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Urteil

93 C 11/25

Amtsgericht Lüdenscheid, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGLUED:2025:0625.93C11.25.00
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Leitsätze

1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz bei Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei.2. Zu den Gründen der Ablehnung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 23.01.2025 - 15 O 262/23.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz bei Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei.2. Zu den Gründen der Ablehnung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 23.01.2025 - 15 O 262/23. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht und Unterlassung im Zusammenhang mit behaupteten Verletzungen der DSGVO. Die Beklagte erbringt Telekommunikationsdienstleistungen. Der Kläger ist seit einem Zeitpunkt vor November 2022 ihr Kunde. Im November 2022 verlängerte er seinen Vertrag (vgl. Bestätigungsschreiben auf Bl. 673 d. A.). Bei Vertragsschluss erhielt der Kläger ein Merkblatt zum Datenschutz, in dem unter anderem darauf hingewiesen wird, dass Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden, unter anderem an die Schufa Holding AG (SCHUFA). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung kamen beide Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nach. Am 18.06.2024 erhielt der Kläger ein als Anlage K 1 zur Klage gereichtes Auskunftsschreiben über die bei der W. GmbH gespeicherten Daten, worin als Datenquelle einer Eintragung die B. GmbH genannt wird. Unter dem 07.10.2023 erhielt der Kläger eine am 28.05.2025 vorgelegte Auskunft der SCHUFA, wonach die Beklagte am 13.10.2020 meldete, dass unter der Nummer 114584793 ein Telekommunikationsvertrag mit ihm geschlossen wurde. Ausweislich der Auskunft beträgt der SCHUFA-Basisscore des Klägers 98,57 Prozent von möglichen 100 Prozent. Am 19.10.2023 veröffentlichte die SCHUFA eine Erklärung darüber, Telekommunikationsdaten aus den Konten zu löschen. Am 20.10.2023 begann die SCHUFA, die Positivdaten aus dem Bereich der Telekommunikation zu löschen, was Ende November 2023 abgeschlossen war. Mit Schreiben vom 13.03.2024 forderten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte zum Ersatz entstandenen Schadens und zur Unterlassung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück. Am 16.06.2025 erhob die Beklagte im Prozess die Einrede der Verjährung. Der Kläger behauptet, wegen der Weitergabe von Daten an die SCHUFA ein Gefühl der Unsicherheit und des Kontrollverlusts erlitten zu haben. Er plane wesentliche Anschaffungen in naher Zukunft (Autokauf, Rechnungskauf) und habe die Sorge, bei diesen Vorhaben auf Schwierigkeiten zu stoßen. Er sei beunruhigt, weil seine Daten in einem System verarbeitet würden, dessen Mechanismen er nicht verstehe und dessen Auswirkungen er nicht absehen könne. Seine Unsicherheit führe dazu, dass er sich in seiner eigenen Haut unwohl fühle. In der Regel wöchentlich überkämen ihn Sorgen und Ängste; er habe ein Gefühl der Ohnmacht. Positivdaten seien laut einer Mitteilung der SCHUFA in den von ihr vorgehaltenen Bonitätsscore eingeflossen. Dies könne sich nicht lediglich positiv für die Betroffenen auswirken, da es Einfluss auf das Zahlungsausfallrisiko nehmen könne. Der Kläger ist der Ansicht, die Datenübermittlung sei unrechtmäßig erfolgt, da sie nicht auf ein berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden könne, was er weiter ausführt. Er ist der Ansicht, ihm stehe neben dem geltend gemachten Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 500,00 Euro auch ein Anspruch auf Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten und Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht zu. Das Verfahren sei gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen, bis der EuGH in zwei anhängigen Verfahren über relevante Rechtsfragen entschieden habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung vor und im Nachgang zum streitgegenständlichen Vorfall zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, als Größenordnung wird von einer Summe von 500,00 EUR ausgegangen, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Wirtschaftsauskunfteien, namentlich die W. GmbH, O.-straße, S., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle künftigen materiellen Schäden und künftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden sind, 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 367,23 EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Schadensersatz- und Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Zudem fehle ein Feststellungsinteresse. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Schon der Grundvorwurf, ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorgaben, gehe fehl. Das Melden von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter sei zur Wahrung von berechtigter Interessen gerechtfertigt. Sie diene der Betrugsprävention, schütze Verbraucher vor Überschuldung, ermögliche eine präzisere Ausfallrisikoprognose und gewährleiste die Funktionalität der Auskunfteien, die für den Wirtschaftsverkehr unerlässlich sei. Für die Beklagte bestehe das Risiko, dass manche Kunden in betrügerischer Absicht versuchen würden, viele Mobilfunkverträge abzuschließen, um beispielsweise an vorfinanzierte Mobiltelefone zu gelangen. Dem Kläger sei kein Schaden entstanden; die behaupteten Folgen bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen und hält diese für abwegig. Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 25.06.2025 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist teilweise unzulässig. 1. Das erkennende Gericht ist örtlich und sachlich zuständig. 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist zulässig. Der Antrag ist in seiner konkreten Fassung hinreichend bestimmt. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der begehrten materiellen Rechtskraft erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies ist bei einem Unterlassungsantrag regelmäßig der Fall, wenn die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist. Diesen Anforderungen genügt der Antrag, denn es wird konkret darauf abgestellt, dass die Datenverarbeitung zu unterlassen sei, solange keine Einwilligung des Klägers vorliegt. Auch die Formulierung „insbesondere nicht auf Basis Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO führt nicht zur Unbestimmtheit des Antrags. Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil eines Unterlassungsantrags dient zum einem der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots, indem er beispielhaft verdeutlicht, was unter der im abstrakten Antrag genannten Form zu verstehen ist. Zum anderen kann der Kläger auf diese Weise deutlich machen, dass Gegenstand seines Begehrens nicht allein ein umfassendes, abstrakt formuliertes Verbot ist, sondern dass er – falls er insoweit nicht durchdringt – jedenfalls die Unterlassung des konkret beanstandeten Verhaltens begehrt, wobei allerdings auch dieses „insbesondere“ den allgemeinen Regeln unterliegt und deshalb dem Bestimmtheitsgebot entsprechen muss (BGH, Urteil vom 12.12.2019 – I ZR 117/17). Der im Streitfall gestellte Antrag erfüllt auch diese Vorgaben. Denn abstrakt begehrt der Kläger die Unterlassung jeglicher Datenübermittlung ohne Einwilligung. Mit „insbesondere“ begehrt der Kläger die Klärung, dass die Beklagte sich nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO berufen kann, was das Gericht für das abstrakte Verbot ohnehin prüfen müsste. Ob der Antrag im Ergebnis zu weit gefasst ist, ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber der Bestimmtheit. 3. Der Feststellungsanspruch ist unzulässig. Der Klageantrag ist zu unbestimmt. Das Erfordernis eines bestimmten Antrages gilt als Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage i. S. d. § 256 ZPO. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt grundsätzlich der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, Urteil vom 04.10.2000 – VIII ZR 289/99). Der Feststellungsantrag genügt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn die Formulierung „unbefugte Verarbeitung“ bleibt vage. Da das Gesetz in Art. 6 DSGVO eine Vielzahl unbestimmter Erlaubnistatbestände vorsieht, ist nicht absehbar, wann die Verwendung personenbezogener Daten befugt oder eben unbefugt ist. Der Umfang der Rechtskraft ist damit nicht klar umgrenzt (LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024 – 10 O 100/23; LG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.04.2024 – 2-06 O 30/24; LG Memmingen, Urteil vom 13.06.2024 – 24 O 1624/23; LG Ravensburg, Urteil vom 20.06.2024 – 4 O 91/24; LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – D 2 O 269/23). Ferner hat der Kläger das gemäß § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse nicht hinreichend dargelegt. Ein Feststellungsantrag ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH, Beschluss vom 09.01.2007 - VI ZR 133/06; BGH, Urteil vom 16.01.2001 - VI ZR 381/99). Diese Rechtsprechung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ist unter dem Gesichtspunkt von Äquivalenz und Effektivität auf den vorliegenden Fall der Verletzung des nach Art. 82 DSGVO absolut geschützten Rechtsguts Datenschutz als (abschließende) europarechtliche Ausformung des deutschen allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu übertragen (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23). Ein Feststellungsinteresse ist demnach also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich nach zutreffender Auffassung jedenfalls dann nicht aus einem Kontrollverlust über persönliche Daten, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Hinblick auf die konkret betroffenen Daten und das Verhalten des Betroffenen noch ein materieller Schaden drohen könnte; denn ein folgenloser Kontrollverlust stellt noch keinen Schaden dar (LG Ravensburg, Urteil vom 20.06.2024 – 4 O 91/24). Gemessen an diesen Kriterien fehlt es diesbezüglich an einem entsprechenden Vortrag des Klägers. Er trägt weder vor, welche materiellen Schäden ihm konkret aus dem behaupteten