Beschluss
5 F 185/16
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2017:0329.5F185.16.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Weitere Entscheidungen bleiben der Endentscheidung im Scheidungsverbund vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. Weitere Entscheidungen bleiben der Endentscheidung im Scheidungsverbund vorbehalten. Gründe: I. Die Beteiligten Eheleute streiten über die Wirksamkeit eines Ehevertrags. Sie heirateten am ... vor dem Standesamt ... . Vor dem erkennenden Gericht sind verschiedene Verfahren anhängig oder anhängig gewesen, u. a. ein Trennungsunterhaltsverfahren und dieses Scheidungsverfahren mit den Folgesachen zum Güterrecht und Versorgungsausgleich. Der Antragsteller wurde am ... geboren. Er gibt als Beruf Kaufmann mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000,00 EUR an. Die in London (Großbritannien) am ... geborene Antragsgegnerin ist von Beruf (ungelernte) Buchhalterin und zurzeit Hausfrau. Aus der Ehe gingen die Kinder ..., geb. am ..., ..., geb. am ..., ..., geb. am ... und ..., geb. am ... hervor. Seit spätestens dem 28.06.2014 leben die Eheleute getrennt. Zu diesem Zeitpunkt zog der Antragsteller aus der ehelichen Wohnung aus. Der Antragsteller will nach reiflicher Überlegung zu der Überzeugung gelangt sein, dass die Ehe zerrüttet sei, und wünscht keine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Eheleute hatten vor der Hochzeit mit notarieller Urkunde vor dem Notar ... in ... am 25.09.1995 zur Urkundsrollennummer ... einen Ehevertrag (Anl. K1, Bl. 4 ff. d.A.) geschlossen. Die Antragsgegnerin gab in der notariellen Urkunde an, der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig zu sein. Die Beteiligten erklärten sich damit einverstanden, dass der Notar den Ehevertrag übersetze. Diese durch ein Übersetzungsbüro vorgenommene Übersetzung wurde den Eheleuten zur Durchsicht vorgelegt und als Anlage zur notariellen Urkunde genommen. Die Beteiligten waren mit der notariellen Übersetzung ausweislich der Urkunde einverstanden und verzichteten auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers oder eine gesonderten schriftlichen Übersetzung (im Folgenden wird die Rechtschreibung des wiedergegebenen Vertragsteils angepasst). In dem Vertrag wählten die Eheleute das deutsche Recht. Sie vereinbarten den Güterstand der Gütertrennung. Weiter heißt es in § 3 des Vertrags: „Soweit wir im Laufe unserer Ehe aus unseren Einkünften Rücklagen bilden, sind wir darüber einig, dass dieses so gebildete Vermögen zu gleichen Anteilen jedem der Ehepartner (also je zur Hälfte) zusteht.“ In § 4 Abs. 1 schlossen die Beteiligten den Versorgungsausgleich aus. Dabei heißt es im dritten Absatz von § 4: „Für die Ehefrau werden Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung während der Ehe eingezahlt.“ Außerdem verzichteten die Parteien in § 5 Abs. 1 „gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Notunterhalt“. Davon machten sie eine Ausnahme, nämlich für den Fall, „dass ein Ehegatte nach den gesetzlichen Vorschriften Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes verlangen kann (derzeit §§ 1570, 1572 Nr. 2 BGB). Mit dem Abschluss der Kindesbetreuung tritt der Verzicht wieder in Kraft. Im Anschluss an die Kindesbetreuung kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.“ Für die englische Übersetzung wird auf die – ausdrücklich so bezeichnete – Anlage zur notariellen Urkunde als Niederschrift (Bl. 10 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2013 wies der Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes ... Bruttoeinkünfte des Antragstellers in Höhe von insgesamt 985.592,00 EUR auf, was dieser aber größtenteils auf den Verkauf eines Grundstücks zurückführt. Außerdem haben die Beteiligten während der Ehe jeweils hälftiges Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, deren Wert sie jeweils mit 400.000,00 EUR angeben. Ein Grundstück ist unbebaut, das andere mit einem Haus bebaut, in dem sich die Ehewohnung befand und das weiterhin von der Antragsgegnerin und den gemeinsamen Kindern bewohnt wird. Weiteres Vermögen haben die Eheleute – bis auf das auf eine Lebensversicherung angesparte Kapital – laut ihrem Vortrag nicht gebildet. Der Antragsteller hat zunächst mit der Antragsschrift die Ehescheidung begehrt. Die Antragsgegnerin hat als Folgesache anhängig gemacht einen Antrag auf Zugewinnausgleich als Stufenantrag (Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Zahlung) sowie einen Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs. In der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2017 hat die Antragsgegnerin indes nur den Antrag auf erster Stufe zum Zugewinnausgleich gestellt, hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Ehevertrag unwirksam sei. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Ehevertrag unwirksam sei, sodass sie im weiteren Verfahren die gesetzlichen Ansprüche bei Ehescheidung gegen den Antragsteller geltend machen könne. Zunächst ist sie der Ansicht, dass der Ehevertrag wegen Dissenses nichtig sei. Der Ehevertrag weiche in der deutschen und der englischen Fassung erheblich voneinander ab. Insbesondere beziehe sich die deutsche Version von § 3 darauf, dass aus Einkünften Rücklagen gebildet würden, während im englischen Vertragsentwurf stehe: „New property we get in our marriage belongs to us half“. Dies bedeute in die deutsche Sprache übersetzt etwas anderes als es die notarielle Urkunde zum Inhalt habe, nämlich: „Vermögen, das wir in der Ehe neu erwerben, gehört uns zu gleichen Teilen.“ Weiter ist die Antragsgegnerin der Ansicht, dass der Ehevertrag gegen die guten Sitten verstoße und jedenfalls deshalb nichtig sei. Der Ehevertrag halte einer Wirksamkeitskontrolle nicht stand. Zumindest aber sei es dem Antragsteller nunmehr nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Ausschlussklauseln zu berufen. Es verstoße gegen die guten Sitten, die Scheidungsfolgenverpflichtungen weitgehend auszuschließen. Dies führe dazu, dass der Antragsgegnerin die gesetzlichen Ansprüche zustünden, nämlich die Hälfte des in der Ehezeit durch den Antragsteller erwirtschafteten Zugewinns. Ein Zugewinn resultiere daraus, dass der Antragsteller das Familienunternehmen zu einem größeren Unternehmen während der Ehezeit ausgebaut habe. Er habe die Rohrhandlung seines Vaters schließlich zu einem führenden Zuliefererunternehmen mit etwa 100 Mitarbeitern gemacht. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen dürfe nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelung durch vertragliche Vereinbarung beliebig unterlaufen werden könne. Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehörten in einer Stufe mit dem Unterhalt wegen der Kindesbetreuung auch der Anschlussunterhalt nach Ende der Kindesbetreuung einschließlich des Altersvorsorgeunterhalts, wenn und soweit dieser Unterhalt im Ausgleich ehebedingter Nachteile diene. Insofern greife der Ehevertrag in den Kernbereich der Scheidungsfolgen ein. Die Sittenwidrigkeit folge daraus, dass es im Einzelfall und so auch in diesem Fall nicht gerechtfertigt sei, einen Ehegatten unzumutbar zu benachteiligen. Dabei sei auf eine Gesamtwürdigung abzustellen, also auf die individuellen Verhältnisse bei dem Vertragsschluss, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Zudem seien die mit dem Vertrag verfolgten Zwecke und die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen. Jedenfalls im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei der Ehevertrag als sittenwidrig aufzufassen, da das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abziele. Der Ehevertrag schließe jegliche Partizipation der Antragsgegnerin an der Entwicklung des Vermögens des Antragstellers aus. Weder der Ausschluss von Unterhalt noch der Ausschluss vom Vermögensausgleich in jeder Form rechtfertige sich durch die Lebensverhältnisse der Beteiligten bei Vertragsschluss, den absehbaren Ehetypus oder sonstige berechtigte Interessen des Antragstellers. Außerdem sei die Antragsgegnerin wegen der vier Kinder daran gehindert gewesen, in Deutschland eine berufliche Existenz aufzubauen. Überdies sei bei der Eheschließung abzusehen gewesen, dass der Antragsteller in der Lage sein würde, während der Ehezeit aufgrund seiner familiären Verbindungen zur Gesellschafterfamilie der Firma ... in ... erhebliches Vermögen zu bilden, was die Annahme begründet habe machen müssen, die Antragsgegnerin wirtschaftlich werde im Laufe der Ehe von dem Antragsteller abhängig werden und bleiben. Eine angemessene Altersvorsorge der Antragsgegnerin werde nicht gesichert. Die Antragsgegnerin habe (unstreitig) nur Rentenanwartschaften in Höhe von 96,83 EUR erworben. Der Lebensversicherungsvertrag, bei dem (unstreitig) der Antragsteller der Versicherungsnehmer und die Antragsgegnerin die versicherte Person sei, garantiere eine Versicherungssumme in Höhe von 136.444,00 EUR, wobei der aktuelle Rückkaufswert bei nur 86.865,00 EUR liege. Auch der Wert beider Grundstücke stehe außer Verhältnis zur Ehedauer, zur Vermögenssituation des Antragstellers und zur Lebensleistung der Antragsgegnerin als Mutter von vier Kindern. Weiter schließe der Vertrag eine unterhaltsrechtliche Absicherung der Antragsgegnerin für den Fall des Ehescheiterns aus. Damit werde die Antragsgegnerin unabhängig von der Ehedauer wirtschaftlich auf sich allein gestellt, auch unabhängig davon, inwieweit eine wirtschaftliche Verpflichtung und Unabhängigkeit sowie ehebedingte Nachteile eingetreten seien. Auch die Umstände des Zustandekommens des Vertrags begründeten ein Verstoß gegen die guten Sitten. Bei der Eheschließung sei die Antragsgegnerin „ein Schatten ihrer selbst“ gewesen. Schließlich sei das erste Kind nach der Geburt schwer krank gewesen und habe im Alter von einer Woche einen Herzstillstand erlitten. Die Atmung habe daraufhin laufend überwacht werden müssen, um einen plötzlichen Kindstod zu verhindern. Die ständige „panische Sorge“ um das Kind habe die Antragsgegnerin emotional und psychisch sehr angegriffen, was ihre Verhandlungsposition bei Abschluss des Ehevertragsabschlusses geschwächt habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, sich mit dem Inhalt des Ehevertrages näher zu beschäftigen oder das Geregelte zu begreifen und ihre Interessen aktiv geltend zu machen. Diese Situation habe der Antragsteller „bewusst und absichtlich ausgenutzt“. Hinzu komme, dass bei Abschluss des Ehevertrages im Vorfeld der Hochzeit wegen der Sprachschwierigkeiten ein erhebliches Ungleichgewicht bestanden habe. Weder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch während der Ehe habe die Antragsgegnerin die Möglichkeit gehabt, eigenes Einkommen zu erzielen. Dies liege nicht nur daran, dass sie (unstreitig) im Londoner Speditionsbetrieb ihres Vaters einfache Büroarbeiten und Buchhaltungsaufgaben erledigt habe, sondern auch daran, dass sie der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig gewesen und auch nicht geworden sei. Es komme hinzu, dass (unstreitig) der Ehevertrag ohne große Verhandlungen wenige Tage vor der Eheschließung geschlossen worden sei. Das Thema Ehevertrag sei von dem Antragsteller und dessen Vater erst eine Woche vor Abreise der Beteiligten in die USA aufgebracht worden. Die Eltern der Antragsgegnerin hingegen hätten die Hochzeit bereits gebucht, so dass sich die Antragsgegnerin, die den Inhalt des Ehevertrags ohnehin wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht habe verstehen können, in einer Drucksituation befunden habe. Schließlich hätte eine Weigerung, den Ehevertrag abzuschließen, die Vermählung „zum Platzen“ gebracht. Zwar habe sie den Vertrag in der englischen Übersetzung wenige Tage vor der Hochzeit vor Abschluss des Vertrages vorgelegt bekommen, Nachfragen hätte sie aber an den Notar mangels Sprachkenntnisse nicht stellen können. Ihr Vater, der sich allenfalls im englischen Recht auskenne, das aber in wesentlichen Grundgedanken vom deutschen Recht abweiche, habe den deutschen Vertrag kaum ernsthaft prüfen können. Auch habe der Notar die Antragsgegnerin nicht eingehend über die Bedeutung des Ehevertrags und der darin enthaltenen Ausschlüsse belehrt. Vielmehr hätte er von Regelungen abraten müssen. Schließlich habe das wirtschaftliche Ungleichgewicht zwischen den Eheleuten auch dazu geführt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin den Ehevertrag habe inhaltlich vorgeben können. Sie habe sich in einer sozialen Abhängigkeit und damit stark unterlegenen Position befunden. Ein einmal nichtiger Ehevertrag könne auch nicht durch nachträgliche, vertraglich nicht vorgesehene Kompensation geheilt werden wie die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts der Lebensversicherung. Welche Kompensation für den Unterhaltsverzicht hier versprochen worden sei, ergebe sich aus dem Vertrag nicht. Weder die gemeinsame Rücklagenbildung noch die tatsächliche Bildung einer Errungenschaftsgemeinschaft an in der Ehezeit gebildeten Vermögen hätten de facto stattgefunden. Der Auskunftsanspruch folge aus dem aus Treu und Glauben resultierenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der zur Geltendmachung etwaiger Ansprüche dringend auf eine Auskunft des Anspruchsverpflichteten angewiesen sei, von diesem eine solche verlangen könne, wenn sich die Informationen nicht anders beschaffen ließen und sie von dem Verpflichteten ohne Weiteres erteilt werden könnte. Wegen der Nichtigkeit des Ehevertrags bestehe eine Auskunftspflicht dem Grunde nach; jedenfalls greife ein Auskunftsanspruch auch überhaupt, wenn ein Anspruch denkbar erscheine. Anderenfalls sei per Teilbeschluss über den Feststellungsantrag zu entscheiden, da die Wirksamkeit des Ehevertrags Grundlage sämtlicher Folgesachen des Scheidungsantrags sei und wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen nicht für eine einzelne Folgesache die (Un-) Wirksamkeit ausgesprochen werden dürfe. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, ihr in der ersten Stufe in einer zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Aufstellung Auskunft über sein gesamtes Vermögen mit allen Aktiva und Passiva zum 02.10.1995 (Anfangsvermögen Eheschließung), 14.04.2016 (Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags) sowie 02.06.2014 (Trennungstag) zu erteilen und in der Auskunft die wertbildenden Faktoren der zum Vermögen gehörenden Sachen, Sachgesamtheiten und Rechte, insbesondere Geschäftsanteile mitzuteilen, hilfsweise den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen über sein gesamtes in der Ehezeit neu erworbenes Vermögen, weiter hilfsweise Auskunft zu erteilen über das in der Ehezeit ganz oder teilweise aus eigenen Einkünften erworbene Vermögen, hilfsweise festzustellen, dass der zwischen den Beteiligten geschlossene Ehevertrag vom 25.09.1995 vor dem Notar ... in ... zur Urkundsrollennummer ... unwirksam sei. Der Antragsteller beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsteller hält den Ehevertrag für wirksam; weil der Antragsgegnerin Zugewinnausgleichsansprüche nicht zustünden, da die Gütertrennung wirksam vereinbart worden sei, bedürfe es einer Auskunftserteilung nicht. Zu dieser sei der Antragsteller auch nicht zu verpflichten, weil es mangels Leistungsverpflichtung keine Auskunftspflicht gebe. Der Vertrag sei zustande gekommen; Dissens habe zwischen den Eheleuten bei Abschluss nicht bestanden, da die englische Übersetzung nur Anlage des Vertrags gewesen sei, nicht aber selbst eine Willenserklärung bedeute. Auch bei sachgerechter Auslegung wichen beide Vertragssprachen inhaltlich nicht voneinander ab. Der Vertrag sei überdies nicht sittenwidrig. Der Antragsteller ist der Ansicht: Die Eheleute könnten über die gesetzlichen Scheidungsfolgenregelungen bezüglich nachehelichen Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich Regelungen treffen, die vom Gesetz abwichen. Einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kenne das geltende Recht nicht. Insbesondere sei im Sinne der höchstrichterlichen „Kernbereichslehre“ der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen im Ehevertrag nicht unterlaufen worden. Schließlich werde der Zugewinn nicht vom sogenannten Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts umfasst. Es stehe daher einer ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit weit offen. Insbesondere bei dem selbständig tätigen Antragsteller sei es legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsposition anzusehen, wenn er danach getrachtet habe, die wirtschaftliche Substanz seines Unternehmens zu erhalten und nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen zu gefährden, zumal das Unternehmen (unstreitig) die Lebensgrundlage für die Familie darstelle. Zwar sehe der gesetzliche Güterstand des Zugewinns eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Die Ehegatten können aber durch Abwahl des Regelgüterstandes und Wahl der Gütertrennung ihre Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anpassen. Das Gebot ehelicher Solidarität erfordere keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Eheleute. Unbillige Vermögensdefizite seien im Unterhaltsrecht zu kompensieren. Dies gelte auch in dem Fall eines Selbständigen, der während der Ehezeit keine Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerbe. Der Ehevertrag sei schließlich nicht durch eine einseitige Dominanz eines Ehegatten vorgegeben worden. Der Antragsgegnerin sei auch ein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt worden, den sie selbst habe prüfen können. Weiter habe auch ihr Vater den Entwurf zu prüfen vermocht, da er in die englische Sprache übersetzt worden sei. Überdies sei die Familie der Antragsgegnerin vermögend, weshalb diese wegen des englischen Speditionsunternehmens mit einer größeren Erbschaft („Millionenerbe“) rechnen könne, daher jedenfalls nicht bedürftig sei. So habe die Familie Grundbesitz in London und auf Mallorca. Auch eine Ausübungskontrolle hindere den Antragsteller nicht daran, sich auf die ehevertraglichen Vereinbarungen zu berufen. Eine im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe evident einseitige Lastenverteilung ergebe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar sei, nicht. Dies sei dann der Fall, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweiche. Ehebedingte Nachteile seien der Antragsgegnerin nicht entstanden. So habe (unstreitig) die Antragsgegnerin 1992, dem Jahr, in dem die Eheleute sich während eines Urlaubs auf Mallorca kennengelernt hätten, als ungelernte Gehilfin Büro- und Buchhaltungsarbeiten im Speditionsbetrieb ihres Vaters ausgeführt. Dass sie wegen der Ehe auf ihre eigene berufliche Zukunft verzichtet habe, sei nicht ersichtlich. Schließlich habe sie jene Tätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe auch wieder aufnehmen können. ... sei bei der Geburt kurz (unstreitig) überwacht und nach kurzer Zeit nach Hause entlassen worden. Weitere Kinder seien nicht krank gewesen, so dass die Antragsgegnerin bei dem Vertrag nicht in einer Drucksituation gewesen sei. Schließlich spreche sie die deutsche Sprache und hätte auch den Vertrag verstehen können. Wegen des Lebensversicherungsvertrages habe sie selbständig Versorgungsanwartschaften erworben. Der Antragsteller sei durch unwiderrufliche Erklärung bereit, gegenüber der Versicherungsgesellschaft mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin begünstigt werden solle. Überdies habe die Antragsgegnerin hälftiges Miteigentum an zwei Grundstücken erworben, was einen Wert von insgesamt 400.000,00 EUR bedeute. Zu Beginn der Ehe sei der Antragsteller zu (unstreitig) 24% an der Familienfirma beteiligt gewesen. Erst im Laufe der Ehe seien (unstreitig) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich weitere Anteile an den Antragsteller übertragen worden. Dies stelle privilegierten Erwerb dar, der nicht Gegenstand des Zugewinnausgleichs sein könne. Zu den weiteren Gesellschaftsverhältnissen macht der Antragsteller keine Angaben. Zur Finanzierung der Unternehmungen sei der Antragsteller darauf angewiesen gewesen, dass die Antragsgegnerin nicht in die Lage versetzt werden konnte, als Scheidungsfolge Gelder aus den einzelnen Gesellschaften abzuziehen. Dieser Zweck sei legitim, zumal das private Vermögen, das die Eheleute aus ihren Einkünften erzielen würden, zwischen ihnen hälftig aufgeteilt werden solle. Letztlich sei der Unterhaltsausschluss auch zugunsten der Antragsgegnerin vereinbart worden; schließlich sei der Antragsteller unternehmerisch tätig. Dies berge stets auch die Gefahr des Scheiterns und eine etwaige Mittellosigkeit in sich. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hingegen sei nur günstig für die Antragsgegnerin. Die Eheleute seien bei Vertragsschluss schließlich von einer selbständigen Tätigkeit des Antragstellers, die keine Beiträge in die gesetzlichen Rentenversicherungen vorgesehen habe, sowie einer abhängigen, zumindest teilschichtigen Tätigkeit der Antragsgegnerin ausgegangen. Weil die Antragsgegnerin diese aber nicht aufgenommen habe, zeige sich die Vereinbarung, wonach während der Ehezeit Beiträge für die Antragsgegnerin hätten in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden sollen, als nicht durchführbar. Der Scheidungsantrag ist am 29.01.2016 bei Gericht eingegangen. Das Gericht hat mündlich verhandelt am 10.10.2016 und am 15.03.2017. Für das Ergebnis der Anhörungstermine wird auf die Sitzungsprotokolle (Bl. 111 ff. d.A. u Bl. 201 ff. d.A.) verwiesen. II. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Begehren keinen Erfolg. Die Anträge sind bis auf den Antrag auf Feststellung, dass der Ehevertrag unwirksam sei, unzulässig. Der Feststellungsantrag ist indes unbegründet. Es ist wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen nicht zulässig, über die Auskunftsanträge zu entscheiden. Schließlich begehrt die Antragsgegnerin damit im Rahmen der Folgesache Zugewinn inzidenter die Feststellung, dass der Ehevertrag nichtig sei. Diese Feststellung wäre auch für den Versorgungsausgleich als weitere Folgesache bindend, obgleich nach § 142 Abs. 1 S. 1 FamFG einheitlich zu entscheiden. In dieser hat die Antragsgegnerin aber bislang keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt, wenngleich sie ihn anhängig gemacht hat. Der Ausspruch der Auskunftsverpflichtung würde für diesen Antrag aber gleichfalls Bindungswirkung zeitigen, da mit ihm über die Wirksamkeit des Ehevertrags mitentschieden werden müsste. Diese Entscheidung ist aber bei einem Streit über die Wirksamkeit des Ehevertrags allein im Verbund zu treffen ( vgl. OLGR Hamm 2007, 380 f. ). Das Gericht vermag auch nicht losgelöst von der Frage, ob überhaupt ein Zugewinnausgleich durchzuführen ist, über einen Auskunftsanspruch zu urteilen. Denn dieser besteht nicht, wenn wegen des wirksamen Ausschlusses kein Leistungsanspruch bestehen kann ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1; OLGR Hamm 2007, 380 f. ). Der Zwischenantrag, die Wirksamkeit des Ehevertrags festzustellen, ist hingegen im Sinne von § 256 ZPO (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) zulässig ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1; OLGR Hamm 2007, 380 f. ). Das Feststellungsinteresse folgt aus der Notwendigkeit, eine der Rechtssicherheit dienende, einheitliche Entscheidung als Grundlage für den Scheidungsausspruch nebst Folgesachen zu treffen ( vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2005, 1 ). Der Zwischenfeststellungsantrag ist hingegen unbegründet: Der Ehevertrag ist wirksam. Zunächst ist der Vertrag nicht wegen Dissenses unwirksam. Dissens als versteckter Einigungsmangel im Sinne von § 155 BGB ist gegeben, wenn die Parteien weder objektiv noch subjektiv eine Willensübereinstimmung erzielt haben ( Bork, in: Staudinger, BGB, 2015, § 155 Rn. 3 ). Ergibt hingegen die Auslegung der Erklärungen, dass die Parteien sich aus Sicht eines sog. verobjektivierten Empfängers geeinigt haben, kommt es darauf, dass eine Partei etwas anderes vereinbaren wollte, nicht an ( BGH NJW 1961, 1668, 1669; KG MDR 1983, 1023; Bork, in: Staudinger, BGB, 2015, § 155 Rn. 3 ). Demnach müssen für die Annahme eines Dissenses „die Erklärungen in ihrem objektiven Sinn aneinander vorbeigehen, ohne dass dies den Parteien bewusst wird“; letzteres mag in Unaufmerksamkeit der Beteiligten oder unvollständigen und missverständlichen Erklärungen zu erkennen sein ( Bork, in: Staudinger, BGB, 2015, § 155 Rn. 4 ). Dies ist nicht der Fall. Die Parteien haben die deutsche Version zur Niederschrift ihrer Willenserklärungen (§ 8 BerurkG) für den Ehevertrag im Sinne von § 1410 BGB gemacht. Damit ist eindeutig festgelegt, dass die deutsche Fassung die Niederschrift im Sinne des BeurkG sein soll ( vgl. Habermann, in: Staudinger, BGB, 2012, Rn. 551 vor §§ 127a u. 128 ). Objektiv haben die Parteien damit alleinig dem Inhalt der deutschen Fassung zugestimmt. Sofern die Antragsgegnerin über deren Inhalt im Unklaren gewesen sein will, wäre allenfalls eine Anfechtung in Betracht gekommen ( vgl. Bork, in: Staudinger, BGB, 2015, § 155 Rn. 6 ); eine Erklärung im Sinne von § 123 Abs. 1 u. 2 BGB ist nicht abgegeben worden. Ohnehin dürfte die Anfechtung aber entweder nach § 121 Abs. 2 BGB oder § 124 Abs. 3 BGB wegen Zeitablaufs ausgeschlossen sein. Der Ehevertrag ist auch nicht im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sodass an seine Stelle die gesetzlichen Regelungen treten würden ( vgl. Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 578 ). Sittenwidrig ist dem Grunde nach ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt ( ausführl. Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 14 ff. ). Dies ist bei dem Inhalt des Vertrags und dessen Zustandekommen nicht der Fall; dieser hält einer sog. Wirksamkeitskontrolle stand. Die Wirksamkeitskontrolle hat zum Gegenstand eine auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogene Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten ( Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 576 ). Nichtigkeit ist anzunehmen, wenn mit dem Ehevertrag eine evident einseitige Lastenverteilung für den Scheidungsfall erreicht werden soll und zwar unabhängig von der künftigen Entwicklung der Ehe und der ehelichen Lebensverhältnisse ( BGH NJW 2004, 930, 935 ). Die Würdigung speist sich aus objektiven und subjektiven Faktoren. Objektiv maßgebliche Umstände sind die individuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beiden Partner, der geplante oder bereits verwirklichte Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die verfolgten Zwecke und die sonstigen Beweggründe zu würdigen, die den Begünstigten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung motiviert und den Benachteiligten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2008, 3426, 3427; 2011, 2969 Rn. 14 f. ). Sittenwidrig ist die Abrede daher, wenn ein Element aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zumindest zu erheblichen Teilen abbedungen wird, ohne dass dieser Nachteil für den Benachteiligten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyps oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird ( BGH NJW 2004, 930, 935; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 40; Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 577 ). Wie auch sonst bei der Bestimmung der Sittenwidrigkeit darf dabei nicht jede einzelne Regelung des Ehevertrages für sich isoliert betrachtet werden, sondern es muss darüber hinaus eine Gesamtschau aller belastenden, aber auch begünstigenden Regelungen erfolgen ( vgl. BGH NJW 2005, 137, 138; 2005, 2386, 2387; 2006, 2331, 2332; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 40 ), wobei die Belastungen des einen Ehegatten im Vergleich zu den Belangen des anderen Ehegatten schwerer wiegen, wenn mit dem vertraglichen Ausschluss gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen wird ( OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 40 ). Weder eine vereinzelnde noch eine Gesamtbetrachtung der Vertragsklauseln und der Umstände der Einigung zieht das Urteil der Sittenwidrigkeit nach sich. Letztlich basiert der Wohlstand der Familie nur auf der selbständigen Tätigkeit des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat sich mit dem Vertragsschluss der weitgehenden Partizipation an dem erarbeiteten Wohlstand begeben; eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Antragsteller hat sie – unabhängig von der Vermögenssituation ihrer Familie – durch jenen indes nicht begründet. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht ( BGH NJW 2004, 930, 933 f. ). Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ergänzt das in Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Recht der Eheleute, ihre Ehe nach ihren Bedürfnissen auszugestalten und entspringt dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. Auch der Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingendes, der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen wird ( BGH NJW 2004, 930, 934 ). Das ist der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede und bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten wiegen dabei umso schwerer und die Belange des anderen Ehegatten bedürfen stärkerer Rechtfertigung, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen nimmt die höchstrichterliche Rechtsprung für deren Disponibilität eine Rangabstufung vor, die sich in erster Linie danach bemisst, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben ( BGH NJW 2004, 930, 934 ). So sei die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Innerhalb der Unterhaltstatbestände soll nach jenem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) sei demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagere, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden habe (§ 1573 Abs. 4; vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Diesen Ansprüchen folgten Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 2, 1. Var., Abs. 3 BGB). Auf letzter Stufe sind nach dem BGH Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar seien (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der weitreichende Unterhaltsausschluss bedeutet keinen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Die Eheleute haben Betreuungsunterhalt im Sinne von § 1570 BGB ausweislich § 5 Abs. 2 ihres Ehevertrags nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt für Trennungsunterhalt, da § 5 Abs. 1 des Ehevertrags nur nachehelichen Unterhalt ausnimmt. Der darüber hinausreichende Unterhaltsausschluss bedeutet keinen von der Rechtsordnung nicht zu akzeptierenden Nachteil. Dem Unterhalt wegen Alters und Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB) misst das Gesetz als Ausdruck nachehelicher Solidarität zwar besondere Bedeutung bei, was eine Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin ausschließt ( BGH NJW 2014, 1104 Rn. 35; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 74 ). Sein Ausschluss ist nicht sittenwidrig. Das ergibt sich daraus, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Parteien noch nicht absehbar war, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten der verzichtende Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte ( vgl. BGH NJW 2005, 1370, 1372; 2008, 1080 Rn. 22; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 48; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 74 ). Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war die seinerzeit 30-jährige Antragsgegnerin noch weit von den gesetzlichen Regelaltersgrenzen entfernt und unterlag, soweit ersichtlich, selbst keinen gesundheitlichen (Erwerbs-) Einschränkungen. Es war deshalb schon in Hinblick auf die Einsatzzeitpunkte zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin nach einer Scheidung überhaupt Unterhaltsansprüche wegen Alters oder Krankheit nach §§ 1571, 1572 BGB haben würde. Wird hingegen der ehebedingte Erwerb des hälftigen Eigentums an den beiden Grundstücken sowie die späteren Einkünfte aus der als zusätzliche Altersvorsorge eingerichteten privaten Rentenversicherung berücksichtigt, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin im Falle von Alter oder Krankheit ohne Unterhaltszahlungen des Antragstellers einer wirtschaftlichen Notlage anheimfallen würde und der Unterhaltsverzicht aus diesem Grunde mit dem Gebot der ehelichen Solidarität schlechthin unvereinbar wäre. Auch der Verzicht auf den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Abs. 1 BGB) und den Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) begegnet keinen durchgreifenden Wirksamkeitsbedenken. Zwar ordnet der BGH diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2014, 1101 Rn. 36; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 50; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 75 f. ). Dennoch können diese Unterhaltstatbestände im Einzelfall mit Rücksicht auf das von den Eheleuten beabsichtigte oder bei Vertragsschluss bereits gelebte Ehemodell im Zusammenhang mit dem Ausgleich von ehebedingten Nachteilen im beruflichen Fortkommen des durch den Verzicht belasteten Ehegatten Bedeutung gewinnen ( BGH NJW 2008, 1080 Rn. 23; 2014, 1101 Rn. 36 ). Solche Erwerbsnachteile sind auf Seiten der Antragsgegnerin aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Schließlich ist es unstreitig, dass diese mit 30 Jahren nur als ungelernte Kraft Hilfstätigkeiten im väterlichen Unternehmen verrichtete. Dass sie wegen der Ehe an dem Beginn einer Ausbildung oder einer selbständigen Tätigkeit gehindert worden wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin während der Ehezeit nur vereinzelt einer Dozententätigkeit als Englischlehrerin nachgegangen sein will. Auch der Verzicht auf den Ausgleich des Zugewinns begegnet für sich genommen keinen Wirksamkeitsbedenken am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2013, 457 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 32 ). Denn der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluss nachehelicher Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt ist. Das herrschende Eheverständnis erfordert keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die gleiche Teilhabe der Eheleute schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell vereinbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen des gesetzlichen Güterstandes durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertrennung zu begegnen. Zwar sieht der gesetzliche Güterstand jene gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt indes die typisierende Vorstellung zugrunde, dass die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese – nur fiktive – Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen. Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im bedarfsorientierten Unterhaltsrecht allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. In diesem Zusammenspiel gibt es das berechtigte Interesse eines Selbständigen, die wirtschaftliche Substanz einer Erwerbsgrundlage zu erhalten, indem „zugewinnausgleichsbedingte Ausgleichszahlungen“ abbedungen werden ( OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 46; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 72 ). Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin schon wegen des hälftigen Anteils an den gemeinsamen Rücklagen durch die Vereinbarung der Gütertrennung im Jahre 1995 vorhersehbar benachteiligt worden wäre. Die Eheleute haben vielmehr vereinbart, dass die aus ihren Einkünften gebildeten Rücklagen beiden Personen hälftig zustehen sollten. Damit wurde das legitime Ziel des Antragstellers, das Familienunternehmen grundsätzlich vor einem Kapitalabzug im Falle der Scheidung zu schützen, erreicht, da sich ein Ausgleich nur auf vorhandenes „Privatvermögen“ bezog. Dass tatsächlich keine Rücklagen gebildet worden zu sein scheinen, ist eine selbstbestimmte Entscheidung der Eheleute, die das Geld verkonsumiert haben. Dies rechtfertigt aber nicht, durch Anordnung der Nichtigkeit dieser Klausel der Antragsgegnerin Zugriff auf möglicherweise in den verschiedenen Gesellschaften vorhandenes Geld durch Ausgleich des Zugewinns zu ermöglichen ( vgl. OLG Hamm NJW 2014, 2880, 2283 ). Ein Plan, durch diese Regelung die Antragsgegnerin gänzlich von einer Partizipation der durch insbesondere und unstreitig den Ehemann begründeten Vermögenswerte auszuschließen, ist letztlich nicht erkennbar. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht sittenwidrig, zumal in diesem Fall auch wirtschaftlich mit ihm keine Schlechter-, sondern allenfalls eine (geringfügige) Besserstellung der Antragsgegnerin einhergegangen ist. Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich dem Zugewinnausgleich regelungstechnisch ähnlich; § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt deshalb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluss. Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nach § 138 Abs. 1 BGB i.V.m. den §§ 6 u. 8 VersAusglG schon für sich genommen unwirksam, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte auf Grund des bereits beim Vertragsschluss geplanten (oder zu diesem Zeitpunkt schon verwirklichten) Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich ein Ehegatte, wie schon beim Vertragsschluss geplant oder verwirklicht, der Betreuung der gemeinsamen Kinder gewidmet und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe verzichtet hat. In diesem Verzicht liegt ein Nachteil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig verteilen will und der ohne Kompensation nicht einem Ehegatten allein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert ( BGH NJW 2008, 3426 Rn. 17; 2014, 1101 Rn. 20 ). Nach der Rechtsprechung des BGH ( NJW 2014, 1101 Rn. 30 ) kann es nicht von vornherein missbilligt werden, wenn die Eheleute durch eine Vereinbarung den Versorgungsausgleich auf den Ausgleich ehebedingter Versorgungsnachteile des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten beschränken. Die von dem begünstigten Ehegatten vertraglich zugesagten Kompensationsleistungen müssen zwar zu einem angemessenen, aber nicht notwendig zu einem gleichwertigen Ausgleich für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich führen. Im Rahmen richterlicher Wirksamkeitskontrolle sind die Kompensationsleistungen allenfalls dann als unzureichend anzusehen, wenn sie nicht annähernd geeignet sind, die auf Grund des geplanten Zuschnitts der Ehe sicher vorhersehbaren oder die bereits entstandenen ehebedingten Versorgungsnachteile des verzichtenden Ehegatten auszugleichen. Gerade bei gehobenen Lebensverhältnissen stellt sich der Verzicht auf den Versorgungsausgleich als möglich dar ( OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 51; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 78 ). Der Antragsteller sollte nach der gemeinsamen Planung bei der Eheschließung – Gegenteiliges ist nicht vorgetragen – keine Versorgungsanwartschaften erwerben, sondern deshalb auch im Alter von dem Wert des Unternehmens leben. Ein Versorgungsausgleich hätte ihm also nur zum Vorteil gereicht. Stattdessen sollte nach § 4 Abs. 3 des Ehevertrags für die Antragsgegnerin Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, was unstreitig nicht geschehen ist. Dies führt aber nicht zu einer Nichtigkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs in § 4 Abs. 1 jenes Vertrags. Die Antragsgegnerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die ihr vertraglich zugesicherten Leistungen nicht geeignet gewesen sein könnten, ihre auf Grund der durch Ehe und Kindererziehung bedingten Berufspause erlittenen Versorgungsnachteile auszugleichen. Hierfür ist auch nichts ersichtlich, zumal die bei Eingehung der Ehe bereits 30-jährige Antragsgegnerin, die ungelernt im Betrieb ihres Vaters tätig war, keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nachgegangen ist. Vielmehr hat der Antragsteller zugunsten der Antragsgegnerin jedenfalls auf Grundlage stillschweigender Absprachen eine Lebensversicherung abgeschlossen und die Ratenzahlung übernommen. Auch wenn die Antragsgegnerin kein unverfallbares Recht an diesem Vertrag erworben hat, ist es zwischen den Eheleuten unstreitig, dass ihr dieser Vertrag zustehen soll. Im Übrigen ist bei der Beurteilung, ob etwaige ehebedingte Versorgungsnachteile durch anderweitige Leistungen ausreichend kompensiert werden, nicht allein auf die als zusätzliche Altersvorsorge eingerichtete private Rentenversicherung, sondern auch darauf abzustellen, dass die Antragsgegnerin Miteigentümerin an zwei werthaltigen und unbelasteten Grundstücken geworden ist. Kann nämlich nicht festgestellt werden, dass der mit ehebedingten Versorgungsnachteilen belastete Ehegatte auch ohne die Ehe ein vergleichbares Immobilienvermögen hätte bilden können, ist in der Überlassung einer Immobilie grundsätzlich eine geeignete Kompensation für den Verzicht auf den Versorgungsausgleich zu erblicken, weil eine Immobilie für ihren Eigentümer – sei es durch den Vorteil mietfreien Wohnens, sei es durch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung – über den Vermögenswert hinaus typischerweise die nachhaltige Erzielung von unterhaltssichernden Alterseinkünften gewährleistet ( vgl. BGH NJW 2014, 1101 Rn. 31 ). Die Antragsgegnerin bestreitet es schließlich, selbst Vermögenswerte von ihren Eltern zu erwarten. Dass die Grundstücke auch Kosten verursachen, tritt hinter die Möglichkeit der Verwertung in Zeiten hoher Grundstückspreise und des mietfreien Wohnens zurück. Eine Gesamtwürdigung aller zum Nachteil eines Ehegatten gereichenden Klauseln des Ehevertrags ist gleichfalls nicht zu erkennen. Vielmehr bedeutet der Ehevertrag allenfalls einen Verlust der in finanzieller Hinsicht sorglosen Situation der Antragsgegnerin, nicht aber deren wirtschaftlichen Ruin. Auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrages bei jeweils gesonderter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich der Ehevertrag dennoch bei einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller ehevertraglichen Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt ( BGH NJW 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 80; NJW 2014, 2880, 2881 ). So kann aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl ist das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten ( BGH NJW 2013, 380 Rn. 24; 2013, 269 Rn. 27; 2014, 1101 Rn. 37; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 81 ). Tragfähige Anhaltspunkte für eine derartige subjektive Unterlegenheit der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sind weder von ihr vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Zustandekommen des Vertrags ist nicht als sittenwidrig zu bezeichnen ( vgl. zum Folgenden Sack/Fischinger, in: Staudinger, BGB, 2011, § 138 Rn. 576 ). Eine Schwangerschaft bei Vertragsschluss führt alleine zwar noch nicht zur Sittenwidrigkeit des Ehevertrages, sie indiziert aber eine unterlegene Verhandlungsposition der Frau ( BGH NJW 2005, 2386, 2389; 2006, 3142, 3145; vgl. auch NJW 2014, 2880, 2882 ), die eine verstärkte richterliche Inhaltskontrolle rechtfertigt, ohne eine Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren entbehrlich zu machen ( BGH NJW 2007, 2851, 2853; 2008, 1076, 1078; OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 69 ). Bei den äußeren Umständen des Zustandekommens kann es eine Rolle spielen, inwieweit die benachteiligte Vertragspartei durch den Vertrag „überrascht“ wurde, mit anderen Worten, ob sie genügend Zeit hatte, den Vertragsentwurf zu prüfen und sich in Ruhe Gedanken darüber zu machen, ob sie ihm zustimmt oder nicht ( BGH NJW 2008, 3426, 342 9). Aber auch wenn dem Benachteiligten der Vertragsentwurf erstmals beim Notar vorgelegt wird, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres auf eine sittenwidrige Übervorteilung schließen; handelt es sich etwa um einen kurzen Vertragstext, bei dem der wesentliche Gesichtspunkt klar hervorgehoben wurde, so ist das nicht zu beanstanden ( BGH NJW 2008, 1076, 1079 ). Wenn der zu diesem Zeitpunkt Hochschwangeren der Ehevertrag allerdings erstmals beim Notar vorgelegt wird und sie gegenüber dem juristisch versierten, deutlich älteren und erfolgreichen späteren Ehemann keine reale Chance hatte, sich kritisch mit dem Vertragstext auseinanderzusetzen und auf Augenhöhe mit ihm darüber zu diskutieren, liegen die subjektiven Voraussetzungen für eine sittenwidrige Übervorteilung vor ( BGH NJW 2008, 3426, 3429 ). Der Unterhaltsverzicht einer ausländischen Ehefrau ist nach höchstrichterliche Rechtsprechung sittenwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Ehemann in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition befand, weil bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar war, dass sie mangels Kenntnis der deutschen Sprache, wegen chronischer Erkrankung, ihrer Ausbildung und ihrer vorhersehbar begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit nur schwerlich Erwerbsmöglichkeiten finden würde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Ehemann wirtschaftlich unabhängiges Auskommen vermitteln würden ( BGH NJW-RR 2007, 1370 ). Selbst wenn der Vortrag der Antragsgegnerin zugrunde gelegt wird, ist der Vertrag nicht nach diesen Maßstäben als sittenwidrig zu bezeichnen. Letztlich lässt sich dieser auf zwei Punkte zurückbrechen: Die Antragsgegnerin habe sich zum einen wegen der Geburt von ... und ihrer mangelnden Deutschkenntnisse in einer schlechteren Verhandlungsposition befunden. Zum anderen sei auf sie Druck ausgeübt worden, da der Vertrag erst kurz vor der Eheschließung vorgelegt worden sei. Diese Faktoren machen den Vertragsschluss aber nicht sittenwidrig. Insbesondere vermag die Antragsgegnerin sich nicht darauf zu berufen, nicht gewusst zu haben, was der Abschluss eines Ehevertrages für sie bedeuten würde. So ist der Vertragstext übersetzt worden. Auch die Länge des maschinenschriftlichen Texts von zweieinhalb Seiten Vertragstext in sieben Paragraphen ist für einen mit Büroarbeiten betrauten, durchschnittlich verständigen Menschen in der Übersetzung seiner Muttersprache verständlich, zumal dieser Vertrag nicht unmittelbar nach Einsichtnahme unterschrieben wurde. Die Folgen der Vereinbarung, die während der Ehezeit entstehen würden, waren für die Antragsgegnerin damit absehbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin intellektuell unterlegen war oder von diesem mit dem Vertrag gleichsam „überrumpelt“ wurde ( vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 82 ). Letztlich vermag das Gericht auch kein Verhandlungsungleichgewicht zu erkennen: Beide Eheleute waren in etwa gleich alt, beide Eheleute hatten unstreitig die Eltern beratend an ihrer Seite ( vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 54 ). Dass die Ehe in Deutschland gelebt wurde, würde im umgekehrten Fall dieselbe Argumentation des Antragstellers bei einem Lebensmittelpunkt in England nach sich ziehen. Wenn sich die Antragsgegnerin ihren Eltern gegenüber verpflichtet gefühlt haben will, nicht durch eine Ablehnung des Ehevertrags die Hochzeit „platzen“ zu lassen, bedeutet das nicht, dass der Antragsteller Druck ausgeübt hätte. Dass er diese Situation ausgenutzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies lagen zwischen dem Abschluss des Vertrags am 25.09.1995 und der Eheschließung am 03.10.1995 mehrere Tage; der Vertrag lag den Parteien vorher im Entwurf vor. Eine mögliche Drucksituation wegen kurz bemessener Zeiten ist nicht erkennbar; anderenfalls müsste immer aus Vertragsverhandlungen, die sich nicht mehrere Monate hinziehen, geschlossen werden, dass Druck ausgeübt worden wäre. Überdies ist der Vertrag auch dem Vater der Antragsgegnerin zur Prüfung vorgelegt worden. Es spielt dabei keine Rolle, ob dieser mangels belastbaren Verständnisses des deutschen Rechts zu einer gründlichen Prüfung in der Lage gewesen war. Denn jedenfalls hätte er Rechtsrat einholen können. Die Tatsache aber, dass es mit dritten Personen Gespräche über den Vertrag gab, lässt es als ausgeschlossen erscheinen, die Antragsgegnerin wäre mit dem Ansinnen eines Vertragsschluss durch den Bräutigam gewissermaßen vor dem Altar überrascht worden. Dies gilt umso mehr als dass ihre eigenen Eltern die Hochzeit in den USA geplant hatten. Eine persönlich schwierige Situation wegen der Geburt von ... mag vorgelegen haben. Allein, sie hat sich nicht auf