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Urteil

33 C 3575/15

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Dem Kläger steht der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar scheidet nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Anfechtung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages gemäß § 22 VVG, § 123 BGB mangels Arglist des Klägers aus. Die Beklagte ist jedoch wirksam gemäß § 19 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückgetreten. Aufgrund des wirksamen Rücktritts ist die Beklagte gemäß § 21 Abs. 2 VVG nicht zur Leistung verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 VVG liegen vor. Der Kläger hat ihm bekannte Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, der Beklagten nicht angezeigt. Die Gesundheitsfragen sind in Textform gemäß § 19 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 126 BGB gestellt worden. Der Kläger hat die Gesundheitsfrage zu 1. objektiv unvollständig beantwortet. Er hätte in der Antwort auf die Frage 1. sämtliche Untersuchungen/Behandlungen in den letzten 3 Jahren angeben müssen. Dazu hätten auch die Behandlungen vom 07.04.2014 und 15.04.2014 gezählt. Zwar war dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die konkrete Diagnose hinsichtlich der Krankschreibung vom 07.04.2014 bis 30.04.2014 nicht bekannt. Ihm war jedoch die Ursache der Krankschreibung, d. h. die Belastungssituation durch Schlafmangel und Partnerschaftsstreit, bekannt. Soweit er diese Umstände und die entsprechende Krankschreibung gegenüber der Beklagten bei Antragstellung nicht angegeben hatte, handelte er zumindest grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders hohem Maße verletzt, indem er schon einfachste, naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Unter Anwendung dieses Maßstabes hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass Behandlungen und eine mehr als dreiwöchige Krankschreibung wegen einer Belastungssituation Gefahrumstände sind, welcher gegenüber der Beklagten anzuzeigen waren. Aufgrund des Umstandes, dass er eine Krankentagegeldversicherung mit unmittelbarem Bezug zu längerfristigen Krankschreibungen abschloss, musste ihm bewusst sein, dass gerade Umstände im Zusammenhang mit längeren Krankschreibungen für die Beklagte von Relevanz sein würden. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Behandlungen und Krankschreibung im Zeitpunkt der Antragstellung erst ca. 7 Monate zurücklagen. Aufgrund der zeitlichen Nähe mussten ihm zudem die Behandlungsumstände noch bewusst gewesen sein. Auf die Anzeigepflicht ist der Kläger ausdrücklich in dem Antragsformular hingewiesen worden. Soweit er behauptet, dass ihm telefonisch seitens einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch mitgeteilt worden sei er habe nur Erkrankungen von über 4 Wochen und chronische Erkrankungen bei den Gesundheitsfragen anzugeben, hat er diesen Vortrag nach entsprechendem Hinweis des Gerichts weder substantiiert, noch hat er insoweit Beweis angetreten. Das Rücktrittsrecht ist nicht gemäß § 19 Abs. 4 VVG ausgeschlossen. Die Beklagte hat unbestritten ausgeführt, dass sie bei Kenntnis des wahren Gesundheitszustandes des Klägers den Vertrag nicht geschlossen hätte. Gemäß § 21 Abs. 2 VVG ist die Beklagte zur Leistung nicht verpflichtet. Die gemäß § 21 Abs. 2 VVG vermutete Kausalität hat der Kläger weder bestritten noch einen Gegenbeweis angetreten. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger stellte am 13.11.2014 bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankentagegeldversicherung. In dem Antrag heißt es unter anderem: „Verantwortlichkeit für den Antragsinhalt Nach § 19 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes besteht für sie folgende Anzeigepflicht: Sie müssen uns bis zur Abgabe Ihrer Versicherungserklärung die Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen. Dies sind solche Umstände, die für unseren Entschluss, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen wir in Textform gefragt haben. Wenn Sie diese Pflicht verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Rechtsfolgenbelehrung bei den Fragen zur Gesundheit.“ Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf Blatt 11 der Akte. Vor den Gesundheitsfragen heißt es in dem Antrag: „Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Gesundheitsfragen vollständig und ausführlich. Beachten Sie hierzu bitte auch Ihre Erklärung zur „Verantwortlichkeit für den Antragsinhalt“ auf Seite 2. Reicht der Platz nicht aus, antworten Sie auf einem Beiblatt unter Angabe der Personenziffer und weisen Sie im Antrag auf dieses Blatt hin...