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Urteil

4 C 14/08 WEG

Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf EUR 207,15 festgesetzt. Gründe 1 (abgekürzt gem. § 313a ZPO) 2 Das erkennende Gericht hat mit Urteil vom 5.12.2008 (AZ: 4 C 1102/08) ausgeführt: 3 „Das BGB kennt keine allgemeine Auskunftspflicht, der Auskunftsanspruch setzt vielmehr eine besondere Rechtsgrundlage voraus (Palandt-Heinrichs, a.a.O. §§ 260, 261 Rdnr. 3 + 4). Eine solche bietet das WEG nicht. 4 § 14 WEG kann hierfür nicht herangezogen werden, da die Vorschrift keine Anspruchsnorm darstellt (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 10. Aufl., § 14 Rdnr. 2). Auch das zwischen den Wohnungseigentümern bestehende gesetzliche Schuldverhältnis bietet keine Grundlage für das klägerische Begehren. Zwar können daraus Aufklärungs- und Informationspflichten abgeleitet werden, nicht eine solche, wie sie Gegenstand des Streitfalles ist. 5 Beabsichtigt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung und sucht deswegen bei den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft um Zustimmung nach, ist er gehalten, diese über die voraussichtlichen Beeinträchtigung zu informieren, weil dies im überragenden Interesse der Befragten liegt (BayObLG, NJW 2002, 71, 72). Im Entscheidungsfall liegen die Dinge anders. Die Klägerin geht zwar gegen einen mit Hausgeldforderungen säumigen Wohnungseigentümer vor, weshalb ihr Befriedigungsinteresse ohne Zweifel dasselbe Gewicht hat, wie ein um die Zustimmung zu einer baulichen Veränderung angegangenen Wohnungseigentümer, aber die Rechtsordnung auferlegt grundsätzlich dem vollstreckenden Gläubiger das Vollstreckungsrisiko, das zu verbessern der Schuldner nicht mitzuwirken verpflichtet ist. Bereits von diesem Ausgangspunkt war der Anspruch nicht begründet (a.A. Derleder, ZWE 2008, 13, 15). 6 Dies bestätigt eine wertende Heranziehung der betroffenen Grundrechte im Fall. Die Ansprüche der Klägerin unterfallen dem Schutz des Art. 14 GG, während das Steuergeheimnis der Beklagten durch die Art. 2 Abs. 1 iVm 1 Abs. 1 GG, sowie nach Art. 14 GG geschützt ist. Als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes erlaubt das Steuergeheimnis nur Eingriffe, wenn es durch Gesetz eingeschränkt und dann nur soweit, wie es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist (BVerfGE 65, 1, 43f., 67, 100, 143). Wegen dieses zweifachen Einschränkungsvorbehaltes hat die Verfassung grundsätzlich dem Steuergeheimnis den Vorrang gegenüber dem durch Art. 14 GG geschützten Gebot der effektiven Zwangsvollstreckung eingeräumt, anders ausgedrückt, die Wahrung des Persönlichkeitsrechts wiegt mehr als der Schutz des Eigentums an einer Forderung. Diese Abwägung der kollidierenden Grundrechte verbietet die Zuerkennung, des von der Klägerin verfolgten Eingriffs in das Steuergeheimnis der Beklagten. 7 Aber selbst dann, wenn die beiderseitigen Interessen als gleichwertig angesehen würden, wäre der mit der Klage verbundene Eingriff in die Interessenssphäre der Beklagten am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O. § 14 Rdnr. 15). Diese ist hier zu verneinen, weil sich die Klägerin die erforderliche Information auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann. 8 Im Grundsatz ist zutreffend, dass die Klägerin vom Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nur dann profitiert, wenn sie einen Einheitswertbescheid über in das zu vollstreckende Wohnungseigentum beim Versteigerungsgericht vorlegen kann; denn sie hat das Überschreiten der Wertgrenze des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG in der Form des § 16 Abs. 2 ZVG nachzuweisen (BGH, NZM 2008, 450, 451, Rdnr. 10f.). Die notwendige Information erhält sie einerseits durch das Verkehrswertgutachten gemäß § 74a Abs. 5 ZVG (Schneider, ZMR 2008, 727, 728 mit Fußn. 19), oder, falls ein solches nicht erhoben wird, durch den vom Vollstreckungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG vom Finanzamt eingeforderten Einheitswertbescheid (so BGH, a.a.O. S. 452, Rdnr. 16; kritisch AG Potsdam, ZMR 2008, 750, 751). Zwar verweigern einige Vollstreckungsgerichte im Rahmen einer beantragten Akteneinsicht, die Offenlegung des Einheitswertbescheides im Hinblick