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Beschluss

5 F 140/09

AG LUDWIGSLUST, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Ruhen der elterlichen Sorge tritt bei länger andauernder Inhaftierung ein und ist gerichtlich festzustellen (§ 1674 BGB). • Das Ruhen der elterlichen Sorge ist ein milderer Eingriff in das Elternrecht als die Übertragung der alleinigen Sorge und kann vorrangig angeordnet werden. • Besteht wegen des Ruhens der elterlichen Sorge bereits die faktische alleinige Ausübung durch den anderen Elternteil, fehlt es regelmäßig an einem gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. • Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist nur nach materieller Abwägung des Kindeswohls und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (§ 1671 BGB).
Entscheidungsgründe
Ruhen der elterlichen Sorge bei langjähriger Haft; Übertragung der Alleinsorge nicht erforderlich • Das Ruhen der elterlichen Sorge tritt bei länger andauernder Inhaftierung ein und ist gerichtlich festzustellen (§ 1674 BGB). • Das Ruhen der elterlichen Sorge ist ein milderer Eingriff in das Elternrecht als die Übertragung der alleinigen Sorge und kann vorrangig angeordnet werden. • Besteht wegen des Ruhens der elterlichen Sorge bereits die faktische alleinige Ausübung durch den anderen Elternteil, fehlt es regelmäßig an einem gegenwärtigen Rechtsschutzbedürfnis für die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. • Eine Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge ist nur nach materieller Abwägung des Kindeswohls und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig (§ 1671 BGB). Die Parteien lebten nichtehelich zusammen und haben mehrere gemeinsame Kinder. Nachdem Sorgeerklärungen gemäß § 1626a BGB vorlagen, wurde wegen Verwahrlosungsanzeichen eine Familienhilfe eingeschaltet. Der Vater (Antragsgegner) wurde wegen Drogendelikten inhaftiert und wird voraussichtlich noch etwa vier Jahre in Haft bleiben. Die Mutter (Antragstellerin) zog mit den Kindern nach Ludwigslust; das Jugendamt nahm die Kinder in Obhut, sie befinden sich in einem Kinderheim, eine Rückführung wird angestrebt. Die Antragstellerin beantragte die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge und machte Gewalttätigkeiten und Drohungen des Vaters sowie seine dominante Verhaltensweise geltend. Der Antragsgegner erklärte, er stimme einer vorübergehenden Übertragung während der Haft zu, wolle jedoch nach Entlassung die Sorge wieder ausüben. Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters fest und wies den Antrag auf Übertragung der Alleinsorge zurück. • Feststellung des Ruhens gem. § 1674 BGB: Bei langandauernder Inhaftierung (hier noch etwa vier Jahre) ist das Ruhen der elterlichen Sorge zu bejahen, weil die tatsächlichen Vollzugszwänge eine sachgerechte Ausübung der Sorge verhindern. • Rechtliche Zuständigkeit: Gemäß § 6 RPflG durfte der Richter die Feststellung treffen, da Zusammenhänge mit gerichtlichen Entscheidungen bestanden. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Nach § 1671 Abs.1 i.V.m. Abs.2 Nr.2 BGB ist vor einer Übertragung der Alleinsorge das mildere Mittel zu prüfen; das Ruhen ist ein weniger tief greifender Eingriff in das Elternrecht als eine dauerhafte Übertragung. • Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis: Durch die Feststellung des Ruhens übt die Antragstellerin kraft Gesetzes die Sorge nach § 1678 Abs.1 BGB allein aus, sodass eine gerichtliche Übertragung der Alleinsorge derzeit nicht erforderlich ist. • Zukunftsvorbehalt und Unwägbarkeiten: Eine endgültige Entscheidung über die Alleinsorge vor dem Ende der Haft wäre ein Vorratsbeschluss und würde Art. 6 Abs.2 GG und die Elternrechte unangemessen beeinträchtigen; bei Entlassung kann bei Bedarf ein neues Sorgerechtsverfahren eingeleitet werden. • Möglichkeiten künftiger Maßnahmen: Besteht nach Haftentlassung weiterhin Bedarf, können einstweiliger Rechtsschutz oder ein materielles Verfahren die notwendige und verhältnismäßige Regelung herbeiführen. Das Gericht stellte das Ruhen der elterlichen Sorge des Vaters fest (§ 1674 BGB) und wies den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge zurück. Begründet wurde dies damit, dass das Ruhen aufgrund der noch andauernden Haft bereits zu einer faktischen Alleinausübung der Sorge durch die Mutter führt und die Übertragung der alleinigen Sorge ein schwerwiegenderer, dauerhaft wirkender Eingriff in das Elternrecht wäre, der nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und unter Beachtung des Kindeswohls derzeit nicht erforderlich ist. Zudem wäre eine vorwegnehmende Entscheidung über die Zeit nach der Haft ein nicht gerechtfertigter Vorratsbeschluss; bei Wegfall des Ruhens kann die Entscheidung neu überprüft werden. Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; der Geschäftswert wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.