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Urteil

70 Ds 719 Js 40729/21

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beleidigung, derentwegen er für straffrei erklärt wird, schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird als Adhäsionsbeklagter verurteilt, an den Nebenkläger und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen. Die Adhäsionsentscheidung ist in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar. Der Adhäsionsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 199, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 340 Abs. 1, 3 StGB, 465 Abs. 1, 468, 472 Abs. 1, 2 StPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Beleidigung, derentwegen er für straffrei erklärt wird, schuldig. Er wird deshalb zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Angeklagte wird als Adhäsionsbeklagter verurteilt, an den Nebenkläger und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird der Adhäsionsantrag abgewiesen. Die Adhäsionsentscheidung ist in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar. Der Adhäsionsbeklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Adhäsionskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Adhäsionsverfahren. Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194, 199, 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 340 Abs. 1, 3 StGB, 465 Abs. 1, 468, 472 Abs. 1, 2 StPO, 708 Nr. 11, 711 ZPO I. Der Angeklagte ist verheiratet und Vater dreier Kinder im Alter zwischen 16 und 4 Jahren. Er ist seit dem 01.08.1994 ununterbrochen Polizist im Dienst des Landes S.-H.. Zuletzt versah er seinen Dienst als Polizeihauptmeister im vierten Revier in L.. Der Angeklagte hat neben der Tätigkeit als Polizeihauptmeister zuletzt im vierten Revier in L. zahlreiche weitere Funktionen, die sich besonders auf die Kinder- und Jugendarbeit beziehen, übernommen. So führt der Angeklagte regelmäßig mit sehr positiver Resonanz Aufklärungsgespräche mit Kindergartenkindern, vertritt die Polizei als Einstellungsberater, unter anderem auch auf Messen und in Berufsschulen, und fungiert damit als Ansprechpartner für meist jugendliche, berufsinteressierte potentielle Polizisten. Der Angeklagte wurde im März 2023 im Bereich der Hüfte operiert. Die Heilung gestaltete sich kompliziert und führte zu einer mehrwöchigen Arbeitsunfähigkeit des Angeklagten. Im Anschluss an die hierdurch bedingte Arbeitsunfähigkeit wurde der Angeklagte wegen - von diesem gegenüber dem Gericht nicht näher beschriebener - psychischen Beschwerden im Zusammenhang mit dem laufenden Verfahren krankgeschrieben. Der Angeklagte ist bis zur Urteilsverkündung dementsprechend seit März 2023 nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt. Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten. Seine Lebensverhältnisse stellen sich geordnet, die Beziehung zu seiner Kernfamilie intakt und die wirtschaftlichen Verhältnisse unauffällig dar. II. Am 20.07.2021 übernahm der Angeklagte gemeinsam mit seinem Kollegen PK G.. als T. 4/11 die Bestreifung des L. Stadtgebiets. Da es im Laufe des Tages zu einer Ansammlung von Jugendlichen gekommen war, die in der Folgezeit jedoch nicht aufzugreifen waren, fasste der Angeklagte den Entschluss, sich in die K. Straße zum Sportplatz des SV Fortuna St. J. zu begeben, da er aus vorangegangene Erfahrungen davon ausging, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit bestand, die Jugendlichen dort (wieder) anzutreffen. Die beiden Beamten verließen sodann vor Ort den Streifenwagen und begaben sich fußläufig - vernommener Musik folgend - über das leere Gelände des Sportplatzes auf den Schulhof der angrenzenden Grund- und Gemeinschaftsschule (“GGS“) in der K. Straße. Dort hielten sich der Nebenkläger N. R. , die Zeugen M. Gr. und N. V. sowie einige weitere Jugendliche auf. Die namentlich überwiegend nicht bekannten Jugendlichen entfernten sich zunächst, sobald sie gewahr wurden, dass sich der Angeklagte und sein Kollege näherten. Der Nebenkläger und die beiden Zeugen befanden sich bei bzw. auf einer Tischtennisplatte, die auf dem Schulhof steht. Hierauf standen diverse, teils hochprozentige, teils geleerte Flaschen mit alkoholischen Getränken. Darüber hinaus spielte der Nebenkläger über eine von ihm mitgeführte Musikbox Musik ab und rauchte. Vor diesem Hintergrund sah sich der Angeklagte gehalten, zugunsten der Durchsetzung des Jugendschutzes und zur Prävention einer möglichen Ruhestörung, einzuschreiten. Es entspann sich ein Gespräch in dessen Verlauf sich herausstelle, dass der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war, woraufhin der Angeklagte ihn deutlich aufforderte, die von ihm gerauchte Zigarette auszumachen. Während der Nebenkläger der Aufforderung, die Musikbox auszumachen bzw. leiser zu drehen, ohne Protest nachkam, entspann sich in Bezug auf die Zigarette ein längeres Gespräch, in welches auch die Zeugin V. und PK G.. eingebunden wurden, wobei der Angeklagte auf der einen, der Nebenkläger und die Zeugin V. auf der anderen Seite sich uneins darüber waren, ob der Nebenkläger, sofern seine Eltern einverstanden seien, unter Berücksichtigung der Vorgaben des Jugendschutzgesetzes rauchen dürfe. Von Seiten der Polizeibeamten wurde hierbei eine kleine Übersichtskarte gezückt, aus der die Beamten zu entnehmen meinten, dass auch das elterliche Einverständnis den Nebenkläger nicht dazu berechtige, zu rauchen. Letzten Endes drückte der Nebenkläger die Zigarette jedoch aus, woraufhin sich der Angeklagte und sein Streifenpartner entschlossen, den Einsatz zu beenden und sich anschickten, das Schulgelände wieder zu verlassen. Der Nebenkläger, der schon im Vorfeld energisch auf seine Rechte bestanden hatte, rief den beiden Polizeibeamten ein sowohl provokant klingendes, als auch gemeintes „Tschüss, schönen Abend noch!“ nach. Aufgrund dieser Aussage drehte der Angeklagte mit den Worten: „Jetzt reicht es mir aber!“ um. PK G.. folgte ihm. Ohne weitere Belehrung erklärte der Angeklagte sodann, er wolle den Nebenkläger nunmehr durchsuchen. Hierfür zog er den Angeklagten, dessen Schwerpunkt gegen bzw. auf der Tischtennisplatte gelagert war, unsanft von dieser weg und begann mit dem Abtasten. Hierbei wurde der Nebenkläger, der die Erklärung, dass er nun durchsucht werde, gleichgültig hingenommen hatte, aufgefordert, seine Arme längs des Körpers nach unten gerichtet zu halten. In einer von dem Nebenkläger um den Oberkörper getragenen, kleinen Umhängetasche fand der Angeklagte sodann einen Grinder zum Zerstäuben von Marihuanablüten, worüber er sichtlich erfreut war. Der Nebenkläger nahm insbesondere während der Angeklagte ihn im Bereich des Oberkörpers abtastete, die Hände und Arme immer wieder stückweit vom Körper weg, woraufhin ihn der Angeklagte jeweils energisch zurechtwies. Als der Nebenkläger erneut seine Arme zur Seite nahm, begannen der Angeklagte und sein Streifenpartner PK G.. gemeinsam damit, den Nebenkläger zu Boden zu bringen. Dieser geriet ins Taumeln und machte einige Ausfallschritte, konnte sich jedoch eine Weile stehend halten. Die Zeugin V. , die selbst Tochter eines Polizeibeamten ist und erkannte, dass die Beamten, den Nebenkläger so oder so zu Boden bringen würden, rief diesem in dem Bestreben, keinen weitergehenden Konflikt zu schüren, zu: „ N. , lass dich einfach fallen!“ Der Nebenkläger kam dem nicht nach und wurde letzten Endes von den beiden Polizeibeamten zu Boden gebracht. Dort versuchten die Beamten, den Nebenkläger in Rückenlage zu legen und ihm die Hände auf dem Rücken zu fixieren. Es kam zu einem Gerangel, in dem der Nebenkläger heftige Gegenwehr leistete. Letzten Endes gelang es den beiden Polizeibeamten jedoch, den Nebenkläger bäuchlings auf den Rücken zu drehen und ihm die Hände mit den dienstlich gelieferten Handfesseln zu fixieren. Herbei kniete PK G.. in Blickrichtung des Hinterkopfes des Nebenklägers mit dem Knie auf dessen Rücken. Der Nebenkläger bekundete dabei mehrfach deutlich, dass er an dem auf dem Rücken fixierten Arm Schmerzen verspüre und erklärte: „Mein Arm tut weh, mach den richtig.“ Der Angeklagte reagierte hierauf nur insoweit, als dass er den Nebenkläger, neben dem er nunmehr stand, mit einer zielgerichtet und kontrolliert ausgeführten seitlichen Ausscherbewegung des Fußes gegen den Kopf trat. Der Nebenkläger schrie infolge des Trittes auf und verspürte hierdurch Schmerzen, was der Angeklagte als möglich erkannt und jedenfalls billigend in Kauf genommen hatte. Er reagierte hierauf jedoch nur insoweit, als dass er dem Angeklagten mitteilte, er solle sich nicht zu anstellen, er habe zuvor ja auch eine „große Fresse“ gehabt. Ferner forderte er ihn auf, die „Schnauze“ zu halten. Der Nebenkläger begann sodann, den Angeklagten heftig zu beschimpfen und betitelte diesen jedenfalls als „Arschloch“ und „Wichser“. Daraufhin zog der Angeklagte, seitlich vor dem Nebenkläger hockend, diesen in dem Bewusstsein, dass dies äußerst schmerzhaft und von keiner Rechtsgrundlage gedeckt war, an dem Haarschopf des Nebenklägers mehrere Zentimeter in die Höhe, bis dieser auf der Höhe des Gesichts des Angeklagten mit einem Teil des Oberkörpers in der Luft hing. Sodann versetzte der Angeklagte dem Nebenkläger einen kraftvollen Schlag mit der Hand ins Gesicht. Aus dieser Position ließ der Angeklagte den Nebenkläger sodann fallen, indem er die Hand öffnete, was zur Folge hatte, dass der Nebenkläger ungebremst mit dem Gesicht auf den Asphaltboden aufschlug. Obwohl der Nebenkläger aus Schmerz und Perplexität zu weinen begonnen hatte, beschimpfte er dennoch den Angeklagten weiter. Der Angeklagte fasste sodann den auf dem Boden liegenden Nebenkläger an der Nase, drückte diese zu und führte Kopf und Oberkörper erneut nach oben. Dabei fragte er ihn in dem Bewusstsein, dass er dem Nebenkläger jedenfalls kurzzeitig die Luftzufuhr durch die Nase abschnitt: „Na, wie ist das, wenn man keine Luft bekommt?“. Nach wenigen Sekunden führte er Oberkörper und Kopf des Nebenklägers sodann an der Nase zurück, sodass dieser wieder auf dem Boden lag. Die Zeugin V. , die das Geschehen überwiegend fassungslos beobachtet hatte, fragte den Nebenkläger aus Hilflosigkeit, ob sie ihm einen Anwalt oder dessen Eltern anrufen solle. Der Nebenkläger, der seinerseits erschrocken, verzweifelt und wütend war, rief ihr zu: „Mach irgendetwas!“ Die Zeugin entschied sich sodann dazu, ihren Vater anzurufen, um ihn zu fragen, wie sie sich verhalten solle. Sie schilderte ihrem Vater am Telefon ihre Beobachtungen, unter anderem, dass der Angeklagte den Nebenkläger in das Gesicht getreten habe. Die Zeugin V. war im Zuge dieser Beobachtung zunehmend verzweifelter geworden und hatte begonnen, zu weinen, woraufhin sie von ihrem Vater, der sie kaum noch verstehen konnte, gebeten wurde, zu einem späteren Zeitpunkt anzurufen. Inzwischen waren weitere Polizeibeamte, nämlich die Diensthundeführer W. und St., sowie die Besetzung der Trave 4/12 (PHM B. / PKin S. ), die vermutlich von dem PK G.. zur Unterstützung bei einem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte hinzugezogen wurden, eingetroffen. Die Zeugin V. erkannte den Polizeibeamten St., der einen Diensthund bei sich führte, als den Patenonkel ihrer Schwester und lief weinend mit den Worten: „ M., M.!