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Beschluss

5 F 194/16

Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUED:2020:1124.5F194.16.00
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Tenor

I.

Gegen die Mutter werden wegen Verstoßes gegen Nr. 4 der Umgangsregelung vom 20.05.2020 (erlassen am 22.05.2020) folgende Ordnungsmittel festgesetzt:

wegen des Verstoßes vom 09.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €,

wegen des Verstoßes vom 16.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €,

wegen des Verstoßes vom 23.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €,

wegen des Verstoßes vom 30.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €.

Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird jeweils je 100 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft angeordnet.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Mutter auferlegt.

Entscheidungsgründe
I. Gegen die Mutter werden wegen Verstoßes gegen Nr. 4 der Umgangsregelung vom 20.05.2020 (erlassen am 22.05.2020) folgende Ordnungsmittel festgesetzt: wegen des Verstoßes vom 09.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 € , wegen des Verstoßes vom 16.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €, wegen des Verstoßes vom 23.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €, wegen des Verstoßes vom 30.10.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800 €. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird jeweils je 100 € Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft angeordnet. II. Die Kosten des Verfahrens werden der Mutter auferlegt. Gründe I. Die Eltern des Kindes leben nicht zusammen, die elterliche Sorge steht der Mutter allein zu. Sie streiten seit vielen Jahren um den Umgang des Vaters mit dem Kind. Der Umgang war zunächst durch verschiedene einstweilige Anordnungen geregelt, zuletzt durch einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 (5 F 1292/16). Im Hauptsacheverfahren 5 F 194/16 hat das Gericht am 20.05.2020 nach sachverständiger Beratung folgende Umgangsregelung beschlossen: 1. Der Vater hat ab dem 26.06.2020 an jedem Freitag von 15:00 bis 17:00 Uhr Umgang mit dem Kind. 2. Der Umgang findet in Räumen von J., Q.-straße, T. statt. Er wird durch einen Mitarbeiter von J. begleitet. Die Begleitung darf nicht auf Frau B. übertragen werden. 3. Der Mutter wird das Recht, über den Umgang des Kindes mit dem Vater zu bestimmen, entzogen. Insoweit wird eine Ergänzungspflegschaft angeordnet. Zur Ergänzungspflegerin wird Frau D., J., Q.-straße, T., bestimmt. Die Ergänzungspflegschaft schließt die Aufgaben eines Umgangspflegers ein; die Ergänzungspflegerin kann daher Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs verlangen und für die Dauer des Umgangs den Aufenthalt des Kindes bestimmen. Die Ergänzungspflegschaft umfasst auch das Recht, Jugendhilfeleistungen im Zusammenhang mit dem Umgang zu beantragen, insbesondere gemäß § 18 Absatz 3 und § 27 SGB VIII. 4. Die Ergänzungspflegerin holt das Kind vor dem Umgang bei der Mutter ab und bringt es zum Umgangsort. Sie holt das Kind nach dem Umgang dort wieder ab und bringt es zur Mutter zurück. Die Mutter ist verpflichtet, dies zu dulden und das Kind der Ergänzungspflegerin zu übergeben. 5. Vor dem ersten Umgang sollen bis zu drei Treffen stattfinden, bei denen die Ergänzungspflegerin A. persönlich kennenlernt. Die Mutter ist verpflichtet, diese Treffen zu ermöglichen und zu dulden. Die Durchführung der Treffen ist nicht Voraussetzung des Beginns der Umgangsregelung. II. Das Gericht weist auf Folgendes hin: Bei schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld bis zur Höhe von 25.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anordnen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Gegen diesen Beschluss haben beide Eltern Beschwerde eingelegt. Über die Beschwerde ist noch nicht entschieden. II. Das Gericht hat bereits zweimal gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festgesetzt: Durch Beschluss vom 20.11.2017 (5 F 1292/16) verhängte das Gericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 750,00 €, weil sie jedenfalls seit dem 14.06.2017 entgegen der einstweiligen Anordnung vom 02.03.2017 A. nicht zum festgelegten Umgangsort bei V. in H. gebracht hatte. Die gegen den Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde der Mutter wurde durch Beschluss des OLG Hamm vom 08.02.2018 zurückgewiesen. Das Ordnungsgeld ist inzwischen gezahlt. Durch Beschluss vom 23.03.2020 (5 F 255/19) verhängte das Gericht gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 3.000,00 €, weil sie im Zeitraum 29.11.2017 bis 06.02.2019 erneut entgegen der einstweiligen Anordnung vom 02.03.2017 A. nicht zum festgelegten Umgangsort bei V. in H. gebracht hatte. Der Beschluss ist mittlerweile rechtskräftig, nachdem das OLG Hamm die Beschwerden beider Eltern einschließlich daran anschließender Anhörungsrügen zurückgewiesen hat. III. Am 09.10., 16.10., 23.10. und 30.10.2020 suchte die Ergänzungspflegerin jeweils die Mutter auf, um A. zum Umgang abzuholen. An allen vier Tagen weigerte sich die Mutter, ihr A. zu übergeben, mit der Begründung, dass A. das nicht wolle. Am 09.10.2020 blieb A. in