OffeneUrteileSuche
Urteil

3 C 32/11

AG MANNHEIM, Entscheidung vom

13mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dienstvertrag über angebliche magische Leistungen kann sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn der Anbieter die Leichtgläubigkeit des Kunden ausnutzt. • Bei Nichtigkeit des Vertrags besteht nach § 812 I 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung empfangener Leistungen, sofern § 814 BGB nicht greift. • Die subjektive Überzeugung des Kunden an übersinnliche Wirkungen und dessen hilfesuchende Lage können die Ausnutzung durch den Anbieter begründen und die Sittenwidrigkeit bejahen.
Entscheidungsgründe
Nichtigkeit sittenwidriger Dienstleistungen zur angeblichen Fluchbefreiung; Rückerstattungsanspruch • Dienstvertrag über angebliche magische Leistungen kann sittenwidrig und damit nach § 138 I BGB nichtig sein, wenn der Anbieter die Leichtgläubigkeit des Kunden ausnutzt. • Bei Nichtigkeit des Vertrags besteht nach § 812 I 1 BGB Anspruch auf Rückzahlung empfangener Leistungen, sofern § 814 BGB nicht greift. • Die subjektive Überzeugung des Kunden an übersinnliche Wirkungen und dessen hilfesuchende Lage können die Ausnutzung durch den Anbieter begründen und die Sittenwidrigkeit bejahen. Die Klägerin wandte sich in einer persönlichen Lebenskrise an den Beklagten, der auf seiner Internetseite gegen Entgelt ›magische‹ Fluch‑ und Energie‑Befreiungen anbot. Die Parteien schlossen einen Dienstvertrag über eine solche Leistung; die Klägerin zahlte 200 EUR. Inhalt und Umfang der konkreten Gespräche sind zwischen den Parteien streitig. Die AGB des Beklagten sahen Beratung in den genannten okkulten Bereichen vor. Der Beklagte behauptete, seine Tätigkeit sei im Wesentlichen Unterhaltungsleistung und die Klägerin habe dies erkennen müssen. Die Klägerin berief sich darauf, dass sie in ihrer Not an die Wirksamkeit der angebotenen Maßnahmen glaubte und deshalb zahlte. Die Klägerin verlangte Rückzahlung der 200 EUR mit der Begründung, der Vertrag sei nichtig. • Der zwischen den Parteien geschlossene Dienstvertrag ist nach §§ 611 ff., 138 I BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstößt. • Maßgeblich ist, dass der Beklagte gezielt mit angeblichen medialen Kräften warb und damit die subjektive Leichtgläubigkeit und Hilfsbedürftigkeit der Klägerin ausnutzte; das Gericht bejaht hieraus die Sittenwidrigkeit nach § 138 I BGB. • Die Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 lässt zwar grundsätzlich zu, dass Parteien Verträge über nicht nachweisbare Wirkungen schließen, zugleich offenbart sie aber die Möglichkeit, dass solche Verträge sittenwidrig sein können, wenn Anbieter die Vertrauenslage missbrauchen. • Wegen der Nichtigkeit besteht nach § 812 I 1 BGB ein Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der ohne Rechtsgrund empfangenen 200 EUR; eine Anwendung des § 814 BGB kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin gutgläubig an eine Leistungsverpflichtung glaubte. • Die Nebenfolgen (Zinsen, Kostentragung, Vollstreckbarkeit) ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB sowie den zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben. Der Beklagte hat die 200 EUR nebst Zinsen an die Klägerin zurückzuzahlen, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag wegen Ausnutzung der Leichtgläubigkeit und Hilfsbedürftigkeit der Klägerin gegen die guten Sitten nach § 138 I BGB nichtig ist. Daraus folgt ein Herausgabeanspruch nach § 812 I 1 BGB; ein Ausschluss nach § 814 BGB liegt nicht vor, weil die Klägerin gutgläubig handelte. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.