“ auf diesen zu. Da der Zeuge St. davon ausging, dass sein Hund dies als Angriff werten und entsprechend reagieren könnte, bat er die Zeugin, sich zu seiner Kollegin, der Zeugin W. zu begeben. Auch dieser gegenüber schilderte die Zeugin V. weinend und aufgebracht, dass es sich nach ihrem Dafürhalten um „sinnlose Polizeigewalt“ handele und dass der Nebenkläger „nichts gemacht“ habe. Inzwischen waren auch weitere Jugendliche, die sich zuvor entfernt hatten, zurückgekehrt und bekundeten lautstark Protest. Infolgedessen waren die Polizeibeamten W. und St., der weiterhin den Diensthund bei sich führte, damit beschäftigt, über mehrere Minuten und mit teils körperlichem Einsatz, diese Jugendlichen zur Seite zu schieben bzw. die Maßnahme des Angeklagten und PK G.. von diesen abzuschirmen. Der Nebenkläger befand sich indes weiterhin in Bauchlage am Boden und wurde von dem Angeklagten und PK G.. bewacht. Diese Situation fanden auch der Polizeibeamte B. vor, der den von der Zeugin S. geführten Transporter vorfuhr, um den Nebenkläger in die Gewahrsamsräumlichkeiten zu verbringen. Im Zuge des Bemühens, den sich hiergegen sperrenden Nebenkläger am Boden zu fixieren und ihm die Handfesseln anzulegen, erlitt PK G. eine blutende Aufplatzung der Lippe, die folgenlos abheilte und eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung des Daumens, die mehreren Nachbehandlungen bedurfte. Der Nebenkläger selbst erlitt neben den kurzzeitigen Schmerzen infolge des Tritts, des Schlags und des Aufpralls auf den Asphalt jedenfalls eine blutende Verletzung auf der Innenseite der Wange, Hautabschürfungen im Bereich der seitlichen Stirn und litt über mehrere Tage an Druckkopfschmerzen, deretwegen er Schmerzmittel zu sich nehmen musste. Alle Verletzungen heilten ohne weitere Komplikationen ab. Der Nebenkläger wurde sodann mit dem von der Zeugin S. geführten Mercedes Benz Vito in die Räume des Polizeigewahrsams verbracht. Auf dem vierten Revier schilderten der Angeklagte und PK G. der Dienstgruppenleiterin Sch., dass es zu einem Widerstand bzw. einem tätlichen Angriff gekommen war. Entsprechend der polizeilichen Richtlinien verfassten sie die entsprechende Sachverhaltsaufnahme bzw. Strafanzeige nicht selbst, sondern erarbeiteten diese gemeinsam mit der Zeugin und wirkten auch daraufhin, dass in dem Bericht aufgenommen wurde, dass der Angeklagte „allenfalls aus Versehen gegen den Kopf des Nebenklägers getreten“ habe. Der Nebenkläger wurde indes, ohne dass es zu einer entsprechenden Belehrung über die Freiwilligkeit dieser Maßnahme kam, aufgefordert, einen Drogenvortest zu machen, der positiv auf THC anschlug. Daraufhin wurde, ohne dass sich im Nachhinein feststellen lässt, wer die Anordnung getroffen hat, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet, die im Laufe des Abends durch den herbeigerufenen Zeugen Ö., der als Bereitschaftsarzt für entsprechende Maßnahmen zur Verfügung steht, erfolgte. Darüber hinaus wurde der Nebenkläger einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen. Eine Gewahrsamszuführung oder rechtliche Belehrung des Nebenklägers erfolgte nicht. Auch unternahm keiner der diensthabenden Polizeibeamten den Versuch, den eingerichteten Bereitschaftsdienst der L. Staatsanwaltschaft zu erreichen. In der Zwischenzeit hatten die Zeugin V. und Gr. gemeinsam mit weiteren, namentlich unbekannt gebliebenen, Jugendlichen eigenständig die Eltern des Nebenklägers verständigt und diesen mitgeteilt, dass es zu körperlichen Übergriffen zum Nachteil ihres Sohnes gekommen sei und dass dieser sich im vierten Revier befinde. Beide Eltern begaben sich sodann zum vierten Revier und forderten an der Pforte gegenüber dem Zeugen K., welcher ebenfalls in die Maßnahmen gegenüber dem Nebenkläger eingebunden war, zu ihrem minderjährigen Sohn vorgelassen zu werden. Der Zeuge K. lehnte es gegenüber dem Vater des Nebenklägers, dem Zeugen R. jedoch ab, diesen zu seinem Kind vorzulassen, da er den Zeugen als aufgebracht empfand und sich und seinen Kollegen eine längere Auseinandersetzung mit dem Zeugen ersparen wollte. Im Verlauf des weiteren Abends verfasste der Zeuge K. ohne dass erkennbar ist, wer ihn dazu veranlasst hat, jedoch einen Bericht gegenüber dem Jugendamt, in dem er ausführte, dass bei dem Nebenkläger Marihuana aufgefunden worden sei und dieser bekundet habe, regelmäßig Marihuana zu konsumieren. Seine Eltern würden dies unterstützen. Darüber hinaus verfasste der Zeuge K. auch, ebenfalls ohne dass erkennbar ist, wer ihn zu dieser Maßnahme veranlasste, einen Bericht an die Führerscheinstelle, um diese ebenfalls in Kenntnis darüber zu setzen, dass der Nebenkläger Betäubungsmittelkonsument sei. Der Angeklagte, der sowohl bei der Entnahme der Blutprobe bei dem Nebenkläger zugegen war und den entsprechenden Antrag eigeninitiativ ausgefüllt und unterzeichnet hatte, hatte auch das Gespräch zwischen dem Zeugen R. und K. mit angehört. Er begab sich sodann zunächst alleine, später in Begleitung des Zeugen G. über den Seiteneingang zu dem Zeugen R. und sprach diesen darauf an, dass dessen Sohn, der Nebenkläger, erhebliche Charakterdefizite aufweise, die seine eigenen Kinder nicht aufwiesen. Er verwies dabei auf die Verletzungen des Zeugen G. und zeigte sich besorgt dahingehend, dass der Nebenkläger bei seinem vermeintlich gezeigten Verhalten und den von den Angeklagten attestierten charakterlichen Defiziten ernsthaft Probleme haben werde, im weiteren Leben voranzukommen. Auch die Zeugin Sch. begab sich anlässlich des Gesprächs über den Nebeneingang in Hörweite, ohne sich jedoch aktiv an dem Gespräch zu beteiligen. Im Verlauf des Gesprächs gelang es dem Angeklagten den zu Beginn sehr aufgebrachten Zeugen R. immer weiter für sich und seine Schilderung des Tathergangs zu vereinnahmen, sodass dieser, nachdem das Gespräch beendet wurde und der Nebenkläger, der das Revier nunmehr verlassen durfte, tränenüberströmt zu ihm laufen wollte, mitteilte, er wolle heute Abend nicht mehr mit ihm reden. III. Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und, soweit ihnen nicht gefolgt werden konnte, auf den zeugenschaftlich gemachten Angaben des Nebenklägers N. R. , den Bekundungen der Zeugen B. , Gr. , K. , Ö. , H.-K. R. , Sch., Sta., St., N. V. , J. V. und W. ; im Übrigen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und den hier verlesenen Urkunden. Der Angeklagte hat den engeren Tatvorwurf vehement von sich gewiesen. Er hat mitgeteilt, dass er an dem besagten Abend gemeinsam mit dem Zeugen G., der nach erfolgter Belehrung gemäß § 55 StPO angab, keine Angaben zum Sachverhalt machen zu wollen, Streife gefahren sei und eigeninitiativ zunächst das Gelände des Sportvereins SV Fortuna St. J. aufgesucht habe. Da von dort laute Musik zu hören gewesen sei, seien sie dieser gefolgt und auf das Schulgelände der GGS gelangt. Dort seien sie an der Tischtennisplatte, die voller Flaschen mit (vormals) alkoholischem Inhalt gewesen sei, auf den Nebenkläger und seine Begleiter getroffen sei, viele Jugendliche hätten sich sofort entfernt. Es seien letztlich nur die Zeugin V. und der Nebenkläger vor Ort verblieben. Der Angeklagte habe den Nebenkläger - erfolgreich - aufgefordert, seine Musikbox aus bzw. leiser zu machen. Der Nebenkläger sei von Beginn an unkooperativ gewesen und sei den Aufforderungen nur schleppend nachgekommen. Der Angeklagte habe den Nebenkläger und die Zeugin V. dann aufgefordert, die Flaschen wegzuräumen und das Schulgelände zu verlassen. Dies sei in Form eines Platzverweises geschehen. Er sei davon ausgegangen, dass diesem auch nachgekommen werde und habe sich entfernen wollen. Im Weggehen habe er vernommen, dass der Nebenkläger ihm hinterher gerufen habe, dass er nun ja „wieder lauter drehen“ könne. Daraufhin sei er umgedreht, um doch eine Anzeige zu schreiben. Er habe dem Nebenkläger und der Zeugin mitgeteilt, dass er nun doch die Personalien aufnehmen wolle und den Nebenkläger gefragt, wie dumm man sein könne, die Chance nicht zu erkennen, wenn man einfach gehen müsse. Der Nebenkläger habe sich dann ausgewiesen. Es habe sich dabei herausgestellt, dass der Nebenkläger erst 17 Jahre alt gewesen sei. Er, der Angeklagte, habe in Bezug auf die alkoholischen Getränke und den Umstand, dass der Nebenkläger geraucht habe, einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz in Betracht gezogen. Er habe dem Nebenkläger erklärt, dass er ihn deshalb mit zur Wache nehmen und seinen Erziehungsberechtigten übergeben wolle. Hierfür sei der Nebenkläger, ebenfalls, nachdem ihm dies erläutert worden sei, zur Eigensicherung von dem Angeklagten durchsucht worden, wobei PK G.. die Maßnahme abgesichert habe. Bei der Durchsuchung habe der Angeklagte einen Grinder mit Anhaftungen einer Substanz, die er für Marihuana gehalten habe, gefunden. Als der Angeklagte gerade vor dem Nebenkläger gehockt habe, um seine Füße bzw. Unterschenkel abzutasten, seien PK G. und der Nebenkläger plötzlich an ihm „vorbeigefallen“, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass es zu einem Widerstand oder einem Angriff auf PK G.. gekommen sei. Gemeinsam habe man den Nebenkläger sodann ohne weitere Vorkommnisse am Boden fixiert und Verstärkung herbeigerufen, die sodann eingetroffen sei. Im Verlauf des weiteren Abends, insbesondere auf dem Polizeirevier, habe er sich zurückgehalten, da dort ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte im Sinne von § 113 StGB „ins Spiel“ gekommen und eine entsprechende Anzeige formuliert worden sei, der Zeuge K. habe dies übernommen. Der Zeuge G. habe ihm mitgeteilt, dass der Nebenkläger ihn (den Zeugen G.) „gehauen“ habe. Damit seien er und sein Kollege „raus“ gewesen, weil es interne Vorgaben gebe, nach denen die Geschädigten eines Widerstandes gegen oder tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte an der weiteren Sachverhaltsaufarbeitung nicht mehr mitwirken sollten. Es habe lediglich ein Gespräch mit dem Zeugen R. (dem Vater des Nebenklägers) gegeben. Der gesamte Einsatz auf dem Schulhof sei „bilderbuchmäßig“ abgelaufen und habe nur wenige Minuten angedauert. Tätlichkeiten habe es dementsprechend nicht gegeben, er sei nur einmal über den Nebenkläger „drüber gestiegen“ und könne nicht ausschließen, ihn dabei mit dem Schuh getroffen zu haben, dies sei aber auch mit Sicherheit nicht im Kopf- sondern im Bereich des Oberkörpers gewesen. Die weiteren Wagen (der Polizei) seien angefordert worden, als man zu den Jugendlichen zurückgekehrt sei. Es sei ein Transporter erforderlich gewesen, da dieser für die Verbringung von Beschuldigten/Betroffenen zum Revier oder Gewahrsam genutzt werde, das von dem Angeklagten und seinem Streifenpartner genutzte Fahrzeug (ein VW Passat) habe sich hierfür nicht geeignet. Bereits für sich genommen erscheinen die Angaben des Angeklagten teilweise nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte, der selbst viel Wert auf die Feststellung legt, über langjährige Berufserfahrung zu verfügen, vermochte es nicht, dem Gericht die Widersprüche seines Handelns zu erläutern. Insbesondere erschließt sich dem Gericht nicht, dass, wie der Angeklagte stets betonte, der Nebenkläger sich von Beginn an renitent und unkooperativ verhalten haben soll und der Angeklagte sodann - entgegen jeglicher gerichtsbekannten polizeilichen Übung, die auch der Angeklagte selbst nicht in Abrede stellte - dennoch darauf vertraute, dass der von ihm ausgesprochene Platzverweis umgesetzt werde. Auch vermochte der Angeklagte keine Rechtsgrundlage für die Verbringung des Nebenklägers auf das Polizeirevier