“. Es folgt eine Rechtsfolgenbelehrung bezüglich nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig beantworteter Fragen. Die erste der drei folgenden Gesundheitsfragen bezieht sich darauf, ob in den letzten 3 Jahren gegenwärtige Krankheiten, Beschwerden, Unfallfolgen, sonstige Gesundheitsstörungen bestanden oder bestehen oder Untersuchungen/Behandlungen stattgefunden haben. Diese Frage beantwortete der Kläger mit „ja“ und führte ergänzend aus, dass am 08.04.2014 eine Operation stattgefunden habe und er insoweit seit dem 10.04.2014 behandlungs- und beschwerdefrei sei. Zudem gab er die Durchführung von “Rehasport“ an und führte insoweit aus, dass er seit dem 01.01.2013 beschwerdefrei sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage BLD 1 (Bl. 100 d. A.). Hinsichtlich der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) wird verwiesen auf die Anlage BLD 2 (Bl. 101 ff. d. A.). Im Anschluss an den Antrag wendete sich die Beklagte an den Kläger und teilte diesem mit, dass im Hinblick auf dessen Gesundheitsangaben ein Leistungsausschluss bezüglich Brustdrüsenkrankheiten und Folgen in dem Vertrag aufzunehmen sei. Mit Schreiben vom 20.11.2014 (Bl. 27 d. A.) erklärte sich der Kläger mit diesem Leistungsausschluss einverstanden. Am 10.01.2015 erkrankte der Kläger aufgrund einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz an einer Depression verbunden mit Antriebsschwäche, Stimmungsschwankungen, Schlafstörungen und Konzentrationsstörungen und war seit diesem Zeitpunkt bis mindestens 31.12.2015 arbeitsunfähig krank geschrieben. Laut dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag bestand ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankentagegeld in Höhe von 10,00 € pro Tag. Auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.03.2015 mit, dass eine Vertragsanpassung erforderlich sei, da er die Gesundheitsfragen nicht vollständig beantwortet habe. Daher erlasse die Beklagte eine Vertragsänderung dahingehend, dass psychische und psychogene Krankheiten und Störungen und Folgen sowie Krankheiten des Nervensystems und Folgen von dem Versicherungsschutz ausgeschlossen seien. Die Beklagte wies daraufhin, dass es sich um eine vorläufige Regelung handele. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 4 (Bl. 66 ff. d. A.). In einem Befundbericht vom 27.05.2015 teilte der behandelnde Arzt des Klägers, Herr M. K., der Beklagten mit, dass der Kläger sich seit dem 31.01.2011 in hausärztlicher Behandlung befinde. Beim Erstkontakt sei nur eine Beratung bei Spielsucht und Nikotinabhängigkeit erfolgt. Am 07.04.2014 und am 15.04.2014 seien Konsultationen bei familiären Problemen mit Krisenintervention und Empfehlung zur Paartherapie erfolgt. Eine Krankmeldung sei vom 07.04.2014 bis 30.04.2014 bei akuter Belastung, Schlafstörung und somatoformen Beschwerden ausgestellt worden. Eine Verordnung vom Trimipramin 25 mg 1 x täglich sei dem Patienten empfohlen worden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Befundberichtes wird verwiesen auf die Anlage K 6 (Bl. 71 d. A.). Mit Schreiben vom 02.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass sie den Versicherungsvertrag wegen nicht vollständiger Beantwortung der Gesundheitsfragen anfechte und hilfsweise davon gemäß § 19 bis § 21 VVG zurücktrete. Nach dem der Beklagten vorliegenden Unterlagen habe der Kläger in dem im Versicherungsantrag erfragten Zeitraum unter anderem wegen leichter depressiver Episode, Schlafstörung, akuter Belastungsreaktion, familiären Problemen und somatoformen Störungen in Verbindung mit Spielsucht ärztlich behandelt werden müssen. Aufgrund seelischer Beschwerden und Schlafstörungen sei er arbeitsunfähig gewesen und ihm darüber hinaus eine Paartherapie angeraten worden. Sofern der Kläger diesen Sachverhalt dargelegt hätte, wäre es nicht zum Vertragsschluss gekommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird verwiesen auf die Anlage K 5 (Bl. 69 ff. d. A.). Die Beklagte hatte mit dem Schreiben vom 02.06.2015 den Vertrag zudem ordentlich zum 31.12.2015 gekündigt. Diese ordentliche Kündigung wurde von dem Kläger akzeptiert. Eine Zahlung von Krankentagegeld vom 11.01.2015 bis zum 31.12.2015 erfolgte seitens der Beklagten nicht. Der Kläger behauptet, dass in dem Erstgespräch mit seinem behandelnden Hausarzt, Herrn K., darüber gesprochen worden sei, dass in seiner Familie nahe Angehörige an Spielsucht erkrankt seien. Zudem sei über die Möglichkeiten einer Nikotinentwöhnung gesprochen worden, ohne dass von einer Erkrankung die Rede gewesen sei. Im April 2014 habe er sich an Herrn K. gewandt, da er nach der Geburt seines zweiten Kindes extrem wenig geschlafen habe und es häufiger zu Partnerschaftsstreitigkeiten gekommen sei. Um ihn zu entlasten habe Herr K. ihn in der Zeit vom 07.04.2014 bis 30.04.2014 krank geschrieben und die Einnahme von Trimipramin empfohlen. Das Medikament habe er tatsächlich nicht genommen. Die von Herrn K. in dem Schreiben vom 27.05.2015 benannte Diagnose habe er dem Kläger in dem Gespräch nicht mitgeteilt. Daher sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er im Zusammenhang mit der Krankschreibung an einer Krankheit leide. Vor diesem Hintergrund habe er nicht erkennen können, dass er dies im Antrag der Beklagten hätte angeben sollen. In einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der Klägerin vor Vertragsschluss sei ihm zudem mitgeteilt worden, dass er nur länger andauernde Erkrankungen mit einem Zeitraum von über 4 Wochen in dem Antrag mitzuteilen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.430,00 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K.. Es wird insoweit verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2016, Bl. 140 ff. der Akte.