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Urteil

3 C 392/11

Amtsgericht Mannheim, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger macht mit seiner Klage Schadensersatzansprüche aus einem Abschleppvorgang vom 12.02.2011 geltend. 2 An diesem Tag schleppte der Beklagte im Auftrag der Stadt .... das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen .... ab. 3 Der Kläger trägt vor, bei diesem Abschleppvorgang sei sein Fahrzeug beschädigt worden, es sei ein Schaden in Höhe von insgesamt 3.356,36 EUR entstanden. 4 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei verpflichtet, diesen entstandenen Schaden auch zu begleichen. 5 Eine Passivlegitimation des Beklagten ergebe sich aus § 328 BGB, auch aus § 7 Abs. 1 StVG. 6 Der Kläger beantragt daher, 7 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.356,36 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2011 zu zahlen, 8 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 402,82 EUR freizustellen. 9 Der Beklagte beantragt 10 Klageabweisung. 11 Er ist der Auffassung, er sei für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert, er habe in Ausübung öffentlicher Gewalt gehandelt, weshalb eine Einstandspflicht des Beklagten zu verneinen sei, vielmehr Ansprüche gegenüber der beauftragenden Körperschaft nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG zu prüfen seien. 12 Darüber hinaus sei auch zu bestreiten, daß die von Klägerseite geltend gemachten Fahrzeugschäden auf einen Abschleppvorgang vom 12.02.2011 zurückzuführen seien. 13 Das Gericht hat mit Beschluß vom 24.11.2011 das schriftliche Verfahren angeordnet. Der 05.01. 2012 entsprach dem Ende der mündlichen Verhandlung. Es wird auf das Protokoll vom 24.11. 2011 hingewiesen. 14 Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Beklagte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht passivlegitimiert. Vielmehr haftet vorliegend der Staat gemäß § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG direkt für seine Amtswalter. 16 Vorliegend ist unstreitig, daß der Beklagte im Auftrag der Stadt ...../des Staates den hier in Frage stehenden Abschleppvorgang durchgeführt hat. Er hat damit nach Auffassung des Gerichts bei der Durchführung dieser angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er wurde von der Stadt .....zur Erfüllung derer Aufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag herangezogen. In einem solchen Fall muß die Stadt ..... die Arbeiten des Beklagten wie eigene gegen sich gelten lassen, und es muß so angesehen werden wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. hierzu Staudinger/ Wurm, § 839 BGB, Rdn. 101). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Beklagte den Abschleppvorgang durchgeführt hat im Beisein von weiteren Hoheitsträgern, wie z.B. Polizeibeamten, oder nicht (vgl. hierzu Kreissel, Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer, NVWZ 1994, 349 ff.). Im vorliegenden Fall findet damit quasi eine Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft statt. Dies hat zur Folge, daß auch eine Halterhaftung des Abschleppunternehmens nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, wenn die Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeuges nicht bei dem Betrieb, sondern aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges erfolgte (vgl. hierzu LG Frankfurt, DAR 2000, 268). Vorliegend erfolgte der von Klägerseite geltend gemachte Schaden nach den Ausführungen des Klägers aufgrund einer solch unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges. Die von Klägerseite geltend gemachten Scheuerstellen und Abdrücke lassen sich - falls vorhanden - nach dem klägerischen Vortrag allein und ausschließlich auf den Abschleppvorgang selbst zurückführen. 17 Die Klage war damit abzuweisen. 18 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 291, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO. Gründe 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet, der Beklagte für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht passivlegitimiert. Vielmehr haftet vorliegend der Staat gemäß § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG direkt für seine Amtswalter. 16 Vorliegend ist unstreitig, daß der Beklagte im Auftrag der Stadt ...../des Staates den hier in Frage stehenden Abschleppvorgang durchgeführt hat. Er hat damit nach Auffassung des Gerichts bei der Durchführung dieser angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt. Er wurde von der Stadt .....zur Erfüllung derer Aufgaben durch einen privatrechtlichen Vertrag herangezogen. In einem solchen Fall muß die Stadt ..... die Arbeiten des Beklagten wie eigene gegen sich gelten lassen, und es muß so angesehen werden wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (vgl. hierzu Staudinger/ Wurm, § 839 BGB, Rdn. 101). Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Beklagte den Abschleppvorgang durchgeführt hat im Beisein von weiteren Hoheitsträgern, wie z.B. Polizeibeamten, oder nicht (vgl. hierzu Kreissel, Die Haftung des Staates für den Einsatz privater Unternehmer, NVWZ 1994, 349 ff.). Im vorliegenden Fall findet damit quasi eine Haftungsverlagerung auf die zuständige Körperschaft statt. Dies hat zur Folge, daß auch eine Halterhaftung des Abschleppunternehmens nach § 7 Abs. 1 StVG ausscheidet, wenn die Beschädigung des abgeschleppten Fahrzeuges nicht bei dem Betrieb, sondern aufgrund einer unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges erfolgte (vgl. hierzu LG Frankfurt, DAR 2000, 268). Vorliegend erfolgte der von Klägerseite geltend gemachte Schaden nach den Ausführungen des Klägers aufgrund einer solch unsachgemäßen Durchführung des Abschleppvorganges. Die von Klägerseite geltend gemachten Scheuerstellen und Abdrücke lassen sich - falls vorhanden - nach dem klägerischen Vortrag allein und ausschließlich auf den Abschleppvorgang selbst zurückführen. 17 Die Klage war damit abzuweisen. 18 Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 291, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.