zu benennen, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass er zunächst eine (sodann behobene) Ruhestörung als Einsatzgrund schilderte. Auch dahingehend war der Angeklagte nicht in der Lage, dem Gericht überzeugend darzulegen, warum er sich überhaupt zu einem Platzverweis entschlossen habe, nachdem die von ihm beanstandete Ruhestörung auf, nach seinen eigenen Angaben durch Aus- bzw. Leiserschalten der Musikanlage durch den Nebenkläger, beendet war, keinerlei tatsächlicher Grund mehr gegeben war. Darüber hinaus war festzustellen, dass der Angeklagte sich, soweit er auf (vermeintliche) Widersprüche oder Ungereimtheiten hingewiesen wurde, jeweils außerstande zeigte, diese als Missverständnisse zu erläutern und mehrfach seine vorigen Angaben revidierte. So gab er zunächst an, dass er sicher nicht den Kopf des Nebenklägers berührt habe, und räumte dies später doch als möglich ein. Hinsichtlich der Auffindesituation des Grinders des Nebenklägers erläuterte er erst, dass er diesen im Rahmen der Durchsuchung festgestellt habe, später gab er an, diesen bereits gesehen zu haben, als er den Nebenkläger zur Vorlage seines Personalausweises aufgefordert habe. Auch zur Anwesenheit der Zeugin V. äußerte er sich unterschiedlich und gab, nachdem er in seiner ursprünglichen Darstellung des Verlaufs des Einsatzes immer von mehreren Personen gesprochen hatte, später an, dass die Zeugin gar nichts gesehen habe könne, weil sie gar nicht vor Ort gewesen sei. Letzteres dürfte er nach der Mitteilung der Zeugin W. bereits am Tatort geäußert haben, wobei sich dem Gericht die Frage aufdrängt, was genau die Zeugin V. nicht gesehen haben könne, wenn nach den Angaben des Angeklagten doch überhaupt nichts geschehen ist. Insbesondere stehen die Angaben des Angeklagten ganz überwiegend und insbesondere das Kerngeschehen betreffend im Widerspruch mit den weiteren im Rahmen der Hauptverhandlung erhobenen Beweismitteln. So ist bereits festzustellen, dass die weiter hinzugezogenen Polizeibeamten ( B. , W. , St.) jeweils berichteten, dass ihr über Funk mitgeteilter Einsatzgrund ein „Widerstand“ (gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB) gewesen sei, während der Angeklagte erst auf dem Revier erfahren haben will, dass es zu einem solchen (bzw. einem tätlichen Angriff) gekommen sei und angab, der Vito sei bereits angefordert worden, um die Ingewahrsamnahme des Nebenklägers wegen des Verstoßes gegen den Jugendschutz umzusetzen. Zudem hat der Angeklagte behauptet, dass der Nebenkläger sicher keine Verletzungen aufgewiesen habe, was durch die Inaugenscheinnahme der von dem Nebenkläger selbst gefertigten Lichtbilder und der Aufnahmen im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung widerlegt ist. Bereits auf den erkennungsdienstlichen Aufnahmen (Bl. 329 d.A.) sind deutliche Rötungen und Verfärbungen im Gesicht des Nebenklägers ersichtlich. Darüber hinaus befindet sich im Bereich des rechten Auges ein sichtbarer Kratzer. Darüber hinaus trifft es weder zu, dass der Zeuge K. die Anzeige wegen des vermeintlichen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (nach dem Verständnis des Gerichts dürfte das dahingehend geschilderte Geschehen einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 StGB darstellen) gefertigt hat, noch, dass der Angeklagte sich im Nachgang an den Einsatz vor Ort im Polizeirevier nicht an den Folgemaßnahmen beteiligt hat: Dahingehend hat der Zeuge Ö. , der als „Bereitschaftsarzt“ regelmäßig zur Entnahme von Blutproben gem. § 81a StPO zur Verfügung steht und diese Aufgabe auch am Tattag bei dem Nebenkläger übernahm, glaubhaft geschildert, dass der Angeklagte bei der Entnahme der Blutprobe in dem entsprechenden Raum aufgehalten habe. Diese - unwidersprochene - Angabe steht auch im Einklang mit dem Umstand, dass sich auf den hierbei auszufüllenden Formularen (“Protokoll und Antrag zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration“, Bl. 84 d.A. und „Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen/Arzneimitteln“, Bl. 85 d.A.) die Hand- und Unterschrift des Angeklagten befindet. Hinsichtlich der gefertigten Anzeige wegen des „Widerstands“ hat die Zeugin Sch., welche in der Tatnacht die Funktion der Dienstgruppenleitung im vierten Polizeirevier ausübte, im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass und wie sie gemeinsam mit dem Angeklagten den Anzeigentext formuliert hat, sodass nicht davon auszugehen ist, dass der Angeklagte, der auch nach den überzeugenden Schilderungen des Zeugen R. ein längeres, teils rechtfertigendes, teils den Zeugen R. wegen dessen vermeintlichen Erziehungsversagens in Hinblick auf den Nebenkläger vorwurfsvolles Gespräch geführt hat, tatsächlich die behauptete Zurückhaltung gezeigt hat. Auch der Umstand, dass der Zeuge B. in Übereinstimmung mit dem Nebenkläger mitteilte, dass der Angeklagte sich dazu bereit erklärt (so der Zeuge B. ) bzw. darauf gedrängt (so der Nebenkläger) habe, während der Verbringung des Nebenklägers zum Polizeirevier neben diesem zu sitzen, zeugt nach dem Dafürhalten nicht davon, dass der Angeklagte tatsächlich gewillt war, keinen Einfluss auf den weiteren Verlauf der polizeilichen Maßnahmen zu nehmen. Das Gericht vermag diese Darstellung des Angeklagten mithin nur als Schutzbehauptung werten. Eine solche Schutzbehauptung, nämlich die vermeintlich fehlende Einflussnahme auf die weitere Abarbeitung der Lage, hat nach dem Dafürhalten des Gerichts ohnehin nur dann ihre Berechtigung, wenn sich aus dem bisherigen Geschehensablauf die Frage nach der Notwendigkeit einer Einflussnahme stellt. Nach den Angaben des Angeklagten, der jegliche Tätlichkeit abgestritten hat, erscheint es mithin fraglich, dass dieser sich - obwohl angeblich nichts vorgefallen ist - bemühte, sich hiervon (wovon?) zu distanzieren. In Hinblick auf die Würdigung der Angaben des Angeklagten bemerkenswert erachtet das Gericht auch den Umstand, dass der Angeklagte eine spätere Begebenheit, nämlich eine weitere Begegnung mit der Zeugin V. , in deren Rahmen er diese eindrücklich und - wie auch von ihm selbst eingeräumt - in einem einschüchternden Kontext zur „Wahrheit“ ermahnte, in vollständiger Übereinstimmung mit der Zeugin V. schilderte. Die dahingehenden Ermittlungen wegen des Vorwurfs der Nötigung hat die Staatsanwaltschaft eingestellt, was das Gericht bei Würdigung des Umstandes, dass sich die Angaben der Zeugin V. und des Angeklagten hier decken, im Übrigen aber widersprechen, dahingehend wertet, dass der Angeklagte (nur) diesbezüglich zutreffende Angaben gemacht haben dürfte. Die Angaben der Zeugin V. weisen Übereinstimmungen mit einer Vielzahl von weiteren Sachverhaltsschilderungen anderer - auch polizeilicher - Zeugen, namentlich St., W. und J. V. auf, dass das Gericht keine ernsthaften Zweifel daran hat, dass die jeweiligen ihrem Sinngehalt nach gleichlautenden Darstellungen dem Umstand geschuldet sind, dass sie auf der Wahrnehmung derselben Situation beruhen. Dass sich der Verlauf des Abends vielmehr wie festgestellt ereignet hat steht zur Überzeugung des Gerichts insbesondere der Aussagen der Zeugen N. V. und der zeugenschaftlichen Angaben des Nebenklägers fest, die, wie bereits dargelegt, in ihrer Glaubwürdigkeit darin bestärkt werden, dass sie sich im Randbereich mit den Angaben weiterer Zeugen decken. Die Schilderungen werden von den von dem Nebenkläger selbst gefertigten Lichtbildern und von den Aufnahmen, die im Zuge der ED-Behandlung von ihm gemacht wurden, die jeweils in Augenschein genommen wurden, von den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, namentlich der jeweiligen Einsatzberichte, Strafanzeigen und gefertigten Vermerke sowie Anträge, die Inhalt der Akte sind und auf die Bezug genommen wird, bestätigt. Der Nebenkläger, der seine Aussage in Unkenntnis der Einlassung des Angeklagten und des weiteren vorangegangenen Verfahrensablaufs gemacht hat, hat sich wie folgt erklärt: Er habe den Abend gemeinsam mit Freunden verbracht und zuvor „einen guten Tag“ gehabt. In diesem Rahmen habe er auch mehrere Mischgetränke zu sich genommen, ohne dass dies jedoch zu einer nennenswerten Alkoholisierung geführt habe. Er schätze sich als „irgendwas zwischen nüchtern und angetrunken“ ein. Zu seinem Betäubungsmittelkonsum äußerte er sich auch auf Fragen des Gerichts nur dahingehend, dass er jedenfalls keinen entsprechenden Einfluss verspürt habe und erklärte dahingehend, dass er hierzu niemals Angaben mache (was er auch in Bezug auf die spätere Angabe des Zeugen B. , er habe in den Räumlichkeiten des vierten Reviers einen regelmäßigen Betäubungsmittelkonsum eingeräumt, vehement wiederholte). Auch gegenüber dem Zeugen Ö. habe er solche Angaben nicht gemacht, da er um die strafrechtliche Relevanz des Konsums (gemeint ist wohl: des Erwerbs) von Betäubungsmitteln wisse. Zum Tatabend schilderte der Nebenkläger weiter, er habe sich bereits seit geraumer Zeit mit einer Vielzahl von Freunden und Bekannten, darunter auch den vernommenen Zeugen (N. ) V. und Gr. auf dem Gelände der GGS befunden. Es sei immer noch „ein netter Abend“ gewesen. Irgendwann seien die beiden Polizeibeamten hinzugekommen. Ein Großteil der weiteren Jugendlichen sei sodann weggelaufen, die Zeugin V. , der Zeuge Gr.. und der Nebenkläger seien jedoch vor Ort geblieben. Er, der Nebenkläger habe keine Scheu vor einer Begegnung mit der Polizei gehabt, weil er nichts zu verbergen gehabt habe. Er sei sodann aufgefordert worden, die Musik leiser zu stellen, nach seiner Erinnerung sei gesagt worden, Anwohner hätten sich wegen einer Ruhestörung beschwert. Der Aufforderung sei er nachgekommen. Es habe eine Diskussion um die Zulässigkeit von Alkohol- und Zigarettenkonsum gegeben, in die er sich wortreich eingebracht habe. Auch die Zeugin V. habe sich beteiligt, er habe jedoch den überwiegenden Gesprächsanteil gehabt. Die Polizeibeamten hätten sich sodann angeschickt, zu gehen und er habe ihnen „Tschüss, schönen Abend noch“ hinterher gerufen. Daraufhin seien beide wieder umgedreht, der Angeklagte habe ihm mitgeteilt, dass er nun durchsucht werde. Dies habe er, der Nebenkläger, gleichgültig hingenommen. Während der Durchsuchung sei er aufgefordert worden, die Arme seitlich am Körper zu halten. Er habe dann, als der Angeklagte ihn im Bereich des Hosenbundes durchsucht habe, die Arme leicht angehoben, um dies zu ermöglichen. Für ihn unvorhersehbar sei er dann von beiden Polizeibeamten zu Boden gebracht worden und habe ein Knie, das er nicht habe zuordnen können, im Rücken verspürt. Er habe dies absolut nicht nachvollziehen können und am Boden versucht, sich aus der Fixierung herauszuwinden. Ihm seien Handschellen angebracht worden, was mit Schmerzen verbunden gewesen sei, die er auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe. Seine Hand habe gekribbelt, es habe auch weh getan. Dennoch seien die Handschellen ihm erst auf dem Polizeirevier abgenommen worden, als er eine Urinprobe abgeben sollte. Auf dem Schulhofgelände habe er am Boden liegend begonnen, lautstark zu protestieren und zu fragen, was das solle. Er habe bäuchlings auf dem Boden gelegen und seinen Kopf immer nur von einer Seite zur anderen drehen können. Der Angeklagte sei an ihm vorbeigegangen und habe ihm daraufhin - seiner Meinung nach absichtlich - seitlich neben ihm stehend einen Tritt gegen den Kopf verpasst. Er habe nach dem Vorfall tagelang Kopfschmerzen gehabt, die