Betriebsstätten in Leuna und Schwarzheide muss eine Entfernung von 200 km überwunden werden. ff) Ebenfalls berechtigt ist die begehrte Erhöhung von 5 Prozentpunkten im Hinblick auf die Gläubigeranzahl. Dem Regelfall eines vorläufigen Insolvenzverfahrens entspricht eine Zahl von bis zu 100 Gläubigern (Lorenz, in: FK-InsO, 8. Aufl. 2015, § 11 InsVV, Rn. 44). Im vorliegenden Verfahren waren 243 Gläubiger vorhanden. Auch hier konnte das Insolvenzgericht ohne weitere Darlegungen des vorläufigen Insolvenzverwalters den mindestens angefallenen Mehraufwand für die Inanspruchnahme des Verwalters schätzen. gg) Weiterhin ist im Hinblick auf das obstruktive Verhalten eines Gesellschaftergeschäftsführers der Schuldnerin der begehrte Zuschlag in Höhe von 20 Prozentpunkten zu gewähren (vgl. LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 750, 751). Der Geschäftsführer musste vom vorläufigen Insolvenzverwalter fristlos gekündigt werden. Hierdurch entstand auch aus Sicht des Gerichts ein großer zusätzlicher Aufwand beim Verwalter. Der Minderheitsgesellschafter und verbleibende Mit-Geschäftsführer war nämlich zuvor nicht in das operative Geschäft eingebunden, was zusätzliche Anstrengungen des vorläufigen Verwalters erforderlich machte. hh) Entgegen der Auffassung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann mit seiner Stellung als sog. „starker“ Verwalter, mithin aus der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots, für sich genommen keine Vergütungserhöhung begründet werden. Denn der starke vorläufige Insolvenzverwalter hat zwar größere Handlungsbefugnis und unter Umständen ein höheres Haftungsrisiko, doch hat dies für sich gesehen keine unmittelbare vergütungsrechtliche Konsequenz, wenn sich die Rechtsposition des Verwalters nicht in einem konkreten Aufwand verwirklicht hat (vgl. BGH, NZI 2003, 547). Dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach der Kündigung des zuvor alleine operativ tätigen Geschäftsführers faktisch die Geschäftsführung persönlich ausgeübt hat, ist vom Gericht bereits im Rahmen des Zuschlags für das obstruktive Verhalten (s.o. lit. gg) berücksichtigt. Auch ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzugestehen, dass durch seine Tätigkeit im „erweiterten Führungskreis“ eine zusätzliche Arbeit angefallen ist, weil ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitnehmer nur ein geringes Vertrauen in die Geschäftsführung setzte, dies ist aber mit dem Zuschlags für die Betriebsfortführung (s.o. lit. aa) abgegolten. ii) Demgegenüber ist der begehrte Zuschlag von 5 Prozentpunkten für allgemein aufwändige Ermittlungen des schuldnerischen Vermögens begründet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Buchhaltung der Schuldnerin im Hinblick auf die Abgrenzung von unfertigen Leistungen und den tatsächlichen Auftragsbestand nicht hinreichend war und eigene Recherchen des Verwalters erforderliche machte. jj) Schließlich ist ein Abschlag in Höhe von 20 Prozentpunkten auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen. Er folgt aus dem verminderten Arbeits- und Zeitaufwand aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter. Denn der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich durch seine Vorbefassung vermindert. Ihm waren durch seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter bereits das schuldnerische Unternehmen, die handelnden Personen und die wesentlichen Geschäftsvorfälle bekannt. Der Aufwand zur Einarbeitung in die geschäftliche Tätigkeit der Schuldnerin ist daher nicht mehr angefallen. Der Einwand, die Informationsgewinnung sei in der vorläufigen Sachwaltung nicht annähernd vergleichbar mit derjenigen eines vorläufigen Insolvenzverwalters (so: Graeber/Graeber, ZInsO 2015, 891, 894), trägt aus Sicht des Gerichts nicht. Die zitierte Literaturansicht, die sich der vorläufige Insolvenzverwalter zu eigen gemacht hat, geht von einer stark reduzierten Rolle des vorläufigen Sachwalters aus, die seiner gesetzlichen Stellung nicht entspricht. Sie verkennt, dass die Berichterstattung gegenüber dem Insolvenzgericht nicht dem vorläufig eigenverwaltenden Schuldner obliegt, weil zum einen § 281 InsO im Eröffnungsverfahren gemäß § 270a Abs. 1 S. 2 InsO gar nicht anwendbar ist, und zum anderen Adressat der Berichtspflicht des Schuldners aus § 281 InsO die Gläubiger sind, was sich bereits aus der amtlichen Überschrift ergibt. Daher obliegt die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht alleine dem vorläufigen Sachwalter gemäß §§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 2 InsO. Weiterhin trifft es nicht zu, dass die relevanten Informationen des Eröffnungsverfahrens lediglich zum geringen Teil beim vorläufigen Sachwalter vorliegen. Dieser hat eine fortwährende ständige Prüfungspflicht, die sich auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners insgesamt erstreckt. Sie umfasst auch die Überwachung der Geschäftsführung und die Überprüfung des Zahlungsverkehrs (Uhlenbruck-InsO/Zipperer, 14. Aufl. 2015, § 274, Rn. 12f m.w.N.). Dementsprechend entsprechen die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben des vorläufigen Sachwalters weitgehend denjenigen des vorläufigen Insolvenzverwalters, was sich unter anderem in der Verweisung des § 274 Abs. 2 S. 2 InsO auf § 22 Abs. 3 InsO zeigt. Schließlich kann sich der vorläufige Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, das Gericht würde den Wechsel von der vorläufigen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung doppelt zu seinen Lasten berücksichtigen. Denn Maßstab der Erhöhungs- und Abschlagstatbestände ist immer die Abweichung vom Regelfall. Da der Regelfall aber die Abwicklung des gesamten Eröffnungsverfahrens entweder in der vorläufigen Eigenverwaltung, oder in der vorläufigen Insolvenzverwaltung darstellt, muss sich der Wechsel während des Eröffnungsverfahrens als Abweichung vom Normalfall beider Verwaltungsarten grundsätzlich auch in beiden Vergütungsberechnungen widerspiegeln. c) Die Anwendung des ermittelten Vergütungssatzes auf die Insolvenzverwaltervergütung ergibt eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Höhe von 143.285,96 € (netto). Die zur Berechnung der Vergütungshöhe heranzuziehende Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt 106.137,75 € (s.o. II. 1. d). 120 % von 106.137,75 € ergeben eine Vergütung von 127.365,30 € (netto). d) Weiterhin steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 500,00 € (netto) zu. Die Auslagenpauschale beträgt im ersten Jahr 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (ohne Zu- und Abschläge). Für die hier angefallene Zeit von 2 Monaten beträgt sie also 2,5 % von 26.534,44 €, d.h. 663,36 €. Die Obergrenze bildet jedoch gemäß § 8 Abs. 3 S. 1 InsVV ein Betrag von 250,00 € je angefangenen Monat. Dementsprechend beträgt sie im vorliegenden Fall 500,00 €. e) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist gemäß §§ 10, 7 InsVV noch 19 % Umsatzsteuer festzusetzen.