Datenverstoß entstehen könnten, noch warum er einen Schadenseintritt für wahrscheinlich hält. Vielmehr erscheint es ungewiss und unwahrscheinlich, dass es aufgrund der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die SCHUFA zu einem materiellen Schaden kommen wird. Denn zum einen erzielte der Kläger trotz der eingestellten Positivdaten einen exzellenten Schufa-Scorewert, der eine sehr geringe Ausfallwahrscheinlichkeit und damit beste Bonität widerspiegelt, zum anderen sind die streitgegenständlichen Daten mittlerweile gelöscht und können daher keinen Einfluss mehr auf die Bonität nehmen. Dies gilt selbst für den in der persönlichen Anhörung vom Kläger angegebenen, etwas niedrigeren Schufa-Score. II. Soweit die Klage zulässig ist, ist sie nicht begründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO. Die Voraussetzungen des Art. 82 Abs. 1 DSGVO sind nicht erfüllt. Es liegt kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO vor. Nachdem der Kläger zunächst eine unschlüssige Klage erhoben hatte, in er seine Klageforderung mit einer seitens der B. GmbH erfolgten Datenverarbeitung der hiesigen und rechtlich selbständigen sowie offenkundig nicht einmal konzernverbundenen Beklagten zu begründen versuchte, hat er nach Hinweisen der Beklagten und des Gerichts unter dem 28.05.2025 eine Auskunft der SCHUFA Holding AG vom 07.10.2023 vorgelegt, ausweislich derer die hiesige Beklagte am 13.10.2020 Vertragsdaten mitgeteilt hatte. Die Übermittlung der Vertragsdaten durch die Beklagte konnte auf die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO gestützt werden, sie war mithin rechtmäßig. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vollzieht sich dabei in drei Schritten. Zunächst muss ein legitimes Interesse vorliegen, des Weiteren muss die Datenverarbeitung zu diesem Zweck erforderlich sein, und schließlich darf dieses legitime Interesse nicht von Gegeninteressen der Betroffenen überwogen werden (LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24). Alle drei Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Übermittlung der Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien im Anschluss an den Abschluss des Telekommunikationsvertrages dient der Wahrung berechtigter Interessen. Artikel 6 lit. f) DSGVO erfasst „ein breites Spektrum von Interessen“ (EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22), sodass grundsätzlich jedes rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse, das von der Rechtsordnung gebilligt ausreicht. Dabei sprechen vorliegend mehrere legitime Interessen für die Einmeldung von Vertragsdaten an die SCHUFA. Insbesondere kann diese Datenverarbeitung der Verhinderung von Betrugsstraftaten dienen, ebenso auch der verantwortlichen Kreditvergabe, und sie vermag auch zum Schutz von Opfern von Identitätsdiebstahl vor missbräuchlichen Bestellungen mittels deren Daten beizutragen. Zudem ist die Betrugsprävention in Erwägungsgrund 47 S. 6 der DSGVO ausdrücklich als ein berechtigtes Interesse anerkannt. Auch Erwägungsgrund 26 der EU-Verbraucherkreditrichtlinie erwähnt ausdrücklich, dass zu einer verantwortlichen Kreditvergabe auch die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien gehört. Dies zeigt, dass der EU-Gesetzgeber die Datenverarbeitung über Auskunfteien grundsätzlich als legitim ansieht. Auch das deutsche Verbraucherschutzrecht selbst sieht in § 505 b Abs. 1 BGB die Abfrage von Bonitätsauskünften bei Auskunfteien vor (OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2025 – 11 U 1335/24; OLG Bamberg, Urteil vom 05.05.2025 – 4 U 120/24 e; LG Kiel, Urteil vom 21.02.2025 – 4 O 100/24). Die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte an die SCHUFA war auch erforderlich. Grundsätzlich muss sich jede Verarbeitung personenbezogener Daten auf das absolut erforderliche Maß beschränken (Zweckbindungsgrundsatz, Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO; st. Rspr., EuGH, Urteil vom 07.12.2023, Rs. C-26/22 und C-64/22; EuGH, Urteil vom 04.07.2023, Rs. 252/21, Rn. 106; EuGH, Urteil vom 17.06.2021, Rs. C-597/19, Rn. 110; EuGH, Urteil vom 04.05.2017, Rs. C-13/16). Die Erforderlichkeit fehlt, wenn das berechtigte Interesse ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Rechte der betroffenen Person eingreifen. Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO zu betrachten; mithin ist zu prüfen, ob derselbe Zweck mit weniger personenbezogenen Daten erreicht werden könnte (LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24). Vor diesem Hintergrund war die Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte an die SCHUFA erforderlich, denn es gibt ersichtlich keine anderen gleich effizienten, aber zumutbaren Alternativen, um die o. g. legitimen Zwecke zu erreichen. Auch der Kläger führt insoweit keine vergleichbaren, aber weniger einschränkenden Maßnahmen auf. Zwar könnte die Beklagte auch andere System nutzen, um ihr berechtigtes Interessen an einer Betrugsprävention wahrzunehmen, etwa durch Einrichtung eines Datenpools gemeinsam mit Telekommunikationswettbewerbern. Unabhängig davon, ob die Übermittlung der Positivdaten an einen branchenspezifischen Datenpool ein milderes Mittel ist, so ist es jedenfalls nicht gleich wirksam, da nicht alle maßgeblichen Mobilfunkanbieter daran teilnehmen (müssten) und eine geringer Datengrundlage zur Verfügung gestellt wird als bei größeren Auskunfteien. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Beklagten ein ihr nach der DSGVO eingeräumter Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen ist, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann (LG Traunstein, Urteil vom 03.06.2024 – 9 O 2353/23). Eine Verpflichtung der Beklagten, andere Datenbanken als die der SCHUFA zu nutzen, würde diesen Gestaltungsspielraum beim Umgang mit Positivdaten in unzulässiger Weise beeinträchtigen. Der Übermittlung der Vertragsdaten des Klägers durch die Beklagte an die SCHUFA stehen keine überwiegenden Interessen des Klägers entgegen. Es ist insoweit eine allgemeine Interessenabwägung durchzuführen; im Rahmen eines „Interessengleichgewichts“ setzt sich dabei das Interesse an der Datenverarbeitung durch. Denn die entgegenstehenden Interessen des Betroffenen müssen ausweislich Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO überwiegen (vgl. Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 6 Rn. 62; Kühling/Buchner/Buchner/Petri, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 146) Als Gegeninteressen kommen grundsätzlich die Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person in Frage somit auch das Recht auf Datenschutz, d. h. das Recht, von einer Datenverarbeitung möglichst nicht betroffen zu sein, insbesondere nicht von einer Offenlegung gegenüber Dritten (Art. 8 EU-GrCH). Die Interessen sind sodann zu gewichten und abzuwägen. Neben der Berücksichtigung aller relevanten Grundrechtsbezüge sind in die Abwägung des Weiteren u.a. die Eingriffsintensität, die Art der verarbeiteten Daten, die Art der betroffenen Person(en), mögliche Aufgaben oder Pflichten, die Zwecke der Datenverarbeitung, Maßnahmen der Datensicherheit, und die Sphäre, in die eingegriffen werden soll, einzubeziehen (vgl. Gola/Heckmann/Schulz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 6 Rn. 63). Legt man diese Methodik vorliegend an, waren die Interessen des Klägers vorliegend nur in leichtem Maß betroffen. Der gemeldete Datensatz legte gegenüber der SCHUFA lediglich offen, dass der Kläger bei der Beklagten einen Telekommunikationsvertrag abgeschlossen hat. Die Daten haben sich nicht negativ auf die Kreditwürdigkeit des Klägers ausgewirkt. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur der Abschluss eines Telefonvertrages gemeldet wurde und keine sonstigen privaten Daten wie Telefonnummer, E-Mail oder ähnliches. Hinzu kommt, dass im Rahmen der Abwägung gem. EG 47 die „vernünftigen Erwartungen“ der betroffenen Person, d. h. hier des Klägers, zu berücksichtigen ist. Aus dem Wort „vernünftigen“ ergibt sich, dass nur objektivierbare Erwartungen zu berücksichtigen sind, d. h. solche Erwartungen, die ein Betroffener vernünftigerweise hatte bzw. haben konnte. Ausschlaggebend sind deshalb nicht die sehr subjektiven Angstvorstellungen des Klägers, sondern die Erwartungshaltung eines „vernünftigen“ Kunden in der Situation des Klägers. Die Meldung von Vertragsdaten an die SCHUFA ist in Deutschland ein seit Jahrzehnten flächendeckend praktiziertes Verfahren. Jeder, der in Deutschland einmal ein Bankkonto eröffnet, einen Kredit aufgenommen oder einen Telekommunikationsvertrag oder einen Energieversorgungvertrag aufgenommen hat, kennt die sog. „SCHUFA-Klausel“, in der er über eine Einmeldung der Daten an die SCHUFA informiert wird. Eine Einmeldung von Daten an die Schufa ist mithin ein gewöhnlicher und erwartbarer Vorgang. Somit ergibt sich, dass keine überwiegenden Interessen des Klägers der Datenverarbeitung entgegenstehen. Er hat bislang keine objektiven Interessen vorgetragen, die gegen die Datenverarbeitung sprechen. Diesen fehlenden objektiven Vortrag versucht der Kläger durch die subjektive Darstellung von vermeintlichen Ängsten und Befürchtungen zu ersetzen, beispielsweise die Befürchtungen einer nicht mehr nachvollziehbaren Datenverarbeitung oder der Angst, in der Zukunft Schwierigkeiten bei Finanzierungsverträgen zu haben – wobei er jenen schriftsätzlichen Vortrag in seiner persönlichen Anhörung relativiert hat. Dass ihm durch die Datenverarbeitung durch die Beklagte tatsächlich irgendwelche Nachteile entstanden sind (z.B. die Ablehnung von Vertragsanfragen), hat er hingegen nicht vorgetragen. Vielmehr hat er angegeben, solcher bisher nicht verspürt zu haben. Die Daten sind auch nicht in erhöhtem Maße sensibel oder intim, nicht heimlich oder sonst im Ausgangspunkt unrechtmäßig erhoben. Angesichts der Ankündigung der Weiterleitung war die Verarbeitung auch nicht überraschend. Schließlich hätte der Kläger auch widersprechen können, Art. 21 Abs. 1 DSGVO (vgl. LG Siegen, Urteil vom 21.10.2024 – 8 O 43/24). Ein Widerspruch hätte sehr nahegelegen, wenn der Kläger tatsächlich die schriftsätzlich behaupteten Befürchtungen und das geschilderte Unwohlsein gehabt hätte. Dass er Widerspruch erhoben hat, wird jedoch nicht vorgetragen. Dabei wäre dieser ein einfaches und probates Mittel gewesen, die Datenverarbeitung durch Einmeldung von Positivdaten einzuschränken bzw. deren auf berechtigte Interessen gestützte Weitergabe jedenfalls zu erschweren. Folge des Widerspruchs wäre nämlich gewesen, dass die Interessen des Verantwortlichen „zwingend“ schutzwürdig sein müssen. Deshalb sind die Anforderungen einer entgegen Widerspruchs weiterhin fortgesetzten Datenverarbeitung noch höher als dies in den Fällen des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO der Fall ist, wo es im Grundsatz ausreicht, dass die Verarbeitung „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich (ist)“. Das ist nur konsequent, soll doch mit Art. 21 DSGVO ein Instrument gegen eine an sich zulässige Datenverarbeitung geschaffen werden, das stumpf wäre, wenn dieses schon bei (einfach) schutzwürdigen Interessen des Betroffenen nicht mehr griffe (vgl. BeckOK DatenschutzR/Forgó, 51. Ed. 1.2.2024, DS-GVO Art. 21 Rn. 11). Das sich im hier zu entscheidenden Einzelfall darstellende Ergebnis der Interessenabwägung wird von der überwiegenden Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen im Ergebnis ebenso gesehen, bzw. entsprechende Klagen sind überwiegend abgewiesen worden (vgl. nur und nicht abschließend: OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2025 – 11 U 1335/24; OLG Bamberg, Urteil vom 05.05.2025 – 4 U 120/24 e; OLG München, Urteil vom 03.04.2025 – 6 U 2414/23 e; LG Potsdam, Urteil vom 07.05.2025 – 2 O 278/23; LG Stuttgart, Urteil vom 08.03.2025 – 11 O 102/24; LG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2025 – 17 O 260/23; LG Magdeburg, Urteil vom 27.03.2025 – 10 O 67/24 *011*; LG Landau, Urteil vom 27.02.2025 – 2 O 304/23; LG Trier, Urteil vom 25.02.2025 – 2 O 78/24; LG Kiel, Urteil vom 21.02.2025 – 4 O 100/24; LG Limburg, Urteil vom 14.02.2025 – 10 O 71/24; LG Offenburg, Urteil vom 06.02.2025 – 2 O 7/24; LG Köln, Urteil vom 04.02.2025 – 27 O 3/24; LG Augsburg, Urteil vom 29.01.2025 – 121 O 110/24; LG Verden, Urteil vom 27.01.2025 – 3 O 89/24; LG Berlin II, Urteil vom 23.01.2025 – 32 O 74/24; LG Flensburg, Urteil vom 23.12.2024 – 8 O 100/23; LG Frankfurt a. Main, Urteil vom 17.12.2024 – 2-18 O 9/24; LG Hannover, Urteil vom 12.12.2024 – 13 O 171/23; LG Bad Kreuznach, Urteil vom 02.12.2024 – 2 O 83/24; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 29.11.2024 – 11 O 9/24; LG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 27.11.2024 – 8 O 21/24; LG Münster, Urteil vom 25.11.2024 – 014 O 78/24; LG Osnabrück, Urteil vom 22.11.2024 – 11 O 1034/24; LG München II, Urteil vom 21.11.2024 – 6 O 31/24; LG Traunstein, Urteil vom 18.11.2024 – 3 O 1037/24; LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2024 – 12 O 154/23; LG Mönchengladbach, Urteil vom 18.11.2024 – 10 O 183/23; LG Oldenburg, Urteil vom 15.11.2024 – 5 O 7/24; LG Offenburg, Urteil vom 14.11.2024 – 1 O 1/24; LG Hannover, Urteil vom 14.11.2024 – 13 O 33/24; LG Aachen, Urteil vom 13.11.2024 – 8 O 33/24; LG Amberg, Urteil vom 13.11.2024 – 22 O 11/24; LG Görlitz, Urteil vom 12.11.2024 – 1 O 69/24; LG Siegen, Urteil vom 11.11.2024 – 8 O 43/24; LG Duisburg, Urteil vom 08.11.2024 – 2 O 31/24; LG Neubrandenburg, Urteil vom 07.11.2024 – 2 O 101/24; LG Osnabrück, Urteil vom 07.11.2024 – 4 O 118/24; LG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 07.11.2024 – 8 O 24/24; LG Freiburg i. Breisgau, Urteil vom 07.11.2024 – 8 O 56/24; LG Bamberg, Urteil vom 06.11.2024 – 12 O 44/24; LG Bonn, Urteil vom 06.11.2024 – 9 O 30/24; LG Siegen, Urteil vom 05.11.2024 – 5 O 2/24; LG Berlin II, Urteil vom 05.11.2024 – 37 O 198/24; LG Bochum, Urteil vom 04.11.2024 – 1 O 157/24; LG Regensburg, Urteil vom 04.11.2024 – 72 O 72/24; LG Stralsund, Urteil vom 04.11.2024 – 6 O 7/24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 31.10.2024 – 12 O 10/24; LG Bielefeld, Urteil vom 31.10.2024 – 6 O 6/24; LG Dortmund, Urteil vom 30.10.2024 – 21 O 21/24; LG Wuppertal, Urteil vom 30.10.2024 – 6 O 46/24; LG Köln, Urteil vom 29.10.2024 – 21 O 5/24; LG Braunschweig, Urteil vom 28.10.2024 – 9 O 2884/23 18/24; LG Halle a. d. Saale, Urteil vom 28.10.2024 – 4 O 180/24; LG Itzehoe, Urteil vom 24.10.2024 – 10 O 3/24; LG Köln, Urteil vom 23.10.2024 – 17 O 3/24; LG Gera, Urteil vom 23.10.2024 – 3 O 45/24; LG Kempten, Urteil vom 21.10.2024 – 64 O 8/24; LG Bonn, Urteil vom 21.10.2024 – 13 O 18/24; LG Erfurt, Urteil vom 18.10.2024 – 2 O 442/24; LG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2024 – 27 O 60/24; LG Bochum, Urteil vom 15.10.2024 – 8 O 4/24; LG Bielefeld, Urteil vom 15.10.2024 – 6 O 90/24; LG Bonn, Urteil vom 11.10.2024 – 10 O 17/24; LG Neuruppin, Urteil vom 10.10.2024 – 2 O 13/24; LG Darmstadt, Urteil vom 08.10.2024 – 30 O 12/24; LG Berlin II, Urteil vom 07.10.2024 – 61 O 143/24; LG Mönchengladbach, Urteil vom 07.10.2024 – 1 O 55/24; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 07.10.2024 – 13 O 4/24; LG München I, Urteil vom 07.10.2024 – 6 O 16784/23; LG Lüneburg, Urteil vom 01.10.2024 – 2 O 355/23; LG Lüneburg, Urteil vom 01.10.2024 – 2 O 2/24; LG Itzehoe, Urteil vom 30.09.2024 – 10 O 4/24; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.2024 – 11 O 309/23; LG Duisburg, Urteil vom 26.09.2024 – 11 O 24/24; LG Kiel, Urteil vom 25.09.2024 – 13 O 220/23; LG Köln, Urteil vom 20.09.2024 – 37 O 14/24; LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2024 – 9 O 281/24; LG Duisburg, Urteil vom 11.09.2024 – 10 O 8/24; LG Kassel, Urteil vom 06.09.2024 – 10 O 81/24; LG Braunschweig, Urteil vom 04.09.2024 – 9 O 2880/23; LG Paderborn, Urteil vom 02.09.2024 – 3 O 96/24; LG Bonn, Urteil vom 02.09.2024 – 20 O 84/24; LG Rottweil, Urteil vom 28.08.2024 – 3 O 2/24; LG Braun-schweig, Urteil vom 27.08.2024 – 9 O 3427/23; LG Hildesheim, Urteil vom 27.08.2024 – 3 O 331/23; LG Frankfurt a. d. Oder, Urteil vom 23.08.2024 – 11 O 10/24; LG Itzehoe, Urteil vom 22.08.2024 – 10 O 2/24; LG Dresden, Urteil vom 16.08.2024 – 3 O 44/24; LG Weiden, Urteil vom 08.08.2024 – 15 O 573/23; LG Heilbronn, Urteil vom 02.08.2024 – Bö 1 O 64/24; LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 02.08.2024 – 2 O 67/24; LG Kiel, Urteil vom 02.08.2024 – 3 O 15/24; LG Kassel, Urteil vom 01.08.2024 – 10 O 1883/23; LG Augsburg, Urteil vom 26.07.2024 – 123 O 4719/23; LG Neuruppin, Urteil vom 25.07.2024 – 3 O 134/23; LG Bonn, Urteil vom 24.07.2024 – 45 O 93/24; LG Detmold, Urteil vom 23.07.2024 – 02 O 221/23; LG Hagen, Urteil vom 22.07.2024 – 3 O 196/23; LG Passau, Urteil vom 19.07.2024 – 1 O 64/24; LG München I, Urteil vom 18.07.2024 – 3 O 13245/23; LG Hagen, Urteil vom 17.07.2024 – 2 O 14/24; LG Leipzig, Urteil vom 12.07.2024 – 04 O 40/24; LG Heilbronn, Urteil vom 12.07.2024 – Zw 1 O 10/24; LG Neuruppin, Urteil vom 11.07.2024 – 3 O 5/24; LG Frankfurt a. Main, Urteil vom 11.07.2024 – 2-10 O 35/24; LG Aachen, Urteil vom 11.07.2024 – 1 O 388/23; LG Heilbronn, Urteil vom 10.07.2024 – I 5 O 290/23; LG Kassel, Urteil vom 10.07.2024 – 10 O 1939/23; LG Paderborn, Urteil vom 08.07.2024 – 2 O 134/24; LG Heilbronn, Urteil vom 05.07.2024 – Bu 1 O 43/24; LG Ellwangen, Urteil vom 05.07.2024 – 1 O 2/24; LG Augsburg, Urteil vom 05.07.2024 – 041 O 3703/23; LG Oldenburg, Urteil vom 03.07.2024 – 5 O 2960/23; LG Offenburg, Urteil vom 02.07.2024 – 3 O 387/23; LG Paderborn, Urteil vom 01.07.2024 – 4 O 11/24; LG Duisburg, Urteil vom 28.06.2024 – 1 O 9/24; LG Berlin II, Urteil vom 28.06.2024 – 85 O 15/24; LG Erfurt, Urteil vom 25.06.2024 – 8 O 1244/23; LG Hannover, Urteil vom 25.06.2024 – 18 O 267/23; LG Konstanz, Urteil vom 21.06.2024 – D 2 O 269/23; LG Ravensburg, Urteil vom 20.06.2024 – 4 O 91/24; LG Ansbach, Urteil vom 20.06.2024 – 2 O 1111/23; LG Hildesheim, Urteil vom 18.06.2024 – 3 O 18/24; LG Leipzig, Urteil vom 17.6.2024 – 04 O 2552/23; LG Osnabrück, Urteil vom 13.06.2024 – 2 O 2739/23; LG Hanau, Urteil vom 13.06.2024 – 9 O 217/24; LG Hanau, Urteil vom 11.06.2024 – 9 O 1424/23; LG Lüneburg, Urteil vom 13.06.2024 – 10 O 222/23; LG Ulm, Urteil vom 130.6.2024 – 6 O 20/24; LG Memmingen, Urteil vom 13.06.2024 – 24 O 1624/23; LG Tübingen, Urteil vom 12.06.2024 – 4 O 359/23; LG Darmstadt, Urteil vom 12.06.2024 – 2 O 18/24; LG Ellwangen, Urteil vom 10.06.2024 – 6 O 17/24; LG Mannheim, Urteil vom 07.06.2024 – 9 O 381/23; LG Leipzig, Urteil vom 06.06.2024 – 04 O 2394/23; LG Augsburg, Urteil vom 06.06.2024 – 114 O 4038/23; LG Gießen, Urteil vom 31.05.2024 – 9 O 530/23; LG Traunstein, Urteil vom 22.05.2024 – 6 O 2465/23; LG Aachen, Urteil vom 21.05.2024 – 12 O 69/24; LG Aachen, Urteil vom 21.05.2024 – 12 O 29/24; LG Heidelberg, Urteil vom 06.05.2024 – 4 O 5/24; LG Bonn, Urteil vom 03.05.2024 – 19 O 221/23; LG Stade, Urteil vom 30.04.2024 – 4 O 316/23; LG Frankfurt a. Main, Urteil vom 24.04.2024 – 2-06 O 30/24; LG Wiesbaden, Urteil vom 16.04.2024 – 10 O 100/23; LG Köln, Urteil vom 10.04.2024 – 28 O 395/23; LG Mainz, Urteil vom 04.04.2024 – 2 O 204/23; LG Gießen, Urteil vom 03.04.2024 – 9 O 523/23; LG Bonn, Urteil vom 28.03.2024 – 19 O 221/23; LG Frankfurt a. Main, Urteil vom 19.03.2024 – 2-10 O 691/23; AG Potsdam, Urteil vom 09.04.2025 – 30 C 52/24; AG Darmstadt, Urteil vom 08.10.2024 – 308 C 38/24). Soweit dies in der Rechtsprechung vereinzelt anders bewertet worden ist (LG Lübeck, Urteil vom 23.01.2025 – 15 O 262/23 und LG München I, Urteil vom 25.04.2023 – 33 O 5976/22, aufgehoben durch OLG München, Urteil vom 03.04.2025 – 6 U 2414/23 e), vermag dem nicht zugestimmt werden. Gefolgt werden kann der Entscheidung des Landgerichts Lübeck schon im Hinblick auf die Auswahl der gegeneinander abgewogenen Rechtsgüter nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind Gemeinschaftsrechtsnormen und europarechtlich determinierte Begriffe, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, in der Regel europarechtlich und unter Beachtung einer in der gesamten Union autonom und einheitlich geltenden Auslegung zu verstehen (EuGH, Urteil vom 11.04.2019, C-483/17; EuGH, Urteil vom 01.10.2019 – C-673/17; EuGH, Urteil vom 22.06.2021 – C-439/19; EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21). Dies gilt auch für Normen und Begriffe der DSGVO. Soweit das Landgericht Lübeck in die Abwägung das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einstellt, findet eine unzulässige Vermischung autonom zu bewertenden Unionsrechts mit einem durch nationales Verfassungsrecht (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83) geprägten Rechtsgut statt. Insbesondere ist auch das in Art. 8 EMRK – ebenso wie das in Art. 8 EU-GrCH – verankerte Recht auf Datenschutz (dazu: EGMR, Urteil vom 26.03.1987 – 9248/81) nicht deckungsgleich mit diesem. Dem Landgericht Lübeck kann ebenfalls und in gleich zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden, soweit es den Schaden in der Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung erblickt. Einerseits wird hierdurch richterrechtlich ein Strafschadensersatz für die Verletzung national-rechtlich begründeter Rechtsgüter gekoren. Andererseits widerspricht die Annahme eines Schadens in der Normverletzung der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Dieser hat wiederholt entschieden, dass der bloße Verstoß gegen eine Norm der DSGVO keinen Schadensersatzanspruch begründet (st. Rspr. seit EuGH, Urteil vom 04.05.2023 – C-300/21). Auch im Hinblick auf die Anspruchshöhe ist dem LG Lübeck zu widersprechen. Soweit es die Einmeldung von Positivdaten mit der unerlaubten Weiterleitung einer IP-Adresse in einen Drittstaat vergleicht (dazu: EuG, Urteil vom 08.01.2025 – T-354/22) und auf diese Weise zu einem Betrag von 400 Euro kommt, ist dies mangels Vergleichbarkeit fernliegend. Die hingegen nahe liegende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach es bei einem erlittenen Schaden ausreichend sein kann, diesen durch eine Entschuldigung ohne Geldzahlung zu kompensieren, insbesondere, „wenn es nicht möglich ist, die Lage vor dem Eintritt des Schadens wiederherzustellen, sofern diese Form des Schadenersatzes geeignet ist, den der betroffenen Person entstandenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen“ (EuGH, Urteil vom 04.10.2024 – C-507/23) fehlt indes. Unabhängig davon, ob die Beklagte gegen Vorschriften der DSGVO verstoßen hat, fehlt es auch an einem Schaden des Klägers. Für den geltend gemachten immateriellen Schadensersatz gelten die im Rahmen von § 253 BGB entwickelten Grundsätze. Dabei hat das Gericht für den Eintritt des Schadens den Beweismaßstab des § 286 ZPO anzulegen. Die Ermittlung des Ausmaßes des – unterstellt – festgestellten Schadens obliegt dem Gericht nach § 287 ZPO, wobei Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie die konkret betroffenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen sind. Zwar ist ein genereller Ausschluss von Bagatellschäden im Lichte der Erwägungsgründe zur DSGVO nicht vertretbar. Insoweit ist es nicht erforderlich, dass der eingetretene Schaden eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschreitet; auch Bagatellschäden sind grundsätzlich ersatzfähig (EuGH, Urteil vom 04.05.2023, Az.: C-300/21). Dies bedeutet aber nicht, dass die aus dem Datenschutzverstoß resultierenden negativen Folgen per se einen haftungsbegründenden und überdies finanziell auszugleichenden Schaden darstellen. Der EuGH führt insoweit explizit aus, dass diese Auslegung nicht bedeutet, „dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 dieser Verordnung darstellen (EuGH a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23). In diesem Sinne genügt ein bloßer Ärger über den Datenschutzverstoß oder Kontrollverlust an Daten oder ein subjektives Unmutsgefühl nicht, um einen immateriellen Schaden anzunehmen. Allein eine Verletzung des Datenschutzrechts begründet mithin für sich genommen noch nicht einen Schadensersatzanspruch für die betroffene Person, solange damit nicht im Einzelfall ein (immaterieller) Schaden verbunden ist, d. h. kausal negative Konsequenzen für den Betroffenen. Dafür spricht ferner der Wortlaut des Art. 82 Abs. 5 DSGVO, nach dem der Schaden „erlitten“ sein muss. Das ist nur der Fall, wenn dieser wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung tatsächlich entstanden, spürbar und objektiv nachvollziehbar ist und nicht nur von dem Betroffenen befürchtet wird. Es bedarf dazu der Darlegung eines konkreten – auch immateriellen – Schadens (OLG Hamm, Urteil vom 15.08.2023 – 7 U 19/23; LG Gießen, Urteil vom 03.11.2022 – 5 O 195/22; LG Bonn, Urteil vom 10.05.2023 – 3 O 201/22; LG Limburg, Urteil vom 14.04.2023 – 1 O 171/22; LG Frankfurt, Urteil vom 19.03.2024 - 10 O 691/23; LG Hagen, Urteil vom 17.07.2024 – 2 O 14/24). Einen solchen immateriellen Schaden, wozu auch Ängste, Sorgen, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen zählen können, hat der Kläger indes nicht dargelegt. Schriftsätzlich hat er zwar im Rahmen der Klageschrift diesbezüglich ausführen lassen. Es erscheint schon fraglich, wie sich diese Angst begründet, denn der Kläger hat trotz der Weiterleitung einen beachtlich hohen Schufa-Score. Der Zusammenhang seiner Vorsicht zur Dateneinmeldung, die nach Angaben des Klägers