auf das bestehende Steuergeheimnis (dazu Schneider, a.a.O. S. 730 mit Fußn. 36), doch muss die Einsicht auf die Gerichtskostenrechnung erstreckt werden, mit deren Hilfe der Einheitswert nachweisbar iSd § 16 Abs. 2 ZVG wird. 9 Stellt die vollstreckende Wohnungseigentümergemeinschaft einen eigenen Antrag gemäß § 10 ZVG, muss zwar die vollstreckende Gemeinschaft zur Deckung der Gutachterkosten einen Vorschuss von etwa EUR 2.000,- einzahlen. Dieses Kostenrisiko ist vom Gesetzgeber auch im Rahmen der Zwangsverwaltung dem vollstreckenden Gläubiger zugewiesen, der, wenn er es nicht erfüllt, zur Verfahrensaufhebung nach § 161 Abs. 3 ZVG führt. Die Durchführbarkeit des Verfahrens liegt daher allein im finanziellen Verantwortungsbereich des Gläubigers, weshalb diese Zuweisung nicht durch die Begründung einer wie immer gearteten Mitwirkungspflicht auf den Schuldner verschoben werden kann. 10 Die Problematik der Vorlage des Einheitswertsbescheids besteht seit langem. Bereits § 18 Abs. 2 WEG a.F. ließ die „Abmeierungsklage“ nur zu bei Überschreiten der Hausgeldrückstände um den Mindestbetrag von 3% des Einheitswertes. Wie zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG hat die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft in diesem Falle das Nachweisproblem, falls der säumige Wohnungseigentümer den Einheitswert bestreitet. Allein die Tatsache, dass das Bundesministerium der Justiz nach einer gesetzgeberischen Lösung strebt (Schneider, a.a.O. S. 728 mit Fußn. 13), belegt hinlänglich, dass ein auf die Treuepflicht gestützter Anspruch des klagenden WEG-Verbandes gegen den säumigen Wohnungseigentümer nicht besteht. 11 Auch § 792 ZPO bietet keine Anspruchsgrundlage gegen den säumigen Wohnungseigentümer auf Herausgabe des Einheitswertbescheides (a.A. Alff/Hinzen, Rpfleger 2008, 165, 168). Die Vorschrift setzt voraus, dass der Gläubiger die heraus zu begehrende Urkunde „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung bedarf.“ Ist, wie im Streitfall das rückständige Hausgeld gegen den Schuldner tituliert, stehen der Zwangsvollstreckung gegen den säumigen Wohnungseigentümer keine Hindernisse entgegen. Dass die vollstreckende Gemeinschaft darüber hinaus das Privileg des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG nutzen will, dafür bietet § 792 ZPO nach seinem Wortlaut keine Hilfe. 12 Entsprechendes gilt zu § 836 Abs. 3 ZPO, weil danach nur die Herausgabe der Urkunden geschuldet ist, die dem Gläubiger im Einziehungsprozess als Beweismittel für den Bestand, die Höhe, die Fälligkeit und die Einredefreiheit der Forderung dienen (Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorl. Rechtsschutz, 3. Aufl., § 836 Rdnr. 6 mit Fußn. 31).“ 13 Hieran hält das erkennende Gericht nach erneuter Sach- und Rechtsprüfung fest. Die seitens der Klägerin dagegen im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Bedenken sind nicht von durch greifender Art. Im einzelnen: 14 Der allgemeine Auskunftsanspruch auf Grund bestehender Treuebeziehungen rechtfertigt weder die Vorlage des Einheitswertsbescheids des säumigen Wohnungseigentümers noch dessen begehrte Verpflichtung das zuständige Finanzamt insoweit von der Wahrung des Steuergeheimnisses zu befreien. Richtig ist zwar, das gemäß der ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHZ 97, 188, 192 = NJW 1986, 1755 = NJW-RR 1986, 803 Ls. = LM § 2287 Nr. 17; BGH, NJW-RR 1987, 1521 = LM § 242 BGB (Be) Nr. 59 = GRUR 1987, 647 - Briefentwürfe) nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht besteht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d.h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muss eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln. Für einen Anspruch auf Auskunft (oder Rechnungslegung) als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGHZ 95, 274, 279 - GEMA-Vermutung I = NJW 1986, 1244). Darum geht es im Streitfall nicht. 15 Die Klägerin besteht zwar mit dem säumigen Wohnungseigentümer in einer Sonderbeziehung, die Grundlage von Treuepflichten sein kann, doch nicht in der begehrten Form. Die Auskunftspflicht wird nur angenommen, wenn der Berechtigte über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Im Streitfall hat die Klägerin ihre Ansprüche auf Entrichtung rückständigen Hausgeldes rechtskräftig tituliert, was bei der für den Auskunftsanspruch vorausgesetzten Ungewissheit nicht möglich gewesen wäre, m.a.W. Bestand und Umfang ihrer Rechte sind der Klägerin bekannt, sie bedarf hierzu keiner Unterstützung seitens des säumigen Wohnungseigentümers. 