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Urteil

9 C 437/07

Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 942,37 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.07.2007 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an den Kläger EUR 155,30 an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.08.2007 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 70%, die Beklagten als Gesamtschuldner 30%. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. 2 Am 9.02.2007 kam es an der Ausfahrt der X-Kaserne zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PkW und der Beklagte Ziffer 1 mit dem von ihm geführten und bei der Beklagten Ziffer 2 haftpflichtversicherten PkW beteiligt waren. Der Kläger kam hierbei von links aus einem Feldweg auf den Y Weg gefahren, der Beklagte wollte gerade aus der Kaserne auf den Y Weg fahren, als es zur Kollision kam. Dem Kläger sind durch die Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung Kosten in Höhe von EUR 300, für die Ummeldung von EUR 70, die Versicherungsauskunft von EUR 20, für das Abschleppen von EUR 346,11 und für den Feuerwehreinsatz von EUR 523,62 entstanden. Der Kläger zog sich bei dem Unfall eine beidseitige Knie- und Unterschenkelprellung mit Hämatomen, eine Beckenprellung und eine Prellung der LWS links zu und war von 8.02.2007 bis 28.02.2007 arbeitsunfähig geschrieben. Die letzten Beschwerden sind Mitte April 2007 abgeklungen. Mit klägerischem Schreiben vom 13.07.2007 wurde unter Fristsetzung zum 17.07.2007 der Schadensbetrag von EUR 3063,73 geltend gemacht, die Beklagte Ziffer 2 lehnte mit Schreiben vom 20.07.2007 einen Ausgleich ab. 3 Der Kläger behauptet, der Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h aus der Kaserne gefahren. 4 Er ist der Ansicht, bei der Ausfahrt handele es sich um eine Grundstückausfahrt aus einem Privatgelände, weshalb der Beklagte Ziffer 1 den Unfall allein verschuldet habe. Seine Verletzungen rechtfertigten ein Schmerzensgeld von EUR 1400. 5 Der Kläger beantragt: 6 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 3063,73 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.07.2007 zu zahlen. 7 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 359,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Die Beklagten beantragen 9 Klageabweisung. 10 Sie behaupten, der Beklagte Ziffer 1 sei mit maximal 20-25 km/h aus der Kaserne gefahren, da eine höhere Geschwindigkeit wegen der dort aufgestellten Barrieren gar nicht möglich sei. Zudem befinde sich an der Ausfahrt der vom Kläger benutzten Straße ein Vorfahrt-gewähren-Schild. 11 Die Beklagten halten das vom Kläger geforderte Schmerzensgeld von EUR 1400 wegen der geringen Verletzungen für überhöht. Zudem sind sie der Ansicht, der Beklagte Ziffer 1 sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten vorfahrtsberechtigt gewesen. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 14 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 15 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des aus dem Verkehrsunfall vom 9.02.2007 entspringenden Schadens in Höhe von EUR 942,37 aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu. 16 1. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten Ziff. 1 für die bei dem Unfall vom 9.02.2007 entstandenen Schäden, die sich die Beklagte Ziffer 2 als Haftpflichtversicherer über § 3 Nr. 1 PflVG zurechnen lassen muss, folgt aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben und wurde auch nicht behauptet. 17 2. Auch der Kläger haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, da auch für ihn der Unfall nicht auf höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG beruhte. 18 3. Der über § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsausgleich führt jedoch zu einer 50%-igen Mithaftung des Klägers. 19 a. Maßgeblich für die Quotelung des eingetretenen Schadens ist nach § 17 Abs. 1 StVG das Maß des jeweiligen Verschuldens. 20 b. Während grundsätzlich jedem Kraftfahrzeug eine ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Gefahrenquelle immanente Betriebsgefahr innewohnt, die oft zu einer Quotelung des Schadens führt, kann diese Betriebsgefahr in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn das Verschulden des anderen Teils im konkreten Fall so schwer wiegt, dass es unangemessen wäre, ihm einen Teil des Schadens nur aufgrund der Tatsache des Betriebs einer abstrakten Gefahrenquelle aufzubürden, hinter dem Verschulden des anderen Teils teilweise oder gar vollständig zurücktreten. 21 c. So liegt der Fall hier aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht: 22 aa. Zwar ist es richtig, dass - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung anführte - dem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall grundsätzlich wegen der aus § 10 StVO entspringenden gesteigerten Sorgfaltspflicht das überwiegende Verschulden zukommt (vgl. hierzu Grüneberg , Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl. 2007, A. I. 8.). 23 Für die Regeln des Straßenverkehrs erfolgt die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt (§ 10 StVO) oder als Einmündung (§ 8 Abs. 1 StVO) jedoch nach dem Gesamtbild der äußerliche erkennbaren Merkmale (BGH, Urteil vom 23.06.1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1233). Diese unterscheiden die Unfallörtlichkeit im vorliegenden Fall aber wesentlich von der in § 10 StVO erfassten. Während dort das Einfahren aus einem Grundstück auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn gemeint ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rn. 4), zeigen sowohl die von allen Zeugen und Unfallbeteiligten als die Unfallörtlichkeit beschreibend erkannte Luftbildaufnahme (AS 27) als auch die von der Polizei bei der Aufnahme des Unfalls erstellten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Bilder (AS 12ff. der Bußgeldakte), dass der asphaltierte von der Autobahn kommende und schon rein optisch (Straßenbelag, Breite etc.) dem vom Kläger benutzten Weg vorgehende Y Weg in die Kaserne mündet und sich dort fortsetzt. Es ist demgemäß gerade nicht so, dass der Y Weg, auf den der Beklagte Ziffer 1 aus der Kaserne auffuhr, dem durchgehenden Verkehr diente, sondern der Beklagte Ziffer 1 schon aufgrund der optischen Gegebenheiten davon ausgehen durfte, dass sich die von ihm innerhalb des Kasernengeländes befahrene Straße auch nach dem Tor als solche fortsetzt. 24 Er hatte somit anders als der aus üblichen Grundstücksausfahrten in den fließenden Verkehr Fahrende wegen der Mündung des Blumenauer Wegs direkt in die Kaserne gerade nicht mit durchgehendem Verkehr zu rechnen, weshalb auch seine Sorgfaltspflicht über § 10 StVO nicht dergestalt gesteigert war, das ihn schon alleine deshalb die volle Haftung träfe, weil er aus einer Grundstücksausfahrt kam. 25 bb. Ähnliches gilt auch für den Kläger. 26 Das Gericht geht davon aus, dass an dem vom Kläger benutzten Feldweg kein Vorfahrt-gewähren-Schild stand. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass auf den von der Polizei am Unfalltag gefertigten und in Augenschein genommenen Fotos an der vom Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung benannten Stelle kein solches Schild zu sehen ist, sondern auch aus dem von POM'in Z gefertigten Vermerk, in welchem der Verbindungsweg lediglich als mit dem Verkehrszeichen 260 (Anlieger frei) gekennzeichnet beschrieben wird, was sich wiederum mit den Lichtbildern deckt. Da der Beklagte Ziffer 1 selbst auch nur angeben konnte, bei einer Besichtigung der Unfallstelle mit seinem Anwalt nach dem Unfall ein solches Schild gesehen zu haben, sich die Schildersituation aber ausweislich der Aussage der Zeugin M nach dem Unfall verändert hat, erübrigte sich insoweit die Einholung einer amtlichen Auskunft. 27 Unabhängig davon unterfiel der Kläger als von links Kommender aber grundsätzlich der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelten Vorfahrtsbeschränkung. Da sich die von ihm benutzte Straße auf der anderen Seite des Y Wegs nicht fortsetzte, kam er aus einer nicht befestigten - mit losem Untergrund, - Einmündung und hatte dem von rechts kommenden Beklagten grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren. 28 Allerdings sind die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle auch hier insofern von der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelten Konstellation abweichend, als sich der asphaltierte Y Weg an der Einfahrtsstelle des Klägers nicht für den durchgehenden Verkehr nach rechts fortsetzt, sondern dieser direkt in die Kaserne mündet, weshalb alleine aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ein absolutes Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 1 nicht gefolgert werden kann, zumal er aus einem Privatgelände herausfuhr. 29 cc. Auch wenn der Beklagte Ziffer 1 zum Unfallzeitpunkt nicht durch Schilder innerhalb des Kasernengeländes auf einmündenden Verkehr hingewiesen worden sein mag - alle Zeugen verneinten insoweit die Existenz von Stop- oder Vorfahrt-gewähren-Schildern - hatte er doch als aus einem geöffneten Tor Ausfahrender grundsätzlich damit zu rechnen, dass er ab dort nicht alleiniger Straßenbenutzer bleibt und demgemäß die jedem Verkehrsteilnehmer zukommende Sorgfaltspflicht zu beachten. 30 Gleiches gilt aber auch für den Kläger. Ihm musste schon aufgrund der Tatsache, dass er von einem unbefestigten Weg auf eine breite, asphaltierte Straße fuhr, klar sein, gesteigerte Vorsicht walten lassen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben nicht nach links in den Y einbiegen, sondern diesen zum Parken auf der gegenüberliegenden Seite überqueren wollte. Dass er diese Sorgfaltspflicht erkannt hat, zeigt sich schon dadurch, dass er nach eigenem Bekunden und der Aussage der Zeugin Z. an der Sichtlinie entlang gefahren, sich - wie er es ausdrückt - 'entlang getastet' hat. Dann muss aber davon ausgegangen werden, dass er den Beklagten Ziffer 1 bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch gesehen hätte. 31 dd. Andere, die jeweilige Sorgfaltspflicht bzw. Haftung erhöhende Anzeichen konnte das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Insbesondere konnte sich das Gericht nicht von der vom Kläger noch schriftsätzlich geschilderten Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 von mindestens 60 km/h überzeugen. Auch wenn die Zeugin Z. diese - im Gegensatz zum Beklagten Ziffer 1 selbst (25 km/h) - ebenfalls auf mindestens 50 km/h schätzte, sind derartige Schätzungen von einem Verkehrsunfall naturgemäß überraschter Zeugen erfahrungsgemäß viel zu ungenau, um für eine Erhöhung der Haftungsquote herangezogen werden zu können. Dies gilt umso mehr, als der informatorisch angehörte Kläger selbst die Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 nicht schätzen konnte. Auch das vorgetragene Beschleunigen durch den Beklagten Ziffer 1 konnte der dafür benannte Zeuge R. nicht bestätigen. 32 ee. Spricht aber die Vorfahrtregelung aufgrund der oben geschilderten Umstände nicht eindeutig zugunsten eines Verkehrsteilnehmers und kommen auch keine anderen gefahrerhöhenden Anhaltspunkte hinzu, so ist jeweils von der Rechtsbedeutung auszugehen, die für die Beteiligten jeweils ungünstiger ist und ihnen eine höhere Sorgfalt abverlangt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5.10.1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58). Im vorliegenden Fall mussten sowohl der Kläger als aus einem auf Anlieger beschränkten Feldweg von links Kommender wie auch der Beklagte Ziffer 1 als aus einem Privatgrundstück Ausfahrender mangels eindeutiger Vorfahrtsregelung ein gleich hohes Maß an Sorgfalt an den Tag legen, weshalb eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% angemessen erscheint. 33 4. Nachdem der Kläger unbestritten für Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung Kosten in Höhe von EUR 300, für die Ummeldung seines PKW Kosten von EUR 70, für die Versicherungsauskunft Kosten von EUR 20, für das Abschleppen einen Betrag von EUR 346,11 und für den Feuerwehreinsatz eine Summe von EUR 523,62 aufwenden musste, war zunächst unter Addition der Unkostenpauschale von EUR 25 von einem Gesamtbetrag von EUR 1284,73 auszugehen. 34 Der geltend gemacht Nutzungsausfall in Höhe von EUR 378 (14 Tage á EUR 27) war demgegenüber nicht einzustellen, da die von der Jurisprudenz hierfür aufgestellten Anforderungen an die Darlegung trotz Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 9.08.2007 nicht erfüllt wurden. Der Kläger hat schon die für einen Anspruch nötige fühlbare Beeinträchtigung (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , BGB, 63. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 249 BGB Rn 22 mit weiteren Nachweisen), das heißt den bei ihm bestehenden Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit nicht nachgewiesen. Es wurde weder mitgeteilt oder unter Beweis gestellt, warum der Kläger auch während der Dauer des Ausfalls seines Fahrzeuges auf dieses angewiesen war und dass er dieses auch hätte nutzen können. Für das Gericht war weiterhin eine zeitliche Abgrenzung des Anspruchs nicht möglich, da der Kläger insofern die Dauer einer Ersatzbeschaffung nicht ausreichend dargelegt hat (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , Vorbemerkung zu 249 BGB Rn 21, § 249 BGB Rn 33). Im vorgelegten Gutachten ist die bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nötige Zeit jedenfalls nicht angegeben. 35 Hinsichtlich des Schmerzensgelds war - ohne die 50%ige Mithaftung des Klägers und unter Zugrundelegung der geschilderten Verletzungen - lediglich ein Betrag von EUR 600 zu veranschlagen. Bei den Prellungen handelt es sich um relativ leichte Verletzungen, die auch eine nur dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Die in der Rechtsprechung ausgeworfene Bandbreite reicht hier von EUR 100 (bei Prellung beider Knie: AG Aachen, Urteil vom 8.05.1992 - 81 C 462/01) bis EUR 600 (für Prellung der Ellenbogen, des Unterschenkels, des Innenknöchels und des Steißbeins: AG Leverkusen, Urteil vom 7.12.1995 - 24 C 238/95 ), sodass bei einer beidseitigen Knie- und Unterschenkelprellung sowie einer Prellung des Beckens und der LWS links EUR 600 angemessen aber auch ausreichend waren. 36 Damit war ein Gesamtbetrag von EUR 1884,73 entsprechend der 50%igen Mithaftung zu quoteln und EUR 942,37 zuzusprechen. 37 5. Der Anspruch auf die nicht mit den Prozesskosten verrechenbaren Rechtsanwaltskosten fällt ebenso in den Schutzbereich der Norm (§§ 7, 17 StVG), errechnet sich aber nur aus EUR 942,37 und beträgt damit EUR 155,30. 38 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB. II. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Gründe I. 14 Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 15 Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Ersatz des aus dem Verkehrsunfall vom 9.02.2007 entspringenden Schadens in Höhe von EUR 942,37 aus §§ 823 Abs. 1, 249, 253, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 3 Nr. 1 PflVG zu. 16 1. Die grundsätzliche Einstandspflicht des Beklagten Ziff. 1 für die bei dem Unfall vom 9.02.2007 entstandenen Schäden, die sich die Beklagte Ziffer 2 als Haftpflichtversicherer über § 3 Nr. 1 PflVG zurechnen lassen muss, folgt aus § 7 Abs. 1 StVG. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht gem. § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben und wurde auch nicht behauptet. 17 2. Auch der Kläger haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, da auch für ihn der Unfall nicht auf höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG beruhte. 18 3. Der über § 17 Abs. 2, Abs. 1 StVG vorzunehmende Haftungsausgleich führt jedoch zu einer 50%-igen Mithaftung des Klägers. 19 a. Maßgeblich für die Quotelung des eingetretenen Schadens ist nach § 17 Abs. 1 StVG das Maß des jeweiligen Verschuldens. 20 b. Während grundsätzlich jedem Kraftfahrzeug eine ihm aufgrund seiner Eigenschaft als Gefahrenquelle immanente Betriebsgefahr innewohnt, die oft zu einer Quotelung des Schadens führt, kann diese Betriebsgefahr in bestimmten Fällen, nämlich dann, wenn das Verschulden des anderen Teils im konkreten Fall so schwer wiegt, dass es unangemessen wäre, ihm einen Teil des Schadens nur aufgrund der Tatsache des Betriebs einer abstrakten Gefahrenquelle aufzubürden, hinter dem Verschulden des anderen Teils teilweise oder gar vollständig zurücktreten. 21 c. So liegt der Fall hier aber entgegen der Ansicht des Klägers nicht: 22 aa. Zwar ist es richtig, dass - wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung anführte - dem aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrenden Verkehrsteilnehmer bei einem Unfall grundsätzlich wegen der aus § 10 StVO entspringenden gesteigerten Sorgfaltspflicht das überwiegende Verschulden zukommt (vgl. hierzu Grüneberg , Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Aufl. 2007, A. I. 8.). 23 Für die Regeln des Straßenverkehrs erfolgt die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt (§ 10 StVO) oder als Einmündung (§ 8 Abs. 1 StVO) jedoch nach dem Gesamtbild der äußerliche erkennbaren Merkmale (BGH, Urteil vom 23.06.1987 - VI ZR 296/86 - NJW-RR 1987, 1233). Diese unterscheiden die Unfallörtlichkeit im vorliegenden Fall aber wesentlich von der in § 10 StVO erfassten. Während dort das Einfahren aus einem Grundstück auf die dem durchgehenden Verkehr dienende Fahrbahn gemeint ist (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 10 StVO Rn. 4), zeigen sowohl die von allen Zeugen und Unfallbeteiligten als die Unfallörtlichkeit beschreibend erkannte Luftbildaufnahme (AS 27) als auch die von der Polizei bei der Aufnahme des Unfalls erstellten und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Bilder (AS 12ff. der Bußgeldakte), dass der asphaltierte von der Autobahn kommende und schon rein optisch (Straßenbelag, Breite etc.) dem vom Kläger benutzten Weg vorgehende Y Weg in die Kaserne mündet und sich dort fortsetzt. Es ist demgemäß gerade nicht so, dass der Y Weg, auf den der Beklagte Ziffer 1 aus der Kaserne auffuhr, dem durchgehenden Verkehr diente, sondern der Beklagte Ziffer 1 schon aufgrund der optischen Gegebenheiten davon ausgehen durfte, dass sich die von ihm innerhalb des Kasernengeländes befahrene Straße auch nach dem Tor als solche fortsetzt. 24 Er hatte somit anders als der aus üblichen Grundstücksausfahrten in den fließenden Verkehr Fahrende wegen der Mündung des Blumenauer Wegs direkt in die Kaserne gerade nicht mit durchgehendem Verkehr zu rechnen, weshalb auch seine Sorgfaltspflicht über § 10 StVO nicht dergestalt gesteigert war, das ihn schon alleine deshalb die volle Haftung träfe, weil er aus einer Grundstücksausfahrt kam. 25 bb. Ähnliches gilt auch für den Kläger. 26 Das Gericht geht davon aus, dass an dem vom Kläger benutzten Feldweg kein Vorfahrt-gewähren-Schild stand. Dies ergibt sich nicht nur daraus, dass auf den von der Polizei am Unfalltag gefertigten und in Augenschein genommenen Fotos an der vom Beklagten Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung benannten Stelle kein solches Schild zu sehen ist, sondern auch aus dem von POM'in Z gefertigten Vermerk, in welchem der Verbindungsweg lediglich als mit dem Verkehrszeichen 260 (Anlieger frei) gekennzeichnet beschrieben wird, was sich wiederum mit den Lichtbildern deckt. Da der Beklagte Ziffer 1 selbst auch nur angeben konnte, bei einer Besichtigung der Unfallstelle mit seinem Anwalt nach dem Unfall ein solches Schild gesehen zu haben, sich die Schildersituation aber ausweislich der Aussage der Zeugin M nach dem Unfall verändert hat, erübrigte sich insoweit die Einholung einer amtlichen Auskunft. 27 Unabhängig davon unterfiel der Kläger als von links Kommender aber grundsätzlich der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelten Vorfahrtsbeschränkung. Da sich die von ihm benutzte Straße auf der anderen Seite des Y Wegs nicht fortsetzte, kam er aus einer nicht befestigten - mit losem Untergrund, - Einmündung und hatte dem von rechts kommenden Beklagten grundsätzlich Vorfahrt zu gewähren. 28 Allerdings sind die örtlichen Gegebenheiten an der Unfallstelle auch hier insofern von der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO geregelten Konstellation abweichend, als sich der asphaltierte Y Weg an der Einfahrtsstelle des Klägers nicht für den durchgehenden Verkehr nach rechts fortsetzt, sondern dieser direkt in die Kaserne mündet, weshalb alleine aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ein absolutes Vorfahrtsrecht des Beklagten Ziffer 1 nicht gefolgert werden kann, zumal er aus einem Privatgelände herausfuhr. 29 cc. Auch wenn der Beklagte Ziffer 1 zum Unfallzeitpunkt nicht durch Schilder innerhalb des Kasernengeländes auf einmündenden Verkehr hingewiesen worden sein mag - alle Zeugen verneinten insoweit die Existenz von Stop- oder Vorfahrt-gewähren-Schildern - hatte er doch als aus einem geöffneten Tor Ausfahrender grundsätzlich damit zu rechnen, dass er ab dort nicht alleiniger Straßenbenutzer bleibt und demgemäß die jedem Verkehrsteilnehmer zukommende Sorgfaltspflicht zu beachten. 30 Gleiches gilt aber auch für den Kläger. Ihm musste schon aufgrund der Tatsache, dass er von einem unbefestigten Weg auf eine breite, asphaltierte Straße fuhr, klar sein, gesteigerte Vorsicht walten lassen zu müssen. Dies gilt umso mehr, als er nach eigenen Angaben nicht nach links in den Y einbiegen, sondern diesen zum Parken auf der gegenüberliegenden Seite überqueren wollte. Dass er diese Sorgfaltspflicht erkannt hat, zeigt sich schon dadurch, dass er nach eigenem Bekunden und der Aussage der Zeugin Z. an der Sichtlinie entlang gefahren, sich - wie er es ausdrückt - 'entlang getastet' hat. Dann muss aber davon ausgegangen werden, dass er den Beklagten Ziffer 1 bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt auch gesehen hätte. 31 dd. Andere, die jeweilige Sorgfaltspflicht bzw. Haftung erhöhende Anzeichen konnte das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Insbesondere konnte sich das Gericht nicht von der vom Kläger noch schriftsätzlich geschilderten Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 von mindestens 60 km/h überzeugen. Auch wenn die Zeugin Z. diese - im Gegensatz zum Beklagten Ziffer 1 selbst (25 km/h) - ebenfalls auf mindestens 50 km/h schätzte, sind derartige Schätzungen von einem Verkehrsunfall naturgemäß überraschter Zeugen erfahrungsgemäß viel zu ungenau, um für eine Erhöhung der Haftungsquote herangezogen werden zu können. Dies gilt umso mehr, als der informatorisch angehörte Kläger selbst die Geschwindigkeit des Beklagten Ziffer 1 nicht schätzen konnte. Auch das vorgetragene Beschleunigen durch den Beklagten Ziffer 1 konnte der dafür benannte Zeuge R. nicht bestätigen. 32 ee. Spricht aber die Vorfahrtregelung aufgrund der oben geschilderten Umstände nicht eindeutig zugunsten eines Verkehrsteilnehmers und kommen auch keine anderen gefahrerhöhenden Anhaltspunkte hinzu, so ist jeweils von der Rechtsbedeutung auszugehen, die für die Beteiligten jeweils ungünstiger ist und ihnen eine höhere Sorgfalt abverlangt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5.10.1976 - VI ZR 256/75 - VersR 1977, 58). Im vorliegenden Fall mussten sowohl der Kläger als aus einem auf Anlieger beschränkten Feldweg von links Kommender wie auch der Beklagte Ziffer 1 als aus einem Privatgrundstück Ausfahrender mangels eindeutiger Vorfahrtsregelung ein gleich hohes Maß an Sorgfalt an den Tag legen, weshalb eine Haftungsverteilung von 50% zu 50% angemessen erscheint. 33 4. Nachdem der Kläger unbestritten für Inanspruchnahme seiner Kaskoversicherung Kosten in Höhe von EUR 300, für die Ummeldung seines PKW Kosten von EUR 70, für die Versicherungsauskunft Kosten von EUR 20, für das Abschleppen einen Betrag von EUR 346,11 und für den Feuerwehreinsatz eine Summe von EUR 523,62 aufwenden musste, war zunächst unter Addition der Unkostenpauschale von EUR 25 von einem Gesamtbetrag von EUR 1284,73 auszugehen. 34 Der geltend gemacht Nutzungsausfall in Höhe von EUR 378 (14 Tage á EUR 27) war demgegenüber nicht einzustellen, da die von der Jurisprudenz hierfür aufgestellten Anforderungen an die Darlegung trotz Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 9.08.2007 nicht erfüllt wurden. Der Kläger hat schon die für einen Anspruch nötige fühlbare Beeinträchtigung (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , BGB, 63. Auflage 2007, Vorbemerkung zu § 249 BGB Rn 22 mit weiteren Nachweisen), das heißt den bei ihm bestehenden Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit nicht nachgewiesen. Es wurde weder mitgeteilt oder unter Beweis gestellt, warum der Kläger auch während der Dauer des Ausfalls seines Fahrzeuges auf dieses angewiesen war und dass er dieses auch hätte nutzen können. Für das Gericht war weiterhin eine zeitliche Abgrenzung des Anspruchs nicht möglich, da der Kläger insofern die Dauer einer Ersatzbeschaffung nicht ausreichend dargelegt hat (vgl. hierzu Palandt/ Heinrichs , Vorbemerkung zu 249 BGB Rn 21, § 249 BGB Rn 33). Im vorgelegten Gutachten ist die bis zur Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges nötige Zeit jedenfalls nicht angegeben. 35 Hinsichtlich des Schmerzensgelds war - ohne die 50%ige Mithaftung des Klägers und unter Zugrundelegung der geschilderten Verletzungen - lediglich ein Betrag von EUR 600 zu veranschlagen. Bei den Prellungen handelt es sich um relativ leichte Verletzungen, die auch eine nur dreiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich zogen. Die in der Rechtsprechung ausgeworfene Bandbreite reicht hier von EUR 100 (bei Prellung beider Knie: AG Aachen, Urteil vom 8.05.1992 - 81 C 462/01) bis EUR 600 (für Prellung der Ellenbogen, des Unterschenkels, des Innenknöchels und des Steißbeins: AG Leverkusen, Urteil vom 7.12.1995 - 24 C 238/95 ), sodass bei einer beidseitigen Knie- und Unterschenkelprellung sowie einer Prellung des Beckens und der LWS links EUR 600 angemessen aber auch ausreichend waren. 36 Damit war ein Gesamtbetrag von EUR 1884,73 entsprechend der 50%igen Mithaftung zu quoteln und EUR 942,37 zuzusprechen. 37 5. Der Anspruch auf die nicht mit den Prozesskosten verrechenbaren Rechtsanwaltskosten fällt ebenso in den Schutzbereich der Norm (§§ 7, 17 StVG), errechnet sich aber nur aus EUR 942,37 und beträgt damit EUR 155,30. 38 6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288, 291 BGB. II. 39 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.