Beschluss
7 M 33/15
AG Mannheim, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGMANNH:2015:0518.7M33.15.0A
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Leitsätze
1. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt eine Gebühr und Auslagenpauschale für die persönliche Zustellung zu erheben, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt.(Rn.10)
2. Die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung ist gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO im Parteibetrieb weder zulässig noch vorgeschrieben, sie hat deshalb von Amts wegen zu erfolgen (§ 166 Abs. 2 ZPO).(Rn.11)
3. Das Wegegeld ist allerdings zu erheben, weil dies nach dem Gesetz notwendigerweise entsteht.(Rn.16)
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt eine Gebühr und Auslagenpauschale für die persönliche Zustellung zu erheben, da die Zustellung nicht auf Betreiben der Partei erfolgt.(Rn.10) 2. Die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung ist gemäß § 882c Abs. 2 Satz 2 ZPO im Parteibetrieb weder zulässig noch vorgeschrieben, sie hat deshalb von Amts wegen zu erfolgen (§ 166 Abs. 2 ZPO).(Rn.11) 3. Das Wegegeld ist allerdings zu erheben, weil dies nach dem Gesetz notwendigerweise entsteht.(Rn.16) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 23.03.2015 wird der Kostenansatz in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2014 - 20 DR II-1303/14 - aufgehoben, soweit darin eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung mit der Durchführung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Im Hinblick auf die bereits abgegebene Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Die Eintragungsanordnung hat er dem Schuldner am 27.10.2014 zugestellt. Mit Kostenrechnung vom 24.10.2014 hat der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin insgesamt EUR 77,30 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Gebühren: KV 100: Persönliche Zustellung EUR 10,00 KV 207: Versuch gütliche Erledigung EUR 16,00 KV 261: Übermittlung VVz EUR 33,00 Auslagen: KV 711: Wegegeld (Zone 1) EUR 6,50 KV 716: Auslagenpauschale EUR 11,80 zusammen EUR 77,30 Gegen diesen Kostenansatz wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 23.03.2015. Sie meint, eine Gebühr für eine versuchte gütliche Einigung sei nicht anzusetzen. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung abgeholfen, soweit eine Gebühr nach KV 207 zum GVKostG in Höhe von EUR 16,00, Wegegeld in Höhe von EUR 3,25 sowie ein Betrag in Höhe von EUR 3,20 als Auslagenpauschale angesetzt worden sind. Im Übrigen hat er die Sonderakten zur Entscheidung vorgelegt. II. Nach der teilweisen Abhilfe ist der Kostenansatz weiter abzuändern, soweit eine Gebühr für eine persönliche Zustellung gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 sowie eine Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG über einen Betrag von EUR 6,60 hinaus in Ansatz gebracht worden sind. Diese Gebühr und Auslagen über EUR 6,60 hinaus werden nicht erhoben. Dass die Gläubigerin sich mit ihrer Erinnerung nur gegen den Ansatz der Kosten für der Versuch einer gütlichen Erledigung gewandt hat, steht dem nicht entgegen. Auf eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO, die keinen bestimmten Antrag und auch keine Begründung erfordert (Beck´scher Online-Kommentar/Preuß, ZPO, § 766 ZPO Rdn. 33; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 766 ZPO Rdn. 22), ist der Kostenansatz insgesamt auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Für die Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO kann keine Gebühr gemäß KV 100 zum GVKostG in Höhe von EUR 10,00 nebst anteilig hierauf entfallender Auslagenpauschale gemäß KV 716 zum GVKostG angesetzt werden. Die Zustellung der Eintragungsanordnung ist keine Zustellung auf Betreiben der Parteien (§ 191 ZPO), für die allein Gebühren gemäß KV 100 zum GVKostG angesetzt werden können. Zwar wird die Auffassung vertreten dass es sich bei der Zustellung der Eintragungsanordnung gemäß § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO um eine Zustellung im Parteibetrieb handele, für die diese Gebühren anzusetzen sind (LG Stuttgart, DGVZ 2015, 115, AG Dillenburg, DGVZ 2015, 116; LG Verden, Beschluss vom 11.12.2014, 6 T 124/14; AG Darmstadt, Beschluss vom 24.01.2014, Az.: 63 M 33244/13; Zöller-Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 882 c, Rdn. 6; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Bei der Zustellung der Eintragungsanordnung handelt sich um eine Zustellung von Amts wegen (OLG Düsseldorf, DGVZ 2015, 91; LG Mannheim, Beschluss vom 27.04.2015, 10 T 19/15; Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 882 Rdn. 14), für die keine Zustellungsgebühr erhoben wird (Nr. 10 DB-GvKostG). Ein Schriftstück ist nur dann im Parteibetrieb zuzustellen, wenn dies im Einzelfall zugelassen oder vorgeschrieben ist (§ 191 ZPO). An einer gesetzlichen Regelung, nach der eine Zustellung der Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zulässig oder vorgeschrieben wäre, fehlt es hier jedoch. Weder das Gesetz noch die