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Beschluss

340 IN 687/12 (381)

AG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn nach umfänglicher Amtsermittlung überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Masse nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. • Fehlender Geschäftsbetrieb, unauffindbare Geschäftsanschrift und ausbleibende Vermögensaufrufe können gleichsam starke Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO darstellen. • Die Angaben des antragstellenden Gläubigers sind im Rahmen der Amtsermittlung zu berücksichtigen und können das Ergebnis der Ermittlungen verstärken. • Eine vorherige Anhörung des Schuldners kann entbehrlich sein, wenn der Geschäftsführer unbekannten Aufenthalts ist und die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts erschöpft sind (§ 10 InsO).
Entscheidungsgründe
Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse bei unauffindbarem Geschäftsbetrieb • Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach § 26 Abs. 1 InsO abzuweisen, wenn nach umfänglicher Amtsermittlung überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Masse nicht ausreicht, die Verfahrenskosten zu decken. • Fehlender Geschäftsbetrieb, unauffindbare Geschäftsanschrift und ausbleibende Vermögensaufrufe können gleichsam starke Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO darstellen. • Die Angaben des antragstellenden Gläubigers sind im Rahmen der Amtsermittlung zu berücksichtigen und können das Ergebnis der Ermittlungen verstärken. • Eine vorherige Anhörung des Schuldners kann entbehrlich sein, wenn der Geschäftsführer unbekannten Aufenthalts ist und die Erkenntnismöglichkeiten des Gerichts erschöpft sind (§ 10 InsO). Die AOK Nordost stellte am 30.05.2012 gegenüber einer GmbH mit eingetragenem Sitz in M. Insolvenzantrag wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18.597,51 €. Der derzeitige Geschäftsführer war seit 22.05.2012 bestellt; seine Privatanschrift konnte nicht zur Zustellung genutzt werden und ist unbekannten Aufenthalts. Das Verfahren wurde nach Verweis an das AG Magdeburg einem Sachverständigen zugewiesen. Ermittlungen ergaben an der Geschäftsanschrift nur ein seit längerem leerstehendes Plattenbau-Wohnhaus; keine Hinweise auf Büroräume, operative Tätigkeit oder werthaltige Betriebsgegenstände. Gewerbe- und Grundbuchauskünfte erbrachten keine verwertbaren Ergebnisse. Der Sachverständige konnte frühere Geschäftsführer erreichen, eine sichere Vermögensbeurteilung aber nicht vorlegen. Die AOK legte Forderungsdaten vor, die vom Gericht nicht angezweifelt wurden. • Rechtsgrundlagen: §§ 5, 10, 17, 21, 22, 26 InsO; §§ 4 InsO, 91 Abs.1 ZPO; §§ 58, 63 GKG. • Amtsermittlung nach § 5 InsO: Das Gericht hat eigene Ermittlungen veranlasst und einen Sachverständigen eingesetzt, um Sitz, Geschäftsbetrieb und Vermögenslage zu klären. • Tatsächliche Feststellungen: An der Geschäftsanschrift nur ein leerstehendes Wohnhaus; keine Anhaltspunkte für operative Tätigkeit, Umsatz oder werthaltige Betriebsgegenstände; keine auffindbaren Grundstücke oder weitere Anschriften. • Berücksichtigung des Gläubigersachvortrags: Die von der AOK geltend gemachten Verbindlichkeiten von 18.597,51 € sind plausibel und erhöhen die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit. • Rechtsfolgen: Nach § 26 Abs.1 InsO reicht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Masse die Verfahrenskosten nicht deckt, für die Abweisung des Eröffnungsantrags. Vorangegangene Ermittlungen und die Umstände des Falls rechtfertigen diese Prognoseentscheidung. • Anhörung entbehrlich: Eine vorherige Anhörung des Schuldners war nach § 10 InsO nicht erforderlich, weil der Geschäftsführer unbekannten Aufenthalts ist und weitere Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft wurden. • Sicherungsmaßnahmen entbehrlich: Da der Antrag mangels Masse abgewiesen wurde, sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21,22 InsO aufzuheben. • Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten hat der Antragsgegner zu tragen; die Entscheidung stützt sich auf §§ 4 InsO und 91 Abs.1 ZPO. • Wertfestsetzung: Der Gegenstandswert wurde auf 18.598,00 € festgesetzt nach den einschlägigen GKG-Vorschriften. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde gemäß § 26 Abs.1 InsO mangels Masse abgewiesen, weil nach umfangreichen Ermittlungen und den vorliegenden Angaben der Gläubiger überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass das Vermögen der Antragsgegnerin nicht zur Deckung der Verfahrenskosten ausreicht. Gründe hierfür sind das Fehlen eines erkennbaren Geschäftsbetriebs, die unauffindbare Geschäfts- und Privatanschrift des Geschäftsführers, das Fehlen verwertbarer Vermögenswerte und die von der AOK glaubhaft gemachten Forderungen in Höhe von 18.597,51 €. Die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin; der Gegenstandswert wird auf 18.598,00 € festgesetzt.