Beschluss
5 F 194/16
Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGLUED:2017:0714.5F194.16.00
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Tenor
Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschleunigungsrüge des Vaters vom 11.07.2017 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Eltern des Kindes leben nicht zusammen, die elterliche Sorge steht der Mutter allein zu. In verschiedenen Verfahren des Amtsgerichts Lüdenscheid ist der Umgang zwischen dem Vater und dem Kind bereits gegenständlich gewesen (5 F 283/15, 5 F 518/15, 5 F 354/16, 5 F 672/16). Im Verfahren 5 F 1292/16 wurde der Umgang durch eine einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 erneut geregelt. Das Hauptsacheverfahren unter dem Aktenzeichen 5 F 194/16 ist noch nicht beendet. Hier ist durch den zuständigen Richter am Amtsgericht R. ein interdisziplinärisches Gutachten in Auftrag gegeben worden, dessen psychologischer Teil noch aussteht. Nach Eingang des psychiatrischen Teil des Gutachtens und im Rahmen der laufenden Stellungnahmefristen erhob der Vater zunächst eine Beschleunigungsrüge, die durch den zuständigen Richter mit Beschluss vom 08.05.2000 zurückgewiesen wurde. Daraufhin lehnte der Vater den zuständigen Richter mit Schreiben vom 11.05.2017 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Gleichzeitig erhob er Beschleunigungsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde und wandte sich offensichtlich Anfang Mai 2017 an den Petitionsausschuss des Landtags. Noch vor Entscheidung dieser Anträge leitete die Bevollmächtigte des Kindesvaters ein weiteres Verfahren 5 F 706/17 mit dem Antrag auf Bestellung eines Ergänzungspflegers hilfsweise Umgangspflegers ein. Im Verfahren 5 F 1292/16 stellte sie den Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die Umgangsvereinbarung. Richter am Amtsgericht R. terminierte beide Verfahren auf den 07.07.2017. Daraufhin lehnte der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt S. der Kindesmutter den zuständigen Richter mit Schriftsatz vom 03.07.2017 in den Verfahren 5 F 706/17, 5 F 194/16 und 5 F 1292/16 wegen Besorgnis der Befangenheit ab u.a. mit der Begründung, dieser habe gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO verstoßen. Es läge keine unaufschiebbare Amtshandlung vor. Das Handlungsverbot gelte auch für das neue Verfahren. Richter am Amtsgericht R. gab hierzu eine dienstliche Äußerung unter dem 04.07.2017 ab. Mit Verfügung vom 07.07.2017, ausgehend am gleichen Datum, ist den Verfahrensbevollmächtigten von Vater und Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben worden. Die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters hat in dem Verfahren 5 F 1292/16 mit Schriftsatz vom 06.07.2017 ausdrücklich darum gebeten. Das Anschreiben an die Verfahrensbevollmächtigten ist mit dem Zusatz versehen worden: Die Länge der Stellungnahmefrist ist bedingt durch den bevorstehenden Urlaub der Unterzeichnerin. Der Vater begründet seine Beschleunigungsrügen nunmehr damit, dass angesichts der Fristen für die Entscheidung über den Befangenheitsantrag und ein mögliches Abwarten der Rechtsmittelfrist ein Umgang wahrscheinlich über Monate nicht zustande kommen wird. II. Die Beschleunigungsrüge ist nicht begründet. Gemäß § 155 FamFG sind Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, vorrangig und beschleunigt durchzuführen. Die Beschleunigungsrüge nach § 155 Buchst. b FamFG erfordert die Darlegung von Umständen, aus denen sich ergibt, dass das Verfahren nicht vorrangig und beschleunigt durchgeführt worden ist. Die am 11.07.2017 eingelegte Beschleunigungsrüge bezieht sich auf die Durchführung des Verfahrens zur Entscheidung über den Befangenheitsantrag der Gegenseite, so dass die über die Befangenheit zu entscheidende Richterin und Unterzeichnerin auch diese zu bescheiden hat. Es ist jedoch in keiner Weise dargelegt, woraus sich Anhaltspunkte ergeben sollen, dass dieses Verfahren nicht vorrangig durchgeführt wird. Gemäß § 44 Abs. 3 hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Dies ist einen Tag nach Eingang des Befangenheitsantrags geschehen. Am 05.07.2017 ist das Verfahren der nunmehr zuständigen Unterzeichnerin vorgelegt worden. Am 07.07.2017 erfolgte die Versendung des Antrags und der dienstlichen Äußerung. Hierbei handelt es sich um einen kurzen bis üblichen Geschäftsgang. Es war nun zum einen für den ablehnenden Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme auf die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters zu geben. Wird diese Möglichkeit nicht gegeben, ist die dienstliche Äußerung nicht verwertbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 45 Rn 3). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, diese Stellungnahmemöglichkeit nicht zu gewähren. Zum anderen ist hierzu auch eine angemessene Frist zu setzen. Eine Frist bis zum Urlaub der Unterzeichnerin, somit unterhalb einer Woche, wäre unangemessen kurz gewesen. Letztendlich ist entscheidend, dass eine Verzögerung des Verfahrens nicht durch eine eventuell zu lang gesetzt Stellungnahmefrist entstehen könnte, sondern durch den Eingang des Befangenheitsgesuchs selbst. Die Ausführungen des Vaters im Schriftsatz vom 11.07.2017 zur voraussichtlichen zeitlichen Abfolge sind nicht von der Hand zu weisen. Diese sind jedoch verfahrensimmanent. Ob die die Frist zu einem zwingend zu gewährendem rechtlichen Gehör eine Woche länger oder kürzer ist, wirkt sich im Ergebnis vorliegend nicht aus. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.