sich so angefühlt hätten, als bekomme er eine Erkältung. Dies führe er auf den Tritt zurück. Er habe dann begonnen, zu pöbeln und lautstark zu protestieren. Dabei sei er auch ausfallend geworden und habe die Polizeibeamten teils derbe beleidigt. Der schräg vor ihm befindliche Angeklagte habe ihn daraufhin an den Haaren in die Höhe gezogen, bis sie sich direkt ins Gesicht geschaut hätten. Sein gesamter Kopf und ein Teil seines Oberkörpers habe sich in der Luft befunden. Der Angeklagte habe ihm dann eine Ohrfeige verpasst, von der er nicht mehr sagen könne, wo diese ihn getroffen habe. Sodann habe der Angeklagte die Haare des Nebenklägers losgelassen, sodass sein Kopf zurück auf den Boden gefallen sei, ohne dass er sich habe abstützen können. Er habe daraufhin so große Schmerzen verspürt, dass die Schmerzen von dem vorangegangenen Tritt nicht mehr spürbar gewesen seien. Er habe dann vor Schmerzen und vor Angst zu weinen begonnen. Kurze Zeit später, wenn auch nicht direkt danach, habe der Angeklagte ihm die Nase zugehalten und ihn an dieser erneut hochgezogen. Von der Zeugin V. habe er nachher gesagt bekommen, dass der Angeklagte ihn hierbei gefragt habe, wie es sei, keine Luft zu bekommen. Tatsächliche Luftnot habe er nicht verspürt, die Nase sei wenige Sekunden zugehalten worden. Der Angeklagte habe ihn dann los- und von ihm abgelassen. Er habe dann sehr lange, nach seiner Einschätzung etwa zwanzig Minuten auf dem Boden gelegen und den Angeklagten fortwährend weiter beleidigt. Es seien auch Beleidigungen „entgegnet“ worden, weiter sei aber nichts geschehen. Er habe den Eindruck gehabt, dass die beiden Polizeibeamten auf das Eintreffen des weiteren Streifenwagens gewartet hätten. Er habe es dann mit der Angst zu tun bekommen, was bei ihm aber nicht dazu führe, dass er verstumme, sondern viel mehr, dass er sich weiter „wehre“. Als ein weiterer Streifenwagen hinzugekommen sei, habe er die Hoffnung gehabt, dass es jetzt „normal“ weiterlaufe. Irgendwann hätten vier Polizeibeamte und ein Hund um ihn herumgestanden. Dann sei er hochgenommen und in den Streifenwagen gesetzt worden. Der Angeklagte habe eine Polizistin, die sich ihm gegenüber gesetzt habe, mitgeteilt, dass er an ihrer Stelle sitzen wolle und den Platz eingenommen. Das habe er, der Nebenkläger, nicht gewollt. Auch im „Behördenhochhaus“ (dem vierten Polizeirevier) habe er sich ständig von dem Angeklagten beobachtet gefühlt. Ihm sei zu keiner Zeit mitgeteilt worden, was mit ihm geschehe, man habe ihm nur im Streifenwagen gesagt, dass er in das vierte Revier verbracht hätte. Es sei weder ein Platzverweis noch eine Ingewahrsamnahme ausgesprochen worden noch sei er belehrt oder auf die Freiwilligkeit der Urinprobe hingewiesen worden. Er habe von den übrigen Anwesenden nur mitbekommen, dass die Zeugin V. mehrfach versucht habe, die Polizeibeamten anzusprechen und später eine Unterhaltung mit einer weiblichen Polizeibeamtin (der Zeugin W. ) geführt habe. Später habe er von der Zeugin V. erzählt bekommen, dass diese mit ihrem Vater (dem Zeugen J. V. ) telefoniert habe. Auch der Zeuge Gr. sei zugegen gewesen und habe später, als der zweite Streifenwagen hinzugekommen sei, geschrien, dass ihn der Hund gebissen habe. Das könne aber gar nicht sein, weil der einen Maulkorb getragen habe. Unter Zugrundelegung der aussagepsychologischen Realkennzeichen geht das Gericht davon aus, dass die Angaben des Nebenklägers erlebnisbasiert erfolgten und dementsprechend keine ernstzunehmenden Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Nebenkläger unzutreffende Angaben gemacht hat. Der 18-jährige Nebenkläger machte seine Aussage überwiegend ruhig und gefasst, wobei festzustellen war, dass er Mühe hatte, die Ereignisse in eine chronologische Reihenfolge zu bringen. Hierbei verbesserte er sich oft spontan und ordnete einzelne Vorfälle im zeitlichen Zusammenhang mit anderen vor oder nach diesen ein. Im Zuge der - mehrfach reihum gehenden - nicht chronologischen und immer wieder zwischen verschiedenen Zeitpunkten „springenden“ Befragung durch alle Beteiligten war er in jedem Fall mühelos in der Lage, die jeweils abgefragte Situation im Einklang mit seinen Angaben entsprechend den jeweiligen Fragen zu präzisieren. Erinnerungslücken legte er ebenso ohne Scheu offen wie Umstände, die er durch andere Beteiligte in Erfahrung gebracht hat. Letztere, wie etwa den vermeintlichen Hundebiss, würdigte er durchaus kritisch im Abgleich mit seinen eigenen Wahrnehmungen. Ein vermeintliches Anspucken durch den Angeklagten oder PK G.. schilderte er mehrfach, stellte jedoch hierbei auch immer klar, dass er dies lediglich von der Zeugin V. mitgeteilt bekommen habe und unterlag nicht der „Versuchung“, die Schilderung als eigene Wahrnehmung wiederzugeben. Auch vermeintliche Nebensächlichkeiten, nämlich die Frage nach dem - von dem Angeklagten unterschiedlich dargestellten - Auffindeort bzw. der Sichtbarkeit des Grinders ordnete er kritisch ein, ohne deren Relevanz zu kennen. Der Nebenkläger erweckte im Verlauf der Verhandlung den Eindruck eines vordergründig selbstbewussten jungen Erwachsenen und räumte jeweils nur auf Nachfrage ein, dass er stellenweise Angst verspürt habe oder in Tränen ausgebrochen sei. Mit anderen, gemeinhin kritisch beäugten Eigenschaften, etwa einer gewissen Nachlässigkeit in Umgang mit seiner schriftlichen Zeugenaussage oder der ausgesprochenen Konfliktfreudigkeit haderte er offensichtlich weniger und räumte etwa die gegenüber dem Angeklagten ausgesprochenen Beleidigungen unumwunden ein. Nicht nur im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, sondern im gesamten Verlauf der über mehrere Tage laufenden Hauptverhandlung zeigte er sich angemessen empört über nach seinem Dafürhalten ehrenrührigen Vorhalte oder Angaben anderer Beteiligter und vermochte diese Empörung jeweils plausibel in Einklang mit eigenen Grundsätzen zu bringen. So erklärte er im Verlauf mehrerer Verhandlungstage zur Fragestellung seines Betäubungsmittelkonsums jeweils, dass er hierzu grundsätzlich - anders als zum Konsum von Alkohol - keine Angaben mache, da er um die strafrechtliche Relevanz dieser Angaben wisse und dass er es dementsprechend auch abgelehnt hätte, wenn ihm eine Urinprobe auf freiwilliger Basis angeboten worden wäre. Auch gegenüber dem Vorwurf der Verteidigerin des Angeklagten, er sei in gewisser Form selber schuld an dem Verlauf des Abends, da er auch einfach hätte nachgeben können, reagierte er sicht- und nachvollziehbar entrüstet. In diesem Kontext lässt sich mühelos nachvollziehen, dass der Nebenkläger, der mehrfach betonte, den Sinn bzw. die Berechtigung der Maßnahmen nicht verstanden und auf Nachfrage auch nicht erläutert bekommen zu haben und von den Ereignissen überrascht worden zu sein, nicht in der Lage war, den Geschehensablauf vollständig zu ordnen und das Verhalten anderer Beteiligter nachzuvollziehen. Anhaltspunkte für bewusst falsche Angaben oder eine verfälschte Erinnerung ließen sich im Rahmen der fast zweistündigen Vernehmung zu fortgeschrittener Tageszeit und bei fragwürdiger Raumtemperatur des Verhandlungssaals nicht feststellen. Vielmehr ist das Gericht infolge des Umstands, dass der Nebenkläger auch bei der ungeordneten Befragung kongruente Angaben machte, davon überzeugt, dass die geschilderten einzelnen Wahrnehmungen auf einem tatsächlichen Erleben beruhen. Auch zeigte der Nebenkläger keine überschießende Belastungstendenz und betonte beispielsweise mehrfach, dass er nicht wisse, wessen Knie sich auf seinem Rücken befunden hat und schilderte ein vermeintliches Anspucken als Kenntnis vom Hörensagen. Auch gab er an, einzelne Schimpfworte (die er für sich als „gängig“ einordnete) nicht sicher dem Angeklagten zuordnen zu können. Vielmehr ist das Gericht unter nochmaliger Gesamtbetrachtung der Realkennzeichen der Aussage des Nebenklägers und unter Zugrundelegung der Nullhypothese davon überzeugt, dass der Nebenkläger weder motiviert noch in der Lage gewesen sein dürfte, seine Aussage ohne entsprechende eigene Wahrnehmungen gemacht zu haben. Insbesondere stehen die Angaben des Nebenklägers jedenfalls im Kernbereich im Einklang mit der - deutlich strukturierteren - Aussage der Zeugin N. V. . Die Zeugin N. V. hat geschildert, dass sie am besagten Abend auf Einladung einer Freundin zu dem besagten Schulhof gekommen sei. Es sei ein netter Abend gewesen. In ihrer Gegenwart sei Alkohol konsumiert worden. Sie selbst habe nicht getrunken, da sie an jenem Abend mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auch den Konsum von Drogen, der nach ihrem Dafürhalten aufgrund der allgemein bekannten Tatsache, dass sie Tochter eines Polizisten (des zeugen J. V. ) ist, ohnehin nicht stattfinde, habe sie nicht beobachten können. Sie habe sich an dem Abend das erste Mal eingehender mit dem ihr zuvor nur oberflächlich bekannten Nebenkläger unterhalten, der an diesem Abend eigentlich eine gute Zeit gehabt und von seinen Zukunftsplänen berichtet habe. Sie habe sich an diesem Abend bereits einmal entfernt und sei eigentlich auf dem Weg nach Hause gewesen, als sie gebeten worden sei, versehentlich von ihr eingesteckte Kopfhörer und Wasser für die auf dem Schulgelände Verbliebenen, darunter auch der Nebenkläger, zu bringen. Der Bitte sei sie nachgekommen und habe sich dann entschlossen, mit den Anwesenden noch eine Zigarette zu rauchen. Zu dieser Zeit habe man sich an bzw. auf der Tischtennisplatte, die auch zum Abstellen der Getränke und der von dem Nebenkläger genutzten Musikbox genutzt worden sei, befunden. Sodann seien die beiden Polizeibeamten, welche die Zeugin beständig als den ersichtlich Älteren (der Angeklagte) und den Jüngeren (PK G..) bezeichnete, hinzugekommen und hätten zunächst das Gespräch mit den anwesenden Jugendlichen gesucht. Hierbei sei der Nebenkläger auch aufgefordert worden, seine Musikbox auszustellen und dem nachgekommen. Als der Nebenkläger jedoch aufgefordert worden sei, auch seine gerauchte Zigarette auszudrücken, habe es eine längere Auseinandersetzung gegeben. Auch sie sei der Meinung gewesen, dass die Beamten eine unzutreffende Rechtslage wiedergeben würden. Im Zuge dieser Auseinandersetzung sei durch die Polizeibeamten eine kleine Karte gezückt worden, auf der wohl die Regelungen des Jugendschutzes zusammengefasst worden seien. Letzten Endes sei das Gespräch beendet und die Zigarette ausgedrückt worden. Die beiden Polizeibeamten hätten sich bereits umgedreht und seien im Begriff gewesen, das Gelände zu verlassen. Der Nebenkläger habe ihnen sodann in einer Art und Weise, die die Zeugin V. als durchaus provokant empfunden habe „Tschüss und einen schönen Abend noch!“ hinterher gerufen. Daraufhin hätten sich der Angeklagte und PK G.. umgedreht, ihren Gesichtern sei bereits zu entnehmen gewesen, dass sie diesen Spruch als so provokant aufgefasst hatten und entsprechend „unbegeistert“ gewesen seien. Der Angeklagte habe dann etwas in die sinngemäße Richtung von „Jetzt reicht es mir aber!