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Urteil

26 C 509/19

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.297,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2018 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.297,06 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.10.2018 sowie weitere 78,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.03.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Die zulässige Klage hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall gemäß §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG. Die genannten Vorschriften verpflichten den Halter und den Fahrzeugführer sowie den Haftpflichtversicherer eines Kraftfahrzeugs zum Schadensersatz, wenn bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird und der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht worden ist. Der streitgegenständliche Verkehrsunfall hat sich bei dem Betrieb der beiden beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Der Unfall beruhte nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG auf höherer Gewalt. Der Unfall war auch weder für den Fahrzeugführer des klägerischen Fahrzeugs noch für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs gemäß § 17 Abs. 3 StVG unabwendbar. Als unabwendbar ist ein Unfall nur dann anzusehen, wenn er auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht mehr hätte abgewendet werden können (BGH, BGHZ Band 117, Seiten 337 ff; OLG Brandenburg, VRS Band 106, Seiten 18 ff; OLG Celle, OLG Report 2005, Seiten 303 ff. = MDR 2005, Seiten 984 ff), wenn also sicher anzunehmen ist, dass der Unfall auch einem besonders besonnenen und erfahrenen Fahrzeugführer bei sachgerechter Reaktion unterlaufen wäre. Dazu gehören erheblich über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen, also das Verhalten eines sogenannten „Idealfahrers“ (BGH, BGHZ Band 113, Seiten 164 ff; BGH, BGHZ Band 117, Seiten 337 ff). Keine der beiden Parteien hat den Beweis erbracht, dass sich die jeweiligen Fahrzeugführer in diesem Sinne wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Gemäß § 17 Abs. 1 StVG hängt in dem Verhältnis der Parteien zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Hierbei können nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zugrunde gelegt werden. Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen sind damit die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge und des Verhaltens der beiden Fahrzeugführer nach § 17 Abs. 1 StVG ergibt vorliegend für die Beklagten als Gesamtschuldner eine Haftungsquote von 70 %. Im Übrigen hat der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen. Auf öffentlichen, für die Allgemeinheit zugänglichen Parkplätzen gilt grundsätzlich unabhängig von Eigentumsverhältnissen die StVO. Der Kläger kann sich vorliegend jedoch nicht auf eine Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 1) nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO berufen. Die Vorfahrtsregelung des § 8 StVO findet auf Parkplätzen regelmäßig keine Anwendung, weil die Fahrgassen zwischen den Parkflächen im Regelfall nicht dem fließenden Verkehr, sondern dem Suchverkehr zu Parkflächen und damit dem ruhenden Verkehr dienen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die auf einem Parkplatz angelegten Fahrgassen einen eindeutigen Straßencharakter aufweisen. Dies ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes zu beurteilen. Maßgebend ist, ob eine besondere bauliche Gestaltung oder eine entsprechende eindeutige Markierung gegeben ist. Die Fahrgassen auf dem streitgegenständlichen Parkplatzgelände des H.markts weisen keinen eindeutigen Straßencharakter auf. Wie aus den dem Sachverständigengutachten beigefügten Lichtbildern ersichtlich ist, befinden sich neben den Fahrgassen unmittelbar rechts und links die einzelnen Parkbuchten. Es gibt keine optische Abgrenzung von den angrenzenden Parkbuchten. Die Fahrgassen sind nicht durch eine besondere Pflasterung oder Farbgebung hervorgehoben. Es befinden sich auch keine straßenähnlichen Markierungen auf den Fahrgassen. Diese dienen lediglich dem Parkplatzsuchverkehr, der dem ruhenden Verkehr ´zuzurechnen ist. Dem Beklagten zu 1) fällt jedoch ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO zur Last. Wegen der ständig zu erwartenden Ein- und Ausparkvorgänge