Beschluss
5 F 1442/14
AG LUEDENSCHEID, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Heiratsvertrag vereinbarte Morgengabe (Brautgabe) begründet eine schuldrechtliche Anspruchsgrundlage nach dem Recht des Staates, dem die Ehegatten angehörten; hier: marokkanisches Recht.
• Eine Valutaschuld in ausländischer Währung kann in Deutschland verlangt werden; der Schuldner hat jedoch Wahlrecht zur Leistung in Euro nach § 244 BGB.
• Die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Brautgabe verstößt nicht grundsätzlich gegen den deutschen ordre public und ist nicht ohne Weiteres nach § 138 BGB nichtig.
• Die Einvernehmliche Scheidung oder spätere Anfechtung der Ehe durch den Ehemann steht dem Anspruch auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Brautgabe nicht per se entgegen.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf restliche Morgengabe nach marokkanischem Recht • Eine im Heiratsvertrag vereinbarte Morgengabe (Brautgabe) begründet eine schuldrechtliche Anspruchsgrundlage nach dem Recht des Staates, dem die Ehegatten angehörten; hier: marokkanisches Recht. • Eine Valutaschuld in ausländischer Währung kann in Deutschland verlangt werden; der Schuldner hat jedoch Wahlrecht zur Leistung in Euro nach § 244 BGB. • Die Zahlung einer vertraglich vereinbarten Brautgabe verstößt nicht grundsätzlich gegen den deutschen ordre public und ist nicht ohne Weiteres nach § 138 BGB nichtig. • Die Einvernehmliche Scheidung oder spätere Anfechtung der Ehe durch den Ehemann steht dem Anspruch auf Auszahlung der noch nicht geleisteten Brautgabe nicht per se entgegen. Die Parteien heirateten 1994 in Marokko; die Heirat und ein Heiratsvertrag wurden dort beurkundet. Im Heiratsvertrag war eine Mitgift (Morgengabe) von 70.000 Dirham vereinbart; der Vater der Braut erhielt vor der Ehe 40.000 Dirham, der Ehemann schuldet damit noch 30.000 Dirham. Die Ehe wurde 2014 in Deutschland geschieden; die Antragstellerin forderte erfolglos die Zahlung der restlichen 30.000 Dirham und beantragte daraufhin Zahlungsklage. Der Antragsgegner bestreitet die Zahlungspflicht mit Verweis auf die einvernehmliche Scheidung, zweifelt die Wirksamkeit der Ehe an und rügt gegebenenfalls ordre-public-Bedenken. Das Gericht hat die marokkanische Heiratsurkunde und Übersetzungen sowie die Teilleistung von 40.000 Dirham als Beleg verwertet. • Anwendbares Recht: Nach Art. 14 EGBGB sind die Wirkungen der Ehe nach dem Recht des Staates zu beurteilen, dem die Ehegatten angehörten; hier war und ist dies marokkanisches Recht. • Rechtsnatur der Morgengabe: Die Morgengabe ist nach Rechtsprechung des BGH eine ehevertragliche schuldrechtliche Zusage des Ehemannes zur Zahlung des vereinbarten Betrags; damit besteht ein Anspruch aus der Vereinbarung (Art. 84, 26 ff. marokkanisches Familiengesetzbuch). • Form- und Nachweismittel: Unabhängig von etwaigen Formfragen genügt die vorgelegte Urkunde mit Notarbeurkundungen und Teilleistung (40.000 Dirham) den strengen Anforderungen und stellt einen wirksamen Nachweis dar. • ordre public und Sittenwidrigkeit: Die Anwendung marokkanischen Rechts auf die Zahlung der vereinbarten Summe führt nicht zu einem Ergebnis, das mit grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre; eine Nichtigkeit nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit ist nicht gegeben, zumal die Brautgabe vornehmlich symbolischen Charakter und Sicherungsfunktion hat. • Auswirkung der Scheidung und Anfechtung: Die einvernehmliche Scheidung oder eine nachträgliche Geltendmachung der Nichtigkeit der Ehe durch den Ehemann begründet keinen automatischen Wegfall des Anspruchs; insbesondere ist die Geltendmachung der Ungültigkeit rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner jahrelang die Ehe als wirksam behandelt hat. • Währung und Leistung: Die Antragstellerin kann die Zahlung in marokkanischer Währung verlangen; der Antragsgegner hat jedoch nach § 244 BGB das Wahlrecht, in Euro zu leisten, wobei bei Leistung auf Euro nach Zahlungskurs umzurechnen ist. Der Antrag der Antragstellerin ist begründet; der Antragsgegner wird zur Zahlung von 30.000 marokkanischen Dirham nebst Zinsen zu fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.07.2014 verurteilt. Die Gerichts- und Verfahrenskosten trägt der Antragsgegner. Die Entscheidung stützt sich auf die Anwendung marokkanischen Rechts nach Art. 14 EGBGB, die Anerkennung der Morgengabe als schuldrechtliche Verpflichtung, die ausreichende Beweislage durch die beurkundeten Urkunden und die fehlenden ordre-public- oder sittenwidrigkeitsrechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner kann alternativ in Euro leisten; eine Beschwerde ist zulässig unter den gesetzlichen Voraussetzungen.