“ gesagt und sodann begonnen, den Nebenkläger nach vorn zu ziehen und ihn zu durchsuchen. Dabei sei der Nebenkläger aufgefordert worden, seine Hände neben den Körper zu halten. Nach dem Dafürhalten der Zeugin habe der Nebenkläger dies jedoch spätestens als die Durchsuchung im Bereich des seitlichen Oberkörpers verlief, als unangenehm empfunden und seine Hände immer wieder wenige Zentimeter vom Körper weggenommen, was der Angeklagte jeweils barsch und unwirsch kommentiert und die Hände wieder zurückgezogen habe. Im Zuge der Durchsuchung sei auch der Grinder aufgefunden worden, was der Angeklagte mit sichtlicher Freude zur Kenntnis genommen und kommentiert habe. Die Zeugin V. schilderte dann weiter, dass es aus für sie nicht nachvollziehbaren Umständen plötzlich dazu gekommen sei, dass der Angeklagte gemeinsam mit PK G.. versucht habe, den Nebenkläger zu Boden zu bringen, der daraufhin mehrere Ausfallschritte gemacht habe. Es sei zu einer längeren Rangelei gekommen, in deren Rahmen sie dem Nebenkläger zugerufen habe: „ N. , lass dich einfach fallen!“ Dies habe sie allein deshalb geäußert, weil sie zu der Überzeugung gekommen sei, dass die beiden Polizeibeamten dem Nebenkläger in jedem Fall überlegen seien und ihn auf jeden Fall zu Boden bringen könnten, sodass sie Widerstand für zwecklos gehalten habe. Der Nebenkläger sei dem jedoch nicht nachgekommen, sei letztlich aber doch zu Boden gebracht worden. Es sei am Boden zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen, der Nebenkläger und die Beamten hätten sich am Boden über den Schulhof bewegt. Der Nebenkläger sei „panisch“ gewesen, es sei viel geschrien worden. Er habe geschrien, dass ihm die Hände wehtäten oder der Arm verdreht sei und begonnen, die Polizeibeamten zu bepöbeln und zu beleidigen. Einzelne Schimpfworte erinnere sie nicht mehr, sie wisse aber, dass sie diese bei ihrer polizeilichen Vernehmung noch gewusst habe. Auch der Angeklagte habe die Beschimpfungen im ähnlichen Tonfall erwidert, auch dessen Worte erinnere sie nicht mehr. Sie selbst habe sich überfordert gefühlt und den Nebenkläger gefragt, ob sie dessen Eltern oder einen Anwalt anrufen solle. Der Nebenkläger habe ihr nur zugerufen, sie solle „irgendwas“ machen, er habe ängstlich ausgesehen. Der Angeklagte habe dies mit einer Bemerkung in dem Sinne: „Jaja, tu das ruhig.“ kommentiert. Sie selbst habe begonnen, zu weinen, weil ihr alles übertrieben vorgekommen sei. Sie habe dann ihren Vater angerufen, weil sie sich von diesem erhofft habe, dass er ihr mitteilen könne, was sie in der für sie unverständlichen Situation tun solle. Während des Telefonats mit ihrem Vater seien dann „die Sachen passiert, diese schlimmen“: Der Angeklagte habe den Nebenkläger an den Haaren hochgezogen, als dieser auf dem Fußboden gelegen habe und den Griff dann gelöst, sodass der Nebenkläger mit dem Kopf auf den Boden geknallt sei. Er habe die Nase des Nebenklägers zugehalten und irgendwas mit „Luft“ gesagt. Es habe einen Tritt im Vorbeigehen gegeben. Der zweite Beamte, PK G.. habe auf dem Rücken des Nebenklägers gekniet. Es sei viel geschrien worden. Dann sei die Verstärkung gekommen und sie sei erleichtert gewesen, den Zeugen St. zu erkennen. Sie habe sofort mit ihm reden wollen. Das sei aber wegen des Hundes, der „durchgedreht“ sei, nicht gegangen, sie sei an die Kollegin ( W. ) verwiesen worden. Sie habe die ganze Zeit geweint. Sie habe versucht, alles zu erzählen, die Polizeibeamtin habe gesagt, dass sie dazu nichts sagen könne und dass man „gucken“ müsse. Sie, die Zeugin V. , habe dann darum gebeten, dass man die Eltern des Nebenklägers informiere und sich schließlich entschlossen, dies selbst zu übernehmen. Sie habe andere Jugendliche dorthin mitgenommen und bei den Eltern des Nebenklägers „Sturm“ geklingelt. Dann habe sie ihnen erzählt, dass „eigentlich gar nichts passiert sei“, der Nebenkläger aber dann festgenommen worden und getreten worden sei. Auf Nachfrage präzisierte die Zeugin ihre Angaben wie folgt: Nach ihrem Dafürhalten sei es zu den einzelnen Tätlichkeiten jeweils dann gekommen, wenn der Nebenkläger sich ausfallend verhalten und Beleidigungen geäußert habe, sodass sie den Eindruck gewonnen habe, dass es sich bei den jeweiligen Tätlichkeiten des Angeklagten um Maßregelungen gegenüber dem Nebenkläger handelte. Die Zeugin V. schilderte, wie der Nebenkläger von dem Angeklagten an seinem Schopf nach oben gezogen wurde, bis sich sein ganzer Kopf, vielleicht auch ein Teil des Oberkörpers in der Luft befunden habe und dass dieser ihn sodann ungebremst auf den Asphaltboden habe fallen lassen. Den Tritt schilderte die Zeugin genauer so, dass der Angeklagte auf den Nebenkläger, der weiterhin am Boden gelegen habe, und dort gefesselt gewesen sei, zugekommen sei. Er habe sich langsam, ohne Eile, auf diesen zubewegt und sei sehr dicht an dessen Kopf vorbeigelaufen. Dann habe er mit dem Fuß eine langsame und kontrollierte Seitwärtsbewegung gemacht, die es ihm erst ermöglicht habe, das Gesicht des Nebenklägers zu treffen. Die Zeugin erklärte, dass sie sich nicht sicher sei, ob es sich hierbei um eine vorsätzliche Handlung gehandelt habe, dass sie sich andererseits aber auch nicht erklären könne, wie der Fuß zufällig aus der eigentlichen Laufrichtung heraus zur Seite bewegt und gegen den Kopf des Nebenklägers gekommen sein sollte. Die Zeugin V. schilderte auch, dass der Angeklagte, ohne dass sie dies zeitlich einordnen konnte, jedenfalls aber bevor weitere Polizeibeamte hinzugetreten seien, dem Nebenkläger kurzzeitig die Nase zugehalten und irgendetwas mit „Luft“ gesagt habe, was sie so aufgefasst habe, als dass dem Angeklagten bewusst gewesen sei, dass er dem Nebenkläger jedenfalls kurzzeitig die Luftzufuhr durch die Nase unmöglich machte. Er habe auch in diesem Fall den Nebenkläger an der Nase mit dem Gesicht nach oben gezogen, dieses jedoch anders als bei dem Greifen in den Schopf nicht auf den Boden fallen lassen, sondern viel mehr nach einem kurzen Augenblick, der nach Einschätzung der Zeugin jedoch zu keiner nennenswerten Unterbrechung der Luftzufuhr geführt haben dürfte, an der Nase auf den Boden zurückgeführt. Hinsichtlich der Ohrfeige/Backpfeife vermochte die Zeugin diese erst auf Vorhalt zu bestätigen, ohne diese zeitlich einordnen zu können. Die Angaben der Zeugin V. waren für sich genommen schlüssig, plausibel, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und stehen im Einklang mit sämtlichen weiteren Angaben anderer Zeugen. Die Zeugin V. machte ihre Aussage angemessen ruhig und sachlich, verfiel dabei immer wieder in sichtliche Emotionalität und war auch im Rahmen ihrer gerichtlichen Vernehmung sichtlich bemüht, das Geschehene in einen zeitlich und logisch nachvollziehbaren Ablauf zu bringen. Einzelne Ereignisse ordnete sie im örtlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit anderen Begebenheiten ein. Ihre Aussage war getragen von dem Grundgefühl des Nichtverstehens des Wahrgenommenen. Entsprechend verbalisierte die Zeugin mehrfach, dass sie das Verhalten des Angeklagten als übertrieben empfunden habe. Sie gab mehrfach zu erkennen, dass sie der Meinung sei, dass der Angeklagte über das selbstbewusste Auftreten des Nebenklägers verärgert gewesen sei. Dies ordnete sie anhand ihrer eigenen Auffassung des Aufgabenfeldes von Polizisten ein und äußerte wiederholt, dass sie nicht habe nachvollziehen können, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sei, den von ihr als solchen aufgefassten „dummen Spruch“ des Nebenklägers als solchen abzutun. Sie habe immer wieder gedacht, dass das, was sie sehe, nicht richtig sein könne und habe sich überfordert gefühlt. Nach der bei der Würdigung der Aussage der Zeugin geltenden Lehre von den Realkennzeichen hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür ausmachen können, dass die Schilderungen der Zeugin nicht erlebnisbasiert erfolgten. Vielmehr war festzustellen, dass der Zeugin, die auch durch ihren Vater, den Zeugen J. V. , als durchaus „pro Polizei“ geschildert wurde und diesen Ruf offensichtlich auch in ihrem Freundeskreis genießt, bereits jegliche Motivation dafür fehlt, die von ihr auch so betitelte Polizeigewalt gegenüber einem ihr vormals unbekannten Polizisten zu erfinden. Ihre Aussage war geprägt davon, dass die Zeugin immer wieder Erklärungsansätze für das Verhalten des Angeklagten suchte und hierbei auch das Verhalten des Nebenklägers, insbesondere dessen verbale Provokationen kritisch würdigte und als Beitrag zum Verlauf des Tatgeschehens erkannte. Insofern misst das Gericht den Umstand, dass die Zeugin mehrfach erklärte, dass sie verschiedene Handlungen des Angeklagten aufgrund von dessen ihr bekannten Beruf nicht nachvollziehen konnte und an verschiedenen Punkten nachvollziehbar und glaubwürdig ihre eigene Ratlosigkeit und Verzweiflung hierüber zum Ausdruck brachte, einen sehr hohen Stellenwert bei. Die Zeugin versuchte auch mehrfach zu verdeutlichen, dass sie infolge der Unkenntnis der inneren Beweggründe des Angeklagten nicht sicher sagen könne, ob etwa der Fußtritt des Angeklagten absichtlich geschehen sei und erklärte jeweils nachvollziehbar, warum sie trotz dieser Unkenntnis nur dies für eine richtige Beobachtung halten könne. Aus diesem Grund ist das Gericht auch fest davon überzeugt, dass der Angeklagte entgegen seiner Angaben keinen Platzverweis ausgesprochen hat. Auf entsprechende Nachfrage hat die Zeugin V. , deren „polizeitreues“ Verhalten für keinen der Beteiligten ernsthaft in Frage steht, deutlich bekundet, dass sie einer entsprechenden Aufforderung, unabhängig davon, ob diese für sie nachvollziehbar sei, in jedem Falle nachgekommen sei. Ein Platzverweis sei definitiv nicht bekundet worden. Genauso habe sie nicht verstanden, warum der Nebenkläger durchsucht worden sei. Dies sei ebenfalls ohne jegliche Ankündigung gekommen. Erst auf den gerichtlichen Vorhalt, dass es sich hierbei um eine Ingewahrsamnahme hätte handeln können, schien die Zeugin dies für sich selbst erklären zu können. Bemerkenswert war im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der bei ihrer Vernehmung 22-jährigen Zeugin auch, dass sich diese gegen jegliche Form suggestiver Vereinnahmung in einem jedenfalls für ihr Alter bemerkenswerten Ausmaß verwehrte und mehrfach im Zuge der Vernehmung auf die entsprechenden Nachfragen, ob dieses oder jenes nicht doch stattgefunden haben könnte, erklärte, dass sie dies nicht beantworten könne und es sich dann um reine Spekulation handele. Insbesondere in Bezug auf das Alter der Zeugin und die Tatsache, dass die meisten Zeugen vor Gericht dazu neigen, auf die Nachfrage, ob sie zu einem Umstand, zu dem sie zuvor bekundet haben, dass sie hierzu keine Angaben machen können, dazu tendieren, doch Angaben zur Wahrscheinlichkeit der entsprechenden Umstände zu machen, ist das Gericht davon überzeugt, dass die „sicher ausgeschlossenen“ Umstände von der - wahrnehmungsbereiten - Zeugin nicht wahrgenommen wurden. Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass weder ein Platzverweis ausgesprochen wurde. Auch hat es nach der glaubhaften Angabe der Zeugin V. sicher keinen Schlag des Nebenklägers gegen PK G.. gegeben. Vielmehr schilderte die Zeugin, dass sie sicher sei, dass der Nebenkläger die Arme niemals weiter als auf Hüfthöhe gehoben habe, sodass ein entsprechender Schlag gegen das Gesicht des stehenden Polizeibeamten nicht stattgefunden haben könne. Die Angaben der Zeugin V. stehen darüber hinaus widerspruchsfrei im Einklang mit den Angaben des Nebenklägers, der fragmentarischen Angaben der Zeugen Gr. und J. V. , der Zeugen W. und St. sowie der Angaben des Angeklagten selbst zu einem Vorkommnis im Nachgang zur eigentlichen Tat. Bemerkenswert in Hinblick auf die Würdigung der Aussage der Zeugin ist auch, dass diese den Zeugen V. , W. und St. (letzterem nur oberflächlich) bereits am Tattag geschildert hat, dass es zu den festgestellten Tätlichkeiten gekommen sei. Eine nachträgliche verfälschte Erinnerung ist damit ebenso ausgeschlossen wie eine - aus Sicht des Gerichts abwegige - „Verabredung“ der Zeugen zum Nachteil des Angeklagten. Die Angaben des Zeugen Gr. waren für sich genommen so fragmentarisch und oberflächlich, dass das Gericht aus ihnen selbst keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn ziehen konnte. Er schilderte, wenn auch überwiegend auf entsprechende Fragen und nur sehr bruchstückhaft in „freiem Vortrag“, dass er an dem Abend auf dem Schulhof gewesen sei. Es seien Polizeibeamte gekommen, es sei um eine Musikbox gegangen und irgendwann sei der Nebenkläger erst durchsucht worden, wobei er die Arme immer wieder ein wenig gehoben habe und dann, aus für ihn - den Zeugen Gr. - unverständlichem Grund zu Boden gebracht worden und habe dort sehr lange gelegen. Auch einen Tritt und das An-den-Haaren-Ziehen habe er gesehen, das Zuhalten der Nase und eine Ohrfeige hingegen nicht. Das Ereignis habe ihn sehr beeindruckt, er habe das Gefühl gehabt, dass beide Polizeibeamte übermäßig aggressiv gewesen seien. Der Zeuge Gr. schien weder Be- noch Entlastungstendenzen aufzuweisen und bemüht, sich an den Abend zu erinnern und vermittelte glaubhaft den Eindruck, dass er über keine zusammenhängenden Erinnerungen mehr verfüge. Die von ihm gemachten Angaben, die sich mit den Schilderungen der Zeugin V. und des Nebenklägers decken, sind überwiegend dadurch zustande gekommen, dass ihm umfangreiche Vorhalte, insbesondere im Bezug auf frühere Angaben bzw. die Angaben weiterer bereits vernommener Zeugen gemacht werden mussten, sodass das Gericht geneigt ist, von einer Lücke in der Wiedergabefähigkeit der Wahrnehmungen des Zeugen Gr. auszugehen, wenngleich seine Angaben überwiegend mit denen des Nebenklägers und der Zeugin V. übereinstimmen. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens des Zeugen, der mehrfach polizeilich vernommen wurde, vermag das Gericht nicht auszuschließen, dass einzelne Schilderungen auf (früher gemachten und später als eigene Wahrnehmung „gespeicherten“) Darstellungen und damit auf verfälschten Erinnerungen beruhen. Die Angaben der Zeugin V. und des Nebenklägers werden jedoch nicht nur von den kritisch zu würdigenden Angaben des Zeugen Gr. , sondern im Randbereich auch durch die Mitteilungen der Zeugen W. und St. von der Diensthundestaffel bestätigt. Die Zeugin W. erklärte, dass man zum Einsatzort gekommen sei und dort festgestellt habe, dass der Nebenkläger, den sie als Täter der per Funk mitgeteilten Widerstandshandlung ausgemacht habe, bereits am Boden gelegen habe. Sie habe für sich und ihren Kollegen St. sodann die Aufgabe erkannt, die hinzukommenden weiteren Jugendlichen (davon eine weiblich und zwei männlich) von den von ihr angenommenen Maßnahmen des Angeklagten und PK G.. an dem Nebenkläger fernzuhalten. Vor Ort sei es laut gewesen. Insbesondere sei ihr die Zeugin V. aufgefallen, die sich zunächst lautstark weinend an ihren Kollegen St. gewandt habe, von dem sie später erfahren habe, dass er der Patenonkel der Schwester der Zeugin V. sei. Die Zeugin V. habe sich sodann auf Bitten des Zeugen St. zu ihr begeben und immer wieder etwas von „sinnlose[r] Polizeigewalt“ geschluchzt. Ein Gespräch sei mit ihr aber auch bei bestehender und offen zum Ausdruck gebrachter Aufnahmebereitschaft nicht möglich gewesen, da die Zeugin V. sich nicht habe beruhigen können. Sie sei „hysterisch“ gewesen. Sie sei jedoch ihrer Bitte, beruhigend auf die weiteren Jugendlichen einzuwirken, nachgekommen. Letztlich habe sich die Situation beruhigt. Zu einem unbestimmten Zeitpunkt seien weiteren Kollegen hinzugekommen. Wie genau sie sich entfernt habe, sei ihr nicht mehr bewusst, es sei eine sehr unruhige Nacht gewesen. Die Kollegen, d.h. der Angeklagte und der Zeuge G., hätten von „massivem Widerstand“ berichtet und seien sichtbar verschwitzt und auch psychisch aufgewühlt gewesen. Die Aussage der Zeugin W. war geprägt von der Wiedergabe einer von dieser als unübersichtlich wahrgenommenen Situation. Die Zeugin schilderte überwiegend ihren eigenen Einsatz, nämlich das - teils körperliche - Zurückhalten/-Drängen der weiteren drei Jugendlichen und das Gespräch mit der Zeugin V. (übereinstimmend mit deren Angaben). Be- oder Entlastungstendenzen vermochte das Gericht nicht auszumachen. Anhaltspunkte für eine nicht erlebnisbasierte Schilderung waren in der Aussage der Zeugin, die von der Wiedergabe eigener Emotionen und persönlichen „Herausforderungen“ geprägt war, nicht zu machen. Auch der Zeuge St. schilderte den Einsatz vor Ort in eigenen Worten in Übereinstimmung mit den Angaben der Zeugin W. . Insbesondere gab er offensichtlich erlebnisbasiert wieder, dass er noch genau im Ohr habe, wie die Schwester seines Patenkindes (die Zeugin V. ) „ M., M.!“ schluchzend auf ihn zugekommen sei. Anders als bei der Zeugin W. musste das Gericht bei dem Zeugen St. ein sehr zurückhaltendes Aussageverhalten feststellen. So reagierte der Zeuge St. überaus ausweichend auf die Frage, ob er sich im Nachgang mit der Zeugin V. oder deren Vater (was dieser im Rahmen seiner Vernehmung bestätigte) unterhalten bzw. ob er den Einsatz überhaupt in irgendeiner Weise besprochen habe. Auch sprach er hinsichtlich der Zeugin V. zunächst ausweichend und wenig präzise von einer „ihm bekannten Frau“. Übereinstimmend mit der Zeugin W. erklärte der Zeuge St. jedoch, dass es sich vor Ort um eine unübersichtliche Lage gehandelt habe, in deren Zuge er Mühe gehabt habe, seinen Diensthund ruhig zu halten. Nach Einschätzung der Zeugen W. habe es sich um einen 15 bis 20-minütigen (vielleicht auch längeren), nach Angaben des Zeugen St. um einen um einen mindestens zehnminütigen Einsatz gehandelt, bei dem beide mit dem Rücken zu dem Nebenkläger, dem Angeklagten und PK G.. gestanden und hierzu keinerlei Wahrnehmungen gemacht hätten. Während der gesamten Zeit sei es jedoch zu lautstarken Zwischenrufen und Näherungsversuchen der weiteren Jugendlichen und zu dem geschilderten Gespräch mit der Zeugin N. V. gekommen. Es sei „tierisch laut gewesen“. Soweit der Zeuge St. Angaben gemacht hat, waren auch diese davon geprägt, dass er seine eigenen Wahrnehmungen und die für ihn bestehende Herausforderung, nämlich die Kontrolle über den ebenfalls aufgeregten Hund und das Bestreben, die Situation zu beruhigen, wiedergab. Hieran hat das Gericht keine Zweifel, wenngleich es irritierend erscheint, dass der Zeuge, der sonst umfänglich und gut nachvollziehbar erzählte, bei zielgerichteten Fragen in Hinblick auf Wahrnehmungen zum Vorwurf der „Polizeigewalt“ (sowohl betreffend Wahrnehmungen zur Situation des Nebenklägers als auch zu den Mitteilungen der Zeugin V. ihm gegenüber), eher wortkarg wurde und bemüht war, die gestellten Fragen unverbindlich zu beantworten. Das Gericht ist dahingehend geneigt, eine gewisse Entlastungstendenz des Zeugen gegenüber dem Angeklagten anzunehmen, was den Gehalt seiner Angaben zu den Wahrnehmungen außerhalb des Kerngeschehens jedoch nicht schmälert. Vorbehalte in Hinblick auf die Wahrnehmungsbereitschaft konnte das Gericht auch bei dem Zeugen J. V. ausmachen, der sich überaus zurückhaltend zu dem Verlauf des Telefonats mit seiner Tochter äußerte. Seine Tochter habe ihn angerufen und sei dabei aufgelöst gewesen. Er habe Schreie bzw. Geschrei im Hintergrund vernommen. Zunächst sprach er nur von der Schilderung einer „Auseinandersetzung“ und präzisierte seine Aussage erst auf Aufforderung. Seine Tochter habe das Wort „Polizeigewalt“ verwendet und gesagt, dass sie so etwas noch nicht erlebt habe. Ein Polizist habe auf jemanden eingetreten. Auf seine Zurückhaltung angesprochen, räumte der Zeuge ein, dass er in erheblichem Umfang bestrebt gewesen sei, möglichst keine Informationen zu erhalten, weil er nicht habe aussagen wollen. An den Worten seiner Tochter, die er als „pro Polizei“ und mit deren Aufgaben vertraut beschrieb, habe er keine Zweifel gehabt und trotzdem nicht wissen wollen, was diese wahrgenommen habe. Er habe unbedingt vermeiden wollen, weitere Darstellungen zu dem Verfahren zur Kenntnis zu bekommen. Dementsprechend geht das Gericht in Hinblick auf den Zeugen V. davon aus, dass dieser sich in seiner Wahrnehmungsbereitschaft (bewusst) eingeschränkt hat. Im Umkehrschluss dürfte jedoch festzustellen sein, dass die dennoch getätigten Angaben auf eigenen Wahrnehmungen beruhen und zutreffend wiedergegeben sind. Die Angaben des Zeugen V. waren davon geprägt, dass diesem einerseits die Verpflichtung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage bewusst war, er andererseits offensichtlich Unbehagen bei der Vorstellung dabei verspürte, an der Feststellung eines Fehltritts eines (wenn auch nicht direkten) Kollegen beizutragen. Das Gericht hat gerade in Hinblick auf dieses bestätigte Unbehagen jedoch keinen Anhaltspunkt gesehen, die Angaben des Zeugen V. in Zweifel zu ziehen. Aus ihnen ergibt sich jedoch auch zweifelsfrei, dass seine Tochter bereits am Tatabend und während des Tatgeschehens gleichlautend berichtet hat. Eine im Randbereich von den übrigen Zeugenaussagen abweichende Schilderung hat der Zeugen B. getätigt. Dieser schilderte mit Ausnahme der von ihm selbst gesetzten Schwerpunkte verhältnismäßig detailarm, er sei vor Ort eingetroffen und habe eine ruhige Lage vorgefunden. Er habe lediglich den am Boden liegenden Nebenkläger, den Angeklagten und PK G.. wahrgenommen. Möglicherweise hätten sich ein oder zwei weitere Jugendliche außerhalb von Hör- und Sichtweite aufgehalten. Lautstarke Auseinandersetzungen, Weinen oder Schreien habe es jedoch nicht gegeben. Nachdem das Gericht dem Zeugen B. nach dessen Schilderung von seinen Wahrnehmungen vorhielt, dass die beiden zuvor vernommenen Kollegen W. und St. eine unübersichtliche, laute Situation geschildert hätten, in deren Zuge es zu hysterischen Schreien und weinenden Jugendlichen gekommen sei, erklärte der Zeuge lediglich ausweichend, das könne schon sein. Das Gericht würdigt diese Aussage als wenig glaubhaft, da es auch aus erinnerungs- und kognitionspsychologischer Sicht einen eklatanten Unterschied macht, ob die Situation vor Ort tatsächlich, wie von dem Zeugen behauptet, ruhig und ohne jegliche Vorkommnisse war oder ob es sich um eine unübersichtliche Lage gehandelt hat, wovon das Gericht nach den überzeugenden Schilderungen insbesondere der Zeugen W. und St., die sich mühelos mit den Angaben der Zeugin V. zu ihrem eigenen Verhalten in Einklang bringen lassen, überzeugt ist. Deren Verhalten schilderte der Zeuge B. dahingehend, dass er mitbekommen habe, dass eine Tochter eines Kollegen gefragt habe, ob das (vor Ort vorgefallene) „ok“ gewesen sei, was das Gericht angesichts Schilderungen, dass die Zeugin V. nach eigenen Angaben so überfordert gewesen ist, dass sie zu weinen begonnen habe und von dem Zeugen St. als „schluchzend“, von der Zeugin W. als „hysterisch“ beschrieben wurde, als unsachliche Relativierung wertet. Die Zeugin V. hat zudem deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie beständig der Auffassung gewesen sei, dass das Gesehene eben nicht „ok“ gewesen sei und sie (bei dem Zeugen St., der Zeugin W. und ihrem Vater) Hilfe gesucht habe. Dementsprechend vermag das Gericht der Darstellung, die Zeugin habe sich nur „rückversichert“, ohne Kritik zu äußern, keinen Glauben zu schenken. Weiter bekundete der Zeuge B. , er selbst habe vor Ort nur ein Gespräch mit dem Angeklagten geführt, dessen Inhalt er nicht wiedergeben konnte, und daraufhin den Vito geholt. Er habe dem Angeklagten mitgeteilt, das bei dem Transport des Nebenklägers eine Person absichern müssen und der Angeklagte habe sich hierzu bereit erklärt. Der Nebenkläger habe während der Fahrt die ganze Zeit weiter gepöbelt und den Angeklagten beleidigt, der überhaupt nicht reagiert habe. Das sei sehr souverän gewesen. Weiter schilderte der Zeuge B. eigeninitiativ unter direkter Ansprache des Nebenklägers, den er dabei beständig duzte, dass dieser auf dem Revier ja ohnehin gesagt habe, dass er „ein Arschloch sei“ und sinngemäß bekundet habe, er habe schon viel Mist gegenüber Polizeibeamten gebaut. Auf die Notwendigkeit einer Belehrung angesprochen, erklärt der Zeuge, dass dies nicht nötig gewesen sei, da es eine allgemeine Aussage gewesen sei, um danach (auf Fragen der Verteidigerin) erneut zu erklären, dass der Nebenkläger sich unter Tränen als „Arschloch“ bezeichnet habe, wobei es ihm nach der Würdigung des Gerichts in diesem Fall wieder darauf ankam, eine Selbstbelastung des Nebenklägers in Hinblick auf den konkreten Vorfall zu schildern. Das Gericht geht dementsprechend davon aus, dass der Zeuge B. seine Aussage nicht in dem Bestreben tätigte, die an ihn gerichteten Fragen sachlich zu beantworten, sondern vielmehr bestrebt war, darzulegen, was er selber für wichtig und berichtenswert hielt und dies sodann gleich auch selbst zu würdigen. Seine Aussage ist dabei von Würdigungen derart getragen, dass diese ersichtlich Einfluss auf seine Schilderung genommen hat. Gerade in Hinblick darauf, dass der Zeuge als Polizeibeamter nach Einschätzung des Gerichts eine gewisse Erfahrung im Bereich der Zeugenaussage und jedenfalls rudimentäres Verständnis für den Hintergrund und die Relevanz der an ihn gerichteten Fragen haben dürfte, vermag das Gericht das Aussageverhalten des Zeugen nicht auf Unerfahrenheit oder Nervosität zurückzuführen. Die Erkenntnisse zum Geschehen auf dem vierten Revier beruhen - neben den vorstehenden Angaben des Zeugen B. , an denen das Gericht die dargelegten Zweifel hat - auf den Angaben der Zeugen K. , Sch. und H.-K. R. . Der Zeuge H.-K. R. , Vater des Nebenklägers, schilderte - sistiert und damit in Unkenntnis der vorangegangenen Aussagen - übereinstimmend mit der Zeugin V. , wie er von dieser geweckt und informiert worden sei. Besonders der Satz „ N. hat wirklich nichts gemacht!“ habe ihn zunächst dazu veranlasst, davon auszugehen, dass er seinem Sohn dringend beistehen müsse. Als er sich bereits entschlossen habe, zum vierte Revier zu fahren, sei er ruch dieses in Kenntnis gesetzt worden, dass er seinen Sohn (erst) in einer dreiviertel Stunde abholen könne. Er sei sodann zur Wache gefahren, wo er zuerst - wie angekündigt - nicht vorgelassen worden sei. Er habe ein angekipptes Fenster gesehen und laut gerufen „ N. , bist du da drin?“ und eine bejahende Antwort seines Sohnes vernommen. Das Fenster sei sodann geschlossen worden. Er habe die Wache betreten wollen und seinen Gesprächspartner (dies dürfte der Zeuge K. gewesen sein) über die Gegensprechanlage mit dem Bericht der „Jugendlichen“ über Gewalt gegenüber seinem Sohn konfrontiert. Dabei habe er den Angeklagten wahrgenommen, der sich ebenfalls in der Wache befunden und das Gespräch nach seinem Dafürhalten „belauscht“ habe. Später sei die Seitentür aufgegangen und der Angeklagte sei herausgekommen. Er habe versucht, ihm seine Sicht der Dinge „beizupuhlen“ und ihm sinngemäß gesagt, er, der Zeuge R., solle sich mal in seine Lage versetzen und habe von „alkoholisierten und drogenabhängigen Jugendlichen“ gesprochen. Er habe ihm auch Vorwürfe gemacht und erklärt, dass seine drei Kinder sich nicht so benehmen würden wie der Nebenkläger. Der Angeklagte habe auch gefragt, was der Nebenkläger denn mal werden solle und auf den Hinweis auf die Ausbildung zu Anlagenmechaniker geäußert, dass es „mehr auch nicht werde“. Das Gespräch sei zwischenzeitig einmal von dem Angeklagten beendet worden, dieser sei gegangen und später gemeinsam mit PK G.. und einer weiteren Beamtin (nach dem Verständnis des Gerichts dürfte es sich dabei um die Zeugin Sch. handeln) zurückgekehrt. Während seiner Vernehmung brach der Zeuge in Tränen aus. Auf die Frage nach dem Grund erläuterte er, dass er sich dafür schäme und dem Angeklagten vorwerfe, dass er sich von diesem habe „vereinnahmen“ lassen und, als der Nebenkläger nach Abschluss der Maßnahmen weinend vor das Revier getreten habe, diesen mit dem bloßen Hinweis, er wolle nun nicht mehr mit ihm reden, abgewiesen habe. Das habe sein Verhältnis zum Nebenkläger belastet, als Vater mache er sich Vorwürfe. Erst am nächsten Tag sei er bereit gewesen, sich die Schilderung des Nebenklägers darzustellen, auch die Zeugin V. habe mit ihm gesprochen. Es hätten alle Darstellungen übereingestimmt, nur die des Angeklagten nicht. Über den bloßen Umstand, dass der Zeuge der Vater des Nebenklägers ist und diesen vor dessen Volljährigkeit bei der Erstattung der Strafanzeige unterstützt hat, vermag das Gericht keine Anhaltspunkte für eine nicht wahrheitsgemäße Schilderung des Zeugen zu erkennen. Vielmehr schilderte dieser eindrücklich, wie er mehrfach unterschiedlichen Darstellungen Glauben schenkte und vermochte es dabei immer darzulegen, was ihn warum jeweils überzeugt habe, seine Meinung (wieder) zu ändern. Seine Aussage steht im Einklang mit den Angaben der Zeugen K. und Sch. und des Nebenklägers, der ebenfalls schilderte, dass sein Vater ihn zunächst abgewiesen habe. Auch in Hinblick auf das Gespräch mit der Zeugin V. finden sich derart viele Übereinstimmungen, dass sich die Angaben des Zeugen R. mühelos in den festgestellten Ablauf der Tatnacht einfügen. Der Zeuge K. hat geschildert, dass er in der Tatnacht auf dem vierten Revier tätig geworden sei. Er habe mit dem Vater des Nebenklägers gesprochen, der über die Gegensprechanlage zunächst einen langen Monolog gehalten und mit einer Anzeige gedroht habe. Er, der Zeuge K., habe sich dann bemüht, den Zeugen auf die Möglichkeit einer Beschwerde hinzuweisen. Er habe den Nebenkläger der erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt und eine Mitteilung an das Jugendamt und die Führerscheinstelle gefertigt, da bei dem Nebenkläger der Grinder aufgefunden worden sei und der Drogenvortest positiv auf THC reagiert habe. Der Zeuge K. schilderte - in Übereinstimmung mit dem zu dieser Frage ebenfalls vernommenen Zeugen Sta., dass es etwa zwei bis drei Wochen vor der Tatnacht einen Einsatz gegeben habe, bei dem er auf den Nebenkläger getroffen und diesen als renitenten und auf Profilierung gegenüber seinen Freunden ausgerichteten Verursacher einer Ruhestörung im Carlebachpark wahrgenommen habe. Anhaltspunkte für eine nicht wahrheitsgemäße Aussage vermochte das Gericht insbesondere in Hinblick auf die Übereinstimmung der Angaben des Zeugen mit den weiteren Aussagen nicht zu erkennen. Die Zeugin Sch., die in der Tatnacht die Dienstgruppenleitung innehatte, bestätigte die Angaben der Zeugen B. und K. . Sie habe über Funk mitbekommen, dass Unterstützung angefordert worden sei. Der Nebenkläger habe sich dort uneinsichtig verhalten, er habe die Hände gehoben, was PK G.. als bedrohlich empfunden habe, daraufhin habe es eine Rangelei gegeben und der Nebenkläger sei zu Boden gebracht worden. Später hätten der Angeklagte, PK G.., der Zeuge B. und dessen Streifenpartnerin S. in der Wache gestanden. Der Nebenkläger sei in einem Raum „zwischengeparkt“ worden. Das Fenster sei offen gewesen, ihr sei noch besonders in Erinnerung, dass jemand gerufen habe „ N. , bist du da drin?“ und sinngemäß geäußert habe, dass er den Nebenkläger „da rausholen“ werde. Sie wisse, dass Blutentnahmen und erkennungsdienstliche Behandlung des Nebenklägers erfolgt seien, aber nicht mehr, ob sie dies angeordnet habe. Sie habe mit den beiden Beamten die Anzeige gegen den Nebenkläger aufgenommen. Eindrücklich schilderte die Zeugin, dass sie überlegt habe, ob sie „die Sache mit dem Fußtritt“ aufnehmen sollte. Sie habe sich letztlich dafür entschieden, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihre Kollegen mit dem Vorwurf einer (gefährlichen) Körperverletzung konfrontiert werden könnten und es in dieser Situation hilfreich sein könnte, wenn die dem zugrunde liegenden Umstände bereits in der Anzeige erschienen. Sie habe wahrgenommen, dass die Eltern des Nebenklägers vor Ort eingetroffen seien und dass diese von dem Kollegen K. „übernommen“ worden seien. Wenngleich sich aus den Angaben der Zeugin Sch. ein sehr fragwürdiges Bestreben einer sehr einseitigen Sachverhaltsdarstellung in Hinblick auf die ihr geschilderte Widerstands-/Angriffshandlung und eine geringe Bereitschaft zu Ermittlungen in entlastender bzw. die eingesetzten Polizisten belastender Hinsicht ergibt, hält das Gericht ihre Aussage für glaubhaft. Die geschilderten Umstände ergeben eine erhebliche Parteinahme zugunsten der Kollegen, ohne dass sie sich in einer Entlastungstendenz in Hinblick auf die Aussage der Zeugin widerspiegeln. IV. Der Angeklagte hat sich wegen der unter II. getroffenen Feststellungen einer gefährlichen Körperverletzung im Amt sowie der Beleidigung schuldig gemacht. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte, der im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit als Beamter gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2a) Amtsträger ist, die Taten gemeinschaftlich mit dem Zeugen PK G.. begangen. Gegen diesen wurde das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, was in Anbetracht der (nunmehr) getroffenen Feststellungen jedoch einer Verurteilung des Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen Handelns nicht entgegensteht. Nach der Überzeugung des Gerichts kniete PK G.. zunächst auf dem Nebenkläger, nachdem er diesen gemeinsam mit dem Angeklagten zu Boden gebracht hatte und stand in der Folgezeit jedenfalls so dicht bei dem Nebenkläger und den Angeklagten, dass er nach der Einschätzung der Zeugin V. jederzeit zugunsten des Nebenklägers hätte eingreifen können. Nach der unwidersprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.09.2002 - 5 StR 210/02) genügt für die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB das Zusammenwirken des Täters (auch) mit einem Gehilfen dergestalt, dass der am Tatort anwesende Gehilfe die Wirkung der Körperverletzung des Täters bewusst in einer Weise verstärkt, welche die Lage des Opfers zu verschlechtern geeignet ist. Davon ist nach den vorstehenden Feststellungen auszugehen, da der Nebenkläger sich neben dem Angeklagten auch dessen Streifenpartner gegenübersah, der die Handlungen des Angeklagten zeitweilig aktiv unterstütze und jedenfalls derart absicherte, dass dem (ohnehin schon gefesselten) Nebenkläger jegliche Verteidigungs- und Fluchtmöglichkeiten nahezu unmöglich gemacht wurde. Indes geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte nicht gemäß (§ 340 Abs. 1 i.V.m.) § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu verurteilen ist, da der Schuh des Angeklagten kein gefährliches Werkzeug ist. Ein gefährliches Werkzeug ist ein körperlicher Gegenstand, der nach seiner konkreten Art der Verwendung und seiner abstrakten Beschaffenheit dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen. Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Schuh des Angeklagten zwar grundsätzlich eine „abstrakte Gefährlichkeit“ besitzen kann, wenn ein Tritt mit derart viel Kraft ausgeführt wird, dass dem Schuh infolge von dessen Eigengewicht eine diese Kraft (und damit die Einwirkung auf das Ziel des Tritts) verstärkende Wirkung zukommt. Hingegen ist der nach den vorstehenden Feststellungen langsam und zielgerichtet geführte Tritt des Angeklagten jedoch gegenüber einem Tritt ohne entsprechendes Schuhwerk kein erhöhtes Verletzungsrisiko beizumessen, sodass sich hierin gerade keine (strafschärfende) Gefahrerhöhung verwirklicht. Die vorstehend geschilderten Tathandlungen des Angeklagten erfüllen zwar jeweils für sich genommen den Tatbestand der (gefährlichen) Körperverletzung, jedoch ist das Gericht vorliegend davon ausgegangen, dass trotz des Umstandes, dass die Zeugin V. geschildert hat, dass es sich nach ihrem Dafürhalten um jeweils einzelne Reaktionen des Angeklagten auf erneutes „Aufbegehren“ des Nebenklägers gehandelt habe, ein derart enger zeitlicher, sachlicher und örtlicher Zusammenhang besteht, dass die Handlungen als natürliche Handlungseinheit im Sinne einer iterativen Tatbegehung aufzufassen sind. Nach den vorstehenden Feststellungen hat der Angeklagte durch die Aufforderung, der Nebenkläger solle die „Schnauze halten“ und die Äußerung, er habe eine „große Fresse gehabt“ auch der Beleidigung schuldig gemacht. V. In Hinblick auf die Beleidigung war der Angeklagte für straffrei zu erklären. Aus den vorstehenden Feststellungen ergibt sich, dass der von dem Angeklagten beleidigte Nebenkläger als Erster Verbalinjurien gegenüber dem Angeklagten und PK G.. äußerte, die sich zudem gegenüber den von dem Angeklagten verwendeten Begriffen als deutlich despektierlicher darstellen. Dementsprechend ist der Angeklagte wegen der Beleidigungen in Anwendung von § 199 StGB für straffrei zu erklären. Bei der konkreten Strafzumessung in Hinblick auf die abzuurteilende gefährliche Körperverletzung im Amt hat das Gericht unter Zugrundelegung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens, der von einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren reicht, folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass dieser sich strafrechtlich bislang einwandfrei geführt hat. Darüber hinaus ist zugunsten des Angeklagten zu beurteilen, dass die körperlichen Schäden, die er bei dem Nebenkläger hervorgerufen hat, sämtlich im untersten Bereich der möglichen Verletzungen angesiedelt sind und folgenlos abheilten. Auch ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der dahingehend für sein Alter bemerkenswert resiliente Nebenkläger auch in Bezug auf die psychische Erfahrung keine bleibenden Schäden davongetragen haben dürfte. Zugunsten des Angeklagten spricht auch der Umstand, dass die Tat sich als ungeplante Affekthandlung darstellt, die auf einer grundsätzlich nachvollziehbaren Verärgerung resultierte. Das Gericht hat nach mehreren Verhandlungstagen mit dem Angeklagten und dem Nebenkläger den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte sich durch das Auftreten des Nebenklägers, der energisch auf seine Rechte bestand und sich hierzu auch durchaus unangemessen und in strafrechtlich relevanter Weise äußerte, nach dem Dafürhalten des Gerichts wohl auch als Erster beleidigend geworden sein dürfte, erheblich provoziert gefühlt haben wird. Das Gericht hat zur Kenntnis genommen, dass der Angeklagte, der zahlreichen Sonderzuständigkeiten im Bereich der Aus- und Weiterbildung von Kindern und Jugendlichen - offensichtlich mit großem Engagement und diesem geschuldeter positiver Resonanz - wahrnimmt. Insbesondere vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Angeklagte, welcher den Eindruck gewonnen hat, dass der Nebenkläger ihn und seine Tätigkeit nicht ernst nehme, hierüber frustriert war. Zum Nachteil des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass das festgestellte Verhalten bei allem Verständnis für die Frustration und Verärgerung nicht nur in jeder Hinsicht unwürdig für einen Polizeibeamten im Dienst ist, sondern auch erhebliche Elemente der Demütigung und Erniedrigung des ihm ohnehin bereits aufgrund des Alters unterlegenen Nebenklägers beinhaltete. Das Gericht geht davon aus, dass einzige Motivationen für das kurzzeitige Zuhalten der Nase verbunden mit dem sprichwörtlichen „Herumführen“ des Kopfes an jener und der langsame und nach bewussten Innehalten gezielt gegen den Kopf des am Boden liegenden Nebenklägers geführte Tritt pure Machtdemonstrationen gegenüber dem in dieser Situation hoffnungslos unterlegenen Nebenkläger darstellen sollten, für die keinerlei Verständnis aufzubringen sind. Auch ist zum Nachteil des Angeklagten zu berücksichtigen, dass dieser - wenn auch tateinheitlich - gleich mehrere Handlungen vornahm, von der jede einzelne die Schwelle einer (gefährlichen) Körperverletzung (im Amt) bereits überschritten haben dürfte. Der Angeklagte hat sich an dem Nebenkläger mehrfach derart vergangen, dass jede einzelne Tathandlung für sich bereits für die ausgesprochene Verurteilung genügen würde. Auch nach der eigentlichen Tathandlung ist dem Angeklagten zuzurechnen, dass der Nebenkläger nach der - aus Sicht des Angeklagten ersichtlich falschen - Behauptung, der Nebenkläger habe einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet, auf dem vierten Polizeirevier einer Vielzahl von ebenfalls unter Missachtung elementarer Grundrechte durchgeführten Maßnahmen, ausgesetzt war, an denen sich der Angeklagte beteiligt hat. Nicht zuletzt hat das Gericht berücksichtigt, dass der Angeklagte nach seiner Tat den vorangegangenen Sachverhalt nicht nur fehlerhaft darstellte, sondern darüber hinaus Angaben machte, die zur Fertigung einer Strafanzeige und der Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen gegen den Nebenkläger führten. Auch das weitere Nachtatverhalten, insbesondere die (versuchte) Einflussnahme auf die Zeugin V. , die nach dem Dafürhalten des Gerichts als Verdunkelungshandlung zu werten ist, ist strafschärfend zu berücksichtigen. Schließlich hat das Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung im Amt, dem einer „normalen“ entspricht. Das Gericht geht dabei davon aus, dass der Umstand, dass eine Straftat im Amt begangen wird, mithin während einer Tätigkeit, für die der jeweilige Amtsträger besondere Rechte genießt und Bezüge vom Staat oder einem Bundesland bezieht, ein grundsätzlich strafschärfender Umstand ist, was sich auch aus dem Grundtatbestand der Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) ergibt, der mit einer, gegenüber der „einfachen“ Körperverletzung höheren Straferwartung belegt ist. Der Angeklagte hat mit seiner Tat nicht nur die körperliche Unversehrtheit und den Geltungsanspruch des Nebenklägers verletzt, sondern durch sein Auftreten auch das Vertrauen weiterer Personen - einschließlich des Gerichts - in die Integrität und Souveränität staatlicher Hoheitsträger erschüttert. Dementsprechend hat das Gericht auch - zugunsten des Angeklagten - bereits berücksichtigt, dass dieser als Folge seiner Tat mit erheblichen disziplinarrechtlichen Konsequenzen, mutmaßlich der Entfernung aus dem Dienstverhältnis, zu rechnen haben wird. Das Gericht ist sich der besonderen Tragweite dieser Folge der Tat durchaus bewusst, geht jedoch davon aus, dass sie unweigerliche Konsequenz des eklatanten Fehlverhaltens des Angeklagten sind, die ihn aus Sicht des Gerichts für die weitere Ausübung staatlicher Hoheitsrechte untragbar machen. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist das Gericht davon ausgegangen, dass die Tat in strafrechtlicher Hinsicht mit einer Freiheitsstrafe von elf Monaten angemessen, aber auch ausreichend bestraft ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Der Angeklagte lebt in außerordentlich verfestigten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und wird in Folge des Umstandes, dass ihm eine gleichgelagerte Tat bereits aufgrund der zu erwartenden disziplinarrechtlichen Ahndung nicht möglich sein dürfte, nach dem sicheren Dafürhalten des Gerichts in Zukunft auch ohne den Eindruck der Strafvollstreckung keine weiteren Straftaten mehr begehen. VI. Mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 02.04.2023, den dieser im Hauptverhandlungstermin am 03.04.2023 verlesen hat, beantragt der Nebenkläger sinngemäß, den Angeklagten zu verurteilen, an den Nebenkläger ein angemessenes Schmerzensgeld zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2021 zu zahlen. Der Angeklagte hat im Rahmen des Plädoyers seiner Verteidigerin beantragt, den Adhäsionsantrag zurückzuweisen. Der Adhäsionsantrag ist zulässig und hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Schmerzensgeldanspruch ergibt sich dem Grunde nach sowohl aus § 823 Abs. 1 BGB als auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Strafnormen §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 4, 340 Abs. 1, 3 StGB als Schutzgesetze, derer sich der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen unter II. strafbar gemacht hat. Darüber hinaus ergibt sich auch aus § 826 BGB eine Anspruchsgrundlage, da der Verstoß gegen die Strafnormen auch eine vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung bedeutete. Der Nebenkläger und Antragsteller hat als Geschädigter hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß §§ 249 Abs. 1,253 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung seiner Gesundheit und insbesondere auch wegen der mit dem Tatgeschehen einhergehenden psychischen Belastungen einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld als immateriellen Schadensersatz. Das Gericht bemisst dessen Höhe unter Berücksichtigung aller maßgeblichen gesundheitlichen Folgen mit insgesamt 500,00 €. Dabei wurden jeweils die unmittelbaren Folgen – geringfügige Verletzungen, die folgen- und problemlos abheilten - ebenso gewürdigt wie die psychischen Beeinträchtigungen, welche das Gericht angesichts der erniedrigenden Handlungsweise des Angeklagten und Antragsgegners als verhältnismäßig bedeutend eingestuft hat. Trotz des erheblichen Potentials einer längerfristigen psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers und Antragstellers ist in Hinblick auf diese jedoch erfreulicherweise festzustellen, dass dieser eine verhältnismäßig hohe Resilienz aufweist, weshalb das Schmerzensgeld vorwiegend zur Befriedigung der Genugtuungswirkung zu bemessen ist. Zusätzlich hat das Gericht - wenn auch nur nachrangig - die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände hält das Gericht die vorgenannte Schmerzensgeldhöhe für angemessen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Ein weitergehender Zinsanspruch des Nebenklägers besteht nicht, weshalb der Antrag dahingehend abzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 a StPO. Der Nebenkläger ist lediglich im Bereich seiner Zinsforderung und damit in einem so geringen Umfang unterlegen, dass es unbillig wäre, ihn an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, zumal eine entsprechende quotale Darstellung in Anbetracht der ganz überwiegenden Begründetheit des Antrags kaum sinnvoll erscheint. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. VII. Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 465 I StPO, im Hinblick auf die Kosten des Nebenklägers aus § 472 StPO.