Beschluss
100Gs757/22
AG Lübeck, Entscheidung vom
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Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen
…
wird - gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung - gemäß §§ 111e Abs. 1 und 4, 111 j Abs. 1 StPO in Verbindung mit den §§ 73, 73c und 73d StGB der
Vermögensarrest in Höhe von 45.653,95 Euro
(in Worten: fünfundvierzigtausendsechshundertdreiundfünfzig Euro und fünfundneunzig Cent) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestschuldner
E. C.
und
S. B.
angeordnet. Die Arrestschuldner haften Gesamtschuldnerisch.
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 45.653,95 Euro wird die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Arrestschuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§§ 111e Abs. 4 S. 2,111g Abs. 1 StPO).
Entscheidungsgründe
In dem Ermittlungsverfahren gegen … wird - gemäß § 33 Abs. 4 StPO ohne vorherige Anhörung - gemäß §§ 111e Abs. 1 und 4, 111 j Abs. 1 StPO in Verbindung mit den §§ 73, 73c und 73d StGB der Vermögensarrest in Höhe von 45.653,95 Euro (in Worten: fünfundvierzigtausendsechshundertdreiundfünfzig Euro und fünfundneunzig Cent) in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Arrestschuldner E. C. und S. B. angeordnet. Die Arrestschuldner haften Gesamtschuldnerisch. Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 45.653,95 Euro wird die Vollziehung des Arrestes abgewendet und die Arrestschuldner berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§§ 111e Abs. 4 S. 2,111g Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte C. ist als formaler Inhaber der Verfahrensbeteiligten C. Gebäudereinigung E. Ring X-X XXXXX B. S. dringend verdächtig in einer Vielzahl von Fällen, in T. S. und anderen Orts mindestens vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 a) als Arbeitgeber die für den Einzug der Beiträge zuständigen Stellen pflichtwidrig über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben und dadurch diesen Stellen vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben, und b) als Arbeitgeber den Einzugsstellen Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wurde, vorenthalten zu haben. Der Beschuldigte B. ist bei der C. Gebäudereinigung in verantwortlicher Position tätig, bzw. tätig gewesen. Auf den Arbeitsverträgen der Mitarbeiter und Antragstellungen gegenüber der Agentur für Arbeit unterschrieb er an Stelle des formalen Arbeitgebers. Außerdem zeichnete er als Vorarbeiter die Stundenzettel sachlich richtig. Nach Auskunft der Mitarbeiterin des Steuerbüros sei die Mandantschaft auch durch S. B. vertreten worden. Aus vorangegangenen Ermittlungen (722 Js XXXX/17) ist bekannt, dass E. C. gemeinsam mit S. B. die C. Gebäudereinigung betreiben soll. Bei einer am 27.03.2018 erfolgten Durchsuchungsmaßnahme machte C. entsprechende Angaben (BI. 37 HB VA). Den Beschuldigten wird folgendes zur Last gelegt: Die Beschuldigten sind gemeinsam Inhaber der Firma C. Gebäudereinigung, aktuell mit Sitz am E. Ring. X-XX, XXXXX B. S. In der Zeit von 01.01.2019 bis 31.12.2020 wurde eine Vielzahl von Arbeitnehmern als Reinigungskräfte beschäftigt. Um die Entrichtung von Beiträgen für die Arbeitnehmer an die jeweiligen Versicherungsträger zu vermeiden oder zu reduzieren, entschlossen sich die Beschuldigten gemeinsam, die bei dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nicht oder mit unzutreffenden Daten bei der Rentenversicherung zu melden. Hierzu meldeten sie - dem gemeinschaftlichen Tatentschluss entsprechend - Arbeitnehmer entgegen der ihnen bekannten Verpflichtung nicht oder mit zeitlicher Verzögerung zur Sozialversicherung an. Zudem führten sie für wenigstens 101 Arbeitnehmer im