OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 F 2/08

Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUED:2011:0413.5F2.08.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die am       vor dem Standesbeamten in     Heiratseintrag

Nr.       , geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Der Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Ehefrau 75 %, der Ehemann 25 %.

Entscheidungsgründe
Die am vor dem Standesbeamten in Heiratseintrag Nr. , geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden. Der Antrag der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt wird zurückgewiesen. Der Versorgungsausgleich findet nicht statt. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Ehefrau 75 %, der Ehemann 25 %. G r ü n d e : I. Ehescheidung Von der Begründung wird gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG abgesehen. II. Folgesache nachehelicher Unterhalt Die Beteiligten schlossen am 05.09.1990 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, dessen Zustandekommen zwischen ihnen streitig ist. Darin heißt es u. a.: „2.) Für unsere Ehe schließen wir den Versorgungsausgleich aus. 3.) Für den Fall der Scheidung unserer Ehe verzichten wir gegenseitig auf Unterhalt, einschließlich des Notunterhalts. Jeder von uns nimmt das hierauf gerichtete Angebot des anderen an. ..................... 8.) Die Erschienenen sind sich darüber einig, dass die Erschienene zu 2.) mit der Eheschließung ihre volle Arbeitstätigkeit aufgeben und nur noch höchstens eine halbtägige Tätigkeit ausüben wird. Aus diesem Grunde verpflichtet sich der Erschienene zu 1.) im Falle der Scheidung der Erschienenen zu 2.) die Nachteile auszugleichen, die sich daraus ergeben, dass die Erschienene zu 2.) mit der Eheschließung ihre volle Berufstätigkeit aufgegeben hat. Die Art und Weise, wie der Ausgleich herbeizuführen ist, steht im Belieben des Erschienenen zu 1.). Jedoch kann die Erschienene zu 2.) bis zum Eintritt der Leistung aus diesem Ausgleich die Stellung einer Sicherheit verlangen. 9.) Die Erschienene zu 2.) ist im Grundbuch als Alleineigentümerin des Hauses eingetragen. Die tatsächlichen Belastungen trägt der Erschienene zu 1.), namentlich Zinsen und Tilgung für die Darlehen. Die Erschienenen sind sich auch darüber einig, dass der Erschienene zu 1.) aus seinem Vermögen alle Belastungen abtragen wird und diese Belastungen den Wert des Hauses erreichen. Aus diesem Grunde gilt zwischen den Erschienenen vereinbart, dass im Falle der Veräußerung des Hauses der Veräußerungserlös bis in Höhe von 300.000,00 DM allein dem Erschienenen zu 1.) zusteht. ....................“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde Nr. der Urkundenrolle für des Notars in Lüdenscheid verwiesen. Die Beteiligten leben seit Januar 2007 voneinander getrennt. Diese Trennung fand zunächst innerhalb der ehelichen Wohnung statt, aus der die Ehefrau dann im April 2007 auszog. Unter Berufung auf den Ehevertrag verlangte die Ehefrau mit Schreiben ihrer Anwälte vom 09.05.2007 im Hinblick auf den Verkauf des ebenda unter Ziffer 9.) genannten Objektes 45.500,00 € vom Ehemann. Dieser zahlte an sie daraufhin unter Anrechnung einer vorangegangenen Leistung 33.029,40 €. Die Ehefrau ist schwerbehindert und bezieht seit 01.10.2007 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.221,32 €. Vor der Ehe war sie Verwaltungsangestellte. Der Ehemann ist selbständiger Steuerberater, der seine Praxis gemäß Vertrag vom 31.03.2007 seit 01.04.2007 gemeinsam mit seiner Tochter aus erster Ehe, , betreibt. Er will sich im Hinblick auf sein Alter sukzessive aus der Berufstätigkeit zurückziehen. Die Ehefrau ist der Ansicht, der Ehevertrag sei gemäß § 138 BGB unwirksam, weil zum Abschlusszeitpunkt ausnahmslos zu ihrem Nachteil verfasst und von