Urteil
24 C 883/24
AG Lübeck, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUEBE:2024:1113.24C883.24.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Lübeck nach § 32 ZPO örtlich sowie nach § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG sachlich zuständig. Der Kläger hat hinsichtlich des Antrags zu 2.) auch ein besonderes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO. Denn die Beklagte hat ihre Schadensersatzpflicht bestritten und der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht, da die Höhe des noch in der Zukunft liegenden Schadens durch eine etwaige zahnmedizinische Behandlung dem Kläger noch nicht bekannt ist. II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 8 Satz 1 und 2 ProdHaftG. Das streitgegenständliche Müsli der Beklagten hat — selbst bei Zugrundelegung des streitigen klägerischen Vortrags dahin, das Müsli hätte tatsächlich einen Pflaumenkern enthalten — keinen Fehler im Sinne von § 3 Abs. 1 ProdHaftG. Nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit gebietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. Für die Beurteilung des erwartbaren Sicherheitsniveaus eines Produkts ist nicht auf die Erwartungshaltung des konkret Geschädigten, sondern des Personenkreises, an den sich der Hersteller mit dem Produkt wendet, sowie Dritter, die mit dem Produkt in Berührung kommen, abzustellen (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 6 m.w.N.). Mit anderen Worten kommt es auf die Sicherheitserwartung der hinsichtlich des entsprechenden Produkts herrschenden Verkehrsauffassung an (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 6). Ein für den Endverbraucher bestimmtes Produkt muss dabei solchen erhöhten Sicherheitsanforderungen genügen, die auf den durchschnittlichen Konsumenten und dessen Wissen und Gefahrsteuerungspotenzial angemessen Rücksicht nehmen (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 7). Das streitgegenständliche, von der Beklagten hergestellte Müsli muss zwar als für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel insofern erhöhten Anforderungen an dessen Sicherheit genügen. Dies gilt auch, obgleich es sich bei dem Müsli um ein Naturprodukt handelt, da auch bei derartigen Produkten ein durchschnittlicher Verbraucher davon ausgehen kann, dass der Hersteller im Rahmen des Herstellungsprozesses etwaige Gefahren erkennt und beseitigt, soweit dies möglich und zumutbar ist (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 10). Ein durchschnittlicher Verbraucher kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung indes nicht davon ausgehen, dass bei einer aus Steinobst bestehenden Füllung eines Gebäckstücks in seltenen Fällen im Endprodukt noch ein Stein enthalten ist, da dieses Risiko nur dann gänzlich ausgeschlossen werden könnte, wenn der Hersteller das Steinobst durch ein derart engmaschiges Sieb drücken würde, dass nur noch der Fruchtsaft übrig bliebe oder aber jedes einzelne Fruchtstück seitens des Herstellers auf einen etwaigen Stein überprüft würde (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 11 f.). Was ein durchschnittlicher Verbraucher von einem Produkt erwartet, hängt nicht zuletzt von der Präsentation des Produkts in der Öffentlichkeit ab, § 3 Abs. 1 lit. a) ProdHaftG (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 12). Ein durchschnittlicher Verbraucher ist sich dessen bewusst, dass Steinfrüchte entsprechende Steine enthalten und kann in der Folge auch nicht davon ausgehen, dass ein entsprechend bezeichnetes Produkt zwar Steinfrüchte, aber in keinem Fall auch einmal einen Stein enthält; eine solche Erwartungshaltung würde sich nur dann ergeben, wenn das Produkt vom Hersteller dergestalt angeboten wird, dass dieses in keinem Fall Steine enthält (BGH, Urt. v. 17.03.2009 — VI ZR 176/08, NJW 2009, 1669, 1670 Rn. 12). Diese Rechtsprechung des BGH zu einem in einem Gebäckstück mit der Bezeichnung " "Kirschtaler" " enthaltenen Kirschkern lässt sich auf den hiesigen Fall übertragen. Das streitgegenständliche Müsli ist auf der Verpackung als Früchte Müsli Vollkorn mit 32 % Fruchtanteil bezeichnet worden. Auf der Verpackung findet sich ferner der Hinweis, dass Kern-, Stein- und Schalenteile in dem Produkt enthalten sein können. Nach der Bezeichnung des Produkts sowie des Hinweises auf möglicherweise enthaltene Steine kann ein durchschnittlicher Verbraucher nicht davon ausgehen, es wäre herstellerseits in jedem Fall ausgeschlossen worden, dass das Müsli einen Stein oder Reste hiervon enthält. Daran ändert, anders als der Kläger meint, auch der Umstand nichts, dass der streitgegenständliche Pflaumenkern einen Durchmesser von 2 cm aufweist und Kirschkerne für gewöhnlich einen geringeren Durchmesser aufweisen. Es mag zwar zutreffen, dass größere Steine für den Hersteller grundsätzlich tendenziell leichter zu erkennen und aus dem Endprodukt herauszufiltern sind als kleinere Steine und ein durchschnittlicher Verbraucher daher eher mit kleineren Steinen oder Teilen hiervon rechnet. Auch ein Pflaumenkern bleibt indes trotz seiner Größe Bestandteil eines Naturprodukts, dessen sicheres Fehlen im Endprodukt ein durchschnittlicher Verbraucher insofern spätestens nach Zurkenntnisnahme des entsprechenden Hinweises auf der Verpackung nicht erwarten kann. Ebensowenig ergibt sich etwas anderes aus dem klägerseits angeführten Urteil des OLG Hamm vom 23. Mai 2013 – 21 U 64/12. Diese Entscheidung des OLG Hamm betrifft einen Fall, in dem sich in einem Fruchtgummi Fremdkörper befunden haben, die nicht Teil eines Naturprodukts, sondern vielmehr vermutlich Teile eines Hartputzes waren (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 23.05.2013 – 21 U 64/12, juris Rn. 45). Insofern lässt sich diese Entscheidung des OLG Hamm nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Während Fremdkörper wie Teile von Hartputz in einem Lebensmittel von einem durchschnittlichen Verbraucher nicht erwartet werden, muss dieser nach oben angeführter höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle von Naturprodukten aus Steinfrüchten durchaus mit in diesen Früchten von Natur aus enthaltenen Steinen rechnen. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 BGB. Es fehlt an einer Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat mit dem streitgegenständlichen Müsli kein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht. Nach obigen Ausführungen hat das streitgegenständliche Müsli der Beklagten keinen Fehler im Sinne der Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB aufgewiesen. Denn der Fehlerbegriff des § 3 Abs. 1 ProdHaftG entspricht dem Fehlerbegriff im Rahmen der deliktischen Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urt. v. 25.02.2014 — VI ZR 144/13, NJW 2014, 2106, 2107 Rn. 8; BGH, Urt. v. 16.06.2009 — VI ZR 107/08, NJW 2009, 2952 f. Rn. 12; Begr. RegE, BT-Drs. 11/2447, S. 17 f.; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, ProdHaftG § 3 Rn. 3). Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 434 BGB. Hierzu fehlt es bereits an einem Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten. Weitere Ansprüche des Klägers sind nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verletzung seines Zahns durch einen vorgeblich in einem Müsli der Beklagten befindlichen Pflaumenkern, auf den der Kläger versehentlich gebissen haben will.. Die Beklagte ist als Herstellerin durch den TÜV N. C. GmbH nach den Standards " "IFS Food" " und gemäß B. R. Consortium Standard (BRC) zertifiziert, wobei beide Audits von der G. F. S. Initiative (GFSI) anerkannt sind. Für die weiteren Einzelheiten der Zertifizierungen der Beklagten wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2024 (Bl. 66 f. d. A.) sowie die Anlagen B4 und B5 (Bl. 77 f. d. A.) verwiesen. Die streitgegenständliche Pflaumen-Rohware bezog die Beklagte von der I. T. Ü. S. v. T. A.S. mit Sitz in I., Türkei. Diese Gesellschaft ist ebenfalls nach IFS-Food (higher llevel) und BRC (A+) zertifiziert und ergreift umfassende Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen zur Vermeidung von Pflaumenkernen im Produkt, welches sie an die Beklagte lieferte. Für die Einzelheiten der Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen der I. T. Ü. S. v. T. A.S. wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.09.2024 und die entsprechenden Anlagen (Bl. 67 ff. d. A.) verwiesen. Der Kläger verzehrte am 28.12.2023 ein Müsli, welches von der Beklagten hergestellt wurde und das auf der Verpackung als Früchte Müsli Vollkorn mit 32 % Fruchtanteil bezeichnet war. Das streitgegenständliche und von der Beklagten hergestellte Müsli ist ein für den Endverbraucher bestimmtes Lebensmittel. Auf jeder Müsliverpackung der Beklagten — mithin auch auf der Verpackung des streitgegenständlichen Müslis — findet sich der Hinweis, dass Kern-, Stein- und Schalenteile in dem Produkt enthalten sein können. Der Kläger nahm zur Beklagten Kontakt auf, um ihr mitzuteilen, er habe auf einen im streitgegenständlichen Müsli enthaltenen Pflaumenkern gebissen und sich einen Zahn abgebrochen. Die Beklagte wies letztlich etwaige Ansprüche des Klägers zurück. Der streitgegenständliche Pflaumenkern hat einen Durchmesser von 2 cm. Die endgültige zahnmedizinische Versorgung des Klägers erfolgte etwa nach einem Dreivierteljahr nach dem 28.12.2023. Bis zur endgültigen Versorgung lebte der Kläger mit entsprechenden Einschränkungen, insbesondere einer sichtbaren Zahnlücke. Der Kläger befand sich seit Mitte Juni 2024 in zahnärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. L.. Dies war nötig, weil die Wurzel des Zahnes bei kalter bzw. warmer Speise empfindlich schmerzte. Herr Dr. L. setzte nach dem Abschleifen — in dessen Rahmen dem Kläger fünf Spritzen gegeben wurden — am 31.07.2024 einen Porzellanzahn auf. Der Kläger behauptet, er hätte am 28.12.2023 beim Verzehr eines von der Beklagten hergestellten Müslis völlig unerwartet auf einen darin enthaltenen Pflaumenkern gebissen und sich hierdurch den links neben einem Schneidezahn befindlichen Zahn abgebrochen. An dem streitgegenständlichen Zahn hätten keine Vorschäden bestanden, dieser sei vielmehr gesund gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus dem Vorfall vom 28.12.2023 ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden weiteren materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 28.12.2023 zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, sie ergreife im Rahmen des Herstellungsprozesses des Müslis zahlreiche intensive Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen, um Fremdkörper im Endprodukt zu vermeiden, für deren Einzelheiten auf die entsprechenden Teile der Schriftsätze der Beklagten samt Anlagen verwiesen wird (Bl. 22 ff., 66 ff. d. A.). Im Übrigen wird Bezug genommen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.