Zeitraum 2019 bis 2020 Stundenzettel als Nachweise erbrachter Arbeitstätigkeiten der Arbeitnehmer nicht oder mit unzutreffenden Angaben, indem etwa erbrachte Arbeitsstunden dort nicht aufgeführt wurden (BI. 63 - 64 HB-VA). Die Prüfungs- und Ermittlungsergebnisse wurden der Deutschen Rentenversicherung Bund als Fachbehörde zur Prüfung vorgelegt. Die dort daraufhin durchgeführte Betriebsprüfung gern. § 28p SGB IV führte zu dem Ergebnis, dass die o. g. Beschuldigten durch das zuvor geschilderte Verhalten im Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 insgesamt folgenden Beitragsschaden verursacht haben: Arbeitgeberanteile: 22.725,18 Euro Arbeitnehmeranteile: 22.928,77 Euro Insgesamt: 45.653,95 Euro Fällige Säumniszuschläge und Beiträge zu den Umlageverfahren sind in diesen Beträgen noch nicht enthalten (BI. 39 bis 56 HB-VA). Aufgrund der bisherigen Ermittlungen des Hauptzollamtes sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes gern. §§ 73b Abs. 1, 73c StGB in Höhe des Arrestbetrages gegenüber der Arrestschuldner vorliegen. Der Vermögensarrest ist zur Sicherung der Vollstreckung erforderlich, da sonst zu befürchten ist, dass die spätere Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. In Anbetracht der Höhe des ungerechtfertigt aus der Tat Erlangten sowie der Möglichkeit, die Vollziehung des Vermögensarrestes durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages abzuwenden, ist dessen Anordnung nicht unverhältnismäßig. Insbesondere der Beschuldigte C. ist in früheren Ermittlungsverfahren dadurch aufgefallen, dass er mit Unterstützung des Beschuldigten B. versuchte das Eigentum an Vermögenswerten zu verschleiern. So versuchte er z. B. das Eigentum an einem Mercedes dadurch zu verschleiern, dass er das Fahrzeug durch eine dritte Person kaufen und zulassen ließ. Durch intensive Ermittlungen konnte jedoch der Nachweis erbracht werden, dass er das Fahrzeug zusammen mit dem o. g. B. bei dem Händler aussuchte und zu Probe fuhr. Er führte die Kaufverhandlungen. Der Kaufvertrag wurde dann zwar von einer dritten Person unterschrieben, abgeholt wurde das Fahrzeug aber von C. und B. Der Beschuldigte C. war es auch, der das Fahrzeug alleinig nutzte und bei dem im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme der Schlüssel zu dem Fahrzeug gefunden wurde. Letztendlich wurde die Pfändung, dass das Fahrzeug Eigentum des C. und die dritte Person nur vorgeschoben worden war, um das Fahrzeug vor dem staatlichen Zugriff zu sichern, richterlich bestätigt. Das Fahrzeug konnte daraufhin zur Schadenswiedergutmachung versteigert werden (722 Js XXXX/17, 100 Gs XXX/18). Dass die Anordnung des Vermögensarrests verhältnismäßig ist, folgt schließlich auch aus der Feststellung, dass die Arrestschuldner etwas erlangt zu haben dringend verdächtig sind und somit die Grundannahme, sie würden sich zukünftig zumindest insoweit gesetzestreu verhalten, als die Grenzen des Strafrechts nicht überschritten werden, erschüttert ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigten nach Kenntniserlangung der gegen sie gerichteten Ermittlungen bemüht sein werden, das Erlangte vor dem staatlichen Zugriff zu schützen. Die Feststellungen, auf denen dieser Vermögensarrest beruht, beschränken sich darüber hinaus auf den Zeitraum Januar 2019 bis Dezember 2020. Das Gewerbe wurde durch die Beschuldigten aber bereits vor dem Januar 2019 und über den Dezember 2020 hinaus ausgeübt. Es ist deshalb zu erwarten, dass durch die weiteren Ermittlungen auch weitergehende Erkenntnisse zu ähnlichen Straftaten in diesen Zeiträumen gewonnen werden. Insofern ist zu erwarten, dass sich die tatsächliche Schadenssumme durch die weiteren Ermittlungen deutlich erhöhen wird.