dem ihr in geschäftlichen Belangen überlegenen Ehemann in Abstimmung mit dem Notar vorgegeben. Jedenfalls halte der Vertrag einer Ausübungskontrolle nicht stand. Diese Bewertung legt sie im Einzelnen dar. Die Ehefrau ermittelt aus den vom Ehemann vorgelegten Unterlagen für die Jahre 2004 bis 2007 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich 25.701,41 € nach Steuern. Für die Jahre 2007 und 2009 errechnet sie Einkünfte nach Steuern von monatlich 11.135,33 € (2007) und 9.758,10 € (2009), d. h. durchschnittlich 10.446,72 €. Dazu macht sie geltend, dass im Vergleich zu diesem steuerrechtlichen Einkommen das unterhaltsrechtlich relevante des Ehemannes noch höher sei. Sie behauptet ferner, einen konkreten Unterhaltsbedarf von monatlich 6.487,40 € zu haben, und verlangt hilfsweise einen Quotenunterhalt von 1.575,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatzvortag, insbesondere vom 20.04.2010, verwiesen. Ihre Rente wäre im Fall der Fortsetzung ihrer vollschichtigen Berufstätigkeit höher gewesen als die vom Ehemann zugestandenen 414,00 € (Beweis: Sachverständigengutachten), weil dieser ein zu geringes Einkommen herangezogen haben. Sie beantragt, dem Ehemann aufzugeben, an sie nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 2.500,00 € ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Der Ehemann beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen. Er verteidigt den Ehevertrag und beruft sich hilfsweise auf seit 2007 erhebliche gesunkene Einnahmen und Verluste aus Anlagen im Immobilienbereich, was für 2007 bis 2009 im Ergebnis zu Unterdeckungen führe. Er ist der Ansicht, die Ehefrau verhalte sich treuwidrig, wenn sie sich auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages berufe. Denn soweit dieser zu ihrem Vorteil gewesen sei, etwa betreffend den Überschuss aus dem Immobilienverkauf, habe sie auf dessen Wirksamkeit bestanden. Der Ehemann behauptet, die Ehefrau habe im Fall des Scheiterns der Ehe so gestellt werden wollen, als wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Er ermittelt unter Einschaltung eines Rentenberaters die fiktive Mehrrente der Ehefrau für den Fall fortgesetzte vollschichtiger Berufstätigkeit mit Brutto 426,82 € und bot ihr an, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten und an sie monatlich 414,00 € zu zahlen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der zulässige Antrag der Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ist unbegründet. Denn ihm steht der bezeichnete Ehevertrag entgegen, wonach die Beteiligten unter Ziffer 3.) auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vertrag unwirksam ist. Jedenfalls ist es der Ehefrau gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf diese Unwirksamkeit zu berufen. Denn insoweit verhielte die Ehefrau sich widersprüchlich zu ihrem vorangegangenen Tun, wo sie von ihrem Ehemann auf der Grundlage eben dieses Vertrages 45.500,00 € verlangt und – unter Verrechnung vorangegangener Zahlungen – auch 33.029,40 € erhalten hat. Diese Beurteilung wird auch durch den Rechtsgedanken von § 141 Abs. 2 BGB untermauert. Danach sind die Parteien eines Vertrages im Zweifel verpflichtet, einander zu gewähren, was sie haben würden, wenn der Vertrag von Anfang an gültig gewesen wäre, wenn ein nichtiger Vertrag von ihnen bestätigt wird. Das wäre hier – im Fall angenommener Unwirksamkeit des Ehevertrages – der Fall. Einer besonderen Form bedurfte diese Bestätigung, die in der Auszahlung des aus dem Immobilienverkauf erzielten Überschusses zu sehen ist, nicht. Denn zum Zeitpunkt ihrer Vornahme im Jahre 2007 galt insbesondere die Formvorschrift des § 1585 c Satz 2 BGB in der seit 01.01.2008 geltenden Fassung noch nicht, sondern war eine den nachehelichen Unterhalt betreffende Regelung gemäß § 