16 Auch gibt es keinen allgemeinen Auskunftsanspruch eines Klägers, um Beweismittel zu gewinnen (BGH, NJW 1970, 751f. ), denn ein solcher Auskunftsanspruch nur zu dem Zweck, Beweismittel für die Durchsetzung eines Anspruchs zu gewinnen, besteht grundsätzlich nicht, es sei denn besondere Vorschriften ordnen sie an ( BGH , Urteil v. 22. 1. 1957 - VI ZR 334/55 - LM Nr. 2 zu § 259 BGB = NJW 57, 669). So liegen die Dinge hier. Zwar begehrt die Klägerin kein Beweismittel, jedoch ein dem gleichstehendes Hilfsmittel, um ihre Vollstreckungsaussichten zu verbessern. Wenn bereits der Auskunftspflichtige nicht daran mitwirken muss, die Prozessaussichten eines Klägers zu verbessern, gilt das erst recht für die anschließende Zwangsvollstreckung. Dies umso mehr, als die Mitwirkung nicht zur gesetzlichen Pflicht gemacht wird. 17 Das Begehren der Klägerin ist für den Beklagten unzumutbar. Auch wenn die Formulierung „sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann“, in dieser Weise zu verstehen wäre, steht die Mitwirkung des Wohnungseigentümers unter dem Vorbehalt „unbilliger Belastung.“ Es kann dahinstehen, ob die Preisgabe des Steuergeheimnisses eine solche Unbilligkeit darstellt, denn jedenfalls bewirkte sie in wirtschaftlicher Hinsicht, dass die vorrangige Befriedigung der Klägerin zu Lasten des nachrangig dinglichen Gläubigers geht, der seinen Ausfall dem säumigen Schuldner in Rechnung stellt, wiederum über den Weg kostenauslösender Titulierung. Im Ergebnis vereinnahmt die Klägerin, hätte ihre Klage Erfolg, sämtliche Vorteile zum Nachteil des einzelnen Wohnungseigentümers. Auch wenn die durch (zeitweise) Zahlungseinstellung hervorgerufene Verzugssituation des Wohnungseigentümers sich auf sämtliche seiner Gläubiger auswirkt, widerstrebt der Vorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG in der konkreten Umsetzung gleichmäßiger Befriedigung aller ( conditio par creditorum ) und damit der Rechtsüberzeugung aller. Die begehrte Auskunft ist deshalb unbillig und vom säumigen Wohnungseigentümer nicht zu fordern. 18 Soweit die Klägerin im Weiteren auf den Widerspruch hinweist, im vorliegenden Verfahren werde dem Steuergeheimnis der Vorrang eingeräumt, während ihr im Zwangsversteigerungsverfahren Einsicht in den nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erhobenen Einheitswertbescheid gewährt werde, ist der Widerspruch nur scheinbar. Die Klägerin erfährt durch die Streitwertangabe in der Gerichtskostenrechnung die Höhe des Einheitswertes bzw. kann ihn ohne Mühe aus der in Rechnung gestellten Summe errechnen. Diese Gerichtskostenrechnung ist in der Folge taugliches Mittel zur Glaubhaftmachung i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 1 ZVG, ohne dass ihn die Klägerin zu Gesicht bekommen müsste. 19 Auch der weitere Hinweis, die Vollstreckungsgerichte würden den vom BGH empfohlenen Umweg über eine Anmeldung in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG, dem eine Anschließung zu § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG folgt, dadurch unmöglich machen, dass sie das Rechtsschutzbedürfnis dann verneinen, wenn mit einer Zuteilung in dieser Rangklasse nicht zu rechnen ist, überzeugt nicht. 20 Einmal mehr fordert die Klägerin vom Beklagten, Zulässigkeitshindernisse zu beseitigen, die nicht von ihm beeinflussbar sind. Hierfür bietet Treu und Glauben keine Grundlage, da sie andernfalls Risikozuweisungen verschiebt, die vom Gesetz vorgezeichnet sind. Könnte die Klägerin wie andere Gläubiger auch, nur die Rangklasse Nr. 5 des § 10 Abs. 1 ZVG beanspruchen, sähe sie sich wie jene dem Risiko des Ausfalles ausgesetzt. Dem Vollstreckungsschuldner erwächst aus der möglichen Unzulässigkeit des Rangbeitritts zur Klasse 5 keine Pflicht. 21 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 713 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, es waren angemessene 10% der titulierten Forderung zu Grunde zu legen.