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Beschluss

100 Gs 535/24

AG Lübeck, Entscheidung vom

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Tenor
Die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände wird bestätigt: • Smartphone Motorola • Tablet, Asus • Laptop, Acer + NT Der Speicherinhalt (Verbindungsdaten, Telefonbuch, gespeicherte Nachrichten, Foto-, Video-, Ton- und andere Dateien) der Geräte und der darin ggf. eingelegten SIM-Karten darf ausgelesen werden. Ein dafür ggf. erforderlicher Sperrcode darf vom Netzbetreiber erfragt werden, § 100j Abs. 1 S. 2 StPO.
Entscheidungsgründe
Die Beschlagnahme der folgenden Gegenstände wird bestätigt: • Smartphone Motorola • Tablet, Asus • Laptop, Acer + NT Der Speicherinhalt (Verbindungsdaten, Telefonbuch, gespeicherte Nachrichten, Foto-, Video-, Ton- und andere Dateien) der Geräte und der darin ggf. eingelegten SIM-Karten darf ausgelesen werden. Ein dafür ggf. erforderlicher Sperrcode darf vom Netzbetreiber erfragt werden, § 100j Abs. 1 S. 2 StPO. Die Beschlagnahme erfolgt nach § 94 Abs. 1, Abs. 2 StPO, wonach ein Gegenstand, der als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein kann, zu beschlagnahmen ist, wenn er nicht freiwillig herausgegeben wird. Es besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte Jugendpornographie unerlaubt besessen hat. Den Ausführungen des Verteidigers war nicht zu folgen. Bei der auf dem Video abgebildeten Person handelt es sich nach Auffassung des Gerichts nicht um einen Erwachsenen. Diese Auffassung scheint auch die Beschwerdekammer des Landgerichts zu teilen, da sie ansonsten die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss nicht zurückgewiesen hätte. Dass die Durchsuchung nicht unverhältnismäßig war, wurde ebenfalls bereits durch die Beschwerdekammer des Landgerichts entschieden. Die Auslesung von Datenspeichern ist auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass Verbindungsdaten und Nachrichten außerhalb der Sphäre des Geräteinhabers unter dem besonderen Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehen und denen in seinem Herrschaftsbereich ein ergänzender Schutz durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zuteilwird, verhältnismäßig. Die Tatvorwürfe beziehen sich auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung. Die Wahrscheinlichkeit, relevante Daten aufzufinden, und deren potentielle Beweisbedeutung sind nach kriminalistischer Erfahrung als hoch einzuschätzen.