1585 c BGB a. F. formfrei möglich. Es ist auch von einem entsprechenden Bestätigungswillen der Ehefrau auszugehen. Denn zum damaligen Zeitpunkt war sie anwaltlich bereits vertreten, so dass sie bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, dass der Ehemann ihr Verhalten als Bestätigung aufgefasst hat. Die Ehefrau kann ihr Begehren auch nicht – teilweise – auf die Nachteilsausgleichungsklausel in Ziffer 8.) des Ehevertrages stützen. Abgesehen von der Frage, ob sie diesen Streitgegenstand überhaupt in das Verfahren eingeführt hat, ist dessen Geltendmachung im Scheidungsverbund unzulässig. Gemäß § 137 Abs. 1 FamFG ist (nur) über Scheidung und Folgesachen zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). Folgesachen sind gemäß § 137 Abs. 2 Nr. 2 u. a. Unterhaltssachen, sofern sie die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Denn die vertragliche Vereinbarung ist eine von der gesetzlichen Unterhaltspflicht völlig losgelöste Übereinkunft, für die die Zuständigkeitsvorschriften für gesetzliche Unterhaltsansprüche nicht angewendet werden können (vgl. BGH IV ZB 84/77, Beschluss vom 04.10.1978). Darüber hinausgehend fehlt es insoweit – anders etwa als betreffend den hilfsweise geltend gemachten Quotenunterhalt - auch an der gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen hinreichenden Bestimmtheit, weil die Ehefrau nicht einmal angedeutet hat, welchen konkreten Betrag sie unter diesem Aspekt geltend machen will. Sie hat sich insoweit darauf beschränkt, die von dem Ehemann – im anderen Zusammenhang, nämlich bei der Bewertung der Wirksamkeit des Ehevertrages - angestellten Berechnungen zu bestreiten und sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Das wäre indessen ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. III. Versorgungsausgleich Nach den eingeholten Auskünften hat der Ehemann in der Ehezeit 01.10.1990 bis 31.12.2007 gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß deren Auskunft vom 30.10.2010 9,0867 Entgeltpunkte erworben, die einer Monatsrente von 238,71 € entsprechen. Der Ausgleichswert beläuft sich auf 4,5434 Entgeltpunkte, d. h. eine Monatsrente von 119,36 €, womit ein Kapitalwert von 26.661,18 € korrespondiert. Daneben hat er als Zusatzleistung aus der Höherversicherung ein statisches Anrecht in Höhe von 0,51 € erworben, das zu einem Ausgleichswert von 0,26 € und einem korrespondieren Kapitalwert von 31,20 € führt. Die Ehefrau hat in der genannten Ehezeit gemäß der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 13.09.2010 einen Ehezeitanteil von 8,2013 Entgeltpunkten erworben, der einer Monatsrente von 215,45 € entspricht. Daraus folgt ein Ausgleichswert von 4,1007 Entgeltpunkten, mithin eine Monatsrente von 107,73 €, was zu einem korrespondieren Kapitalwert von 24.063,37 € führt. Außerdem hat sie gemäß der Auskunft der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe in Münster vom 03.03.2010 einen Ehezeitanteil des Anrechts aus der Pflichtversicherung von 117,48 € erlangt, was zu einem Ausgleichswert von 15,29 Versorgungspunkten führt, zu denen der korrespondierende Kapitalwert 9.767,06 € beträgt. Der Versorgungsausgleich ist nicht durchzuführen, weil die Beteiligten ihn durch die bezeichnete notarielle beurkundete Vereinbarung ausgeschlossen haben. Es ist nicht erkennbar, dass die Ehefrau, nachdem sich insoweit ihre Ausgleichspflicht ergeben hat, die Unwirksamkeit der Ausschlussvereinbarung insoweit isoliert geltend machen will. Der Ehemann geht ohnehin von der Wirksamkeit des Ehevertrages und damit auch von der Ausschlussklausel aus. IV. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 4 Satz 1 und dem besonderen Umstand, dass der Unterhaltsantrag der Ehefrau zurückgewiesen worden ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.