Gesetzesmaterialien enthalten nähere Bestimmungen oder Ausführungen zu der Frage, nach welchen Normen die Zustellung der Eintragungsbekanntmachung nach § 882 c Abs. 2 ZPO erfolgen soll (Büttner, Ist der Gerichtsvollzieher Prozessgericht im Sinne des § 186 Abs. 1 ZPO?, DGVZ 2013, 123). Schon danach hat die gesetzlich vorgeschriebene Zustellung der Eintragungsanordnung von Amts wegen zu erfolgen. Denn Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 166 Abs. 2 ZPO). Sinn und Zweck der Anordnung der Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die Eintragungsanordnung dient nicht der Zwangsvollstreckung des Gläubigers, der dem Gerichtsvollzieher den Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt hat und der die Zwangsvollstreckung betreibt. Die Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis dient dem besonderen Schutzbedürfnis des Rechtverkehrs (Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 882 b ZPO, Rdn. 1), der vor einem Schuldner gewarnt werden muss, der einen titulierten Anspruch nicht erfüllt (vgl. Musielak, aaO., § 882 c ZPO, Rdn. 4). Dem entspricht es, dass der Gerichtsvollzieher die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis von Amts wegen anzuordnen hat (§ 882 c Abs. 1 ZPO). Danach hat aber auch die Zustellung dieser von Amts wegen anzuordnenden Eintragung im Amtsbetrieb zu erfolgen. Darauf weist letztlich auch der Umstand hin, dass in dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 09.12.2014 vorgesehen ist, in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO ausdrücklich klarzustellen, dass die Eintragsanordnung von Amts wegen zuzustellen ist. Aus BT-Drucksache 16/10069 S. 27, auf die sich Zöller/Stöber und ihm folgend das AG Darmstadt beziehen, folgt nichts anderes. Soweit es dort zu § 802 f Abs. 4 ZPO heißt, die in dieser Vorschrift geregelte Zustellung habe im Parteibetrieb zu erfolgen, bezieht sich das auf Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach § 802 f Abs. 1 - 3 ZPO, also durchweg um Mitteilungen, deren Zustellung dem Zweck der Zwangsvollstreckung des die Vollstreckung betreibenden Gläubigers dienen. Dies ist bei der Zustellung der Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anders. Dementsprechend ist auf S. 38 der BT-Drucksache 16/10069 zu § 882 c Abs. 2 ZPO auch nicht von einer Zustellung im Parteibetrieb die Rede. Auch aus dem Querverweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO ergibt sich entgegen teilweise vertretener Auffassung (AG Dillenburg, aaO.; Theis/Rutz, DGVZ 2014, 154 ff.), nichts anderes, weil § 763 ZPO die Frage, ob die Zustellung im Amts- oder Parteibetrieb zu erfolgen hat, nicht regelt. Aus dem Hinweis in § 882 c Abs. 2 Satz 2 ZPO auf § 763 ZPO lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gerichtsvollzieher diese Zustellung vorzunehmen hat. Soweit im Wesentlichen allein aus den Vorschriften über die Ausführung der Amtszustellung einerseits und der Parteizustellung andererseits gefolgert wird, dass die Eintragungsanordnung im Parteibetrieb zuzustellen ist (Tenner, (K)eine Amtszustellung durch den Gerichtsvollzieher, DGVZ 2015, 31; LG Verden, aaO.), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Die gesetzlichen Regelungen zu der Frage, wie die Zustellung im Amtsbetrieb und im Parteibetrieb zu erfolgen hat, geben keinen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Dokument im Amtsbetrieb oder im Parteibetrieb zuzustellen ist. § 192 ZPO regelt, dass Zustellungen im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen sind, nicht aber, dass Zustellungen durch den Gerichtsvollzieher jedenfalls Zustellungen im Parteibetrieb sind. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher allerdings für die Zustellung der Eintragungsanordnung ein Wegegeld nach KV 711 zum GVKostG in Höhe von EUR 3,25 angesetzt. Der Gläubiger hat als Auftraggeber gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GvKostG und damit als Veranlassungsschuldner für sämtliche Kosten einzustehen, die durch eine ordnungsgemäße Erledigung des Auftrags entstehen. Diese Pflicht erstreckt sich auf all diejenigen Gebühren und Auslagen, die gemäß dem Gesetz notwendigerweise entstehen. Zu solchen gehört auch die gemäß § 882 c Abs. 2 S. 2 ZPO in entsprechenden Fällen gesetzlich angeordnete Eintragungsanordnung nebst deren Zustellung. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob diese Zustellung als eine solche von Amts wegen ist oder als eine im Parteibetrieb anzusehen ist. Bei Auslagen wird diesbezüglich in KV 711 zum GVKostG ebenso wenig wie in KV 701 zum GVKostG unterschieden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015; 8 W 480/14). Danach ist hier wie folgt abzurechnen: Gebühren: KV 261: Übermittlung VVZ EUR 33,00 Auslagen: KV 711: Wegegeld (Zone 1) EUR 3,25 KV 716: Auslagenpauschale EUR 6,60 zusammen EUR 42,85 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde ist zuzulassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage nach wie vor lebhaft umstritten und von grundsätzlicher Bedeutung ist (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG).