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Beschluss

75 Cs 720 Js 21526/23

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
1 . Die Beschlagnahme der Fahrzeuge Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen O. U. A.) und Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen xxx i. T. wird aufgehoben. 2 .Die Fahrzeuge Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen 0. i. A.) und Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen 0. i. T.) sind an die Angeklagten, bzw. die Vertreter der Einziehungsbeteiligten herauszugeben.
Entscheidungsgründe
1 . Die Beschlagnahme der Fahrzeuge Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen O. U. A.) und Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen xxx i. T. wird aufgehoben. 2 .Die Fahrzeuge Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen 0. i. A.) und Pkw Mercedes G63 AMG mit dem russischen Kennzeichen ... (zugelassen auf das Unternehmen 0. i. T.) sind an die Angeklagten, bzw. die Vertreter der Einziehungsbeteiligten herauszugeben. 1. Die Entscheidung zu 1. beruht auf § 98 Abs. 2 StPO. Der Antrag auf Herausgabe des Fahrzeuges beinhaltet inzident auch das Begehr, die Beschlagnahme nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu überprüfen. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme liegen nicht vor. Die Angeklagten sind mit Urteil vom 06.03.2024 freigesprochen worden. Es liegt kein Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Nr. 1 a) AWG i.V.m. Art. 3h VO (EU) 833/2014 i.V.m. Anhang XVIII Nr. 17 vor. . A) Der Tatbestand des § 18 Abs. 1 Nr, 1 a) AWG ist nicht erfüllt. Keine der in dieser Norm aufgeführten Tatbestandsalternativen umfasst die vorgeworfenen Tathandlungen. Die Vorschrift sanktioniert die Zuwiderhandlung gegen ein Ausfuhr-, Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-, Verkaufs-, Erwerbs-, Liefer-, Bereitstellungs-, Weitergabe-oder Investitionsverbot. Die Ausfüllnorm des Artikels 3h führt, weiter auf, dass es verboten ist, die in Anhang XVIII aufgeführten Luxusgüter unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland, zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Auch hier werden also die in § 18 Absatz 1a) AWG aufgeführten Begriffe der Ausfuhr, der Verbringung, des Verkaufs und der Lieferung aufgenommen. Diese Begriffe der Ausfuhr und der Verbringung sind in § 2 AWG legaldefiniert: (3) Ausfuhr ist 1. die Lieferung von Waren aus dem Inland in ein Drittland und [...] (21) Verbringung ist 1. die Lieferung von Waren [...] Ein Verkauf liegt unstreitig nicht vor. Auch eine Lieferung liegt unstreitig nicht vor, da unter Lieferung folgendes zu verstehen ist: "Die Verschaffung der Verfügungsmacht über einen Gegenstand, d.h. eine Leistung eines Unternehmers, durch die dieser (oder ein von ihm beauftragter Dritter) den Abnehmer oder eine von dieser beauftragten dritten Person befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen " Sowohl die Ausfuhr als auch die Verbringung setzen ebenfalls die Lieferung von Waren voraus. Eine solche Lieferung ist jedoch wie oben dargestellt eindeutig nicht gegeben. Damit sind bereits die Tatbestandsmerkmale des Grundtatbestands des § 18 AWG schon nicht erfüllt. B) Eine Auslegung, wie sie die Staatsanwaltschaft vornehmen möchte, dass das bloße Fahren mit einem Pkw, von diesen Begrifflichkeiten umfasst sein sollte, ist aus Sicht des Gerichts nicht zulässig. Eine derartige Auslegung, auch wenn sie möglicherweise von Mitgliedern der europäischen Institutionen angenommen wird, verstieße aufgrund der unmissverständlichen Legaldefinitionen aus dem AWG eindeutig gegen das im Strafrecht unbedingt einzuhaltende Bestimmtheitsgebot. Das Gericht verkennt auch nicht, dass das Landgericht Lübeck ebenfalls eine derartige Auslegung vornimmt. Aus Sicht dieses Gerichts kommt man jedoch gar nicht erst zu einer derartigen Auslegung, da die Auslegung durch den Wortlaut der deutschen Norm und der im AWG festgesetzten Definitionen begrenzt ist. § 2 Abs. 1 AWG regelt eindeutig: Für dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten die Begriffsbestimmun- gen der Absätze 2 bis 25, soweit in diesem Gesetz oder einer solchen Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Dieser Wortlaut ist unmissverständlich. Er lässt zwar andere Definitionen zu, diese sind jedoch weder in § 18 AWG noch in der EU-Verordnung selbst zu finden. Das vom Landgericht L. zitierte Urteil des EuGH .(Urteil vom 14.01.1982, C-64/81, Celex-Nr. 61981CJ0064) besagt auch gerade nichts anderes. In dem dort aufgeführten Fall gab es nämlich - anders als hier - eine anderslautende Definition in der EU-Verordnung. C) Darüber hinaus wäre jedenfalls auch kein Vorsatz der Angeklagten anzunehmen. Die Vertreter der Angeklagten haben in der Hauptverhandlung glaubhaft ausgeführt, beim finnischen Zoll angefragt zu haben, wie lange Fahrzeuge aus Finnland ausgeführt werden dürfen. Die Antwort des finnischen Zolls war daraufhin der 16.03.2024. Außerdem erfolgte eine Anfrage bei der BAFA, die zur Antwort gab, dass für die Ausfuhr jeweils das EU-Mitglied zuständig ist, aus dessen Land die Ausfuhr erfolgt. Das wäre Finnland. Für die Angeklagten war es daher nicht erkennbar, dass es für sie nicht möglich gewesen sein sollte, bis zum 16.03.2024 aus Finnland auszureisen. 2. Die Entscheidung zu 2. beruht auf § 111n Abs. 1 StPO. Stellt sich in einem nicht rechtskräftig ab- geschlossenen Strafverfahren heraus, dass ein Beschlagnahmegrund nicht vorliegt oder dass dieser entfallen ist, so ist der Gegenstand von Amts wegen herauszugeben (KK-StPO/Greven, 9. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 33). Diese Voraussetzungen liegen hiervor, da die Angeklagten in der Sache freigesprochen worden sind und eine Beschlagnahme nun nicht mehr vorliegt.