auf einer durch Vorhandensein eines Namensvetters entstandenen Verwechselung der Zustellung einer Unterhaltsklage an ihn beruht, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Mehr noch: dieser Zusammenhang ist nach Auffassung des Gerichts fernliegend. Dass namensidentische Personen verwechselt werden können, ist Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Wie der Kläger hier einen Zusammenhang zu seinen bei der Schufa gespeicherten Daten und überdies einen solchen zur hiesigen Beklagten herzustellen versucht, ist dem Gericht nicht verständlich. Für Vertragspartner war seit Einmeldung ersichtlich, dass der Kläger sich seit Vertragsbeginn vertragsgerecht verhält, da auf die Positivmeldung bisher keine Negativmeldung erfolgt ist. Hinzu kommt, dass die Formulierungen des Klägers allgemein gehalten sind, ohne Hinweis auf seine Besonderheiten. Vielmehr entsprechen die Formulierungen nach Kenntnis des Gerichts zahlreich verwendeter Textbausteinen und sind daher nicht einzelfallbezogen. Schließlich sind auch die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht geeignet, einen konkreten Schaden zu begründen. Auch hier trägt der Kläger nur vor, dass er wegen einer Verletzung im Zusammenhang mit einer Unterhaltsklage zu seinem 19. Lebensjahr vorsichtig in Bezug auf seine Daten geworden sei. Wieso gerade die Meldung eines Telekommunikationsvertrages solche negativen Auswirkungen auf seine – nach eigenen Angaben gute Bonität – haben soll, konnte der Kläger nicht erklären. Vielmehr hat er angegeben, keine direkten Folgen nach der Einmeldung der Daten verspürt zu haben. Soweit seine Prozessbevollmächtigten schriftsätzlich vorgetragen hätten, er habe Probleme bei Anschaffungen (Fahrzeugkauf) gehabt, sei dies eine Fehlinformation. Auch fühle er sich – anders als schriftsätzlich vorgetragen – nicht unwohl in seiner Haut – mit Ausnahme, dass er der Auffassung sei, Sport machen zu müssen. Entsprechender Vortrag seiner Rechtsanwälte sei „bisschen drüber“. Er befinde sich nicht in psychologischer Behandlung wegen der als „Ohnmachtsgefühl“ beschriebenen, nicht körperlichen Empfindungen. Soweit der Kläger auf Befragen nicht erklären konnte, wieso seine Prozessbevollmächtigten einen Datensatz von B. vorgelegt haben, der sein Geburtsdatum und seine Anschrift trägt, dessen Existenz er sich mangels jemals bestehenden Vertragsverhältnisses aber nicht erklären könne, brauchte das Gericht diesen Widerspruch mangels Entscheidungserheblichkeit nicht weiter aufklären. Die Suggestivfragen des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dieser „habe ja extreme Angst vor dem Kontrollverlust seiner Daten“ und sein „Gefühl (habe sich) seit diesem Vorfall gestärkt“ waren ebenfalls nicht geeignet, einen konkreten, aus Anlass der Einmeldung erlittenen Schaden zu belegen. In der Gesamtschau des Klägervorbringens stört ihn bei der Positivdatenmeldung der Beklagten, dass sie nicht datenschutzkonform sei. Zu unterscheiden ist jedoch ein Verstoß gegen die DSGVO und ein daraus entstandener Schaden. Allein der Ärger über eine Datenweitergabe begründet noch keinen Schaden. Die Ausführungen des Klägers bei seiner mündlichen Anhörung belegen vielmehr, dass es ihm in Wahrheit nicht um konkrete Sorgen und Befürchtungen im Zusammenhang mit der Meldung der Beklagten an die Schufa über den Telekommunikationsvertrag geht. Er hat die Informationen, die er hierüber erhalten hat, gewissermaßen nur als „Aufhänger“ benutzt, um seinen allgemeinen Unmut über nach seiner Ansicht sich ausbreitende Datenschutzlücken zum Ausdruck zu bringen. Einen immateriellen Schaden konkret wegen der Meldung der Beklagten an die Schufa hat er damit im Ansatz nicht begründet. 2. Der auf Unterlassung gerichtete Klageantrag ist unbegründet. Es fehlt bereits an einem Verstoß gegen die DSGVO, d. h. an einem rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Klägers. Unabhängig vom Vorliegen eines rechtswidrigen Verstoßes gegen die Datenschutzgrundverordnung scheitert der Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 6 DSGVO vorliegend auch daran, dass der Unterlassungsantrag zu weit gefasst ist. Ein Unterlassungsantrag, der losgelöst von der konkreten Verletzungsform auf ein allgemeines Verbot der Übermittlung sogenannter Positivdaten von Mobilfunknutzern an Wirtschaftsauskunfteien gerichtet ist, erweist sich als zu weitgehend, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Datenübermittlung aus Gründen der Betrugsprävention bei datenschutzkonformer Ausgestaltung des Prozesses im berechtigten Interesse des Verantwortlichen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. f DSGVO liegen kann (OLG Köln, Urteil vom 03.11.2023 – 6 U 58/23). Die Formulierung „insbesondere“ im Klageantrag lässt zudem auch offen, welche weiteren Fallgestaltungen umfasst sein sollen. 3. Aufgrund der Unbegründetheit beziehungsweise Unzulässigkeit der Klageanträge zu 1 bis 3 steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten zu. Zudem ist keine Zahlung der Anwaltskosten vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .