Urteil
9 C 586/07
AG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unentgeltlicher Überlassung einer Sache liegt ein Leihvertrag i.S.v. § 598 BGB vor, sodass für Ansprüche des Verleihers die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB gilt.
• Die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB erstreckt sich auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche wie § 823 Abs. 1 BGB, um eine Umgehung der Frist zu verhindern.
• Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn ein tatsächlicher Meinungsaustausch stattfindet; bloße Eingangsbestätigungen oder die Ankündigung interner Prüfungen genügen nicht.
• Wenn die Gegenseite die Verhandlungen abschließt und eine Teilzahlung erfolgt sowie weitere Ansprüche abgelehnt werden, endet die Hemmung und die sechsmonatige Frist läuft weiter.
• Kontaktaufnahmen nach Abschluss der Verhandlungen, die keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme begründen, hemmen die Verjährung nicht.
Entscheidungsgründe
Kurzfristige Verjährung bei Leihe; keine Hemmung durch bloße Sachbearbeiterkontakte • Bei unentgeltlicher Überlassung einer Sache liegt ein Leihvertrag i.S.v. § 598 BGB vor, sodass für Ansprüche des Verleihers die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 606 BGB gilt. • Die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB erstreckt sich auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche wie § 823 Abs. 1 BGB, um eine Umgehung der Frist zu verhindern. • Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB hemmen die Verjährung nur, wenn ein tatsächlicher Meinungsaustausch stattfindet; bloße Eingangsbestätigungen oder die Ankündigung interner Prüfungen genügen nicht. • Wenn die Gegenseite die Verhandlungen abschließt und eine Teilzahlung erfolgt sowie weitere Ansprüche abgelehnt werden, endet die Hemmung und die sechsmonatige Frist läuft weiter. • Kontaktaufnahmen nach Abschluss der Verhandlungen, die keine berechtigte Aussicht auf Wiederaufnahme begründen, hemmen die Verjährung nicht. Der Kläger ist Miteigentümer eines Pferdes; die andere Miteigentümerin trat ihm Ansprüche gegen den Beklagten ab. Der Kläger macht Tierarztkosten, Wertminderung und Anwaltskosten aus einem Unfall vom 17.08.2006 geltend; das Pferd sei dem Beklagten und dessen Tochter unentgeltlich zur Nutzung überlassen worden. Die Versicherung des Beklagten prüfte den Vorfall, kündigte mit Schreiben vom 18.12.2006 eine Zahlung von 350 EUR an und lehnte übrige Ansprüche ab. Im Mai und Juni 2007 nahmen die Prozessbevollmächtigten des Klägers erneut Kontakt zur Versicherung auf; es gab eine telefonische Mitteilung über Einholung von Informationen und eine Weiterleitung an die Rechtsabteilung. Der Kläger reichte am 16.07.2007 Klage ein. Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede und beantragte Klageabweisung. • Qualifikation als Leihvertrag (§ 598 BGB): Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung erfüllt die Voraussetzungen der Leihe, daher gilt die kurze Verjährungsfrist des § 606 BGB für Ansprüche des Verleihers. • Anwendbarkeit auf deliktische Ansprüche: Die nach § 280 Abs. 1 BGB eingeräumte Frist erstreckt sich auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche (§ 823 Abs. 1 BGB), um die Zweckrichtung des § 606 BGB nicht zu unterlaufen. • Beginn und Hemmung der Verjährung: Die Frist begann mit Rückerhalt der Leihsache am 18.08.2006; aufgrund von Verhandlungen zwischen Versicherung und der früheren Miteigentümerin war die Verjährung vom 21.08.2006 bis 18.12.2006 nach § 203 BGB gehemmt. • Ende der Hemmung: Mit Schreiben der Versicherung vom 18.12.2006 wurden Verhandlungen abgebrochen, eine Teilzahlung geleistet und weitergehende Ansprüche abgelehnt; damit endete die Hemmung und die sechsmonatige Frist lief ab 19.12.2006 weiter (§ 209 BGB). • Kein neuer Hemmungsgrund durch spätere Kontakte: Das Schreiben vom 10.05.2007, der Anruf vom 05.06.2007 und Hinweise auf eine mögliche Stellungnahme durch andere Sachbearbeiter begründeten keinen Meinungs- oder Meinungsaustausch im Sinne des § 203 BGB und konnten die Verjährung nicht erneut hemmen. • Keine unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB): Die Berufung auf die bereits vorgetragenen Rechtsansichten der Versicherung war nicht treuwidrig, da kein Anschein erweckt wurde, es würde eine neue Verhandlung aufgenommen. • Folgerung: Die sechsmonatige Verjährungsfrist lief am 14.06.2007 ab; die am 16.07.2007 eingereichte Klage war verfristet und damit unbegründet. Die Klage wurde abgewiesen, weil der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der kurzen Verjährungsfrist des § 606 BGB bereits verjährt war. Das Gericht qualifizierte die unentgeltliche Überlassung des Pferdes als Leihe (§ 598 BGB), sodass die sechsmonatige Verjährungsfrist anzuwenden war, welche mit Rückgabe der Sache zu laufen begann. Verhandlungen mit der Versicherung hatten die Verjährung nur bis zum 18.12.2006 gehemmt; danach lief die Frist weiter und endete am 14.06.2007. Die späteren Schriftwechsel und Telefonate lösten keine erneute Hemmung nach § 203 BGB aus, weil kein tatsächlicher Meinungsaustausch stattfand. Daher war die am 16.07.2007 erhobene Klage verfristet; der Kläger hat die Prozesskosten zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.