die Verhandlungsposition der Antragsgegnerin entscheidend ausgewirkt. So ist ... am ... und damit mehr als ein halbes Jahr vor Abschluss des Ehevertrags geboren worden. Der Gesundheitszustand mag nach der Geburt Anlass zur Besorgnis gegeben haben. Dass ... sich aber bis zum Vertragsschluss in einer kritischen Situation befand, ist von dem Antragsteller plausibel widerlegt und von der Antragsgegnerin nicht weiter ausgeformt worden. Dies erschiene auch vor dem Hintergrund der von den Eltern der Antragsgegnerin geplanten Reise in die USA wenig plausibel. Im Übrigen ist die Rechtsprechung, die eine schwangere Frau vor Drucksituationen bei der Vertragsschließung schützen will, vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Geburt unehelicher Kinder die Mutter gesellschaftlichen Druck ausgesetzt haben mag. Eine solche Situation ist aber bei der Antragsgegnerin nicht erkennbar, hat die Eheschließung doch erst deutlich nach der Geburt von ... stattgefunden. Auch das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet für sich genommen für den anderen Ehegatten noch keine Lage, aus der ohne Weiteres auf dessen unterlegene Verhandlungsposition geschlossen werden kann. Etwas anderes mag unter Umständen bei einem erheblichen Einkommens- oder Vermögensgefälle zwischen den Ehegatten gelten, wenn der mit dem Verlangen auf Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderem Maße auf die Eingehung oder Fortführung der Ehe angewiesen ist, weil er ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegensehen würde ( BGH NJW 2009, 2124 Rn. 17; 2013, 457 Rn. 28; 2014, 1101 Rn. 41 ). Dieser Fall liegt aber nicht vor, da – unabhängig davon, welche Größe das väterliche Transportunternehmen haben sollte – die Antragsgegnerin bis zu ihrem 30. Lebensjahr in diesem Betrieb tätig war und jedenfalls ihren Lebensunterhalt damit – Gegenteiliges ist nicht ersichtlich – bestritten haben dürfte. Auch eine sog. Ausübungskontrolle führt nicht dazu, dass sich der Antragsteller auf einzelne Klauseln nach den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB nicht berufen könnte. Das Gericht hat zu überprüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht missbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, dass diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB; BGH NJW 2004, 930, 935; OLG Hamm, Beschl. v. 08.06.2011, Az. 5 UF 51/10 – juris Rn. 57; Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 85 ). Bei dieser Kontrolle ist auf den Zeitpunkt der Ehescheidung abzustellen. Entscheidend ist, ob sich nunmehr im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) können dabei auf Eheverträge Anwendung finden, wenn und soweit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von derjenigen ursprünglichen Lebensplanung abweicht, welche die Ehegatten dem Ehevertrag zu Grunde gelegt haben ( BGH NJW 2004, 930, 935; 2013, 1359 Rn. 19; OLG Hamm Beschl. v. 20.12.2012, Az. 11 UF 180/12 – juris Rn. 85 ). Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts für ihren Ausschluss sprechen. Hierfür sind keine Anhaltspunkte gegeben, da im Verlauf der Ehe der Parteien keine unvorhergesehenen Dinge eingetreten sind, die die Vertragsregelungen nunmehr in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Weder der weitreichende Ausschluss des Unterhalts noch des Zugewinns hat im Laufe der Ehe zu einer wirtschaftlichen Situation für die Antragsgegnerin geführt, die jetzt beim Scheitern der Ehe als unbillig anzusehen wäre: Der Vertrag wurde größtenteils wie von den Eheleuten intendiert durchgeführt. Die den Zugewinnausgleich und den Unterhaltsausschluss rechtfertigende Vermögensbildung hat, auch wenn die Eheleute nicht über größeres Buchgeldvermögen oder andere Vermögenswerte wie Aktiendepots oder dergleichen zu verfügen scheinen, jedenfalls in Form des Erwerbs zweier Grundstücke geführt, die, wie vertraglich vorgesehen, zu Miteigentum erworben wurden. Überdies soll der Antragsgegnerin unstreitig der Wert der Lebensversicherung zustehen. Der möglicherweise im Verhältnis zum Vermögensanwachs des Antragstellers geringe Partizipationsanteil der ehelichen Vermögensbildung in Form von Grundstück und Lebensversicherung ist gerade Folge des Ehevertrags, nicht aber unbillig, da er die Antragsgegnerin nicht mittellos zurücklässt. Dies entsprang dem nicht sittenwidrigen Interesse des Antragstellers, die Unternehmen unabhängig von seinem privaten Lebenswandel führen zu können. Auch ehebedingte Nachteile, die sich aus der Übernahme von Risiken für das berufliche Fortkommen ergeben, sind nicht erkennbar und werden auch von der Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass das Ehemodell auch bei vier gemeinsamen Kindern auf Grundlage der gemeinsamen Vermögenssituation die Antragsgegnerin gehindert hätte, sich während der Ehezeit einem eigenen Vermögensaufbau oder einer beruflichen Karriere zu widmen ( vgl. OLG Hamm NJW 2014, 2880, 2282 f. ). Im Gegenteil: Die Antragstellerin war bei Eheschließung 30 Jahre alt und ungelernt und übernahm statt der Aufgaben im väterlichen Betrieb die Betreuung ihrer neu gegründeten Familie. Dass sich ihr berufliches Fortkommen in London oder ohne Vorgaben des Antragstellers anders gestaltet hätte, ist nicht vorgetragen worden. Selbst für den Fall, dass sich die Vereinbarung, Rentenversicherungsbeiträge für die Antragsgegnerin einzuzahlen, als tragend für die ehevertragliche Regelung ergeben sollte, würde dies den Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht zu Fall bringen. Ein zunächst wirksam vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs hält einer Ausübungskontrolle nicht stand, wenn er dazu führt, dass ein Ehegatte auf Grund einvernehmlicher Änderung der gemeinsamen Lebensumstände über keine hinreichende Alterssicherung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint ( BGH NJW 2013, 1359 Rn. 20 ). Unter den hier obwaltenden Umständen knüpft die Ausübungskontrolle an die Überlegung an, dass dem bei Vertragsschluss für die haushaltführende und kinderbetreuende Ehefrau beabsichtigten Versorgungskonzept die Grundlage entzogen wurde, indem tatsächlich die Antragsgegnerin keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit während der Ehezeit nachging und so keine Rentenanwartschaften gebildet werden konnten. Dafür wurde aber der Lebensversicherungsvertrag durch den Antragsteller bedient. Auch für den Fall, dass dieser nicht der Antragsgegnerin unverfallbar zustehen sollte, bedeutet die einvernehmliche Vermögensbildung aber keine derartige Abweichung von der ursprünglich getroffenen Vereinbarung, dass der Antragsteller sich auf den Ausschluss nach Treu und Glauben nicht berufen könnte. Letztlich ist dem Antragsteller nicht die Berufung auf den Ehevertrag zu versagen, weil dies einen Verlust der privilegierten wirtschaftlichen Stellung der Antragsgegnerin bedeuten würde. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.