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Urteil

4 C 14/08 WEG

AG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben begründet keinen Anspruch auf Vorlage des Einheitswertbescheids eines säumigen Wohnungseigentümers. • Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht können Vorrang vor Ansprüchen der Zwangsvollstreckung haben und die Herausgabe steuerlicher Daten verbieten. • Spezielle Rechtsgrundlagen für die Herausgabe des Einheitswertbescheids fehlen; § 14 WEG, § 792 ZPO und § 836 Abs. 3 ZPO begründen keinen entsprechenden Herausgabeanspruch. • Die vollstreckende Gemeinschaft kann erforderliche Informationen auf zumutbare Weise selbst beschaffen; das Vollstreckungsrisiko bleibt grundsätzlich beim Gläubiger.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vorlage des Einheitswertbescheids eines säumigen Wohnungseigentümers • Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben begründet keinen Anspruch auf Vorlage des Einheitswertbescheids eines säumigen Wohnungseigentümers. • Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht können Vorrang vor Ansprüchen der Zwangsvollstreckung haben und die Herausgabe steuerlicher Daten verbieten. • Spezielle Rechtsgrundlagen für die Herausgabe des Einheitswertbescheids fehlen; § 14 WEG, § 792 ZPO und § 836 Abs. 3 ZPO begründen keinen entsprechenden Herausgabeanspruch. • Die vollstreckende Gemeinschaft kann erforderliche Informationen auf zumutbare Weise selbst beschaffen; das Vollstreckungsrisiko bleibt grundsätzlich beim Gläubiger. Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, verlangt von einem säumigen Wohnungseigentümer die Vorlage seines Einheitswertbescheids, um ihre Stellung im Zwangsvollstreckungs- und Rangklassenverfahren zu verbessern. Sie hat ihre Hausgeldansprüche bereits tituliert und sucht daher ergänzende Auskünfte zur Erreichung eines Vorteils in der Zwangsvollstreckung. Der Beklagte weigert sich mit Verweis auf das Steuergeheimnis und sein Persönlichkeitsrecht. Die Klägerin beruft sich auf Treuepflichten innerhalb der Gemeinschaft und auf allgemein bestehende Auskunftsrechte zur Durchsetzung ihrer Forderung. Streitentscheidend ist, ob eine gesetzliche oder aus Treu und Glauben abzuleitende Auskunftspflicht die Herausgabe des Einheitswertbescheids rechtfertigt. Das Gericht prüft einschlägige Normen wie § 14 WEG, § 10 ZVG, § 792 ZPO und § 836 ZPO sowie grundrechtliche Abwägungen zwischen Eigentumsschutz und Steuergeheimnis. Ergebnis der Prüfung ist die Frage, ob die Klägerin die Information nicht auf zumutbarem Weg selbst beschaffen kann und ob eine Herausgabepflicht rechtlich besteht. • Kein allgemeiner Auskunftsanspruch: Das BGB kennt keine allgemeine Auskunftspflicht ohne besondere Rechtsgrundlage; eine solche ergibt sich nicht aus dem WEG (§ 14 WEG ist keine Anspruchsnorm). • Treuepflichten begründen nicht den begehrten Anspruch: Zwischen Wohnungseigentümern können Aufklärungs- und Informationspflichten bestehen, nicht jedoch insoweit, dass der säumige Eigentümer seinen Einheitswertbescheid offenlegen müsste, insbesondere weil die Klägerin ihren Anspruch bereits tituliert hat und daher Bestand und Umfang ihrer Forderung bekannt sind. • Grundrechtliche Abwägung: Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs.1 i.V.m. Art.1 GG; Art.14 GG) wiegen schwerer als das Interesse der Klägerin an erleichterter Zwangsvollstreckung; Eingriffe in das Steuergeheimnis sind nur durch Gesetz und nur soweit zwingend erforderlich zulässig. • Erforderlichkeits- und Unzumutbarkeitsprüfung: Selbst bei gleichwertigen Interessen wäre der Eingriff nicht erforderlich, weil die Klägerin die nötigen Informationen auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann; zudem wäre die Offenlegung für den Beklagten unzumutbar und wirtschaftlich nachteilig gegenüber anderen Gläubigern. • Fehlen spezieller zivilprozessualer Anspruchsgrundlagen: Weder § 792 ZPO noch § 836 Abs.3 ZPO führen zur Verpflichtung zur Vorlage des Einheitswertbescheids für die Zwecke der begehrten Rangverbesserung; notwendige Nachweise im Zwangsversteigerungsverfahren sind über Verkehrswertgutachten oder die Gerichtskostenrechnung/Einheitswertnachweis lösbar. • Risikozuweisung im Vollstreckungsrecht: Das Gesetz legt das Vollstreckungsrisiko und die damit verbundenen Kosten (z. B. Gutachterkosten bei § 10 ZVG-Anträgen) dem vollstreckenden Gläubiger auf; Treu und Glauben kann diese gesetzliche Risikoverteilung nicht verschieben. • Prozesskosten- und Vollstreckungsfolgen: Die Klage ist unbegründet und aus prozessualen Gründen abzuweisen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde festgesetzt. Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des klagenden Verbandes auf Herausgabe des Einheitswertbescheids des säumigen Wohnungseigentümers; weder das WEG noch allgemeine Auskunftsgrundsätze nach Treu und Glauben noch die zivilprozessualen Vorschriften (§ 792 ZPO, § 836 ZPO) begründen eine solche Pflicht. Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht überwiegen das Interesse an erleichterter Zwangsvollstreckung; zudem kann die Klägerin die erforderlichen Informationen auf zumutbarem Weg selbst beschaffen und trägt das gesetzliche Vollstreckungsrisiko. Die Klägerin hat daher die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und der Streitwert wurde festgesetzt.