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Beschluss

4 IE 610/14, 1 AR 6/11, 1 AR 6/2011

AG Mannheim, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMANNH:2016:1007.4IE610.14.0A
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Leitsätze
1. Das zuerst befasste Insolvenzgericht ist auch für die folgenden Eintragungsersuchen des ausländischen Verwalters zuständig, wenn die zur Eintragung ersuchten Grundbuchämter außerhalb seines Bezirks liegen.(Rn.13) 2. Ist der englische Verwalter ("trustee") Rechtsnachfolger am schuldnerischen Immobiliarvermögen bedarf es keiner Grundbuchberichtigung, es genügt das Ersuchen um Eintragung eines Verfügungsverbots in Form eines Insolvenzvermerks.(Rn.45)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das zuerst befasste Insolvenzgericht ist auch für die folgenden Eintragungsersuchen des ausländischen Verwalters zuständig, wenn die zur Eintragung ersuchten Grundbuchämter außerhalb seines Bezirks liegen.(Rn.13) 2. Ist der englische Verwalter ("trustee") Rechtsnachfolger am schuldnerischen Immobiliarvermögen bedarf es keiner Grundbuchberichtigung, es genügt das Ersuchen um Eintragung eines Verfügungsverbots in Form eines Insolvenzvermerks.(Rn.45) I. Wie aus den Verfahren 1 AR 6/2011 und 4 IE 610/14 bekannt ist, hatte der Antragsgegner zeitweise den Mittelpunkt seiner selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit nach England verlegt, wo am 7.9.2009 durch Beschluss des Maidstone County Court (220/2009) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit weiterem Beschluss desselben Gerichts vom 10.9.2010 wurde dem Antragsgegner „discharged from his Bankruptcy“ erteilt. Am 17.1.2012 wurde vom Insolvency Service ein „trustee“ (Treuhänder) bestellt, der Antragsteller im vorliegenden Verfahren. Die Antragsteller, der englische Insolvenzverwalter (sog. „trustee“) hatte in demselben Insolvenzverfahren beantragt, im Grundbuch von L., Bl. … in den hälftigen Miteigentumsanteil einen Insolvenzvermerk einzutragen, dem das angerufene Gericht mit Ersuchen vom 21.7.2011 entsprach. Im Verfahren 4 IE 610/14 beantragte der Antragsgegner, der zwischenzeitlich in die U.S.A. übersiedelte, die Löschung des Vermerks. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 22.7.2014 wies das angerufene Gericht den Beschluss zurück. Insoweit wird auf die gesamte Verfahrensakte Bezug genommen. Mit neuerlichem Antrag vom 18.8.2016 beantragt die Antragsteller, verschiedene Grundbuchämter in Deutschland zu ersuchen, in den jeweils Allein- bzw. hälftigen Miteigentumsanteil des Antragsgegners Insolvenzvermerke einzutragen. Im Einzelnen handelt es sich um die nachstehenden Grundbucheinträge: 1. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … 2. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … 3. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … 4. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … 5. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt ... 6. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … 7. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … 8. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … 9. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … 10. Grundbuchamt G., Grundbuch von Verl, Blatt … 11. Grundbuchamt G., Grundbuch von Verl, Amtsgericht G., Blatt … Die Antragsteller führt aus, die Zulässigkeit des Antrags folge aus Art. 22 EuInsVO, die örtliche Zuständigkeit ergebe sich aus Art. 102 EGInsO sowie der analogen Anwendung des § 348 InsO und der daraus sich ergebenden Prioritätsregel. Diese anzuwenden sei ein Gebot der Praktikabilität. Der Antrag sei begründet, denn die Eintragung des Insolvenzvermerks sei auch an einem Gesamthandsanteil eines Schuldners möglich, andernfalls der Schuldner an Verfügungen nicht gehindert wäre. Wegen des Weiteren Vorbringens wird auf den gesamten Inhalt der Verfahrensakte nebst Beiakten verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1. Die Antragsteller ist antragsbefugt. Gem. Art. 22 Abs. 1 EuInsVO ist der Verwalter des Hauptverfahrens i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO befugt, die Eröffnung des Verfahrens in das Grundbuch der übrigen Mitgliedstaaten zu beantragen. Verwalter ist derjenige i.S.d. Art. 2 lit. b EuInsVO i.V.m. Anhang C. Ausweislich der Bescheinigung des englischen Insolvenzgerichts vom 17.1.2014 ist der Antragsteller „trustee,“ der wiederum Verwalter ausweislich des maßgeblichen Anhangs C ist (Thole in: MüKo-InsO, 3. Aufl. 2016, Anhang C zu „United Kingdom“). Die hier aufgeführte Definition ist abschließend und verbindlich, dies entspricht allg. Meinung (EuGH, U. v. 8.11.2012 - Rs. C-461/11 - „Radziejewski“, EuZW 2013, 72; Thole a.a.O. Art. 1 Rn. 32f.). Die Antragsteller ist Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens. Auch wenn der Eröffnungsbeschluss des englischen Insolvenzgerichts sich nicht zum Mittelpunkt des hauptsächlichen Interesses äußert, ist aus dem Umstand der Verfahrenseröffnung der Schluss zu ziehen, dass es Art. 3 Abs. 1 EuInsVO jedenfalls inzidenter geprüft und bejaht hat. Daran ist das erkennende Gericht gem. Art. 16 Abs. 1 EuInsVO gebunden (Thole a.a.O. Art. 16 Rn.18). Soweit demgegenüber der BFH (ZInsO 2016, 1936, 1939 Rn. 23 und 28) davon dann Ausnahmen zulassen will, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz nur zum Schein oder mittels falscher Angaben vor Gericht erschlichen hat, kann dahinstehen, ob der Entscheidung zu folgen ist, denn jedenfalls liegen Anhaltspunkte für ein solches Verhalten des Antragsgegners nicht vor. 2. Das angerufene Insolvenzgericht ist örtlich zuständig. Die Zuständigkeit bestimmt sich in entsprechender Anwendung der §§ 3 Abs. 2, 348 Abs. 1 S. 2 InsO, Art. 102 § 1 Abs. 2 S. 2 EGInsO. Danach ist das zuerst mit einem Eintragungsersuchen befasste Insolvenzgericht auch für nachfolgende Eintragungsersuchen zuständig, unabhängig davon, ob seine örtliche Zuständigkeit gegeben ist. a) Das Verfahren des Eintragungsersuchens regelt Art. 102 § 6 EGInsO. Danach ist der Antrag an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 sind nicht gegeben, da wie Vorstehend zu Ziffer 1 ausgeführt, das englische Insolvenzgericht international gem. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuständig ist. Auch Abs. 2 ist nicht einschlägig, da der Schuldner im Inland über keine Niederlassung verfügt. Nach der Legaldefinition des Art. 2 lit. h EuInsVO reicht dazu das bloße Vorhandensein von Vermögenswerten nicht aus (EuGH, U. v. 20.10.2011 - Rs. C-396/09 - „Interedil“, ZIP 2011, 2153 Rn. 62f.), weshalb, wie im Entscheidungsfall, die Belegenheit von Rechten an Grundstücken nicht die Anwendung des § 1 Abs. 2 nach sich zieht. Demzufolge sagt Abs. 2 S. 2 nur dazu etwas aus, dass das zuerst angerufene Gericht einer Niederlassung bei den nachfolgend angegangenen Gerichten die Prioritätssperre des § 3 Abs. 2 auslöst (Thole a.a.O. Art 102 § 1 EGInsO Rn. 13). Dazu aber ist das Vorhandensein einer Niederlassung unabdingbar (BR-Drucksache 715/02 S. 16). b) Auch § 348 InsO regelt die vorliegende Fallgestaltung nicht. Die Bestimmung setzt ihrem Wortlaut nach Entscheidungen gem. §§ 344 bis 346 InsO voraus. Zwar behandelt § 346 InsO das Eintragungsverfahren im Grundbuch, aber Regelungsgegenstand der §§ 335ff. InsO ist das autonome internationale Insolvenzrecht Deutschlands im Verhältnis zu Drittstaaten und nicht das zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Undritz in: HK-InsO, 5. Aufl., Vorbem. zu §§ 335ff. Rn. 14). Dass der Antragsgegner durch seinen Umzug in die U.S.A. ggfls. den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Interessen dort unterhält, bedarf keiner Erörterung, denn maßgeblich bleiben die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung des Insolvenzverfahrens (EuGH, U.v. 17.1.2006 - Rs. C-1/04 - „Susanne Straubitz Schreiber“, Slg. 2006, I-701, 708 Rn. 24ff.). c) § 348 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. InsO enthält eine hilfsweise Zuständigkeit am Ort der Vermögensbelegenheit, wenn keine Niederlassung vorhanden ist, die nach S. 2 entsprechend dem Prioritätsprinzip die Zuständigkeit am zuerst angegangenen Gericht konzentriert (Thole a.a.O., § 348 Rn. 8). Das betrifft allerdings Fälle, in denen nach der Zuständigkeitsbestimmung in § 348 Abs. 1 mehrere Insolvenzgerichte im Inland zuständig sind, dann schließt das Gericht, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wird die übrigen aus (BT-Drucksache 15/16 S. 23). Entsprechendes gilt für Art. 102 § 1 EGInsO, wenn der Schuldner mehrere Niederlassungen betreibt, dann ist das zuerst eröffnende Gericht nach § 3 Abs. 2 zuständig (BR-Drucksache 715/02 S. 16). Zu § 6 erörtert der Gesetzgeber lediglich die Frage der Zwischenschaltung des Insolvenzgerichts, das die Grundbuchämter von der Anerkennungsprüfung entlasten soll, wobei sich der Insolvenzverwalter nach der Vorstellung des Gesetzgebers an eine Stelle soll wenden können, die alle Registereintragungen veranlasst (BR-Drucksache 7125/02 S. 18). § 6 Abs. 3 behandelt den Fall der Anrufung des unzuständigen Gerichts, dieses hat dann eine Weiterleitungspflicht. Allerdings wird dieser Gedanke in Art. 102 § 1 Abs. 2 EGInsO nur für Niederlassungen aufgegriffen, während § 348 InsO sich auch mit der bloßen Belegenheit von Schuldnerischen Vermögen begnügt. Beide Regelungsmodelle verdeutlichen das Bemühen des Gesetzgebers, dem ausländischen Insolvenzverwalter die für ihn erschwerte Suche nach dem zuständigen Gericht zu erleichtern und zugleich die innerstaatlichen Gerichte vor Mehrfachbelastungen mit demselben Streitgegenstand zu entlasten. d) Die festgestellte Lücke im Gesetz ist durch eine entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. InsO zu schließen. Das autonome internationale Insolvenzrecht gelangt immer dann zur Anwendung, wenn die EuInsVO oder das Ausführungsgesetz keine Sondervorschriften enthält, beide Materien stehen in einem Ergänzungsverhältnis zueinander (BT-Drucksache 15/16 S. 12/13) und rechtfertigt die entsprechende Anwendung des § 348 Abs. 1, 1. Hs. InsO. e) Hinzukommt, Art. 102 §§ 1 - 11 EGInsO sind verordnungskonform auszulegen (Thole a.a.O. § 1 Art. 102, Rn. 4; Kindler in: MüKo-BGB, 6. Aufl., Vor Art. 102 EGInsO Rn. 1). Art. 22 EuInsVO will den gutgläubigen Dritterwerb ungeachtet eines eröffneten Hauptinsolvenzverfahrens ausschließen und verfolgt dadurch mittelbar den Zweck, die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs und den Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit der öffentlichen Register zu fördern (Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht zu dem EU-Übereinkommen über Insolvenzverfahren in: Stoll (Hrsg.) Vorschläge und Gutachten zur Umsetzung des EU-Übereinkommens über Insolvenzverfahren im deutschen Recht, 1997, Nr. 182). Diese Zwecksetzung ist eingebettet in die Absicht der EuInsVO, die Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren zu erleichtern (Erwägungsgrund 16 S. 4 zur EuInsVO; BR-Drucksache 715/02 S. 18). Dazu leistet die Konzentration bei einem inländischen Insolvenzgericht einen maßgeblichen Beitrag (BT-Drucksache 15/16 S. 16), denn auch dann, wenn im Inland kein Insolvenzverfahren eröffnet werden darf, entbindet das die inländischen Insolvenzgerichte nicht von Mitwirkungshandlungen (BT-Drucksache 15/16 S. 14). Die dazu anzustrebende Konzentration im Eintragungsverfahren ist dem Bestreben geschuldet, widersprechende Entscheidungen über die Eintragung zu vermeiden (BT-Drucksache 15/16 a.a.O.), was nicht gewährleistet wäre, falls im Streitfall weitere Insolvenzgerichte mit den Eintragungsersuchen befasst werden müssten. Einerseits erfasst das Zuständigkeitsregime des Art. 102 § 1 und § 6 Abs. 3 