sowie wegen des Parkplatzsuchverkehrs obliegen den Verkehrsteilnehmern auf öffentlichen Parkplätzen besondere Sorgfalt- und Rücksichtspflichten, die sich aus dem Gebot der allgemeinen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO ergeben. Angesichts der ständig wechselnden Verkehrssituationen auf einem Parkplatz ist mit Schrittgeschwindigkeit, erhöhter Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft zu fahren. Schrittgeschwindigkeit bedeutet eine sehr langsame Geschwindigkeit, die der eines normal gehenden Fußgängers entspricht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07. März 2017 – I-1 U 97/16 –, Rn. 47 - 48, juris m.w.N.). Darunter ist eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 4 bis 7 km/h zu verstehen (OLG Düsseldorf a.a.O.). Nach der persönlichen Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug deutlich schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren ist. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 29.6.2020 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Pkw des Beklagten zu 1) mit einer Geschwindigkeit von ca. 25-30 km/h gegen den klägerischen Pkw geprallt ist. Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Sachverständige ist bei der Erstellung des Gutachtens von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Das Gericht schließt sich den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an. Die deutliche Überschreitung der gebotenen Schrittgeschwindigkeit ist auch unfallursächlich, denn es ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1) bei einer Schrittgeschwindigkeit von maximal 4 bis 7 km/h noch vor dem in seine Fahrgasse hineinfahrenden Klägerfahrzeug hätte anhalten und so den Unfall hätte vermeiden können. Allerdings steht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ebenfalls gegen das Gebot des Fahrens mit Schrittgeschwindigkeit verstoßen hat. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass der klägerische Pkw im Zeitpunkt der Kollision noch etwa 10-15 km/h schnell gewesen sei. Danach hat auch der Kläger die sich aus § 1 Abs. 2 StVO ergebenden erhöhten Sorgfaltspflichten bei dem Befahren von öffentlichen Parkplätzen verletzt. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) haben sich zudem nicht mit ihrer Fahrweise darauf eingestellt, dass ihre Sicht durch den parkenden Lkw jeweils eingeschränkt war. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) sind trotz der sie beeinträchtigenden Sicht nicht ausreichend bremsbereit in den Kreuzungsbereich eingefahren. Bei Beachtung der jeweils gebotenen besonderen Aufmerksamkeit und Bremsbereitschaft hätte der Verkehrsunfall vermieden werden können. Der Verstoß des Beklagten zu 1) gegen das Gebot der Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 2 StVO wiegt hier deutlich schwerer als der Verstoß des Klägers hiergegen. Auch wenn man zu Gunsten der Parteien von der jeweils sachverständig festgestellten geringeren Geschwindigkeit ausgeht, hat der Beklagte zu 1) mit 25 km/h die gebotene Schrittgeschwindigkeit um mehr als das Dreifache überschritten, während der Kläger mit 10 km/h nur geringfügig schneller als mit Schrittgeschwindigkeit in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Zudem musste der Beklagte zu 1) damit rechnen und sich darauf einstellen, dass ein von rechts kommendes Fahrzeug hinter dem parkenden Lkw auftaucht und unter Verkennung der Rechtslage nach der Vorfahrtregel „rechts vor links“ Vorfahrt beanspruchen könnte. Der Beklagte war deshalb in noch größerem Maße als der Kläger gehalten, langsam und mit besonderer Bremsbereitschaft in den Kreuzungsbereich einzufahren. Aufgrund des Fehlens der gebotenen erhöhten Bremsbereitschaft des Beklagten zu 1) und der weit überhöhten, nicht angepassten Geschwindigkeit des von diesem gefahrenen Fahrzeugs ergibt die Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten als Gesamtschuldner. Zu 30 % hat der Kläger seinen Schaden selbst zu tragen. Ausgehend von einem unstreitigen Gesamtschaden in Höhe von 6.485,33 € hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner mithin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.539,73 €. Hiervon haben die Beklagten bereits 3.242,66 € gezahlt. Es verbleibt ein Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 1.297,06 €. Hinsichtlich der außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger gegen die Beklagten als Gesamtschuldner noch einen Zahlungsanspruch in Höhe von 78,90 €. Ausgehend von einem Geschäftswert in Höhe von 4.539,73 € stehen dem Kläger Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 492,54 € (1,3 Gebühr in Höhe von 393,90 € zzgl. 20,00 € Pauschale zzgl. 19 % Umsatzsteuer) zu. Hiervon haben die Beklagten bereits 413,64 € gezahlt. Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung ergibt sich aus den §§ 280, 286, 288 BGB. Die Beklagten haben mit ihrer Abrechnung vom 29.10.2018 weitere Zahlungen endgültig abgelehnt und befindet sich deshalb seit 30.10.2018 in Zahlungsverzug. Der Zinsanspruch auf die Nebenforderung beruht auf §§ 291, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nummer 11, 711, 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gelten. Am 15.8.2018 gegen 12:00 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug, Pkw Mercedes E 200 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., eine Fahrgasse auf dem Parkplatzgelände des H.markts in der Straße Bei der L. in L. und näherte sich der kreuzenden Fahrgasse, auf der aus Sicht des Klägers gesehen von links zeitgleich der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, Pkw Volvo V 70 mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf den Kreuzungsbereich zufuhr. An der Kreuzung der Fahrgassen war für den Kläger die Sicht nach links durch einen auf der Fahrgasse des Beklagten rechts geparkten Lkw eingeschränkt. Auch der Beklagte hatte wegen des parkenden Lkws nur eingeschränkte Sicht auf die Fahrgasse des Klägers. An der Kreuzung kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Hierbei entstandenen an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden. Die Höhe des klägerischen Schadens ist zwischen den Parteien unstreitig und wird wie folgt beziffert: Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert 5.650,00 € Sachverständigenkosten 810,33 € Kostenpauschale 25,00 € Gesamt 6.485,33 €. Mit Abrechnungsschreiben vom 30.10.2018 rechnete die Beklagte zu 2) den klägerischen Schaden unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % ab und regulierte den klägerischen Schaden gegenüber dem Kläger in Höhe von 3.242,66 €. Auf die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger 413,64 €. Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner den Ausgleich auch seines restlichen Schadens sowie die Erstattung weiterer Rechtsanwaltsgebühren. Der Kläger ist der Auffassung, dass der Verkehrsunfall allein von dem Beklagten zu 1) verursacht worden sei. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit weit überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit von ca, 45 km/h und ohne hinreichende Bremsbereitschaft auf die Kreuzung zugefahren. Er selbst habe im Kreuzungsbereich angehalten und sich dann langsam vorgetastet. Er habe die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug gleichwohl nicht mehr vermeiden können. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.242,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2018 zu zahlen, 2. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 236,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen. Die Beklagten meinen, der Schaden des Klägers sei bereits sachgerecht reguliert worden. Dem Beklagten zu 1) könne keine Vorfahrtsverletzung zur Last gelegt werden. Die Beklagten behaupten, das Parkplatzgelände, auf dem sich der Unfall ereignet habe, weise eine einheitliche durchgehende Pflasterung auf, die Fahrgassen zwischen den Parkflächen hätten keinen Straßencharakter. Der Beklagte zu 1) sei langsam links an dem parkenden Lkw vorbeigefahren. Der Kläger sei mit seinem Fahrzeug plötzlich von rechts vor dem Lkw hervor gekommen. Der Beklagte zu 1) habe sofort gebremst und sei nach links ausgewichen. Der Kläger habe jedoch nicht mehr rechtzeitig anhalten können und sei gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gestoßen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat sowohl den Kläger als auch den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Unfallrekonstruktion. Es wird zum Ergebnis der persönlichen Anhörung auf die Sitzungsniederschrift vom 25.7.2019 und zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Sachverständigengutachten vom 29.6.2020 Bezug genommen.