Urteil
9 C 208/10
AG MANNHEIM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Sicherungsabtretung von Reparatur- und Mietwagenkosten an einen Nicht‑Rechtsanwalt ist nichtig, wenn ihre Geltendmachung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt.
• Das Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur im gesetzlich erlaubten Umfang zulässig; eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls begründet Erlaubnispflicht (§§ 2, 3 RDG).
• Die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz‑Haftpflichtversicherung ist eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten und damit eine Rechtsdienstleistung.
Entscheidungsgründe
Sicherungsabtretung unwirksam: Geltendmachung von Mietwagenkosten als unerlaubte Rechtsdienstleistung • Die Sicherungsabtretung von Reparatur- und Mietwagenkosten an einen Nicht‑Rechtsanwalt ist nichtig, wenn ihre Geltendmachung eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. • Das Erbringen außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur im gesetzlich erlaubten Umfang zulässig; eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls begründet Erlaubnispflicht (§§ 2, 3 RDG). • Die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz‑Haftpflichtversicherung ist eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten und damit eine Rechtsdienstleistung. Die Klägerin (ein Kfz‑Betrieb) verlangte von der Beklagten Zahlung von Reparatur‑ und Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 11.02.2010. Der Unfallgeschädigte hatte mit Schreiben vom 15.05.2010 Sicherungsabtretungen zugunsten der Klägerin erklärt. Die Beklagte bestritt, der Geschädigte habe sie vorgerichtlich auf die unvollständige Zahlung hingewiesen und auf die Klägerin verwiesen. Die Klägerin machte die abgetretenen Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung geltend. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Klägerin trete hier als nicht berechtigte Rechtsdienstleisterin auf. Das Gericht musste entscheiden, ob die Abtretung wirksam ist und ob die Tätigkeit der Klägerin erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. • Die Klage ist unbegründet; der Anspruch der Klägerin auf Ersatz weiterer Schadensposten besteht nicht. • Die Sicherungsabtretung ist gemäß § 134 BGB nichtig, weil ihre Durchsetzung eine unerlaubte Rechtsdienstleistung darstellt. • Nach § 2 Abs.1 RDG sind Rechtsdienstleistungen solche Tätigkeiten in fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern; die Geltendmachung abgetretener Schadensersatzansprüche fällt hierunter. • Entscheidend ist die Fremdheit der Angelegenheit; die Klägerin hat behauptet, der Geschädigte habe vorgerichtlich hingewiesen, dies ist von der Beklagten bestritten und nicht bewiesen, sodass die Tätigkeit als Fremdwahrnehmung anzusehen ist. • Die Erforderlichkeit einer rechtlichen Einzelfallprüfung liegt vor, weil insbesondere die Erstattungsfähigkeit und Höhe der Mietwagenkosten streitig sind und die Fragen zu den erstattungsfähigen Mietwagenkosten rechtlich komplex und umstritten sind. • Die bloße Nebenleistung nach § 5 RDG greift nicht: Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten gehört nicht mehr zum Berufsbild eines Karosserie‑ und Lackfachbetriebs oder einer Autovermietung und erfordert juristische Kenntnisse. • Folglich bedarf die Geltendmachung der Erstattungsansprüche einer gesetzlichen Erlaubnis, die hier nicht besteht, sodass die Abtretung und deren Geltendmachung unwirksam sind. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Sicherungsabtretung bezüglich Reparatur‑ und Mietwagenkosten ist wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig, da die Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Die Geltendmachung sicherungshalber abgetretener Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Kfz‑Haftpflichtversicherung ist eine Tätigkeit in fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert und daher nicht ohne entsprechende Erlaubnis durchgeführt werden darf. Aufgrund dessen stehen der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche aus dem Unfall zu; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.