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Beschluss

340 IN 527/12 (381)

AG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn nach den Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Masse die Verfahrenskosten nicht deckt. • Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO) verpflichtet das Gericht, zur Prognose der Masse Ermittlungen anzustellen; ein praktisch brauchbarer Grad an Gewissheit genügt. • Fehlende Geschäftsunterlagen, unbekannter Aufenthaltsort des Geschäftsführers und Anhaltspunkte für ausbleibende Umsatz- und Vermögensbildung können ein starkes Indiz für Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sein. • Bei zulässigem Fremdantrag trägt in diesen Fällen regelmäßig der Antragsgegner die Verfahrenskosten, wenn der Antrag begründet war (vgl. §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bei Zahlungsunfähigkeit • Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn nach den Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Masse die Verfahrenskosten nicht deckt. • Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 5 InsO) verpflichtet das Gericht, zur Prognose der Masse Ermittlungen anzustellen; ein praktisch brauchbarer Grad an Gewissheit genügt. • Fehlende Geschäftsunterlagen, unbekannter Aufenthaltsort des Geschäftsführers und Anhaltspunkte für ausbleibende Umsatz- und Vermögensbildung können ein starkes Indiz für Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) sein. • Bei zulässigem Fremdantrag trägt in diesen Fällen regelmäßig der Antragsgegner die Verfahrenskosten, wenn der Antrag begründet war (vgl. §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO). Das Finanzamt stellte am 19.06.2012 für eine GmbH einen Insolvenzantrag wegen Steuerschulden von 17.474,16 €. Die Gesellschaft hatte den Sitz gewechselt; der derzeitige Geschäftsführer ist unbekannten Aufenthalts. Das Gericht beauftragte einen Sachverständigen, der weder Geschäftsunterlagen noch eine sichere Anschrift des Geschäftsführers ermitteln konnte. Der Sachverständige stellte fest, dass unter der Geschäftsanschrift ein leerstehendes, unbewohnbares Haus liegt und keine Hinweise auf einen operativen Geschäftsbetrieb oder nennenswerte Vermögenswerte vorliegen. Die frühere geschäftsführende Gesellschafterin gab per E-Mail Auskünfte, die die Vermögenslage nicht sicher klären konnten. Das Einwohnermeldeamt bestätigte die Abmeldung des Geschäftsführers. Vor diesem Hintergrund prüfte das Gericht, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob Masse zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Nach § 26 Abs. 1 InsO ist ein Eröffnungsantrag abzuweisen, wenn das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken; dies erfordert eine prognostische Entscheidung auf Grundlage der Ermittlungen nach § 5 InsO. • Ermittlungen: Das Gericht hat den Amtsermittlungsgrundsatz beachtet, einen Sachverständigen beauftragt und weitere Nachforschungen (z. B. Meldeauskunft) eingeholt; Ergebnisse blieben jedoch unergiebig hinsichtlich verwertbarer Vermögenswerte und des Verbleibs des Geschäftsführers. • Feststellungen des Sachverständigen: Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine operative Tätigkeit oder werthaltige Betriebs- bzw. Vermögensgegenstände; die Geschäftsadresse ist leerstehend und unbewohnbar. • Bewertung der Indizien: Zusammengenommen sprechen fehlende Umsätze, fehlende Vermögenswerte, bestehende Steuerschulden und die Unauffindbarkeit des Geschäftsführers überwiegend dafür, dass Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt. • Einbeziehung des Gläubigersvortrags: Die Angaben des Finanzamts über die Höhe der Steuerschulden wurden in die Gesamtwürdigung einbezogen und verstärken das Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit. • Konsequenz: Liegt Zahlungsunfähigkeit vor und ist nicht erkennbar, dass hinreichende Masse vorhanden ist, führt dies nach § 26 Abs. 1 InsO zur Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse. • Verfahrensrechtliches: Eine vorherige Anhörung der Antragsgegnerin war entbehrlich (§ 10 InsO), weil der Geschäftsführer unbekannten Aufenthalts ist und weitere Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde abgewiesen, weil nach den durchgeführten Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vorhandene Masse nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken (§ 26 Abs. 1 InsO). Das Gericht gelangte zu dem Ergebnis, dass Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorliegt, gestützt auf die Steuerschulden, das Fehlen erkennbarer Betriebs‑ oder Vermögenswerte und die Unauffindbarkeit des Geschäftsführers. Eine Eröffnung wäre daher aussichtslos, weshalb Sicherungsmaßnahmen aufgehoben wurden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Streitwert wurde auf 17.480,00 € festgesetzt.