EGInsO die vorliegende Fallgestaltung nicht, weil im Inland kein Insolvenzverfahren über den Antragsgegner eröffnet werden kann, andererseits hält § 348 Abs. 1 InsO auch für das Fehlen einer Niederlassung eine Regelung bereit, indem er auf die Belegenheit von Vermögen abstellt. Diese Lücke ist durch entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 2 InsO zu schließen; das entspricht der Ergänzungsfunktion des autonomen internationalen Insolvenzrechts und der verordnungskonformen Auslegung der EuInsVO. Da das angerufene Gericht bereits am 21.5.2011 mit einem Eintragungsersuchen befasst war, folgt aus den Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 InsO, dass es auch für weitere Ersuchen örtlich zuständig ist. 3. Der Antrag ist entscheidungsreif. Die vorherige Anhörung des Antragsgegners war gem. § 10 InsO entbehrlich. Der Antragsgegner wohnt im Ausland, seine Anhörung hätte das Verfahren übermäßig verzögert (§ 10 Abs. 1 S. 1 InsO), denn sie wäre nicht binnen vier Wochen durchzuführen gewesen (Uhlenbruck/Pape, InsO, 14. Aufl., § 10 Rn. 4). Endlich hat das Eintragungsersuchen unverzüglich zu ergehen, andernfalls es seine Funktion, gutgläubigen Erwerb zu verhindern, nicht erfüllen könnte (Uhlenbruck/Zipperer, § 33 Rn. 13). 4. Der Antrag ist begründet. a) Art. 22 Abs. 1 EuInsVO findet Anwendung. Das setzt voraus, dass das englische Insolvenzverfahren der Anwendung der EuInsVO unterfällt. Zum Verweis des Art. 2 lit. a EuInsVO auf Anhang A zur EuInsVO ist zwischenzeitlich geklärt, dass allein die Eintragung im Anhang A konstitutiv ist (EuGH, U. v. 8.11.2012 - Rs. C-461/11 - „Radziejewski,“ EuZW 2013, 72; U. v. 22.11.2012 - Rs. C-116/11, - „Handlowy“ - ZIP 2012, 2403, 2404 Rn.32 - 33). Der Antragsgegner hat, um die „discharge“ zu erlangen, das „bankruptcy“ Verfahren zu durchlaufen (sec. 278, 279 Insolvency Act 1986; Schlegel in: MüKo-InsO, Länderberichte: England und Wales Rn. 60). Dieses ist im Anhang A zur EuInsVO aufgeführt (Thole a.a.O. Anhang A, S. 332) und unterfällt damit Art. 22 Abs. 1 EuInsVO. b) Weder Art. 22 EuInsVO, noch Art. 102 § 6 EGInsO beschreiben die Voraussetzungen, wann eine Eintragung zu erfolgen hat. Diese folgen aus Sinn und Zweck der erstgenannten Bestimmung, die fehlende Verfügungsbefugnis des Schuldners registerrechtlich abzusichern (Virgós/Schmit, Erläuternder Bericht, Nr. 182), die sich nach englischem Recht beantwortet. Das gebotene Schutzbedürfnis des Eintragungsersuchens ist gegeben. Gem. sec. 306 (2) geht mit der Insolvenz des Schuldners am 17.1.2012 dessen Eigentum auf den „trustee“ über, er tritt hinsichtlich des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens in die Rechtsnachfolge des Schuldners ein (OLG Düsseldorf, ZIP 2012, 1675, 1676 zu II.2 b, aa). Bereits mit der Anordnung der „bankruptcy“ sind Verfügungen des Schuldners über sein Vermögen unwirksam (sec. 284 (1)) bis ein „trustee“ bestellt ist (sec. 284 (3)), ggfls. geht diese Befugnis zuvor auf den „interim receiver“ über (sec. 286). Demzufolge ist das gesamte Vermögen, das sich zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 7.9.2009 im Eigentum des Schuldners befand, dessen Verfügungsbefugnis entzogen bzw. ist dieses auf den „trustee“ übergegangen. Soweit sich der Antragsgegner im Verfahren AZ: 4 IE 610/14 auf sec. 283a (2) berief, steht das dem Vorstehenden nicht entgegen. Hier ist lediglich bestimmt, dass nach drei Jahren die Zugehörigkeit zum „bankruptcy estate“ aufhört, mithin der Entzug der Verfügungsbefugnis endet. Die Bestimmung besagt aber nichts zur bereits eingetretenen Rechtnachfolge aufgrund sec. 306 (2), die im Entscheidungsfall vor Ablauf der Frist des sec. 283a (2) erfolgte. Das ordnet sec. 281 (1) a ausdrücklich an, indem die Verwertungsbefugnisse des „trustee“ fortbestehen. c) Nach alledem besteht das nach englischem Recht zu entscheidende Sicherungsbedürfnis an den gestellten Eintragungsersuchen, wenn und soweit der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung dinglich Berechtigter an den beantragten Grundbucheintragungen war. Das ist der Fall, was wiederum nach deutschem Grundbuchrecht zu bestimmen war (Art. 102 § 6 Abs. 1 S. 2 EGInsO). Im Einzelnen geht es um die Folgenden Eintragungen: 1. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt ... Die Eintragung des Antragsgegners am hälftigen Anteil an der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts erfolgte am ...2000. 2. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … Die Eintragung des Antragsgegners an einem Miteigentumsanteil zugunsten einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, an der der Antragsgegner einen hälftigen Gesellschaftsanteil hält, erfolgte am ...2000. 3. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … Wie zu Ziffer 2, die Eintragung erfolgte am ...2000. 4. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … Wie zu Ziffer 2, die Eintragung erfolgte am …2000. 5. Grundbuchamt G., Grundbuch von G., Blatt … Wie zu Ziffer 2, die Eintragung erfolgte am …2000. 6. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … Der Antragsgegner wurde am …1996 als Alleineigentümer eingetragen. 7. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … Der Antragsgegner wurde am ...1996 als Alleineigentümer eingetragen. 8. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … Die Eintragung des Antragsgegners als Alleineigentümer erfolgte am ...1996. 9. Amtsgericht R.-W., Grundbuch von H.-C., Blatt … Die Eintragung des Antragsgegners als Alleineigentümer erfolgte am …1996. 10. Grundbuchamt G., Grundbuch von Verl, Blatt … Die Eintragung des Antragsgegners als Alleineigentümer erfolgte am ….1997. 11. Grundbuchamt G., Grundbuch von Verl, Amtsgericht G., Blatt … Die Eintragung am Bruchteilseigentum zu ¼ des Antragsgegners erfolgte am …1997. Angesichts der sich aus den dem Ersuchen beigefügten Grundbuchauszügen und hieraus ermittelten Eintragungsdaten steht fest, dass der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung am 7.9.2009 als dinglich Berechtigter in Vorstehenden Grundbüchern eingetragen war. Dem Eintragungsersuchen steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner nicht nur eingetragener Alleineigentümer ist, sondern auch Bruchteilseigentümer und Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die ihrerseits im Grundbuch eingetragen ist. Hinsichtlich des Bruchteilseigentum folgt das ohne Weiteres aus § 747 S. 1 BGB, wonach dem Teilhaber die freie Verfügung über seinen Anteil zusteht (BayObLGZ 1979, 122) und ihm damit erlaubt, die Voraussetzungen für einen gutgläubigen Erwerb zu schaffen. Nach Anerkennung der Grundbuchfähigkeit der GbR ist auch bei der Insolvenz eines ihrer Gesellschafter ein Insolvenzvermerk in Form einer Verfügungsbeschränkung (§ 23 Abs. 3) des Gesellschafters in das Grundbuch einzutragen, damit die Unterschiede der Haftungsmassen der Gesellschaft und den Gesellschaftern deutlich wird (OLG München, ZIP 2011, 375; OLG Dresden, NotBZ 2011, 444; Graf-Schlicker/Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 32 Rn. 5). Das Eintragungsersuchen ist hiernach begründet. d) Gem. Art. 102 § 6 Abs. 2 S. 2 EGInsO sind in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO die betreffenden Grundbücher um Eintragung eines Insolvenzvermerks hier in Form eines Verfügungsverbots zu ersuchen. Wie dargestellt, ist der „trustee“ Rechtsnachfolger in Bezug auf die dinglichen Rechte, weshalb eine Eigentumsumschreibung zu erwägen war, hier genügt indessen das Ersuchen um Eintragung eines Insolvenzvermerks gem. § 32 Abs. 1 InsO. Das ersuchte Insolvenzgericht hat dann, wenn das deutsche Recht eine Eintragung nicht vorsieht, eine Eintragung vorzunehmen, die der beantragten am nächsten kommt; das ist hier der Insolvenzvermerk. Einerseits endete das Verfahren bereits automatisch nach sec. 283a (2), weshalb ein erlassener Eröffnungsbeschluss gegenstandslos wurde und nicht mehr als Eintragungsgrundlage zur Verfügung steht. Andererseits verschafft das englische Recht dem „trustee“ eine Rechtsposition, die über die in § 80 InsO begründete Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinausgeht (OLG Düsseldorf a.a.O.), denkbar deshalb ihn als Eigentümer einzutragen, denn damit wäre in jedem Falle gutgläubiger Erwerb von Dritten gehindert. Dabei wird nicht verkannt, dass das deutsche Recht die Eintragung einer Rechtsnachfolge kennt, doch beschränkt sich diese, im Wege der Grundbuchberichtigung i.S.d. § 22 GBO durchzuführende Eintragung, auf Fälle der Universalsukzession (§ 1922 Abs. 1 BGB), Anwachsung von Gesellschaftsanteilen (§ 738 Abs. 1 S. 1 BGB), der Verschmelzung (§§ 2ff. UmwG) und Vermögensübergänge innerhalb des öffentlichen Rechts (Holzer in: BeckOK/Hügel, GBO, 27. Edition, § 22 Rn. 48 - 52). Ob der hiesige Fall des sec. 306 (2) hierzu rechnet, ist offen, er wäre jedenfalls vom Antragsteller bei den Grundbuchämtern geltend zu machen (Holzer a.a.O. Rn. 12f.), womit der Anwendungsbereich des Art. 22 EuInsVO leer liefe. Ob das Insolvenzgericht zugunsten des „trustee“ wie ein Nachlassgericht eine Art Erbschein auszustellen befugt ist, bedarf keiner Erörterung, weil seine Bindungswirkung gegenüber dem Grundbuchamt mehr als zweifelhaft ist. Daher ist der Wortlaut „nicht kennen“ des Art. 102 § 6 Abs. 2 S. 2 EGInsO um der praktischen Wirksamkeit der EuInsVO willen (sog. „effet utile“) Verordnungskonform weit auszulegen (EuGH, U. v. 19.1.1982 - Rs. 8/81 - „Becker“ -, Slg. 1982, 53 Rn. 23f.; U. v. 6.10.1982 - Rs. 283/96 - „CILFIT“ -, Slg. 1982, 3415, 3430 Rn. 20; Garciamartín, ZEuP 2015, 694, 710) und erfasst deswegen Sachverhaltsgestaltungen, die unvorhersehbare Schwierigkeiten aufwerfen, also in rechtlicher Hinsicht nicht ohne Weiteres beherrschbar sind. Im Entscheidungsfall besteht das Risiko, dass das ersuchte Grundbuchamt die Rechtsnachfolge und damit den Fortbestand der Verfügungsbefugnis überprüft (BGH, NJW 1961, 1301; KG, NJW 1973, 428; OLG Düsseldorf a.a.O. zu bb), was aber durch Einschaltung des Insolvenzgerichts gerade verhindert werden soll (BT-Drucksache 15/16 S. 14). Die Eintragung des „trustee“ als Rechtsnachfolger und dessen nachfolgende Verwertung der dinglichen Rechtspositionen könnte überdies Grundsteuererwerbsfragen aufwerfen. Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GEStG unterliegt der Übergang des Eigentums der Grunderwerbssteuer, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründetes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es keiner Auflassung bedarf. Damit sollen Fälle des Rechtsträgerwechsels erfasst werden (BFH, DStR 2016, 1472, 1473 Rn. 10), der wie hier kraft Gesetzes eintritt. Möglich endlich, dass mit der Verwertung der dinglichen Rechte, § 1 Abs. 2 GEStG zur Anwendung kommt (BFH a.a.O.). Kommt es zur Besteuerung, weil der „trustee“ gezwungen ist, den Eigentumswechsel im Grundbuch einzutragen, entstünden Kosten, die das Befriedigungsinteresse der Gläubiger beeinträchtigt. Sowohl das rechtliche Risiko einer Prüfung des Fortbestands der Verfügungsbefugnis des „trustee,“ als auch das auftretende wirtschaftliche Risiko durch steuerliche Fragen rechtfertigen, ja gebieten, das Ersuchen auf Eintragung eines Insolvenzvermerks zu beschränken. Er verhindert in geeigneter Weise gutgläubigen Erwerb Dritter und stellt zugleich den geringstmöglichen Eingriff in das Eigentum des Antragsgegners dar. Nach alledem war wie beantragt zu ersuchen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 69 Abs. 2 S. 1 und 2 KostO). Zwar erfasst dies nur Inlands- und keine grenzüberschreitenden Sachverhalte, doch verstieße eine Gebührenerhebung gegen Art. 18 Abs. 1 AEUV und ist damit Europarechtswidrig. Ungeachtet dessen sieht das KV zum GKG keinen Gebührentatbestand vor.