der Wohnung. Am 16.10. rief er aus dem Fenster, dass er nicht zum Umgang wolle. Am 23.10. blieb A. in der Wohnung. Am 30.10. sagte A. zu Ergänzungspflegerin, er wolle nie wieder zum Umgang. IV. Der Vater beantragt, gegen die Mutter wegen der Verweigerung des Umgangs an jedem dieser Tage gegen die Mutter Ordnungsmittel festzusetzen. Die Mutter beantragt, diese Anträge zurückzuweisen. Aus Gründen der Praktikabilität ist es sinnvoll, über die Anträge des Vaters betreffend die Umgangskontakte vom 09.10., 16.10., 23.10. und 30.10.2020 in einem Beschluss zu entscheiden. Eine Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmitteln wegen Verweigerung des Umgangs am 02.10., 06.11., 13.11. und 20.11.2020 ist noch nicht möglich, weil insoweit die der Ergänzungspflegerin und der Mutter gesetzten Stellungnahmefristen noch laufen. Eine Entscheidung über den Antrag des Vaters vom 22.09.2020 betreffend den Umgang vom 04.09.2020 ergeht durch gesonderten Beschluss. V. Die Anordnung der Ordnungsmittel beruht auf § 89 FamFG. 1. Nach dem Beschluss vom 20.05.2020 ist die Mutter verpflichtet, A. an jedem Freitag der Ergänzungspflegerin zu übergeben. Das hat sie am 09.10., 16.10., 23.10. und 30.10.2020 nicht getan. Darin liegt jeweils ein Verstoß gegen die Umgangsregelung. Die Mutter hat keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Absatz 4 FamFG). Die Tatsache, dass A. geäußert hat, keinen Umgang zu wollen, lässt das Verschulden der Mutter nicht entfallen. Dabei mag dahinstehen, ob nicht bereits die ablehnende Haltung des Kindes von der Mutter zu vertreten ist. Jedenfalls war es ihre Aufgabe, auf A. dahin Einfluss zu nehmen, dass er den Kontakt zum Vater will. Dass das bei einem sechsjährigen Kind nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus dem Schriftsatz der Mutter vom 18.11.2020 (insbesondere Seite 9, unten) nicht und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Mutter in weiten Teilen des Schriftsatzes vom 18.11.2020 geltend macht, der Beschluss vom 20.05.2020 sei falsch, ändert das an den schuldhaften Verstößen gegen die Umgangsregelung nichts. Der Beschluss ist wirksam und daher bis zu einer Aufhebung oder Außervollzugsetzung zu beachten. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt (BGH, NJW-RR 2012, Seite 324). Ausnahmsweise können nach der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs neu hinzutretende Umstände der Vollstreckung eines Umgangstitels entgegenstehen, wenn darauf ein zulässiger Antrag auf Abänderung des Titels und auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestützt ist. Ein solcher Antrag ist beim dafür zuständigen Oberlandesgericht gestellt, zuletzt im Schriftsatz vom 18.11.2020 (Seite 18). Allerdings hat die Mutter keine neuen Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergäbe, dass die Umgangsregelung dem Wohl des Kindes widerspricht. Vielmehr wiederholt der Schriftsatz vom 18.11.2020 die Argumente, die bereits im Erkenntnisverfahren vorgebracht und gewürdigt worden sind. Die von der Mutter gegen die Ergänzungspflegerin (insbesondere unter Nr: 4, 8 und 9 des Schriftsatzes vom 18.11.2020) und das Jugendamt (Nr. 14 des Schriftsatzes) erhobenen Vorwürfe berühren den schuldhaften Verstoß gegen die Umgangsregelung ebenfalls nicht. Die Verstöße vom 09.10., 16.10., 23.10. und 30.10.2020 stellen jeweils gesonderte Taten dar. Eine Zusammenfassung zu einer einheitlichen Unterlassungstat scheidet aus, weil der Umgang jeweils aufgrund einer konkreten Entscheidung im Einzelfall verweigert worden ist. 2. Der Beschluss vom 02.03.2017 enthält unter II. den in § 89 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung. 3. Die Festsetzung von Ordnungsmitteln steht im Ermessen des Gerichts. Bei Ausübung dieses Ermessens hält das Gericht die Verhängung von Ordnungsgeldern gegen die Mutter für erforderlich. Es ist nicht hinzunehmen, dass sie gerichtliche Umgangsregelungen missachtet, erst recht nicht, nachdem gegen sie bereits zweimal ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. Innerhalb des sich aus § 89 Abs. 3 FamFG ergebenden Rahmens von bis zu 25.000,00 € hält das Gericht – unter Berücksichtigung aller Umstände einschließlich des Einkommens der Mutter - ein Ordnungsgeld von 800,00 € je Tat für angemessen. Zu Lasten der Mutter fällt dabei maßgeblich die Tatsache ins Gewicht, dass gegen sie schon zweimal wegen Missachtung einer gerichtlichen Umgangsregelung ein Ordnungsgeld festgesetzt worden ist. Zu ihren Gunsten kann berücksichtigt werden, dass sie anscheinend weiterhin fest davon überzeugt ist, dass der Umgang A. schadet. Allerdings mindert dies das Verschulden der Mutter nur in geringem Maße, weil ihr nach der ausführlichen Erörterung im Hauptsacheverfahren und mehreren Sachverständigengutachten mittlerweile bewusst sein müsste, dass diese Einschätzung fragwürdig ist. Die Anordnung von (originärer) Ordnungshaft ist zurzeit – noch – nicht erforderlich und verhältnismäßig. 4. Die Kosten des Verfahrens sind gemäß § 92 Abs. 2 FamFG der Mutter aufzuerlegen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid, Dukatenweg 6, 58507 Lüdenscheid oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Lüdenscheid oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.