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Urteil

10 C 169/15

AG MANNHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen nach Rechnungseingang ist anhand der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB zu prüfen und kann wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. • Bei Frachtverträgen gilt grundsätzlich § 420 I S.1 HGB: die Fracht ist bei Ablieferung zu zahlen; unwirksame abweichende AGB-Klauseln werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt. • Ist eine vertragliche Fälligkeitsregelung unwirksam, tritt die gesetzliche Fälligkeit ein und der Schuldner kann gemäß §§ 286, 288 BGB in Verzug geraten; hierdurch entstehen ersatzfähige Verzugsschäden einschließlich notwendiger Rechtsanwaltskosten.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit 90-tägiger AGB-Zahlungsfrist bei Frachtverträgen • Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen nach Rechnungseingang ist anhand der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB zu prüfen und kann wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein. • Bei Frachtverträgen gilt grundsätzlich § 420 I S.1 HGB: die Fracht ist bei Ablieferung zu zahlen; unwirksame abweichende AGB-Klauseln werden durch die gesetzliche Regelung ersetzt. • Ist eine vertragliche Fälligkeitsregelung unwirksam, tritt die gesetzliche Fälligkeit ein und der Schuldner kann gemäß §§ 286, 288 BGB in Verzug geraten; hierdurch entstehen ersatzfähige Verzugsschäden einschließlich notwendiger Rechtsanwaltskosten. Die Klägerin, ein Frachtführer, führte am 12.08.2014 einen Transport für die zwischenspedierende Beklagte aus. Die Klägerin stellte am 18.08.2014 eine Rechnung über 595,00 EUR, die bei Ablieferung fällig war; die Beklagte zahlte trotz Mahnungen erst Ende Oktober 2014 in zwei Teilsummen. Die Beklagte verwendet in ihren AGB eine Klausel (Ziffer 8), wonach Forderungen des Auftragnehmers am letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang fällig werden. Die Klägerin machte daraufhin entstandene außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Die Beklagte behauptete, ihre AGB seien übermittelt und die längere Zahlungsfrist sei wegen ihrer geringen Gewinnmargen erforderlich. Das Gericht überwies die Klage dem Amtsgericht Mannheim zur Entscheidung. • Anwendbare Normen: §§ 280 Abs.2, 286, 288, 291, 249 BGB; §§ 307, 308, 310 BGB; § 420 I S.1 HGB; § 271a BGB. • Fälligkeit nach HGB: Bei einem Frachtvertrag gilt grundsätzlich § 420 I S.1 HGB, wonach die Fracht bei Ablieferung zu zahlen ist; Abweichungen sind möglich, aber der gesetzliche Regelsatz ist maßgeblich, wenn AGB-Klauseln unwirksam sind. • Keine Überraschung gem. § 305c BGB: Die Fälligkeitsregelung in Ziffer 8 war nicht überraschend und ist demnach als AGB-Inhalt zur Prüfung heranzuziehen. • Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 BGB: Die Vereinbarung einer Zahlungsfrist von bis zu 90 Tagen verstößt gegen das Verbot unangemessen langer Leistungsfristen nach § 308 Nr.1 lit. a BGB und ist insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. • Interessenabwägung: Die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit der Frist liegt beim Verwender der AGB; die Beklagte konnte kein berechtigtes Interesse darlegen, das die erhebliche Verlängerung der Fälligkeit gegenüber vorleistungspflichtigen, oft kleineren Frachtführern rechtfertigt. • Berücksichtigung gesetzgeberischer Vorgaben: § 271a und § 286 III BGB zeigen, dass längere Zahlungsziele strengen Grenzen unterliegen; AGBs dürfen die Verzugseintrittsfristen nicht derart ausdehnen. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Gemäß §§ 306 I, II BGB tritt die gesetzliche Fälligkeitsregelung (§ 420 I S.1 HGB) an die Stelle der unwirksamen Klausel, sodass die Beklagte bereits vor ihrer Zahlungen in Verzug war; daraus folgen Verzugszinsen und Ersatz der durch den Verzug verursachten Anwaltskosten. Die Klage ist begründet: Die Beklagte wird zur Zahlung von 124,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.12.2014 verurteilt. Die AGB-Klausel, die eine Fälligkeit bis zum letzten Tag des zweiten Folgemonats nach Rechnungseingang bis zu 90 Tage vorsieht, ist gemäß §§ 307, 308 BGB wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam. Dadurch gilt die gesetzliche Fälligkeit nach § 420 I S.1 HGB; die Beklagte geriet durch die verspätete Leistung in Verzug und hat den daraus entstandenen Verzugsschaden, einschließlich notwendiger außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen. Die Entscheidung enthält zudem die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 Nr.1 ZPO.