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Urteil

5 F 45/09

AG LUDWIGSLUST, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die seit mehr als drei Jahren bestehende dauernde Trennung begründet die Unwiderruflichkeitsvermutung des Scheiterns der Ehe; die Ehe ist zu scheiden (§§1565 Abs.1,1566 Abs.2 BGB). • Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abzutrennen und auszusetzen, solange nutzbare Startguthabenregelungen der Zusatzversorgungsträger fehlen (Art.3 GG verletzt durch einschlägige Übergangsregelungen). • Die Folgesache Ehegattenunterhalt kann abgetrennt werden, wenn die Verfahrensdauer außergewöhnlich verzögert ist und die Interessen des scheidungsbegehenden Ehegatten an einer schnellen Scheidung die Interessen des anderen überwiegen (§628 ZPO a.F.). • Bei Aufhebung der Kosten sind die Kosten der Scheidung und der gleichzeitig oder vorweg zu entscheidenden Folgesachen gegeneinander aufzuheben; abweichende Verteilung bedarf besonderer Gründe (§93a ZPO a.F.). • Für die Streitwertfestsetzung in Ehesachen sind Einkommen und relevante Unterhaltspositionen sowie vorläufige Werte des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (GKG/Vergleichsgrundsätze).
Entscheidungsgründe
Scheidung bei langjähriger Trennung; Abtrennung des Ehegattenunterhalts, Aussetzung des Versorgungsausgleichs • Die seit mehr als drei Jahren bestehende dauernde Trennung begründet die Unwiderruflichkeitsvermutung des Scheiterns der Ehe; die Ehe ist zu scheiden (§§1565 Abs.1,1566 Abs.2 BGB). • Das Verfahren über den Versorgungsausgleich ist abzutrennen und auszusetzen, solange nutzbare Startguthabenregelungen der Zusatzversorgungsträger fehlen (Art.3 GG verletzt durch einschlägige Übergangsregelungen). • Die Folgesache Ehegattenunterhalt kann abgetrennt werden, wenn die Verfahrensdauer außergewöhnlich verzögert ist und die Interessen des scheidungsbegehenden Ehegatten an einer schnellen Scheidung die Interessen des anderen überwiegen (§628 ZPO a.F.). • Bei Aufhebung der Kosten sind die Kosten der Scheidung und der gleichzeitig oder vorweg zu entscheidenden Folgesachen gegeneinander aufzuheben; abweichende Verteilung bedarf besonderer Gründe (§93a ZPO a.F.). • Für die Streitwertfestsetzung in Ehesachen sind Einkommen und relevante Unterhaltspositionen sowie vorläufige Werte des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen (GKG/Vergleichsgrundsätze). Die Parteien heirateten 1987. Seit spätestens Anfang 2006 leben sie dauerhaft getrennt; der Antragsteller stellte 2006 den Scheidungsantrag, dem die Antragsgegnerin keine Erklärung beifügte. Beide Ehegatten sind erwerbstätig; das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragstellers betrug rund 2.000 €, das der Antragsgegnerin rund 1.594–1.936 € (2009). Die Parteien besitzen ein gemeinsames Einfamilienhaus, das die Antragsgegnerin derzeit nutzt; der Antragsteller trug nach der Trennung kreditseitig die Belastungen, stellte aber später die Zahlungen ein. Die Antragsgegnerin beantragte in einer Folgesache nachehelichen Unterhalt und umfangreiche Auskunft; sie forderte wechselnde Monatsbeträge bis über 2.400 €. Streitpunkt in der Folgesache ist u.a. der Wohnwert des genutzten Hauses, wozu ein Sachverständigengutachten erforderlich wäre. Wegen unklarer Startguthabenregelungen der Zusatzversorgungsträger bestehen Schwierigkeiten beim Versorgungsausgleich. • Scheidungsgrund: Die dauernde Trennung seit mehr als drei Jahren führt gemäß §§1565 Abs.1,1566 Abs.2 BGB zur Scheidung; das Fehlen einer Erklärung der Antragsgegnerin ändert daran nichts, da ein kontradiktorisches Urteil zu ergehen hat. (Rechtliche Grundlage: §§1565,1566 BGB; Verfahrensrecht: §612 ZPO a.F. bezogen.) • Versorgungsausgleich: Die Mitteilungen der Zusatzversorgungsträger beruhen auf verfassungsrechtlich bedenklichen Übergangsregelungen; daher ist das Verfahren über den Versorgungsausgleich nach §§140,221 Abs.2 FamFG abzutrennen und bis zur Neuregelung der Startguthaben auszusetzen (Normen/Grundsatz: VersAusglG, Art.3 GG; BGH-Rechtsprechung). • Abtrennung Ehegattenunterhalt: Nach §628 Satz1 Nr.4 ZPO a.F. kann die Folgesache abgetrennt werden, wenn die gleichzeitige Entscheidung die Scheidung außergewöhnlich verzögern und dem Antragsteller unzumutbare Härten bringen würde. Hier liegt eine Verfahrensdauer von über viereinhalb Jahren vor (außergewöhnlich), es ist nicht mit kurzfristiger Entscheidung über den Unterhalt zu rechnen (Sachverständigengutachten / Wohnwertrüge), und das Interesse des Antragstellers (u.a. Wiederverheiratung, steuerliche Nachteile) überwiegt das der Antragsgegnerin, die eigene Einkünfte hat und keine existentielle Bedürftigkeit darlegt. (Relevante Normen: §628 ZPO a.F., §1578b BGB). • Abwägungskriterien: Berücksichtigt wurden Dauer der Rechtshängigkeit, späte Einreichung der Folgesache durch die Antragsgegnerin, mögliche Auswirkungen der Unterhaltsrechtsreform auf Übergangsfristen, die berufliche Situation der Antragsgegnerin (4/5-Tätigkeit) sowie die Möglichkeit einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nach Abtrennung. Die Interessen des Antragstellers überwogen in der Gesamtabwägung. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kosten wurden gegeneinander aufgehoben nach §§93a Abs.1, 620g ZPO a.F.; die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten als Teil der Kosten der Hauptsache. Der Streitwert wurde unter Berücksichtigung des dreifachen Nettoeinkommens, pauschaler Abzüge für minderjährige Kinder und eines vorläufigen Werts für den Versorgungsausgleich festgesetzt (GKG, §§48 Abs.3 VersAusglG, 42,44,49 GKG a.F.). Das Gericht spricht die Scheidung der 1987 geschlossenen Ehe aus. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird abgetrennt und ausgesetzt, bis verlässliche Neuregelungen der Startguthaben vorliegen. Die Folgesache über nachehelichen Ehegattenunterhalt wird abgetrennt, weil die langjährige Verfahrensdauer und die wirtschaftlichen Nachteile des Antragstellers die Abtrennung rechtfertigen; alternative Sicherungen (einstweilige Anordnungen) stehen der Antragsgegnerin offen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wurde für die verschiedenen Zeitabschnitte konkret festgesetzt. Damit erhält der Antragsteller die vorzeitige Scheidungsentscheidung, während die wirtschaftlichen Ansprüche in der gesonderten Folgesache weiter zu klären bleiben.